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Bundesverwaltungsgericht 03.05.2023 C-1172/2023

3 mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·931 mots·~5 min·1

Résumé

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Einspracheentscheid der SAK vom 23. Januar 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1172/2023

Urteil v o m 3 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Einspracheentscheid der SAK vom 23. Januar 2023.

C-1172/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2023 (BVGer-act. 2/1) die von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) erhobene Einsprache abwies und die Verfügung der SAK vom 28. November 2022 bestätigte, mit welcher eine Altersrente infolge zu geringer Beitragszeit (11 Monate) verweigert worden war, dass sich der Versicherte innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist mit Schreiben vom 4. Februar 2023 an die SAK (Eingang: 8. Februar 2023) wandte (BVGer-act. 1), dass die SAK dieses Schreiben mit Eingabe vom 27. Februar 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 2. März 2023) weiterleitete (BVGer-act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Altersrenten vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), dass eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass aus der Formulierung des Schreibens vom 4. Februar 2023 der Beschwerdewillen des Versicherten nicht klar hervorging, dass der Versicherte daher mit Zwischenverfügung vom 12. April 2023 (Ziff. 1) aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht innert

C-1172/2023 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung schriftlich seinen Beschwerdewillen gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 23. Januar 2023 mitzuteilen (BVGer-act. 3), dass das Schreiben vom 4. Februar 2023 weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung hinsichtlich des Einspracheentscheides der SAK vom 23. Januar 2023 enthielt, dass der Versicherte mit Zwischenverfügung vom 12. April 2023 (Ziff. 2) deshalb – für den Fall der Bekundung seines Beschwerdewillens – aufgefordert wurde, innert gleicher Frist klare Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen, dass dem Versicherten mit Zwischenverfügung vom 12. April 2023 (Ziff. 3) angedroht wurde, bei ungenutztem Ablauf der Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Versicherte mit Eingabe vom 17. April 2023 (Eingang: 24. April 2023) mitteilte, er ziehe seine Beschwerde zurück, da eine Beschäftigung von 12 Monaten in der Schweiz nicht habe nachgewiesen werden können, weshalb er keinen Anspruch auf eine Rente habe (BVGer-act. 4), dass der Versicherte damit seinen Beschwerdewillen hinsichtlich der vorinstanzlichen Abweisung seines Rentenanspruchs ausdrücklich verneint, dass der Versicherte im Schreiben vom 4. Februar 2023 zudem um Rückerstattung der einbezahlten Beiträge ersuchte, dass die Frage der Beitragsrückerstattung nicht Gegenstand des Einspracheentscheides der SAK vom 23. Januar 2023 bildete, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt, dass nach dem Gesagten auf die Eingabe vom 4. Februar 2023 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Behandlung des Gesuchs um Beitragsrückerstattung an die Vorinstanz zu überweisen ist, dass das Verfahren nach Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist,

C-1172/2023 dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 4. Februar 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Behandlung des Gesuchs um Beitragsrückerstattung an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

C-1172/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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