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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2023 C-1166/2023

8 mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·888 mots·~4 min·1

Résumé

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Verfügung vom 16. Februar 2023)

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1166/2023

Abschreibungsentscheid v o m 8 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Verfügung vom 16. Februar 2023, Wiedererwägungsverfügung vom 6. April 2023).

C-1166/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. Februar 2023 die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. Januar 2021 zwangsweise an die Stiftung angeschlossen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGeract.] 1, Beilage), dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 28. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG), dass die Beschwerdeführerin den Aufforderungen in den beiden Zwischenverfügungen vom 3. März 2023, eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen sowie einen Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, fristgerecht nachgekommen ist (BVGer-act. 2 und 3), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. April 2023 beantragt, das Beschwerdeverfahren betreffend Zwangsanschlussverfügung vom 16. Februar 2023 sei infolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abzuschreiben sowie, dass auf die Zusprache einer Parteientschädigung und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten sei (BVGer-act. 9), dass sie gleichzeitig eine Verfügung vom 6. April 2023 einreichte betreffend Wiedererwägung des Zwangsanschlusses der Beschwerdeführerin, mit welcher sie den Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gemäss Verfügung vom 16. Februar 2023 aufgehoben hat (Dispo-Ziff. 1) und der Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegte (Dispo-Ziff. 2),

C-1166/2023 dass sie darin zur Begründung angibt, dass sich der Sachverhalt aufgrund von erst mit der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen und Vorbringen ohne Vorlage der zur Überprüfung notwendigen Unterlagen als zu wenig abgeklärt erweise (BVGer-act. 9, Beilage 8), dass die Beschwerdeführerin daraufhin mit Eingabe vom 4. Mai 2023 beantragte, die Beschwerde gegen die Stiftung Auffangeinrichtung könne abgeschrieben werden, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (BVGer-act. 12), dass sie dies damit begründete, dass mit der Wiedererwägungsverfügung vom 6. April 2023 der Zwangsanschluss aufgehoben werde, womit der Zweck der Beschwerde erfüllt sei, dass vorliegend die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. April 2023 die Zwangsanschlussverfügung vom 16. Februar 2023 pendente lite wieder aufgehoben hat, womit der Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weggefallen ist, dass daher das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn wie vorliegend ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass daher auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE) und der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine übermässigen Kosten entstanden sind, weshalb auch ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

C-1166/2023 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-1166/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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