Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1249/2013
Urteil v o m 1 4 . Oktober 2015 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
L._______, vertreten durch Dr. iur. Luzia Vetterli, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1249/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1985), kolumbianischer Staatsangehöriger, wurde am 18. Oktober 2012, anlässlich eines Einbruchdiebstahls in einer Wohnung in H._______, nach einer kurzen Verfolgung festgenommen und erkennungsdienstlich erfasst. Anschliessend wurde er in Untersuchungshaft genommen. Ermittlungen ergaben, dass der sich als Q._______ (geb. 1984), mexikanischer Staatsangehöriger, ausgebende Beschwerdeführer an jenem Tag in Begleitung von zwei weiteren Personen unter Verursachung eines Sachschadens von Fr. 1'800.- in die Wohnung eingedrungen war und Wertgegenstände im Gesamtwert von Fr. 4'410.- entwendet hatte. Dem Beschwerdeführer konnten zwei weitere, am selben Tag in H._______ verübte Einbruchdiebstähle zugeordnet werden. Insgesamt belief sich der Deliktsbetrag der drei Diebstähle auf Fr. 34'688.-. In Bezug auf diesen Sachverhalt war der Beschwerdeführer geständig. B. Rund eineinhalb Jahre zuvor waren, im Zuge eines am 1. März 2011 in R._______ durch mehrere Täter begangenen Einbruchdiebstahls, biologische Spuren gesichert worden. Diese konnten nun dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, welcher zwar seine Beteiligung eingestand, aber über den Verbleib des Deliktsgutes keine Angaben machen konnte. Der Deliktsbetrag belief sich in diesem Fall auf Fr. 13'384.60, der Sachschaden auf Fr. 15'000.-. Die DNA-Spur des Beschwerdeführers war sodann bei einem weiteren, am 4. März 2011 in S._______ verübten Einbruchdiebstahl gefunden worden. In diesem Fall waren Wertsachen von über Fr. 400'000.entwendet worden. Der Beschwerdeführer stritt eine Beteiligung ab. C. Anlässlich seiner Befragung vom 5. Februar 2013 teilte die Migrationsbehörde des Kantons R._______ dem Beschwerdeführer mit, dass seine Wegweisung aus der Schweiz vorgesehen sei und dass durch das Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Migration, SEM) ein mehrjähriges Einreiseverbot geprüft werde. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. D. Das BFM verhängte am 5. Februar 2013 gegen den Beschwerdeführer ein siebenjähriges Einreiseverbot, welches zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) führte und damit
C-1249/2013 eine Einreiseverweigerung für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkte. Einer allfälligen Beschwerde entzog das BFM die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe wegen mehrfacher illegaler Einreise, mehrfachen illegalen Aufenthalts sowie mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Einbruchdiebstahl) zu Klagen bzw. einem Strafverfahren Anlass gegeben, welches aufgrund der Deliktssumme an das Kriminalgericht des Kantons R._______ überwiesen worden sei. Aus diesen Gründen habe er aus der Schweiz weggewiesen werden müssen, es habe die Ausschaffungshaft angeordnet werden müssen und der Beschwerdeführer werde ins Heimatland zurückgeführt werden müssen. Eine Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) sei daher angezeigt; private Interessen ergäben sich weder aus den Akten, noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. E. Nachdem der Beschwerdeführer insgesamt 113 Tage in Untersuchungsund Ausschaffungshaft verbracht hatte, wurde er am 8. Februar 2013 in seine Heimat zurückgeführt. F. Gegen die Verfügung des BFM liess der Beschwerdeführer am 7. März 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung sowie eine angemessene Reduktion der Fernhaltemassnahme beantragen. Angesichts der Deliktsart, auf welche sich sein Fehlverhalten beziehe, sowie unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erscheine ein siebenjähriges Einreiseverbot als unverhältnismässig. Das BFM habe zudem in keiner Weise begründet, weshalb eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 vorliege. Eine konkrete Interessenabwägung habe es ebenfalls nicht vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe ein erhebliches Interesse daran, in Zukunft in die Schweiz, bzw. nach Europa, insbesondere Spanien und Frankreich zu reisen. Nach dem Tod seines Vaters arbeite er im Familienbetrieb, welchen er irgendwann übernehmen werde. Aus geschäftlichen Gründen müsse er viel reisen und Geschäftsbeziehungen auch in Europa pflegen. G. In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 bringt das BFM vor, aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers könne eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden, zumal er bereits
