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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2015 C-1452/2014

6 mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,170 mots·~16 min·2

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Zeitpunkt Eintritt des Versicherungsfalls, Verfügung vom 11. Februar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1452/2014

Urteil v o m 0 6 . M a i 2015 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Hans-Peter Oeri.

Parteien C._______, vertreten durch Dr. iur. Rolf Schmid, Schwager Schmid Giusto, Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Zeitpunkt Eintritt des Versicherungsfalls, Verfügung vom 11. Februar 2014.

C-1452/2014 Sachverhalt: A. A.a C._______ (nachfolgend: Versicherte), geb. am 21. Januar 1992, Schweizer Staatsangehörige, verbrachte ihre Kindheit in der Schweiz (IVact. 1, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 26). Nachdem sie im Oktober 2009 ihre Schulausbildung aus gesundheitlichen Gründen abbrach (IV-act. 29 p. 5), wanderte sie mit ihrer Mutter am 15. November 2010 nach Lima (Peru) aus, wo sie bis heute wohnt (IV-act. 41 p. 2, 29 p. 2 & 4, 53 p. 2). A.b Ab Oktober 1996 wurde die Versicherte von der Invalidenverversicherung aufgrund infantilen Autismus (Nr. 401 der Verordnung über Geburtsgebrechen vom 09. Dezember 1985 [GgV, SR 831.232.21] in der damals gültigen Fassung, später Nr. 405 – Autismus-Spektrum-Störung) durch medizinische Massnahmen und Sonderschulung unterstützt (Massnahmen: 01. Oktober 1996 bis 31. Januar 2012, tatsächlich aufgrund ihrer Ausreise nur bis November 2010, IV-act. 4, 8, 10, 14, 16, 18, 26, 29 p. 4; Sonderschulung: 28. August 2000 bis 30. Juni 2005, IV-act. 8 p. 2, 12). A.c Seit ihrem Wegzug aus der Schweiz am 1. Dezember 2010 ist die Versicherte Mitglied der freiwilligen Versicherung der AHV/IV (IV-act. 28, 53, 59). B. B.a Am 24. Juni 2013 (Eingang 15. Juli 2013) beantragte die Versicherte berufliche Massnahmen/Rente aufgrund der bereits aktenkundigen Behinderung (IV-act. 29). Sie legte aktuelle Arztberichte aus Peru bei, wonach sie sich dort seit Januar 2011 in Behandlung befinde (IV-act. 34, 37). B.b Am 23. Dezember 2013 orientierte die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) die Versicherte mit Vorbescheid über ihre Absicht, aufgrund der Unterschreitung der Mindestbeitragszeit von 36 Monaten bei Eintreten des Versicherungsfalls am 01. Februar 2010 keine ordentliche Rente zuzusprechen. Auch eine ausserordentliche Rente könne im Ausland nicht zugesprochen werden (IV-act. 45). Am 09. Januar 2014 erliess die Vorinstanz nach Konsultation des RAD einen Vorbescheid, aufgrund der gesundheitlichen Situation der Versicherten keine beruflichen Massnahmen zuzusprechen (IV-act. 49, 48).

C-1452/2014 B.c Die Mutter der Versicherten nahm am 16. Januar 2014 (Eingang 27. Januar 2014) in dem Sinne Stellung, dass sich Diagnose und Medikation seit 2010 geändert hätten; der Eintritt des Versicherungsfalls sei deshalb zu früh angesetzt worden. Erst im Oktober 2011 sei eine erneute Krise aufgetreten und die neue Diagnose, schizo-affektive Störung, gefallen (IVact. 52). Der im Jahr 2010 behandelnde Dr. S._______ reichte am 20. Januar 2014 (Eingang unbest.) einen Bericht zuhanden der Vorinstanz ein (IV-act. 50). Demnach habe er die Versicherte nach ihrem Spitalaufenthalt vom 07. Dezember 2009 bis 22. Oktober 2010 aufgrund einer ausgeprägten psychotischen Störung und einer unbestimmten Entwicklungsstörung behandelt. Damals habe man von einer sofortigen Anmeldung bei der Invalidenversicherung abgesehen, um die zukünftige Entwicklung zu beobachten. Die schlechte Prognose habe sich nun aber leider bestätigt. B.d Die Vorinstanz verfügte am 11. Februar 2014 bezüglich der Rente (IVact. 53) und am 28. März 2014 bezüglich beruflicher Massnahmen (IVact. 58) die Abweisung der Gesuche. Bei Eintritt des Invaliditätsfalles am 01. Februar 2010 habe die Versicherte nicht während 36 Monaten Beiträge an die Versicherung geleistet. C. C.a Mit Datum vom 19. März 2014 (Eingang 20. März 2014) führte die nunmehr vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Abweisung der Rente, nicht aber bezüglich beruflicher Massnahmen (act. 1). Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2014 und die Ausrichtung einer ganzen Rente. Eventualiter sei der Zeitpunkt des Eintritts der Beschwerdeführerin in die Invalidität gutachterlich bestimmen zu lassen. Sie rügt, gemäss dem Bericht des im Jahr 2010 behandelnden Arztes vom 20. Januar 2014 (IV-act. 50) habe per Februar 2010 eben noch nicht festgestanden, dass sie voraussichtlich bleibend oder längere Zeit erwerbsunfähig sei; dies sei erst zum Zeitpunkt der Ausstellung des Arztberichts, also per 20. Januar 2014, gegeben. Zu prüfen sei, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Rente im Verfügungszeitpunkt, also am 11. Februar 2014, erfüllt habe. Da sie zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als die geforderten drei Beitragsjahre geleistet gehabt habe, sei ihr eine ordentliche Rente zuzusprechen.

