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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2009 C-1240/2006

28 octobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,931 mots·~15 min·2

Résumé

Kostenbeteiligung | Schlussabrechnung

Texte intégral

Abtei lung II I C-1240/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2009 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Schlussabrechnung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1240/2006 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1956) gelangte Ende Dezember 1991 zusammen mit seiner Ehefrau (B._______, geb. 1959) und zwei unmündigen Kindern (C._______, geb. 1984, D._______, geb. 1985) in die Schweiz und ersuchte für sich und seine Familie um Asyl. Die Familie wurde dem Kanton Graubünden zugewiesen. B. Am 31. August 1992 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, verzichtete aber auf deren Vollzug und gewährte der Familie die vorläufige Aufnahme. Mit dem Vollzug der Massnahme wurde der Kanton Graubünden betraut. Während der Dauer der vorläufigen Aufnahme kam (...)1994 mit (...) E._______ ein drittes Kind der Familie auf die Welt. C. Mit Verfügung vom 9. März 2001 erstellte die Vorinstanz eine Zwischenabrechnung über die Sicherheitskonti des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Die Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten, die der Beschwerdeführer und seine Familie während des Asylverfahrens verursacht hatten, wurde entsprechend der gesetzlichen Regelvermutung auf Fr. 7'200.00 festgesetzt. Die Zwischenabrechnung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 3. April 2003 erteilte der Kanton Graubünden dem Beschwerdeführer und seinen drei Kindern Aufenthaltsbewilligungen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhielt eine solche am 26. September 2006. E. Im Hinblick auf die anstehende Schlussabrechnung gelangte die Vorinstanz am 21. Juni 2005 an den Kanton Graubünden und ersuchte um eine Auflistung der effektiv verursachten Fürsorgekosten und allfälliger Rückerstattungen. Dieser Aufforderung kam der Kanton Graubünden am 15. Juli 2005 nach. Seine Zusammenstellung weist für die Dauer der vorläufigen Aufnahme effektiv verursachte Sozialkosten in der Höhe von C-1240/2006 Fr. 70'061.00 aus. Davon entfallen Fr. 23'680.00 auf die Zeit vom 1. November 1992 bis 29. März 1993, als die Familie ohne Erwerbstätigkeit im Durchgangszentrum X._______ lebte, und Fr. 46'381.00 auf verschiedene Teilunterstützungsperioden ab 1. Juli 1995. F. Gestützt darauf sandte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2005 den Entwurf einer Schlussabrechnung über sein Sicherheitskonto zu und lud ihn zur Stellungnahme ein. Sie verwies auf die Gesamtkosten von Fr. 70'061.00, von denen ihm Fr. 46'381.00 in Rechnung gestellt würden. Der Restbetrag von Fr. 23'680.00 werde bei der Schlussabrechnung der Ehefrau berücksichtigt. Nach Verrechnung mit den geleisteten Sicherheiten in der Höhe von Fr. 29'819.15 ergebe sich zu seinen Lasten ein Negativsaldo von Fr. 16'561.85. G. In einer Stellungnahme vom 26. August 2005 zeigte sich der Beschwerdeführer mit der Schlussabrechnung nicht einverstanden. Zum einen machte er geltend, er habe immer gearbeitet und sei für seine Kosten aufgekommen. Es sei ihm daher nicht klar, aus welchem Grund bei ihm ein Negativsaldo bestehen sollte. Zum anderen beanstandete er, dass auf dem Sicherheitskonto noch diverse Gutschriften aus dem Jahr 1993 fehlen würden. H. Am 2. September 2005 verfügte die Vorinstanz im Sinne des Abrechnungsentwurfs. Sie stellte fest, dass das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers per 31. August 2005 einen Saldo von insgesamt Fr. 29'819.15 aufweise, setzte die für die Dauer der vorläufigen Aufnahme aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten