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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2012 C-1489/2012

24 avril 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·896 mots·~4 min·3

Résumé

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 13. Februar 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1489/2012

Urteil v o m 2 4 . April 2012 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien

A._______ AG, Z._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Wiederanschlusskontrolle, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 13. Februar 2012.

C-1489/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) die A._______ AG mit Verfügung vom 13. Februar 2012 der Stiftung rückwirkend per 2. Januar 2009 zwangsanschloss und für diese Verfügung sowie die Durchführung des Zwangsanschlusses Gebühren in Höhe von Fr. 825.- erhob, dass die A._______ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung am 15. März 2012 Beschwerde erhob und unter Hinweis darauf, dass sie von der Pensionskasse B._______ in Y._______ mit Anschlussvertrag vom 13./16. Mai 2011 rückwirkend per 1. Januar 2009 aufgenommen worden sei, die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 13. Februar 2012 unter Kostenfolge beantragte, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. März 2012 die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung der Verfügung vom 13. Februar 2012 – unter Verzicht auf die Erhebung von Kosten für das Verwaltungsverfahren – beantragte, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die den Zwangsanschluss zum Gegenstand haben, vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 lit. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung damit begründete, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung seien ihre Arbeitnehmer seit dem

C-1489/2012 1. Januar 2009 bei der Pensionskasse B._______ in Y._______ BVGversichert, was dem beiliegenden Anschlussvertrag vom 13. bzw. 16. Mai 2011 entnommen werden könne, dass die Vorinstanz vernehmlassungsweise festhielt, gemäss eingereichten Anschlussvertrag mit der Pensionskasse B._______ verfüge die Beschwerdeführerin über eine lückenlose BVG-Deckung für ihr BVGpflichtiges Personal seit dem 1. Januar 2009, weshalb der Zwangsanschluss zu Unrecht erfolgt und die Verfügung vom 13. Februar 2012, ohne Erhebung von Kosten für das Verwaltungsverfahren, aufzuheben sei, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, zumal der mit Beschwerde eingereichte Anschlussvertrag vom 13. bzw. 16. Mai 2011 den geltend gemachten Anschluss der Beschwerdeführerin an eine Pensionskasse seit dem 1. Januar 2009 zweifelsfrei belegt, dass Art 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2012 vollumfänglich aufzuheben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absatz 1 VwVG), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

C-1489/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 13. Februar 2012 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel: Vernehmlassung) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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