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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2017 C-1239/2017

7 juin 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,659 mots·~13 min·3

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch (rückwirkend abgestufte Rente), Verfügung vom 17. Januar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1239/2017

Urteil v o m 7 . Juni 2017 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien A._______, vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (rückwirkend abgestufte Rente), Verfügung vom 17. Januar 2017.

C-1239/2017 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene, heute in seiner Heimat Spanien wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1981 und 1985 bis 1992 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 63). Zuletzt arbeitete er bis am 19. März 2014 in Spanien als Maurer (act. 10). B. B.a Nach einer operativen Entfernung eines bösartigen Blasentumors am 21. Dezember 2014 meldete sich der Versicherte am 31. März 2015 beim spanischen Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an. Dieser übermittelte das Antragsformular E 204 (act. 1) mit einem ärztlichen Formularbericht E 213 vom 14. April 2015 (act. 3) sowie den Formularen E 205 und E 207 (act. 2) am 21. April 2015 der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenprüfungsverfahrens (act. 4). B.b Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie holte insbesondere beim Versicherten und beim spanischen Versicherungsträger medizinische Berichte ein (act. 14 und 24) und legte diese ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor (Stellungnahme vom 20. Dezember 2015; act. 26). Gestützt darauf führte die IVSTA am 11. Januar 2016 einen Einkommensvergleich durch und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 33 % (act. 27). Dementsprechend stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Januar 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 28). B.c Dagegen erhob der Versicherte am 21. Januar 2016 (act. 30) und am 1. März 2016 (act. 32) Einwände und reichte einen Bericht seines Hausarztes vom 15. Februar 2016 ein (act. 33). Auf Anraten des medizinischen Dienstes (Stellungnahme vom 31. Mai 2016; act. 37) forderte die IVSTA am 3. Juni 2016 beim spanischen Versicherungsträger einen aktuellen urologischen Bericht an (act. 38). Zu den daraufhin vom spanischen Versicherungsträger am 13. September 2016 übermittelten Arztberichten (act. 43- 48) nahm der medizinische Dienst am 27. Oktober 2016 Stellung (act. 51). Gestützt darauf führte die Vorinstanz am 2. Dezember 2016 einen neuen

C-1239/2017 Einkommensvergleich durch und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 18. März 2014 und von 47 % ab 20. Juli 2016 (act. 57). B.d Dementsprechend sprach die IVSTA dem Versicherten nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 58 und 60) mit Verfügung(en) vom 17. Januar 2017 eine ganze Rente vom 1. September 2015 bis 31. Oktober 2016 und eine Viertelsrente ab 1. November 2016 zu (act. 65). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Februar 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente über den 31. Oktober 2016 hinaus (BVGer-act. 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten (BVGer-act. 2). Am 13. März 2017 ging bei der Gerichtskasse ein Betrag von Fr. 820.– ein (BVGer-act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2017 beantragte die Vorinstanz, dass die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer über den 31. Oktober 2016 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (BVGer-act. 6). F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. April 2017 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 7). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-1239/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 17. Januar 2017, mit der die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ganze Rente vom 1. September 2015 bis 31. Oktober 2016 und ab 1. November 2016 eine Viertelsrente zugesprochen hat. Der Umstand, dass die Vorinstanz die rückwirkend abgestufte Rente in zwei separaten Verfügungen gleichen Datums eröffnet hat, ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet hat. Materiell liegt nur eine Verfügung vor (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3.2 und 2.3.4). Der Beschwerdeführer geht daher zu Recht von einer angefochtenen Verfügung aus. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz zwar einen unbefristeten Anspruch auf eine ganze Rente anerkannt, die angefochtene Verfügung jedoch nicht in Wiedererwägung gezogen. Streitgegenstand ist vorliegend somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt heute in Spanien. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).

C-1239/2017 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),

C-1239/2017 während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 6. 6.1 In medizinischer Hinsicht hat Dr. med. B._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom medizinischen Dienst der Vorinstanz, in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2016 gestützt auf die ärztlichen Unterlagen aus Spanien als Hauptdiagnose einen Status nach radikaler Zystoprostatektomie nach Bricker mit Urostoma am 21. Dezember 2014 aufgrund eines bösartigen Blasentumors aufgeführt. Als Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Dupuytren’sche Erkrankung der rechten Hand und der Zehen. Sie attestierte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % seit dem 18. März 2014. Für eine angepasste Verweistätigkeit attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 18. März 2014 sowie von 20 % ab 20. Juli 2016 (act. 51). 6.2 Nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner urologischen Karzinomleiden ab dem 18. März 2014 in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig ist. Ebenfalls nicht strittig ist,

C-1239/2017 dass er vom 18. März 2014 bis 19. Juli 2016 in einer angepassten Verweistätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit vollumfänglich eingeschränkt war. Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Akten keinen Anlass, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Strittig ist dagegen, ob die Vorinstanz gestützt auf die Einschätzung des medizinischen Dienstes zu Recht davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer wesentlichen Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes die Ausübung einer leichteren Verweisungstätigkeit seit dem 20. Juli 2016 wieder zu 80 % zumutbar ist. Diese Frage kann hier aber aufgrund der nachstehenden Ausführungen offengelassen werden. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer bis März 2014 als Maurer tätig gewesen sei und diese Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Angesichts der vorliegenden Erkrankung, des fortgeschrittenen Alters von 61 Jahren und einer damit verbundenen schwierigen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand in Verweistätigkeiten, erweise sich der Beschwerdeführer als schwer vermittelbar. Er könne daher seine verbliebene Leistungsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten. Deshalb beantragt die Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde über den 31. Oktober 2016 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. 6.4 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt würde. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den konkreten Umständen ab. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten verbleibenden Aktivitätsdauer sodann namentlich an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch an die Persönlichkeitsstruktur, an vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, den beruflichen Werdegang oder an die Möglichkeit, Berufserfahrung anzuwenden (Urteil des BGer 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).

C-1239/2017 6.5 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der abschliessenden Stellungnahme des medizinischen Dienstes bereits 61 Jahre alt war. Er war bis zur krankheitsbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit im März 2014 seit mehreren Jahren als Maurer tätig und verfügt über keinen Berufsabschluss. Laut der Einschätzung des medizinischen Dienstes ist das Belastungsprofil in einer leidensangepassten Tätigkeit stark eingeschränkt. Unter diesen Umständen kann sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz anschliessen, wonach dem Beschwerdeführer die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr möglich ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des BGer 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4). Das hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer auch über den 31. Oktober 2016 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente hat. Nachdem die Anmeldung zum Leistungsbezug am 31. März 2015 erfolgt ist, hat die Vorinstanz den Beginn des Rentenanspruch zu Recht auf den 1. September 2015 festgelegt, was unbestritten ist. 6.6 Die Beschwerde ist daher entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz gutzuheissen, die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. September 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. Die Vorinstanz hat die geschuldete Rente zu berechnen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 820.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwal-

C-1239/2017 tung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)

C-1239/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2017 wird aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird ab 1. September 2015 eine unbefristete, ganze Invalidenrente zugesprochen. 3. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 820.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 5. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

C-1239/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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