C-1452/2014 C.b Der Kostenvorschuss wurde mit Verfügung vom 21. März 2014 auf CHF 400.- festgelegt (act. 2) und am 22. April 2014 einbezahlt (act. 4). C.c Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2014 (act. 6), die Beschwerde abzuweisen. Sie führt aus, die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin habe bereits lange bestanden. Der Eintritt des Versicherungsfalls sei deshalb gemäss den gesetzlichen Vorschriften (Art. 29 Abs. 1 IVG) auf den ersten Monat nach Vollendung des 18. Altersjahres, in casu also Februar 2010, festzulegen. C.d Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 11. September 2014 (act. 10) an ihren Anträgen fest. Sie widerspricht der Darstellung der Vorinstanz, dass im Zeitpunkt ihres vollendeten 18. Altersjahres, also am 21. Januar 2010, bereits Gewissheit über ihre zukünftige Erwerbsunfähigkeit bestanden habe. Gerade aufgrund dieser Unsicherheit sei sie zu jenem Zeitpunkt noch in der École L._______ eingeschrieben gewesen. Der Versicherungsfall trete aber nicht zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres ein, wenn die Versicherte zu diesem Zeitpunkt in Eingliederung stehe. Folglich sei der Eintritt des Versicherungsfalls auf das Datum des Arztberichts vom 20. Januar 2014 zu terminieren. C.e Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 01. Oktober 2014 (act. 12) fest, es sei zweifelsfrei belegt, dass die schulischen Eingliederungsmassnahmen materiell im Oktober 2009 beendet worden waren. Sie halte an ihren Anträgen fest. C.f Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel am 06. Oktober 2014 (act. 13). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021,

C-1452/2014 vgl. auch Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 lit. d VGG, vgl. auch Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] Art. 69 Abs. 1 lit. b). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Nachdem der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist (Art. 21 Abs. 3, Art. 63 Abs. 4 VwVG), kann auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG) eingetreten werden. 1.4 Gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Versicherten mit ausländischem Wohnsitz die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) für die Prüfung von Anmeldungen zuständig. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz im Dezember 2010 in Richtung Peru verlassen. Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2014 wurde zu Recht von der IVSTA erlassen. 2. 2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung

C-1452/2014 des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Verfahren ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtlich denkbare Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 12). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.). 2.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu würdigen sind: für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 2.5 Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b).

C-1452/2014 3. 3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vorliegend ist strittig, ob der Versicherungsfall am 1. Februar 2010 oder am 20. Januar 2014 eingetreten ist, weshalb insbesondere das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129) sowie vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; AS 2011 5659) und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in den entsprechenden Fassungen der 5. und 6. IV-Teilrevision) massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die kumulativ: – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; – während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und – nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

