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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2008 C-1202/2007

11 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,915 mots·~10 min·1

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Texte intégral

Abtei lung II I C-1202/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . März 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. J._______ und S._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung für T._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1202/2007 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene T._______ (im Folgenden: Gesuchsteller), Staatsangehöriger von Sri Lanka, beantragte am 29. November 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Schwester und seinem Schwager J._______ und S._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Niedergösgen (SO). Die Schweizer Vertretung übermittelte das Gesuch in der Folge der Vorinstanz zum Entscheid. B. Nachdem das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn bei den Gastgebern weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 30. Januar 2007 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers (er habe weder familiäre noch gesellschaftliche Verpflichtungen) nicht als gesichert betrachtet werden. Hinzu komme, dass eine dreimonatige Abwesenheit des Gesuchstellers von seinem Studienplatz mit den entsprechenden schulischen Verpflichtungen kaum zu vereinbaren sei. C. Mit Beschwerde vom 14. Februar 2007 beantragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Einreisegesuchs. Zur Begründung machen sie sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Der Gesuchsteller habe Ende Dezember 2006 die "GCE O/L Prüfung" abgelegt, und erst Ende März 2007 würden die Resultate bekannt. Nach Erhalt der Schlussnoten entscheide sich dann, ob der Gesuchsteller weiter studieren oder eine Lehre absolvieren werde. Der Besuchsaufenthalt sei für diese Zwischenzeit geplant gewesen, und könne jetzt maximal noch drei Wochen dauern. Für den Gesuchsteller komme nur eine weitere Ausbildung vor Ort – in tamilischer Sprache – in Betracht, und er habe auch keinerlei Anlass, seine Ausbildung abzubrechen, zumal sie (die Beschwerdeführer) die Familie seit Jahren unterstützten. Weiter führen die Beschwerdeführer aus, sie hätten in den Jahren 2003 bis 2006 C-1202/2007 wiederholt Gäste (ihre beiden Mütter bzw. zweimal eine Tante) aus Sri Lanka bei sich zu Hause empfangen, und diese seien jeweils pünktlich wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Mit der Beschwerde wurden Kopien diverser Dokumente eingereicht. Auf diese wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2007 spricht sich die Vorinstanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Eine bereits begonnene oder beabsichtigte Berufsausbildung gäbe angesichts des herrschenden wirtschaftlichen Umfeldes und der schlechten sozialen Absicherungen keine Gewähr für einen Verbleib im Land. Ebenso wenig könnten die Beschwerdeführer etwas für sich aus dem Umstand ableiten, dass bereits andere Familienangehörige bei ihnen zu Besuch gewesen seien. Schon ein altersmässiger Vergleich zwischen den betroffenen Personen lasse erkennen, dass die unterschiedliche Einschätzung betr. Migrationsrisiko gerechtfertigt sei. E. Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). C-1202/2007 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte C-1202/2007 die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wieder dramatisch verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länderund Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Stand: Januar 2008; Reisehinweise auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten [EDA], <http://www.eda.admin.ch>, Stand: 22. Fe- C-1202/2007 bruar 2008; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2-7.5). 5. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen knapp 18-jährigen, ledigen Mann. Er lebt offenbar zusammen mit seinen Eltern und zwei Brüdern in Colombo, so aus einem auf Beschwerdeebene edierten Dokument (Affidavit) zu schliessen. Er hat somit zwar familiäre Bindungen in der Heimat, eigentliche Verpflichtungen gegenüber der dort lebenden Familie sind indessen keine erkennbar. Aufgrund seines Alters und der Tatsache, dass er noch in Ausbildung steht, dürfte er im Gegenteil selbst auf finanzielle Unterstützung durch seine Familie angewiesen sein. Im Zeitpunkt des Visumsantrages befand sich der Gesuchsteller noch in schulischer Ausbildung. Ob er inzwischen weiter studiert oder eine Berufslehre begonnen hat, ist nicht bekannt. Wie es sich damit verhält, kann allerdings offen gelassen werden. Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen, soziokulturellen und sicherheitspolitischen Hintergrund kann weder ein angefangenes Studium noch eine begonnene Lehre verlässlich davon abhalten, den Entscheid zur Emigration zu fällen. Vorliegend kommt hinzu, dass gemäss den Äusserungen einer Tante im oben erwähnten Affidavit (das im Beschwerdeverfahren als Beweismittel zu den Akten gereicht wurde) die Familie des Gesuchstellers ursprünglich im Norden Sri Lankas (Jaffna) gelebt habe und dann nach Colombo gezogen sei, dies nachdem sie im Verlaufe von gewalttätigen Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion ihre ganze Habe verloren habe. Bei dieser Sachlage kann kaum von einer besonderen Verwurzelung des Gesuchstellers in seiner aktuellen Umgebung ausgegangen werden. Obwohl keine nähere Erkenntnisse dazu vorliegen, ist schliesslich auch nicht davon auszugehen, dass die C-1202/2007 Familie des Gesuchstellers in Colombo in besonders vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, wird sie doch gemäss den Angaben der Beschwerdeführer von diesen regelmässig finanziell unterstützt. 5.2 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern, wonach sie bereits mehrmals Gäste aus Sri Lanka bei sich zu Hause gehabt haben. Mangels näherer Angaben können keine Vergleiche in den Verhältnissen der Beteiligten angestellt werden. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 8 C-1202/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind mit dem am 24. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 266 237 retour) - das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn mit den Akten SO 208 294 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Denise Kaufmann Versand: Seite 8

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