Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1317/2022
Urteil v o m 2 4 . März 2022 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
Gegenstand Epidemiengesetz, Ausstellung eines schweizerischen Covid- Impfzertifikats.
C-1317/2022 Sachverhalt: A. A.a Am 4. Juni 2021 erliess der Schweizerische Bundesrat gestützt auf Art. 6a Abs. 1, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) die Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate, SR 108.102.2, AS 2021 325). In Art. 7 Covid-19-Verordnung Zertifikate wurde insbesondere die Pflicht der Kantone festgehalten, dafür zu sorgen, dass Anträge auf Ausstellung von Covid-19-Impfzertifikaten behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliege, und für die Behandlung solcher Anträge mindestens eine Ausstellerin oder einen Aussteller zu bezeichnen (Fassung in Kraft vom 7. Juni 2021 bis 19. September 2021). Ab dem 20. September 2021 wurde der erwähnte Art. 7 dahingehend konkretisiert, dass die Kantone insbesondere für die Behandlung von Anträgen auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats für eine im Ausland erhaltene Impfung von Schweizerinnen und Schweizern zu sorgen haben (Abs. 1 Bst. b Ziff. 1; AS 2021 564). A.b Zuständige Behörde im Kanton B._______ für den Vollzug der Covid- 19-Verordnung Zertifikate ist gemäss Art. 20d1 der kantonalen Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ([…]) die C._______-Direktion. B. B.a A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), wohnhaft im Kanton B._______, hat sich am 20. August 2021 ein erstes Mal im Kanton D._______ und am 1. Oktober 2021 ein zweites Mal in Frankreich mit dem Impfstoff des Herstellers Moderna gegen Sars-CoV-2 impfen lassen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1 Beilagen 1 und 2). Das französische Gesundheitsministerium hat dem Beschwerdeführer daher ein «EU Digital COVID Certificate» ausgestellt, gemäss welchem er (erst) eine von zwei Impfdosen (1/2) erhalten habe. B.b In der Folge hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bei der Nationalen Antragsstelle Covid-Zertifikat online einen Antrag auf Aus-
C-1317/2022 stellung eines schweizerischen Covid-19-Impfzertifikats gestellt. Sein Antrag wurde jedoch am 19. Oktober 2021 von der C._______-Direktion des Kantons B._______ mit der Begründung abgelehnt, er verfüge bereits über ein EU/EEA Digital COVID Zertifikat, welches den gleichen Stellenwert wie ein schweizerisches Zertifikat habe, weshalb ein schweizerisches Zertifikat nicht nötig sei (vgl. B-act. 1 Beilage 3). B.c Am 20. Dezember 2021 wandte sich der Beschwerdeführer via Kontaktformular an die zuständige C._______-Direktion und führte insbesondere aus, die Benachrichtigung der Behörde vom 19. Oktober 2021 sei falsch und illegal. Er legte unter anderem dar, ein dringend nötiger Impftermin sei im Grossraum B._______ trotz Anstrengungen mehrerer Ärzte nicht rechtzeitig zu organisieren gewesen. Ausserkantonal habe es in weniger als 24 Stunden geklappt. Schliesslich sei die (zweite) Impfung im Ausland nötig geworden, weil ihm die (zweite) Impfung in der Schweiz entgegen ärztlicher Empfehlung untersagt worden sei. Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer im Kontaktformular jedoch an, er wünsche keine Kontaktaufnahme (vgl. B-act. 1 Beilage 4). B.d «Aus Gründen der Rechtssicherheit» hat der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2021 «eine Kopie des unbeantworteten Online-Kontaktformulars vom 20. Dezember 2021, 11.40 Uhr» eingeschrieben an den Vorsteher der C._______-Direktion, Herrn E._______, gesendet. B.e Mit E-Mail vom 3. Januar 2022 hat F._______, wissenschaftlicher Mitarbeiter der C._______-Direktion, dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei keine Antwort erfolgt, da im Kontaktformular angegeben worden sei, es werde keine Kontaktaufnahme gewünscht, und die Nachricht ausserdem nicht mit einer Frage verbunden gewesen sei (vgl. B-act. 1 Beilage 6). B.f Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit E-Mail vom 4. Januar 2022 festgehalten, es gebe zu seinem Schreiben vom 24. Dezember 2021 weder Fragen noch brauche es Kontakt. Allerdings teilte er gleichzeitig mit, er erwarte umgehend das ihm zustehende und funktionierende Zertifikat sowie die geforderten Auskünfte (vgl. B-act. 1 Beilage 7). C. Am 13. März 2022 hat der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons B._______ eine Eingabe mit Beilagen eingereicht. Der Präsident der verwaltungsrechtlichen Abteilung hat diese Eingabe mit Schreiben vom 15. März 2022 an den Beschwerdeführer mit der Begründung retourniert,
