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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2008 C-1243/2007

10 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,506 mots·~13 min·2

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Texte intégral

Abtei lung II I C-1243/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. S._______, vertreten durch Fürsprecher Peter Huber, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1243/2007 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene S._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin), Staatsangehörige von Sri Lanka, beantragte am 30. November 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei einem befreundeten Ehepaar, L._______ (im Folgenden: Gastgeber) in Thun. Die Gastgeber waren schon zuvor, am 20. Oktober 2006 mit einem Einladungsschreiben an die Schweizerische Vertretung in Colombo gelangt. Darin hatten sie festgehalten, sie pflegten seit Jahren Kontakt zur Familie S. und wollten der Gesuchstellerin zu einem dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz verhelfen, um ihr das Gastland ihrer Familienangehörigen näher zu bringen und ihr zu ermöglichen, sowohl die familiären Beziehungen zu vertiefen als auch eine nähere Bekanntschaft mit ihnen (den Gastgebern) aufbauen zu können. Die Schweizer Vertretung übermittelte das Gesuch in der Folge der Vorinstanz zum Entscheid. B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2007 verweigerte die Vorinstanz die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin (sie habe dort weder berufliche noch familiäre Verpflichtungen) nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Februar 2007 lässt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei die Einreise in die Schweiz für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt zu bewilligen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass ihre Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Sie habe gewichtige persönliche Gründe, wieder in ihre Heimat zurückzukehren. Diese bestünden zum Einen in familiären Verpflichtungen: Sie kümmere sich um ihren verwitweten 80-jährigen Vater, begleite ihn zu Arzt- und Spitalbesuchen und führe Kontakte mit Behörden, zumal sie als einziges Familienmitglied über gute Englischkenntnisse verfüge. Während des geplanten Besuchsaufenthalts C-1243/2007 in der Schweiz würden sich zwar zwei ebenfalls in Colombo lebende Geschwister um den Vater kümmern, für "Aussenkontakte" wären sie aber auf Dritthilfe angewiesen. Zum Andern verfolge sie in Sri Lanka berufliche Ziele, die sie nur dort realisieren könne. Sie befinde sich in Weiterbildung zur Erlangung des Berufsdiploms als Kosmetikerin. Gleichzeitig setze sie ihre Sprachausbildung in Englisch am American College in Colombo auf dem Diplomlevel III fort, um nach erfolgreichem Abschluss der Kurse nebst ihrer Tätigkeit als Kosmetikerin auch als Englischlehrerin an einer Sprachschule arbeiten zu können. Bereits heute sei sie wirtschaftlich unabhängig und in der Lage, ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Sie biete Bekannten kosmetische Behandlungen an und erteile Englisch-Nachhilfekurse. Damit habe sie in Colombo sehr gute Perspektiven in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht. Weiter lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, es gehe ihr nicht nur um einen Besuch des befreundeten Gastgeberehepaares, sondern auch darum, ihre drei in der Schweiz lebenden Geschwister zu treffen und zu sehen, wie diese hier lebten. Sie selbst, aber auch die Gastgeber und die in der Schweiz lebenden Geschwister garantierten für eine fristgerechte Wiederausreise. Die betreffenden Geschwister lebten alle schon seit langer Zeit (24, 17,5 und 9,5 Jahre) in der Schweiz, und es bestehe ein von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) "gedecktes Bedürfnis", das Familienleben zwischen den Geschwistern trotz der grossen räumlichen Distanz zu pflegen. Auf diese und auf weitere Vorbringen sowie die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2007 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt eine Abweisung der Beschwerde. E. Mit Eingaben vom 27. Juni und 13. November 2007 lässt die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel einreichen und unter anderem ergänzen, dass sie mittlerweile als Selbständigerwerbende ein Beauty Centre betreibe, und zudem Kurse in Beauty Culture anbiete. Auf die Vorbringen und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C-1243/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fäl- C-1243/2007 len (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. Die Beschwerdeführerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirt- C-1243/2007 schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, <http:// www.auswaertiges-amt.de>, Stand: Januar 2008; Reisehinweise auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten [EDA], <http://www.eda.admin.ch>, Stand: 22. Februar 2008; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2-7.5). 5. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine beinahe 25jährige, ledige und kinderlose Frau. Gemäss ihrer eigenen Darstellung lebt sie mit ihrem verwitweten Vater zusammen in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater sei auf ihre Hilfe angewiesen, sie pflege und begleite ihn, wenn er einen Termin beim Arzt oder im Spital habe. In C-1243/2007 Colombo lebten noch zwei Geschwister der Beschwerdeführerin, die sich während deren Abwesenheit um den Vater kümmern würden. Diese Schilderungen lassen durchaus familiäre Bindungen erkennen. Dass die Hilfestellung jedoch mittel- oder langfristig nur von der Beschwerdeführerin erbracht werden könnte, kann aus ihnen nicht geschlossen werden. Immerhin ist nicht bekannt, wie intensiv die Unterstützung ist, die der Vater braucht. Die Möglichkeit einer Übernahme der Aufgaben durch die Geschwister wird von der Beschwerdeführerin nur gerade insoweit eingeschränkt, als diese keine genügenden Englischkenntnisse hätten. Schliesslich fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass die Beschwerdeführerin die Reise nicht etwa für Tage oder Wochen, sondern für volle drei Monate plant. 5.2 In wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 13. November 2007 und den gleichzeitig eingereichten Beweismitteln ist die Beschwerdeführerin seit Ende August 2007 Inhaberin des "Ranjitha Beauty Centre". Anhand der Akten fällt auf, dass die Geschäftsadresse "33/1 Waidya Road, Dehiwala" gleichzeitig auch die Privatadresse der Beschwerdeführerin ist. Welchen Verdienst die Beschwerdeführerin mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie lebt, ist nicht bekannt. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offen gelassen werden; denn allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann noch nicht auf Verhältnisse geschlossen werden, die den Gedanken an eine Emigration gar nicht aufkommen liessen. Dies vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin noch nicht lange besteht und vor dem Hintergrund der sich verschlechternden Sicherheitslage; einer Entwicklung, die wiederum Auswirkungen auf die Wirtschaftslage haben wird. Schliesslich bleibt anzumerken, dass Ausbildungen der Art, wie sie die Beschwerdeführerin absolviert hat, entgegen deren Auffassung durchaus auch ausserhalb ihrer Heimat berufliche Perspektiven eröffnen können. 5.3 Vorliegend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz enge familiäre Bindungen hat, da drei ihrer Geschwister hier leben. An der Pflege der familiären Kontakte zu den hier ansässigen Geschwistern liegt ihr offenbar viel, hat sie doch bereits im Jahre 2005 erfolglos ein Visum zwecks Besuchs ihres hier lebenden Bruders be- C-1243/2007 antragt. Aus den zusammen mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Bruder der Beschwerdeführerin 47 Jahr alt und mittlerweile Schweizer Bürger ist. Eine hier lebende Schwester ist im Besitze der Niederlassungsbewilligung. Sie ist verheiratet und 44 Jahre alt. Die dritte Schwester, die in der Schweiz lebt, ist 39-jährig und seit kurzem im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung, dies nachdem sie sich zuvor während mehrerer Jahre als Asylbewerberin hier aufgehalten hatte. Alle drei in der Schweiz lebenden Geschwister sind wesentlich älter als die Beschwerdeführerin und könnten somit insofern eine gewisse Vorbildsfunktion haben, als sie ihre Heimat verlassen und sich erfolgreich in einem anderen Land, in der Schweiz, integriert haben. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Beschwerdeführerin versucht sein könnte, diesen Weg zu beschreiten. 5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermag die in der Beschwerde erwähnte Zusicherung der Gastgeber nichts zu ändern. Als Gastgeber können sie zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem geplanten Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren. Auch der Hinweis in der Beschwerde, wonach im Jahre 1994 die mittlerweile verstorbene Mutter der Beschwerdeführerin ihre in der Schweiz lebenden Kinder besucht habe und fristgerecht in ihre Heimat zurückgekehrt sei, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Es liegt auf der Hand, dass die damalige Situation der Mutter wohl kaum mit der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin verglichen werden kann. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, das Interesse der in der Schweiz lebenden Geschwister an der Pflege einer familiären Beziehung zu ihr sei durch Artikel 8 EMRK abgestützt, bleibt Folgendes anzumerken: Besagte Norm garantiert das Recht auf Familienleben. Sie verleiht jedoch keinen Anspruch auf Verwirklichung von Familienleben in einem bestimmten Staat. Zu Recht wird vorliegend nicht geltend gemacht, die Wahrnehmung familiärer Kontakte sei in zumutbarer Weise nur durch einen Besuch der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu verwirklichen. Besondere Ansprüche auf eine Einreise kann die Be- C-1243/2007 schwerdeführerin demnach aus der von ihr angerufenen Norm nicht ableiten. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10 C-1243/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem am 19. März 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Originalunterlagen) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 170 156 retour) - die Einwohnderdienste der Stadt Thun Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 10

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