C-1249/2013 mehrere Einbruchdiebstähle verübt habe. Angesichts der Schwere der betroffenen Rechtsgüter und der offensichtlichen Wiederholungsgefahr müsse von einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausgegangen werden, welche ein Einreiseverbot von über fünf Jahren rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe während langer Zeit ausserhalb des Schengenraums unter Beweis zu stellen, dass er fähig und gewillt sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Das hohe öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiege die privaten Interessen deutlich. H. Am 7. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen. Dieser wurde eine "Parteimitteilung betreffend Abschluss der Untersuchung" der Staatsanwaltschaft des Kantons R._______ vom 16. Mai 2013 beigelegt. In der Mitteilung wurde die Einstellung des Verfahrens betreffend Einbruchdiebstahl vom 4. März 2011 sowie der Erlass eines Strafbefehls für die weiteren gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen in Aussicht gestellt. I. Mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons R._______ vom 9. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Ausweisen und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig befunden. Er wurde, unter Anrechnung von 113 Tagen Untersuchungs- und Ausschaffungshaft, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das Urteil ist unbegründet in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf den Vorwurf des Einbruchdiebstahls in S._______ vom 4. März 2011 wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. J. Zur erneuten Stellungnahme aufgefordert, führte die Vorinstanz am 3. August 2015 aus, die Staatsanwaltschaft habe das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer eingestuft. Er sei zwar in der Schweiz nicht vorbestraft, habe sich aber innerhalb kurzer Zeit einen Katalog an Straftaten zuschulden kommen lassen. Aufgrund seines Verhaltens, der grossen kriminellen Energie, sowie weiterer bereits vorgebrachter Argumente erachtete die Vorinstanz die gegen den Beschwerdeführer verhängte Fernhaltedauer von sieben Jahren als angemessen.
C-1249/2013 K. Mit Stellungnahme vom 31. August 2015 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, es sei nicht relevant, wie die Staatsanwaltschaft, deren beantragte Strafe um die Hälfte reduziert worden sei, das Verschulden des Beschwerdeführers beurteile, sondern es sei auf das Urteil abzustellen. Das Einreiseverbot sei daher auf maximal drei Jahre zu befristen. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
C-1249/2013 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG (SR 142.20) sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einrei-
C-1249/2013 severbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 m.H.). 3.3 Wird gegen eine Person, welche weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0] und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nf.: SIS-II-VO]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 105/1 vom 13.4.2006 [nf.: SGK]). Die Mitgliedstaaten können den Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juni 2015 strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen (vgl. Bst. I des Sachverhaltes). Im Vordergrund stehen die wiederholten Einbruchdiebstähle. Aufgrund der mehrfachen Begehung und der Art und Weise der Ausübung ist beim Beschwerdeführer von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie auszugehen. An dieser Einschätzung ändert auch die rechtsmittelweise vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Idee zu den Einbruchdiebstählen nicht von ihm gekommen sei, nichts. Hatte er doch bereits im Rahmen seiner Einvernahme am 19. Oktober 2012 erklärt, dass der Entschluss zur Tat ge-
C-1249/2013 meinsam getroffen worden sei. Er hat damit zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, weshalb der Erlass einer Fernhaltemassnahme vom Grundsatz her gerechtfertigt ist (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Er musste in Ausschaffungshaft genommen und am 8. Februar 2013 in seine Heimat zurückgeführt werden. Damit liegt auch ein Fernhaltegrund nach Art. 61 Abs. 1 Bst. a AuG vor. 4.2 Indem die Vorinstanz das Einreiseverbot auf sieben Jahre befristet (vom 8. Februar 2013 bis 7. Februar 2020), stützt sie sich – was sie erst im Rahmen der Vernehmlassung deklariert und näher begründet – auf die Bestimmung des Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Diese lässt Fernhaltemassnahmen von mehr als fünf Jahren Dauer zu, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine Störung oder einfache Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügen nicht. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Das Bundesgericht hat erwogen, dass eine solche schwerwiegende Gefahr nur ausnahmsweise anzunehmen ist. Sie kann sich – so das Bundesgericht – aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtguts (z.B. Leib und Leben, körperliche Integrität und Gesundheit) oder der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzten Kriminalitätsbereichen zählt das Bundesgericht unter Verweis auf Art. 83 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung gemäss Lissabon-Vertrag, Abl. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 49 ff.) namentlich den Terrorismus, den Menschen- und Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Gemäss Bundesgericht kann sich eine entsprechend qualifizierte Gefährdung überdies aus der zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose ergeben (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3). 4.3 In casu betreffen die vom Beschwerdeführer begangenen Diebstähle – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine hochwertigen Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit. Aus seinem deliktischen Verhalten kann deshalb nicht auf eine künftig drohende Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten, Menschen- und Drogenhandel oder terroristischen Akten geschlossen werden. Eine entspre-