C-1317/2022 das Verwaltungsgericht könne sich – mangels Anfechtungsobjekt (Beschwerde gegen Verfügungen oder Entscheide) und aufgrund der Nichtzuständigkeit betreffend die implizit eingereichte Aufsichtsanzeige gegen kantonale und Bundesstellen – nicht mit den Beanstandungen befassen (vgl. B-act. 1 Beilage 8). D. Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2022 (Eingang: 22. März 2022) «Rekurs sowie Beschwerde (Anzeige)» beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt darin insbesondere die «sofortige vorbehaltlose Aushändigung des eingeforderten und trotz Einsprache zu Unrecht wiederholt verweigerten Covid-Zertifikats». Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, er habe Anspruch auf die Ausstellung eines schweizerischen Covid-Zertifikats und sein Einwand vom 20. beziehungsweise 24. Dezember 2021 hinsichtlich der Ablehnung vom 19. Oktober 2021 sei zu Unrecht nicht bearbeitet worden (vgl. B-act. 1). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]; vgl. auch BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H.). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dabei handelt es sich in erster Linie um Bundesbehörden. Beschwerden gegen Ver-
C-1317/2022 fügungen kantonaler Instanzen sind zulässig, soweit ein Bundesgesetz gegen die Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG, wobei abweichende Vorschriften des VGG vorbehalten bleiben (Art. 37 VGG). 2. 2.1 Zur vom Beschwerdeführer erhobenen «Beschwerde» ist festzuhalten, dass gemäss den eingereichten Unterlagen keine Verfügung nach Art. 5 VwVG vorliegt, welche mit Beschwerde angefochten werden könnte. Damit fehlt es einerseits bereits an einem Anfechtungsobjekt gemäss Art. 31 VGG. Andererseits handelt es sich bei der C._______-Direktion des Kantons B._______, welche gemäss Art. 20d1 der kantonalen Covid-19 Verordnung für den Vollzug der Covid-19-Verordnung Zertifikate im Kanton B._______ die zuständige kantonale Behörde ist (vgl. oben Bst. A.b), nicht um eine Behörde gemäss Art. 33 VGG. Entsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht selbst bei Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung der kantonal zuständigen Behörde betreffend die Ausstellung eines Covid-Zertifikats sachlich nicht zuständig. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Fall vielmehr das kantonale Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz zuständig wird. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer Anzeige gegen einen unbekannten Personenkreis im Allgemeinen und gegen den Vorsteher der C._______-Direktion des Kantons B._______ sowie deren Mitarbeiter Herrn F._______ im Speziellen Anzeige erhebt, ist das Bundesverwaltungszuständig sachlich und funktionell unzuständige Behörde. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht für den – vom Beschwerdeführer sinngemäss auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 Covid-19-Verordnung Zertifikate gestützten und prima vista nicht zu Unrecht geltend gemachten – Anspruch auf Ausstellung eines schweizerischen Covid-Zertifikats (mit dem Vermerk «Impfdosis (2/2)») zuständig, sondern vielmehr die C._______-Direktion des Kantons B._______ (vgl. oben Bst. A.b). Da die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist (Art. 8 Abs. 1 VwVG), ist die entsprechende Eingabe des Beschwerdeführers an die C._______-Direktion des Kantons B._______ zur weiteren Veranlassung zu übermitteln.
C-1317/2022 3. Da es nach dem Gesagten offensichtlich an einem Anfechtungsobjekt und in mehrfacher Hinsicht an der sachlichen (und funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fehlt, ist im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe vom 19. März 2022 nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und der Antrag auf Ausstellung eines schweizerischen Covid-Zertifikats an die zuständige C._______-Direktion des Kantons B._______ zur Behandlung des Gesuchs weiterzuleiten. Soweit die weiteren Anträge und insbesondere Anzeigen in der Eingabe vom 19. März 2022 über die Ausstellung eines Covid-Zertifikats im beantragten Sinne hinausgehen und nicht in direktem Zusammenhang damit stehen, ist von einer Überweisung an vom Beschwerdeführer nicht explizit genannte und (nur) möglicherweise zuständige Behörden abzusehen. 4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten können der Partei gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ganz oder teilweise erlassen werden, wenn – wie vorliegend - ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt werden kann. Entsprechend werden vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-1317/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde vom 19. März 2022 wird nicht eingetreten. 2. Das Begehren des Beschwerdeführers um Ausstellung eines schweizerischen Covid-Zertifikats wird an die zuständige C._______-Direktion des Kantons B._______ überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die C._______-Direktion des Kantons B._______ und das Verwaltungsgericht des Kantons B._______.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
C-1317/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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