C-1452/2014 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Geltendmachung des Leistungsanspruchs und frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 3.4 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben zudem nur Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG), frühestens aber mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (AHI 2001 152). Ausserordentliche Renten stehen Schweizern zu, die während der gleichen Anzahl an Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang und in der Schweiz ihren Wohnsitz aber mangels Beitragszeit keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente haben (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wurde seit 1996 durchgehend und intensiv aufgrund schwerwiegender Störungen mithilfe der Invalidenversicherung betreut. Neben Sonderschulen (bspw. IV-act. 8, 12) waren in dieser Zeit psychotherapeutische Behandlungen mit zwei Stunden pro Woche (bspw. IV-act. 4, 10, 18, 26) und gar Hospitalisationen (IV-act. 24) notwendig. Von mindestens Oktober 2009 bis 18. August 2010 war jeder Schulbesuch, auch in einer Sonderschule, ausgeschlossen (IV-act. 24 p. 2, 50). Dieser Zustand hielt gemäss der Mutter der Beschwerdeführerin weiter an und war ein Grund für die Verlegung des Wohnsitzes im November 2010 (IVact. 41). 4.2 Auch der RAD sieht in seiner Stellungnahme vom 02. Januar 2014 (IVact. 48) betreffend beruflichen Massnahmen einen bis dahin anhaltenden Zustand der früheren Prognosen. Unter ziemlich massiver Therapie und ständiger Stützung bestehe ein halbwegs stabiler Zustand, der eine berufliche Tätigkeit aber nicht erlaube. Ausbildungen irgendwelcher Art seien in keiner Weise sinnvoll (auch IV-act. 50, 51). 4.3 Entgegen der Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin erachtete der vom 7. Dezember 2009 bis 22. Oktober 2010 behandelnde Dr. S._______ die Prognose zur Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht als unsicher, sondern als schlecht. Auch sagt sein Bericht nicht aus,

C-1452/2014 die Beschwerdeführerin sei (erst) im Januar 2014 vollkommen erwerbsunfähig geworden bzw. 2010 noch -fähig gewesen (IV-act. 50). Er hielt die Prognose für eine Heilung oder Aufnahme des Unterrichts schon im Jahr 2009 für düster ("sombre"); die Prognose habe sich bestätigt. 4.4 Die Akten enthalten keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin erst nach dem 01. Dezember 2013 (dem Begehren der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2014) – und damit nach Erfüllung der Mindestbeitragsdauer von drei Jahren (Beginn der freiwilligen Versicherung am 1. Dezember 2010, IV-act. 28, 53, 59) – arbeitsunfähig geworden und damit der Versicherungsfall eingetreten wäre. 4.5 Eine umfassende, sorgfältige und objektive Würdigung der Akten (insb. IV-act. 4, 8, 10, 12, 18, 24, 26, 41, 50) lässt es als überwiegend wahrscheinlich erachten, dass die Beschwerdeführerin bei Vollendung ihres 18. Altersjahres am 21. Januar 2010 bereits dauernd erwerbsunfähig war. Eine weitere gutachterliche Beurteilung, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, wird diese Überzeugung nicht umzustossen vermögen, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf eine solche verzichtet wird. 5. 5.1 Unbestrittenermassen verfolgte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Vollendung ihres 18. Altersjahres, am 21. Januar 2010, keine berufliche Eingliederung mehr. Eine Hinderung des Versicherungsfalls lag deshalb in diesem Zeitpunkt nicht vor (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). 5.2 Die Erwerbsunfähigkeit dauert nach Einschätzung der aktuell behandelnden Dr. C._______ (Attest vom 05. Februar 2013, IV-act. 34) und Frau V._______ (Attest vom 10. Februar 2013, IV-act. 37) wie auch des in den Jahren 2009 und 2010 behandelnden Dr. S._______ (IV-act. 50) lange an. 5.3 Die gesetzlich vorausgesetzte, einjährige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 40% vor Eintritt der Rentenberechtigung war spätestens ein Jahr nach Hospitalisation im Jahr 2009 (IV-act. 41, 50), also im Dezember 2010, erfüllt. Ob sie nicht schon mit der Vollendung des 18. Altersjahres am 21. Januar 2010 erfüllt gewesen war, kann letztlich offen bleiben. 5.4 Zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität hatte die Beschwerdeführerin, selbst wenn man zu ihren Gunsten das spätestmögliche Datum vom Dezember 2010 (E. 5.3) annimmt, noch keine drei Jahre Beiträge geleistet.

C-1452/2014 Sie hatte also die gesetzliche Mindestbeitragszeit für eine ordentliche Rente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfüllt. Ihr kann deshalb keine ordentliche Invalidenrente zugesprochen werden. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ausserordentliche Rente hat (vgl. E. 3.4). Sie wohnt seit dem Dezember 2010 in Lima (Peru), ist aber auf den 01. Dezember 2010 der freiwilligen AHV/IV beigetreten (Sachv. A.b). Solange sie ihren ausländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) beibehält, kann ihr nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG) keine ausserordentliche Rente zugesprochen werden. Durch den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV wahrt sie allerdings zurzeit diesen Anspruch für den Fall einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz. 7. Der Beschwerdeführerin kann weder eine ordentliche noch eine ausserordentliche Rente zugesprochen werden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2014 (IV-act. 53) zu bestätigen. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 400.- festzusetzen. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-1452/2014 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 400.- festgelegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Hans-Peter Oeri

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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