auf Fr. 46'381.00 fest und ordnete die Saldierung des Sicherheitskontos zu Gunsten des Bundes als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten an. Zur Begründung bezog sich die Vorinstanz auf die kantonale Kostenaufstellung, wobei sie ein weiteres Mal darauf hinwies, dass der Restbetrag von Fr. 23'680.00 im Rahmen der Schlussabrechnung der Ehefrau berücksichtigt werde. Weiter hielt die Vorinstanz unter Bezugnahme auf das beanstandete Fehlen von Gutschriften fest, auf ein Mahnverfahren gegenüber dem möglicherweise säumigen Arbeitgeber werde verzichtet, da die Forderungen aus dem Jahr 1993 verjährt sei- C-1240/2006 en. Am Entwurf der Schlussabrechnung vom 27. Juli 2005 sei daher festzuhalten. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. September 2005 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die zurückzuerstattenden Kosten seien auf Fr. 25'200.00 festzusetzen und die bis Ende 1993 vom Kanton vorgenommenen Lohnabzüge seien auf das Sicherheitskonto zu überweisen. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung auf die Vollzugsweisungen vom 1. September 1999 über die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht von Personen des Asylrechts (Asyl 71.2; nachfolgend: Vollzugsweisungen vom 1. September 1999), namentlich auf deren Ziff. 2.2.2. Dort würde die Rückerstattungspflicht von Familien mit Kindern auf höchstens Fr. 25'200.00 begrenzt. Davon seien im Rahmen der Zwischenabrechnung Fr. 7'200.00 bereits geleistet worden, sodass ihm nur noch der Restbetrag von Fr. 18'000.00 in Rechnung gestellt werden dürfe. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, sein Einwand der fehlenden Gutschriften auf dem Sicherheitskonto sei von der Vorinstanz missverstanden worden. Es sei keineswegs so, dass sein Arbeitgeber die Lohnabzüge nicht ordnungsgemäss an die damals zuständige kantonale Behörde überwiese hätte. Das habe er getan. Was offenbar nicht gemacht worden sei, sei die Überweisung des sich so beim Kanton bis Ende 1993 angehäuften Betrages auf das Sicherheitskonto. Es handle sich um einen Betrag von mehreren tausend Franken, da er bereits ab Juni 1992 gearbeitet habe. J. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2006 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit Fr. 25'200.00 einen Höchstbetrag heranziehe, der für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung gelte. Die gesetzliche Pauschale sei schrittweise von Fr. 3'600.00 auf derzeit Fr. 8'400.00 pro Person erhöht worden. Im Falle des Beschwerdeführers und seiner C-1240/2006 Familie habe das Asylverfahren bereits im Jahr 1992 mit der Erteilung der vorläufigen Aufnahme seinen Abschluss gefunden. Daher seien die rückerstattungspflichtigen Kosten anlässlich der Zwischenabrechnung auf Fr. 3'600.00 pro Ehegatte festgesetzt worden. In Bezug auf Kosten, die während der vorläufigen Aufnahme entstanden sind, bestehe dagegen kein Höchstbetrag. Sie seien in voller Höhe zurückzuerstatten. Die Vorinstanz räumt sodann ein, dass dem Beschwerdeführer gemäss den bei den Akten liegenden Unterlagen in den Jahren 1992 bis 1994 eine als "Sparbeitrag" bezeichnete Summe vom Lohn in Abzug gebracht und anschliessend an die zuständige Behörde des Kantons Graubünden überwiesen worden sei. Nach Auskunft des Kantons handle es sich jedoch nicht um eine anrechenbare Rückerstattung, sondern um Rückzahlungen von für die gleichen Periode erhaltenen Vorschussleistungen. Doch selbst wenn es sich um eigentliche Rückerstattungen handeln würde, könnten sie nicht berücksichtigt werden, da dem Beschwerdeführer faktisch nur die während den Teilunterstützungsperioden ab Juli 1995 effektiv beanspruchten Leistungen in Rechnung gestellt worden seien. Sollte es im Rahmen der Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto der Ehefrau zu einer Verrechnung der zwischen 1992 und 1993 verursachten Kosten kommen, wären von diesen – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im Schlussabrechnungsentwurf vom 27. Juli 2005 über das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers – die in derselben Zeitspanne erbrachten Eigenleistungen vorgängig abzuziehen. K. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheidserheblich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Schlussabrechnung über ein Sicherheitskonto unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR C-1240/2006 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe vollzogen wurde. Die Übergangsbestimmungen der Teilrevision sehen vor, dass die Abrechnung und die Saldierung eines Sicherheitskontos nach bisherigem Recht erfolgt, wenn ein Schlussabrechnungstatbestand gemäss Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingetreten ist (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 und Art. 126a Abs. 1 AuG). 2.2 Gemäss Art. 87 Abs. 1 Bst. b AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 ist eine Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto unter anderem zu veranlassen, wenn der Aufenthalt der sicherheitsleistungspflichtigen Person durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geregelt wird. Im Falle des Beschwerdeführers hat sich dieser Schlussabrechnungsgrund am 3. April 2003 und somit vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht. Für die materielle Beurteilung der Beschwerde ist somit das alte Recht massgebend. Zur Anwendung gelangen das Asylgesetz, das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) sowie die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen C-1240/2006 (AsylV 2, SR 142.312) und die Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) in den jeweils zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung geltenden Fassungen (diese werden in der Folge, soweit nötig, mit dem Präfix "alt" zitiert). 3. 3.1 Soweit zumutbar, haben vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten von Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten (vgl. Art. 14c Abs. 6 ANAG i.V.m. alt Art 85 Abs. 1 AsylG). Darüber hinaus haften sie solidarisch für Kosten, die ihre Ehegatten und Kinder verursacht haben (alt Art. 22 Abs. 1 VVWA i.V.m. alt Art. 9 Abs. 2 AsylV 2). Gemäss Art. 14c Abs. 6 ANAG sind vorläufig aufgenommene Personen verpflichtet, für die Rückerstattung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck führt der Bund Sicherheitskonti, auf welche die jeweiligen Arbeitgeber einen vom Bundesrat festgelegten Teil des Erwerbseinkommens der vorläufig aufgenommenen Person zu überweisen haben (vgl. Art. 14c Abs. 6 ANAG und alt Art. 22 Abs. 1 VVWA i.V.m. alt Art. 86 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, so erstellt die Vorinstanz eine Abrechnung, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird (Art. 14c Abs. 6 ANAG sowie alt Art. 22 Abs. 1 VVWA i.V.m. alt Art. 87 Abs. 1 AsylG und alt Art. 17 Abs. 2 AsylV 2). Gemäss alt Art. 23 Bst. b VVWA werden die mit den Sicherheitsleistungen zu verrechnenden allgemeinen Fürsorgekosten auf Grund einer Pauschale von 40 Franken pro Tag und Person festgesetzt, wobei die tatsächliche Vermutung gilt, dass die Person während der Zeit ohne Arbeitsverhältnis vollumfänglich unterstützt worden ist; diese Vermutung ist zu überprüfen, wenn der Kontoinhaber nachweist, dass die Bedürftigkeit während der erwerbslosen Zeit nicht oder nicht vollständig bestanden hat oder Eigen- bzw. Drittleistungen erbracht wurden. 