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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2010 C-1282/2009

25 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,227 mots·~11 min·1

Résumé

Einreise | Visum zu Besuchszwecken

Texte intégral

Abtei lung II I C-1282/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Februar 2010 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Visum zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1282/2009 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene türkische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 19. August 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und einem weiteren Sohn in C._______ (ZH). Die Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 12. Februar 2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihr selbst seien weder berufliche Verpflichtungen noch familiäre oder persönliche Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz der erwähnten Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Sie sei alleinstehend, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und habe ihre nahen Verwandten in der Schweiz. Einem längeren Aufenthalt hier würde somit nichts entgegenstehen. C. Mit Beschwerde vom 26. Februar 2009 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise seiner Mutter, der Gesuchstellerin, nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Sie habe am 17. Februar 2009 eine Anstellung in einem Architekturbüro gefunden und werde am 1. Juli 2009 mit der Arbeit beginnen. Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines türkisch abgefassten Arbeitsvertrags samt deutscher Übersetzung zu den Akten. C-1282/2009 D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Allein der Umstand, dass die Gesuchstellerin nunmehr eine Anstellung habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Bei der Einschätzung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sei nicht so sehr die bisher fehlende Anstellung, sondern vielmehr der Umstand belastend ins Gewicht gefallen, dass die Gesuchstellerin nahezu ihr ganzes familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz habe. E. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde C-1282/2009 als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in- C-1282/2009 ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). 4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthaltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/27 E. 5). 5. In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Die Türkei ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt. 6. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol- C-1282/2009 chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten Jahrzehnte hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber ebenso eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert. Das nach der Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahre 2001 wieder zu beobachtende Wirtschaftswachstum hat der breiten Bevölkerungsmehrheit weder mehr Beschäftigung bzw. Einkommen noch grössere Konsummöglichkeiten gebracht. Insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten leben weiterhin am Rande des Existenzminimums. So bezieht der überwiegende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen Arbeiter weiterhin den "Mindestlohn", ein ursprünglich nach einem Warenkorb berechneter Betrag für eine Person, der aber in der Praxis das Familieneinkommen darstellt. Im Juli 2009 wurde der Mindestlohn für die zweite Jahreshälfte 2009 um 4,3% auf brutto ca. 335 Euro (netto ca. 265 Euro) angehoben. Kommt hinzu, dass die ländliche Bevölkerung – auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen – weiterhin in die Städte und industriellen Zentren abwandert, und damit die dortigen sozialen Probleme ebenso wie die Arbeitslosenquote erhöht. Schliesslich sind auch in der türkischen Wirtschaft inzwischen die Folgen der aktuellen globalen Finanzkrise deutlich zu spüren. Der erhebliche Auftragsrückgang in der Industrieproduktion schlug sich besonders auf die Zahl der Beschäftigten nieder. Im Januar 2009 erreichte die Arbeitslosenquote mit 15,5% einen Rekordwert in der Geschichte des Landes (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Türkei > Wirtschaft, Stand Oktober 2009; besucht im Februar 2010). Die Verhältnisse in der Türkei spiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate wider. Ein bestehendes Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be- http://www.auswaertiges-amt.de/

C-1282/2009 rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 46-jährige, geschiedene Frau aus Çorum, einer Provinz in der anatolischen Schwarzmeerregion. Einen Beruf bzw. Arbeitgeber erwähnte sie in ihrem Visumsantrag nicht. Aus den schriftlichen Auskünften des Beschwerdeführers gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich vom 26. Januar 2009 zu schliessen lebte sie zu diesem Zeitpunkt bei ihren Eltern, führte den Haushalt und beabsichtigte, diese Verhältnisse nach ihrer Rückkehr vom geplanten Aufenthalt in der Schweiz weiterzuführen. Die Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit wurde an dieser Stelle implizit ausgeschlossen, indem der Beschwerdeführer (allerdings ohne Vorlage entsprechender Belege) ausführte, seine Mutter besitze eigenes Vermögen und auch ihre Eltern seien wohlhabend. Umso erstaunlicher erscheint die Eröffnung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach seine Mutter am 17. Februar 2009 – also rund drei Wochen nach der Auskunftserteilung gegenüber dem kantonalen Migrationsamt – eine Arbeit "gefunden" habe. Dazu noch als Reinigungs- und Serviceangestellte während sechs Tagen in der Woche und somit zu vermutungsweise harten Bedingungen. Ob der entsprechenden Bestätigung eines Arbeitgebers mehr als nur Gefälligkeitscharakter zuzuordnen ist, kann allerdings an dieser Stelle offengelassen werden. Denn eine solche arbeitsvertragliche Verpflichtung könnte für sich allein kaum davon abhalten, den Entschluss zur Emigration zu fällen. 7.2 Völlig zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass den familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin bei der Risikoeinschätzung für ein nicht rechtskonformes Verhalten grosse Bedeutung zukommen dürfte. Die Vorinstanz geht in ihrem Hinweis davon aus, dass sich "nahezu ihr ganzes familiäres Beziehungsnetz" hier befinde. Dabei beruft sie sich offensichtlich auf schriftliche Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde, wonach hier in der Schweiz nicht nur die von der Gesuchstellerin selbst in ihrem Visumsantrag erwähnten beiden C-1282/2009 Söhne, sondern auch drei Geschwister (Onkel und Tanten zum Beschwerdeführer) und der von ihr geschiedene Ehemann leben. Der Beschwerdeführer unterliess es dennoch, replizierend zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin anlässlich einer Einreise in die Schweiz beabsichtigen könnte, bei ihren hier lebenden Angehörigen bleiben zu wollen. 7.3 Vor dem aufgezeigten allgemeinen, persönlichen und familiären Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin sich gemäss den schriftlichen Auskünften des Beschwerdeführers gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich bereits früher einmal zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten hat. Besagter Aufenthalt soll mehr als zwanzig Jahre zurückliegen und über die entsprechenden Umstände ist nichts Näheres bekannt. 8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, das die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Mit Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 9 C-1282/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten ZH [...] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 9

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