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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2026 C-1298/2026

2 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·871 mots·~4 min·25

Résumé

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Einspracheentscheid vom 27. Januar 2026)

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1298/2026

Urteil v o m 2 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Nicole Nickerson.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Einspracheentscheid vom 27. Januar 2026).

C-1298/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2026 die Einsprache von A._______ (Beschwerdeführer) bezüglich der ihm ab dem 1. Januar 2022 zugesprochenen Altersrente abwies (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid einreichte (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2026 darauf hinwies, dass die Geltendmachung gesetzlich zulässiger Beschwerdegründe (Art. 49 VwVG) Verfahrensvoraussetzung sei und ihn dazu aufforderte, innert 5 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 27. Januar 2026 zu begründen sowie Rechtsbegehren zu stellen und allfällige Beweismittel beizulegen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der SAK gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertretung zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aus der Beschwerde der unmissverständliche Wille einer individualisierten Person hervorgehen muss, als Beschwerdeführender auftreten zu wollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 1), dass unter Unterschrift im Sinne von Art. 52 VwVG die eigenhändige, handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerde verstanden wird, welche im Original vorliegen muss (vgl. SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 16),

C-1298/2026 dass die Geltendmachung gesetzlich zulässiger Beschwerdegründe (Art. 49 VwVG) Verfahrensvoraussetzung ist und dafür – auch bei Anwendung eines weniger strengen Massstabs für die Eingabe eines Laien – aus der Begründung zumindest hervorgehen muss, weshalb der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist (vgl. SEE- THALER/PORTMANN, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 71ff.), dass vorliegend die Zwischenverfügung vom 25. Februar 2026 dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachverfolgung am 27. Februar 2026 erfolgreich zugestellt wurde (BVGer-act. 4), dass der Beschwerdeführer die mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2026 einverlangte Beschwerdeverbesserung (trotz Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 52 Abs. 3 VwVG) innert der angesetzten Frist und bis zum Erlass des vorliegenden Entscheids nicht einreichte, dass der Beschwerdeführer ausserdem innert angesetzter Frist – sowie bis zum heutigen Datum – auch anderweitig nicht reagierte und damit weder seinen Beschwerdewillen kundtat noch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Beschwerde einreichte, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) auf die Beschwerde vom 19. Februar 2026 nicht einzutreten ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4 VGKE).

C-1298/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson

C-1298/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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