4. Mit der angefochtenen Verfügung wurden dem Beschwerdeführer rückerstattungspflichtige Kosten in der Höhe von Fr. 46'381.00 in Rechnung gestellt, die seine Familie als Unterstützungseinheit während der Dauer der vorläufigen Aufnahme verursacht hat. Die Vorinstanz erwog zwar, dass während der Dauer der vorläufigen Aufnahme weitere Kosten in der Höhe von Fr. 23'680.00 angefallen sind. Darüber traf sie je- C-1240/2006 doch keine Verfügung, sondern begnügte sich damit, die Berücksichtigung des genannten Kostenpunktes im Rahmen der Schlussabrechnung der Ehefrau in Aussicht zu stellen. Eine solche Aufsplittung der rückerstattungspflichtigen Kosten ist wegen der solidarischen Haftung innerhalb der Familie als Unterstützungseinheit nicht zu beanstanden. Daher kann der Kostenpunkt von Fr. 23'680.00 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Sollte das Sicherheitskonto der Ehefrau mit dem genannten Kostenpunkt belastet werden, wird sie die Möglichkeit haben, sich beschwerdeweise dagegen zu wehren. 5. 5.1 Grundlage der in Rechnung gestellten rückerstattungspflichtigen Kosten in der Höhe von Fr. 46'381.00 bildet die Kostenzusammenstellung des Kantons Graubünden vom 15. Juli 2005, die im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit einer weiteren Aufstellung vom 14. November 2005 ausdrücklich bestätigt wird. Sie weist den genannten Betrag als Summe der während sechs Teilunterstützungsperioden von insgesamt 1'790 Tagen Dauer im Zeitraum zwischen 1. Juli 1995 und 1. September 2000 effektiv beanspruchten Leistungen aus. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht die Kostenzusammenstellung als solche, sondern beruft sich auf Ziff. 2.2.2 der Vollzugsweisungen vom 1. September 1999 und den dort genannten Höchstbetrag pro Unterstützungseinheit (Ehegatten und ihre Kinder) von 25'200 Franken. 5.2 Der Beschwerdeführer irrt mit seinem Einwand. Er übersieht, dass sich die Vollzugsweisungen vom 1. September 1999 in dem von ihm angerufenen Punkt ausdrücklich auf Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung beziehen. Sie beruhen auf alt Art. 9 Abs. 3 Bst. d AsylV 2, der für diese Personenkategorien die Rückerstattung der Kosten der allgemeinen Fürsorge aus den geleisteten Sicherheiten begrenzt, indem er einerseits eine Tagespauschale pro unterstützte Person von 40 Franken vorsieht und andererseits die Vermutung aufstellt, dass eine Familie mit Kindern insgesamt während maximal 630 Tagen unterstützt werden musste. Das Produkt beider Grössen führt zum fraglichen Betrag. Bei vorläufig aufgenommenen Personen besteht demgegenüber keine Vermutung hinsichtlich der Unterstützungsdauer und daher auch keine Obergrenze. Der in Rechnung gestellte Betrag ist mithin nicht zu beanstanden. Er bleibt weit hinter der Summe zurück, die sich nach Massgabe von alt Art. 23 Bst. b C-1240/2006 VVWA auf der Grundlage einer Pauschale von 40 Franken pro Person und Unterstützungstag ergeben würde. 6. 6.1 Den rückerstattungspflichtigen Kosten stellt die Vorinstanz Sicherheiten aus dem Erwerbseinkommen gemäss Kontoauszug in der Höhe von damals Fr. 29'819.15 gegenüber. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass Lohnabzüge, die sein Arbeitgeber im Zeitraum von Juni 1992 bis Dezember 1993 an den Kanton überwiesen habe, bei der Feststellung der geleisteten Sicherheiten unberücksichtigt geblieben seien. Tatsächlich enthält das vorinstanzliche Dossier Lohnunterlagen aus den Jahren 1992 bis 1994, aus denen hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer regelmässig eine als "Sparbeitrag" bzw. "deduzioni speciali" bezeichnete Summe vom Lohn in Abzug gebracht wurde. Die Vorinstanz erachtet es in ihrer Vernehmlassung als feststehend, dass diese Beträge jeweils an den Kanton gegangen sind. Bei den Akten der Vorinstanz findet sich zudem eine Pensionskosten- und Lohnguthabenabrechnung des kantonalen Sozialamtes, Kanzlei Asylwesen vom November 1992, die den Lohnabzug aufschlüsselt in Krankenkassenprämien Oktober 1992 von Fr. 203.40, eine "Rückzahlung 7%" von Fr. 210.00, Pensionskosten Durchgangszentrum X._______ für Oktober 1992 von Fr. 1'200.00 sowie einen Posten "bezogene Kleider" von Fr. 34.80. 6.2 In einer Stellungnahme vom 1. Dezember 2005, welche die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens eingeholt hat, führt der Kanton Graubünden dazu aus, er habe während der Zeitspanne, in der die Familie ohne Sozialhilfe im Durchgangszentrum bzw. in einer Wohnung gelebt habe, jeweils die Miete und die Prämie der Kollektivkrankenkasse vorfinanziert und dem Beschwerdeführer die Vorfinanzierung mittels Lohnabzug laufend in Rechnung gestellt. Die Familie habe somit im genannten Zeitraum keine Sozialhilfekosten verursacht bzw. die vorfinanzierten Kosten direkt zurückbezahlt. Unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dafür, dass die Lohnabzüge nicht anrechenbar seien, soweit sie sich als Rückzahlung von Vorschüssen verstehen würden, welche die Familie des Beschwerdeführers in derselben Periode erhalten habe. Ob der Lohnabzug darüber hinaus eine abrechnungsrechtlich relevante Rückerstattungskomponente enthält, lässt die Vorinstanz offen. Sie weist darauf hin, dass Eigenleistungen nur gutzuschreiben sind, wenn gleichzeitig eine Belastung mit den im gleichen Zeitraum generierten C-1240/2006 Kosten erfolge. Das sei in casu nicht geschehen. Nur die ab Juli 1995 effektiv beanspruchten Leistungen seien dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt worden. Es bestehe daher kein Anlass, auf die Schlussabrechnung zurückzukommen Die Vorinstanz verweist stattdessen auf die anstehende Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto der Ehefrau. Sollte es dort zu einer Verrechnung mit den vom Kanton für die Zeit zwischen 1992 und 1993 pauschal ausgewiesenen Fürsorgekosten kommen, wären von diesen die in derselben Zeitspanne erbrachten Eigenleistungen abzuziehen. 6.3 Die Bevorschussung der Krankenkassen- und Pensionskosten, welche der Familie des Beschwerdeführers während den Phasen wirtschaftlicher Selbständigkeit zugute kamen, ist weder in der Kostenzusammenstellung des Kantons aufgeführt noch hat sie Eingang in die Schlussabrechnung gefunden. Soweit die Lohnabzüge vorgenommen wurden, um diese Vorschüsse zurückzuzahlen, fällt eine Berücksichtigung im Rahmen der Schlussabrechnung ausser Betracht. Allerdings ist nicht klar, ob sich die Lohnabzüge auf die Rückzahlung solcher Vorschüsse beschränkten. Die Zweifel werden durch die Pensionskostenund Lohnguthabenabrechnung des kantonalen Sozialamtes, Kanzlei Asylwesen für den November 1992 genährt, die nicht nur Krankenkassen- und Pensionskosten enthält, sondern als Bestandteil des Lohnabzugs auch eine nicht näher ausgewiesene Rückzahlungsleistung von 7% nennt. Der Zurückhaltung der Vorinstanz, sich die Darstellung des Kantons zu eigen zu machen, ist daher verständlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der genannte Abzug im Hinblick auf die wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 23'680.00 erhoben wurde, die die Familie gemäss Kostenzusammenstellung des Kantons während der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen 1. November 1992 und 29. März 1993 bezogen hat. Die Berücksichtigung dieses Kostenpunktes wurde jedoch von der Vorinstanz in die Schlussabrechnung der Ehefrau verwiesen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch erst bei jener Gelegenheit allfälligen Rückzahlungen nachgehen wird. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten noch die der geleisteten Sicherheiten fehlerhaft festgestellt wurde. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG), und die Beschwerde ist abzuweisen. C-1240/2006 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 12 C-1240/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: Seite 12

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