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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2007 C-146/2007

17 avril 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·969 mots·~5 min·3

Résumé

Einreise | Einreisesperre

Texte intégral

Abtei lung III C-146/2007, C-304/2007, C-306/2007, C-307/2007, C-309/2007 {T 0/2} Urteil vom 17. April 2007 Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Trommer; Richterin Beutler; Gerichtsschreiber Longauer. 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, 5. E._______, 6. F._______, im eigenen Namen und als Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 bis 5, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Einreisesperre. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die Beschwerdeführer 1 bis 5 bulgarische Staatsangehörige sind, dem Musik- und Tanzensemble "G._______-Band" angehören und teilweise seit mehreren Jahren Engagements in der Schweiz wahrnehmen, dass sie anlässlich einer am 7. Dezember 2006 im Auftrag des Migrationsamtes des Kantons Thurgau im Restaurant H._______, Kreuzlingen, durchgeführten Kontrolle bei der Arbeit angetroffen wurden, dass die Beschwerdeführer 1 bis 5 – wie nachfolgende Ermittlungen ergaben – seit dem 1. Dezember 2006 regelmässig im kontrollierten Lokal aufgetreten waren, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligungen zu sein, dass die Vorinstanz am 12. Dezember 2006 gegen die Beschwerdeführer 1 bis 5 wegen grober Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen je eine auf zwei Jahre bemessene Einreisesperre verhängte, dass der Beschwerdeführer 6, der Agent der G._______-Band, am 6. Januar 2007 im eigenen Namen und als Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Rechtsmittel gegen die vorgenannten Verfügungen einlegte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 vereinigte, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. März 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer 6 in einer Eingabe vom 20. März 2007 replizierte, dass auf die Vorbringen der Parteien, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung: dass Einreisesperren des BFM mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 bis 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]), dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, SR 173.110), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die eidgenössische Behörde gegen Ausländer, die sich grobe Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen haben zu Schulden kommen lassen, eine Einreisesperre von bis zu drei Jahren Dauer verhängen kann (Art. 13 Abs. 1 ANAG),

3 dass ein ausländischer Staatsangehöriger ohne Niederlassungsbewilligung eine unselbständige Erwerbstätigkeit erst aufnehmen und vom Arbeitgeber zur Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit erst zugelassen werden darf, wenn ihm der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt wird (Art. 3 Abs. 3 ANAG), dass die Beschwerdeführer 1 bis 5 im Zeitraum vom 1. bis 7. Dezember 2006 einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Musiker in einem Restaurant nachgegangen sind, ohne im Besitz der dazu notwendigen Bewilligung zu sein, dass Stellenantritt ohne Bewilligung als Fernhaltegrund der groben Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ANAG gilt, dass zu prüfen bleibt, ob die Einreisesperre in rechtskonformer Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund steht, dass ein generalpräventiv motiviertes öffentliches Interesse daran besteht, der ausländerrechtlichen Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis gegenüber fehlbaren Ausländern Nachachtung zu verschaffen, dass die Beschwerdeführer beim kantonalen Migrationsamt am 10. November 2006 ein erstes Mal ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für Dezember 2006 eingereicht haben, welches am 14. November 2006 wegen der Grösse der Formation abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführer das Gesuch am 27. November 2006 erneuert haben (Eingang beim Migrationsamt am 29.11.06), worauf ihnen am 1. Dezember 2006 per E-Mail mitgeteilt wurde, zwei Mitglieder der Gruppe hätten die maximal zulässige Aufenthaltsdauer bereits erreicht, und der G._______-Band könne keine Bewilligung erteilt werden, dass die betroffenen Gruppenmitglieder in dieser Angelegenheit zusammen mit dem Wirt des Lokals noch am selben Tag am Schalter des Migrationsamtes Thurgau erschienen, dass den Anwesenden bei dieser Gelegenheit unter ausdrücklichem Hinweis auf das Verbot einer Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung mitgeteilt wurde, die Ausstellung einer solchen auf den gewünschten Termin hin sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer 6, der sich am Nachmittag des 1. Dezember 2006 beim Migrationsamt des Kantons Thurgau telefonisch betr. Arbeitsaufnahme der Petar-Band erkundigte, dieselbe Auskunft erhielt, dass die Beschwerdeführer 1 bis 5 die Auskunft des Migrationsamtes ignoriert und die Arbeit noch am gleichen Abend aufgenommen haben, weshalb ihnen ein vorsätzlicher Verstoss gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen vorgehalten werden muss, dass dieses Fehlverhalten durch die aus der Sicht der Beschwerdeführer irrtümliche Verweigerung der Bewilligung und die erwartete Korrektur nicht entscheidend relativiert werden kann, dass deshalb auch aus spezialpräventiven Gründen eine Fernhaltung der Beschwerdeführer 1 bis 5 im öffentlichen Interesse liegt,

4 dass die Beschwerdeführer über die mit einer Einreisesperre üblicherweise verbundenen Einschränkungen hinaus keine spezifischen Interessen geltend machen, die durch die verhängten Massnahmen berührt wären, dass deshalb die auf zwei Jahre bemessenen Einreisesperren als verhältnismässige und angemessene Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung erscheinen, dass sich somit die angefochtenen Verfügungen als rechtmässig erweisen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 63 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 5

5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 12. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Mitteilung an: - die Beschwerdeführer - die Vorinstanz Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: A. Imoberdorf J. Longauer Versand am:

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