C-1249/2013 chend qualifizierte Gefährdung geht von ihm auch nicht wegen des mehrfach begangenen Diebstahles aus, zumal von einer zunehmend schwereren Delinquenz nicht die Rede sein kann. Zwar hat der Beschwerdeführer zweifellos die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verletzt bzw. gefährdet und somit einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt, eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG kann jedoch nicht erkannt werden. Die Dauer eines Einreiseverbots ist somit gemäss Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG auf fünf Jahre zu begrenzen. 5. 5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens von bis zu fünf Jahren zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten Interessen des Betroffenen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 5.2 Wie bereits ausgeführt, setzte der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Fernhaltegrund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sowie den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG. Besonders verwerflich ist dabei nicht nur die mehrfache Begehung der Diebstähle, sondern auch, dass es sich bei ihm um einen eigentlichen Kriminaltouristen handelt, der wiederholt einzig in die Schweiz eingereist ist um zu delinquieren. Demnach bleibt festzustellen, dass die vergangenen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die rechtserhebliche Gefahr weiterer Störungen ein gewichtiges, general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers begründen. 5.3 In der Beschwerdeschrift vom 7. März 2013 wird hervorgehoben, dass ein erhebliches privates Interesse des Beschwerdeführers bestehe, in den Schengen-Raum zu reisen. Er werde (in unbestimmter Zukunft) das Familiengeschäft übernehmen. Die Pflege der Geschäftsbeziehungen bedinge
C-1249/2013 viele Reisen in den Schengen-Raum. Die auffallend zurückhaltenden Ausführungen zu einer im Übrigen nicht näher definierten Geschäftstätigkeit sind nicht geeignet ein nennenswertes privates Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren Reduktion der verhängten Fernhaltedauer zu begründen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil das geltend gemachte Interesse in noch unbestimmter Zukunft – mit Übernahme der Geschäftsführungsfunktion – liegt. Es kann folglich nicht beurteilt werden, ob das Interesse an geschäftlichen Reisen in den Schengen-Raum das Einreiseverbot in zeitlicher Hinsicht überhaupt zu tangieren vermag. Abgesehen davon, dass die Notwendigkeit von Einreisen nach Spanien, Frankreich, der Schweiz oder in einen anderen Schengen-Staat aus den Akten nicht ersichtlich ist, seine Behauptungen folglich nicht hinreichend belegt sind, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, sollte eine Reise tatsächlich notwendig sein, beim jeweiligen Zielland ein Gesuch um Suspension der Fernhaltemassnahme zu beantragen (vgl. E. 3.3 vorstehend). Im vorliegenden Fall dürfte davon auszugehen sein, dass allfälligen geschäftlichen Interessen des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit der Suspension hinreichend Rechnung getragen werden kann – untersteht er als kolumbianischer Staatsangehöriger doch ohnehin der Visumspflicht. 5.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt demnach zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach und die Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer des Verbots von fünf Jahren – unter Berücksichtigung der Praxis in vergleichbaren Fällen – eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Gründe, welche eine Reduktion auf die beantragten drei Jahre rechtfertigen würden, liegen keine vor. Gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 SIS-II-Verordnung sind auch die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS gegeben. 6. Abschliessend ist festzustellen, dass das angefochtene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt, soweit es fünf Jahre überschreitet (Art. 49 VwVG). Es ist daher auf fünf Jahre herabzusetzen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ansonsten ist sie abzuweisen.
Dem Beschwerdeführer sind aufgrund seines teilweisen Obsiegens reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für die im Verfahren vor dem
C-1249/2013 Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. Barauslagen) zu bezahlen (vgl. Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
C-1249/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 7. Februar 2018 befristet. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- sind mit dem am 18. April 2013 geleisteten Kostenvorschuss bezahlt. Der restliche Betrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 700.- (inkl. Barauslagen) zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr….; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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