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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2009 C-1210/2009

11 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,083 mots·~5 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (Übriges) | Berechnung der Kinderrente

Texte intégral

Abtei lung II I C-1210/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2009 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Berechnung der Kinderrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1210/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügungen vom 19. Januar 2009 der am NN geborenen, in ihrem Heimatstaat wohnhaften deutschen Beschwerdeführerin eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung rückwirkend ab dem 1. Juli 2006 zugesprochen hat (act. 1/1), dass gleichzeitig ihrem am NN geborenen Sohn C.______ eine ordentliche Kinderrente zugesprochen worden ist, dass diese Kinderrente ausschliesslich nach innerstaatlichem Recht im Umfang von 40% der Rente der Mutter berechnet worden ist (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen der IVSTA vom 19. Januar 2009 Beschwerde erhob und beantragte, diese seien in Bezug auf die Berechnung der Kinderrente aufzuheben und die Höhe der Kinderrente sei neu festzusetzen (act. 1), dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, dass im vorliegenden Fall bei der Berechnung der Kinderrente das Freizügigkeitsübereinkommen zwischen der Schweiz und der EU und dabei insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV im Zusammenhang mit den Bilateralen Abkommen Schweiz-EU (KSBIL) hätten herangezogen, und dass nach dem anwendbaren Totalisierungsprinzip auch die Versicherungszeiten in Deutschland hätten beigezogen werden sollen, dass vorliegend die Beschwerdeführerin Renten nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten bezieht (act. 33) und somit Art. 77 Abs. 2 Bst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung kommt, wonach Leistungen wie Kinderzuschüsse zu Invaliditätsrenten primär nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates zur Ausrichtung gelangen, soweit dieser solche Leistungen kennt, und subsidiär nach den Rechtsvorschriften des Staates mit der für den Rentner oder Rentnerin längsten Versicherungszeit, C-1210/2009 dass zudem nach Ziffer 3004 KSBIL die Kinderrente durch die schweizerische Versicherung mit totalisierten Beitragszeiten festzusetzen und auszurichten ist, sofern der in einem EU-Staat lebende rentenberechtigte Elternteil zwar eine Rente eines oder mehrerer EU-Staaten und der Schweiz erhält, die Ausrichtung einer Kinderrente aber nur nach schweizerischem Recht möglich ist, dass die Vorinstanz hierauf mit Vernehmlassung 28. Mai 2009 beantragte, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Sache zur Klärung der Fragen, ob überhaupt eine Kinderrente auszurichten sei, und wie diese gegebenenfalls zu berechnen sei, an die Verwaltung zurückgewiesen werde (act. 5), dass die Vorinstanz diese Anträge im Wesentlichen damit begründete, dass aufgrund der Akten nicht zu beurteilen sei, ob überhaupt die Schweiz und nicht der Wohnsitzstaat Deutschland, zur Ausrichtung von Leistungen gemäss Art. 77 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zuständig sei, zumal aktenmässig nicht erstellt sei, dass keine entsprechenden Ansprüche aus Deutschland bestünden, und dass im Falle der Zuständigkeit der Schweiz die Totalisierung der Versicherungszeiten zwar die Regel sei, aber es auch gemäss Ziffer 3010 KSBIL einen Sonderfall gebe, der vorliegend noch zu prüfen wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), und dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht C-1210/2009 eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass nach Auffassung der Vorinstanz, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtenen Verfügungen vom 19. Januar 2009 auf einer mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Berechnung der Kinderrente angesichts von Art. 77 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorzunehmen und die Kinderrente neu zu berechnen, dass weder die obsiegende Beschwerdeführerin noch die unterliegende Vorinstanz Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin, die sich anwaltlich vertreten liess, eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 19. Februar 2009 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der C-1210/2009 Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.6911.4334.41) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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