Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1233/2012
Urteil v o m 3 . Oktober 2012 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Bernhard Korolnik, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1233/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein 1957 geborener israelischer Staatsangehöriger, am 6. Februar 2012 anlässlich einer Routinekontrolle von Mitarbeitern des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) und der Kantonspolizei Graubünden bei der Arbeit in einem Hotel in Z._______ angetroffen wurde, dass er nicht über eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügte und ausführte, er arbeite für ein in Israel domiziliertes Reiseunternehmen und habe in dessen Auftrag am 22. Januar 2012 eine Tätigkeit als "Tour Operator" in besagtem Hotel aufgenommen, dass die kontrollierenden Funktionäre über diesen Sachverhalt Meldung an die kantonale Migrationsbehörde erstatteten, diese den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg wies und ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Verhängung einer Fernhaltemassnahme gewährte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Februar 2012 über den Beschwerdeführer ein einjähriges Einreiseverbot verhängte und einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzog, dass sie den Beschwerdeführer gleichzeitig über die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) informierte, dass die Vorinstanz zur Begründung der Massnahme anführte, der Beschwerdeführer habe durch Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit ausländerrechtliche Vorschriften über Einreise und Aufenthalt missachtet und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, dass der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 5. März 2012 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und darin beantragt, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, das gegen ihn verhängte Einreiseverbot sei nicht verhältnismässig, dass er (wie auch seine Arbeitgeberin) irrtümlich davon ausgegangen sei, die von ihm ausgeübte Tätigkeit unterliege keiner Bewilligungspflicht,
C-1233/2012 dass er bei früheren Arbeitseinsätzen in der Schweiz immer wieder mit Behörden in Kontakt gekommen, von diesen aber nie auf eine bestehende Bewilligungspflicht aufmerksam gemacht worden sei, dass auch Berufskollegen von ihm die Rechtslage entsprechend falsch eingeschätzt hätten, dass seine Arbeitgeberin für Angestellte mit andern Aufgaben regelmässig die notwendigen Bewilligungen eingeholt habe und das – hätte sie von der Bewilligungspflicht gewusst – auch in seinem Falle getan hätte, dass vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden könne, er bzw. seine Arbeitgeberin hätten sich leichtsinnig über bestehende Vorschriften hinweggesetzt oder auch nur grundlos ausländerrechtliche Bestimmungen ignoriert, dass die Fernhaltemassnahme ihn persönlich übermässig treffe, weil seine Arbeitgeberin ausschliesslich im europäischen Raum tätig sei und er (als Familienvater mit entsprechenden Verpflichtungen) riskiere, seine Stelle zu verlieren und keine gleichartige zu finden, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. April 2012 der rechtswidrigen Einreise und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen und zu einer (bedingt aufgeschobenen) Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 70.- sowie einer Busse von Fr. 600.- verurteilt wurde, dass der betreffende Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde schliesst, dass der Beschwerdeführer in einer Replik vom 7. Juni 2012 an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung festhält, und zieht in Erwägung, dass Verfügungen, mit denen das BFM ein Einreiseverbot verhängt, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
C-1233/2012 dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert, und auf sein im Übrigen frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass ein Ausländer, der gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreiseverbot belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, es vielmehr schon genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden muss, dass die Verhängung eines Einreiseverbots in der Regel die Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Folge hat, sofern diese nicht einem durch die Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden Staat angehört (Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62 und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361]), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.20]), und ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die Gefahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813 und anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2731/2011 vom 18. November 2011 E. 4.3),
C-1233/2012 dass ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich und ungeachtet seiner Dauer der Bewilligungspflicht untersteht (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG), dass eine grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit nur dann von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, wenn sie nicht länger als acht Tage pro Kalenderjahr dauert (Art. 14 Abs. 1 VZAE) und ihrer Art nach nicht vom Ausschlusskatalog des Art. 14 Abs. 3 VZAE erfasst wird, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Ausnahmeregelung berufen kann, er mit seinem Verhalten vielmehr unbestrittenermassen gegen zwingende Vorschriften des Ausländerrechts verstiess und deshalb strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, dass er mit seinem Fehlverhalten Fernhaltegründe nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, dass zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Massnahme als solche und in ihrer Dauer in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist, dass bei der dazu vorzunehmenden Interessenabwägung von gewichtigen öffentlichen Interessen an einer befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weil er – aus objektiver Sicht – ausländerrechtliche Normen verletzt hat, denen zur Wahrung einer funktionierenden Rechtsordnung zentrale Bedeutung zukommt, dass das Fehlverhalten aber auch in subjektiver Hinsicht nicht gering erscheint, zumal der Beschwerdeführer eine überzeugende Erklärung dafür schuldig bleibt, weshalb er in guten Treuen davon ausgegangen sein will, seine Tätigkeit sei – im Gegensatz zu derjenigen anderer Mitarbeiter der gleichen Unternehmung – bewilligungsfrei, dass weder ausbleibende Interventionen der Arbeitsmarktbehörden noch die Begegnung mit andern bewilligungslosen Ausländern mit gleichem Aufgabenbereich geeignet waren, den Beschwerdeführer in seiner falschen Annahme über die Bewilligungspflicht zu stärken, dass der Begriff der bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit im schweizerischen Ausländerrecht bekanntermassen weit gefasst ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG, Art. 1a VZAE),
C-1233/2012 dass der Strafrichter – indem er nicht nur eine Busse, sondern auch eine Geldstrafe auferlegte – nicht von blosser Fahrlässigkeit ausgegangen ist (vgl. Art. 115 Abs. 3 AuG), dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen daran, keinen Einreiserestriktionen unterstellt zu werden, gegen das erläuterte öffentliche Interesse nicht aufzukommen vermögen, dass der als Folge des Einreiseverbots und dessen Ausschreibung in SIS angeblich zwingende Arbeitsplatzverlust aktenmässig nicht erstellt ist und auch nicht auf der Hand liegt, zumal die Arbeitgeberin an der Situation zumindest eine Mitschuld zu treffen scheint, dass das Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, dass demnach die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 7
C-1233/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS […]) – die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: