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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2014 C-1153/2013

1 avril 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,089 mots·~15 min·2

Résumé

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1153/2013

Urteil v o m 1 . April 2014 Besetzung

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien

C._______, vertreten durch (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Einreisebewilligung.

C-1153/2013 Sachverhalt: A. C._______ (geb. 1942; nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Am 11. Dezember 2012 beantragte sie bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Bern lebenden Tochter und deren Ehegatten (im Folgenden: Gastgeber) sowie den Kindern. In einem separaten Schreiben vom 20. November 2012 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie wolle ihrer schwangeren Tochter beistehen und werde nach der Geburt des Enkelkindes wieder in die Heimat zurück reisen. Dem Gesuch wurde ein Schreiben des Gastgebers vom 23. August 2012 beigefügt, in welchem dieser festhielt, dass er zu 100% bei der X._______ angestellt sei und er in den Wintermonaten, bedingt durch die zahlreichen Veranstaltungen, sehr lange und unregelmässige Arbeitstage habe. Die Geburt des dritten Kindes falle in diesen Zeitraum und er werde die dadurch bedingte intensivere Betreuung seiner Kinder sowie der Frau nicht im notwendigen Umfang wahrnehmen können. Die Gesuchstellerin habe deshalb ihre Unterstützung anerboten. Die Gastgeber hatten zudem am 6. November 2012 eine europäische Reiseversicherung abgeschlossen. B. Die Schweizer Vertretung verweigerte der Beschwerdeführerin die Visumserteilung am 29. November 2012 mit der Begründung, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. C. Die am 11. Dezember 2012 erhobene Einsprache wies das BFM – nach Durchführung kantonaler Abklärungen – mit Verfügung vom 8. Februar 2013 ab. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin stamme aus einer Region, aus der als Folge der dortigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Sie sei verwitwet, alle ihre Kinder lebten im Ausland, andere Familienangehörige lebten in ihrem näheren Umfeld und ihre mental angeschlagene Schwester, für die sie sorge, würde während der drei Monate von einer Tante betreut. Mangels anderer Belege sowie angesichts dieser Umstände sei davon auszugehen, dass ihr keine besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen in der Heimat oblägen. Die Beschwerdeführerin sei pensioniert und beziehe eine Rente. Obschon sie angeblich ein Grundstück mit grossem Wohnhaus besitze, könne insge-

C-1153/2013 samt nicht von gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Komme hinzu, dass bei den Gastgebern die finanziellen Voraussetzungen für einen Besuchsaufenthalt des Gastes nicht erfüllt seien, zumal sie vom zuständigen Sozialdienst unterstützt würden. Die finanzielle Garantiefähigkeit sei damit nicht gegeben. D. Am 4. März 2013 lässt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des beantragten Einreisevisums für die Schweiz eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz beantragen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Begründung der Vorinstanz sei kaum nachvollziehbar und übertrieben. Damit sei bewirkt worden, dass das Normalste auf der Welt – ein Familientreffen nach der Geburt eines Kindes – nicht stattfinden könne, was willkürlich und menschenrechtsverletzend sei. Jede Familie brauche nach einer Geburt Unterstützung, insbesondere, wenn sie weitere Kleinkinder habe. Komme hinzu, dass ihr Enkelkind mit drei Nieren auf die Welt gekommen sei und der familiäre Rückhalt besonders wichtig sei. Der Gastgeber müsse weiterhin 100% arbeiten und die beiden anderen Kinder müssten ebenfalls umsorgt werden. Sie, die Beschwerdeführerin sei zu stark mit der Heimat verwurzelt und hege nicht die Absicht in der Schweiz zu bleiben. Schon immer habe sie sich unermüdlich um ihre mental angeschlagene Schwester gekümmert und sie werde diese Lebensaufgabe unter keinen Umständen aufgeben wollen. Sie sei in ihrer Heimat finanziell abgesichert und habe eine grosse Familie. Es könne nicht sein, dass sie ihrer Herkunft wegen kollektiv abgestraft werde, dies umso weniger, als Arbeitskollegen des Gastgebers ihre aus demselben Land stammenden Familienangehörigen nach einer Geburt in der Schweiz hätten empfangen können. Die Familie der Gastgeber habe sich nie etwas zu Schulden lassen kommen, dies werde sich mit dem Besuch der Beschwerdeführerin nicht ändern. E. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2013 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

C-1153/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Gemäss Art. 48 VwVG muss die Beschwerdeführerin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung bzw. an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen haben. Obwohl der beabsichtigte Aufenthalt in der Schweiz mit der Geburt des dritten Kindes der Gastgeber begründet wurde und dieses sich zwischenzeitlich im zweiten Lebensjahr befinden dürfte, kann der Beschwerdeführerin die Schutzwürdigkeit ihres Interesses nicht abgesprochen werden. Es kann aus der Beschwerde vom 4. März 2013 implizit geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ein Interesse daran hat, ihre Tochter, deren Ehegatte und die drei Enkelkinder, im Rahmen eines Familienbesuchs, in der Schweiz zu treffen. Somit ist die Beschwerdelegitimation in diesem modifizierten Rahmen zu bejahen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten

C-1153/2013 Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2). 3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI/TOBIAS D. MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der

C-1153/2013 Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 3.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 3.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-

C-1153/2013 tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 4. Die Vorinstanz bringt in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2013 zunächst vor, die Beschwerdeführerin sei pensioniert und beziehe eine Rente. Obschon sie angeblich ein Grundstück mit einem grossen Wohnhaus besitze, könne insgesamt nicht von gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Komme hinzu, dass bei den Gastgebern – nach Einschätzung der zuständigen kantonalen Behörde – die notwendigen finanziellen Mittel für einen Besuchsaufenthalt der Beschwerdeführerin nicht vorhanden seien. Da die Gastgeberfamilie vom zuständigen Sozialdienst unterstützt werde, sei die finanzielle Garantiefähigkeit nicht gegeben. 5. 5.1 Bei der Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, ist gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK massgebend, ob er den Lebensunterhalt sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für eine Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, bestreiten kann oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmässig zu erwerben. 5.2 Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und – im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 5 Abs. 3 SGK). Mithin können auch Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Das schweizerische Ausländerrecht enthält entsprechende Vorschriften.

C-1153/2013 5.3 Auch das AuG setzt in Art. 5 Abs. 1 Bst. b für eine Einreise in die Schweiz ganz allgemein voraus, dass Ausländerinnen und Ausländer die für einen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 VEV gelten finanzielle Mittel im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK insbesondere dann als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts hierzulande keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. 5.4 Wie eben erwähnt, kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reisekrankenversicherung oder einer anderen Sicherheit erbracht werden (Art. 2 Abs. 2 VEV). Die zuständigen Bewilligungsbehörden haben die Möglichkeit, eine Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zu verlangen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VEV). Eine solche Erklärung umfasst gemäss Art. 8 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz entstehen. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich. In der Schweiz beträgt die Garantiesumme für Einzelpersonen sowie Familien Fr. 30'000.- (Art. 8 Abs. 2 und 5 VEV). 6. 6.1 Es gilt somit in erster Linie zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdeführerin und die Gastgeber nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. 6.2 Die Beschwerdeführerin kreuzte im Visumsantragsformular vom 11. Dezember 2012 an, dass die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts übernommen würden. Es kann, gestützt auf den Sachverhalt, von einer geplanten Kostenübernahme durch die Gastgeber ausgegangen werden. Diese hatten für die Beschwerdeführerin am 6. November 2012 bereits eine europäische Reiseversicherung abgeschlossen. Zudem hat der Gastgeber am 21. Januar 2013 eine Unterhaltsgarantie für die Beschwerdeführerin unterzeichnet. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Gastgeber sämtliche Kosten für den Aufenthalt übernehmen sollten. Wohl ist die Einschätzung der kantonalen Behörde zur Garantiefähigkeit der Beschwerdeführerin nicht in einer Weise bindend, als sie nicht durch gegenteilige Sachbeweise umge-

C-1153/2013 stossen werden könnte. Solche Dokumente sind, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, allerdings keine vorgelegt worden. 6.3 Die Einschätzung der kantonalen Migrationsbehörde fusst auf den Angaben der Wohnsitzgemeinde, wonach die Gastgeber auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen seien. Die Gastgeber wurden am 3. Januar 2013 für Januar 2013 von der Sozialberatung der Gemeinde Köniz mit einem Betrag von Fr. 1'189.90 teilunterstützt. Zuvor waren bereits am 5. Dezember 2012 die Sozialhilfebeiträge für die Familie vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2013 auf Fr. 899.30 verbindlich festgelegt worden. Die Gastgeber sind nicht im Betreibungsregister eingetragen, können aber auch kein Vermögen ausweisen. Dass sie sich zwischenzeitlich von der Sozialhilfe gelöst hätten, wird nicht geltend gemacht und ist daher auszuschliessen. Angesichts ihrer finanziellen Abhängigkeit sind sie nicht garantiefähig. 6.4 Damit kann der Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel mit den sich in den Akten befindlichen Unterlagen nicht erbracht werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG sind damit nicht erfüllt. 6.5 Da bereits in den finanziellen Verhältnissen der Gastgeber und der Beschwerdeführerin ein Einreisehindernis zu erblicken ist, erübrigt es sich, die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums (u.a. Aufenthaltszweck und gesicherte Wiederausreise) zu beurteilen. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob es allenfalls angezeigt wäre, aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (siehe E. 3.5 weiter vorne). Als mögliche Gründe gelten die Vorbringen der Gastgeber, wonach sich die Beteiligten seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen hätten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Realisierung persönlicher Kontakte nicht nur in der Schweiz möglich ist. Die Gastgeber verfügen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Dieser Aufenthaltsstatus ermöglicht es ihnen, uneingeschränkt Auslandreisen zu unternehmen. 7.2 Zwar stellt der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und den Gastgebern eine unter den Schutz von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-

C-1153/2013 freiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fallende familiäre Beziehung dar. Das vermag jedoch zu keinem anderen Resultat zu führen. Denn nur Beeinträchtigungen des Familienlebens von gewisser Mindestschwere stellen rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die genannten Garantien dar. Ob diese Mindestschwere im vorliegenden Fall erreicht wird, erscheint unter den gegebenen Umständen als fraglich. Doch auch wenn dem so sein sollte, handelte es sich nur um einen eher untergeordneten Eingriff in das Familienleben, der durch die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_190/2011 vom 23. November 2011). 7.3 Die geltend gemachten privaten Interessen rechtfertigen es somit nicht, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen. 8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 11

C-1153/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 3. Mai 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Teuscher Giulia Santangelo

Versand:

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