Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1211/2023
Urteil v o m 2 0 . September 2023 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien A._______, (Argentinien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023).
C-1211/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 in Abweisung der Einsprache von A._______ die Beitragsverfügung vom 13. Mai 2022 bestätigt hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 6. Februar 2023 Beschwerde an die Adresse der Vorinstanz erhoben hat, welche diese Eingabe zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 2. März 2023 und einem Exemplar des angefochtenen Entscheids an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern wie vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die SAK gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 7. März 2023 und auch der Aufforderung vom 3. Mai 2023 über die Schweizerische Botschaft […] (vgl. BVGer-act. 3 und 4), für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 11b VwVG ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, nicht nachgekommen ist (vgl. BVGer-act. 6 mit Beilage), dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Beiträge kostenpflichtig ist (ATSG-Änderung vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 AHVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2021) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 7. September 2023 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 7),
C-1211/2023 dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 10), dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber verzichtet wird, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke
C-1211/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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