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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2019 C-1117/2019

14 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·919 mots·~5 min·5

Résumé

Krankheits- und Unfallbekämpfung | Produktesicherheitsgesetz, Marktüberwachung (Verfügung vom 13. Februar 2019)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1117/2019

Urteil v o m 1 5 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW, Marktüberwachung, Eschenstrasse 10, Postfach 217, 8603 Schwerzenbach, Vorinstanz.

Gegenstand Produktesicherheitsgesetz, Marktüberwachung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 13. Februar 2019).

C-1117/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW (im Folgenden: SVGW oder Vorinstanz) mit an die A._______ (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin) adressierter Verfügung vom 13. Februar 2019 das Folgende verfügt hat: "1. Das Produkt X._______ entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften. 2. Auf Massnahmen wird im Sinne der Erwägungen Ziffer 3.4 verzichtet. 3. Die Gebühr in der Höhe von CHF 500.- wird der A._______ auferlegt. Die Bezahlung hat binnen 30 Tagen ab Fälligkeit zu erfolgen." dass B._______ als Vertreter der A._______ mit Eingabe vom 5. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die mit Verfügung vom 13. Februar 2019 auferlegten Gebühren in der Höhe von Fr. 500.- erhoben hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 1732.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch der SVGW gehört und als solcher zum Erlass von Verfügungen im Bereiche Marktüberwachung der Produktesicherheit zuständig ist (vgl. Art. 33 Bst. h VGG sowie Art. 9 und 10 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit vom 12. Juni 2009 [PrSG, SR 930.11] i.V.m. Art. 6 der Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten vom 17. Oktober 2017 [Gasgeräteverordnung, GaGV, SR 930.116]), Art. 19 Bst. c und g sowie Art. 20 der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit [PrSV, SR 930.111], Art. 3 der Verordnung des WBF über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit [ZustV-PrSV, SR 930.111.5]), dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 15 Abs. 2 PrSG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG und Art. 15 Abs. 1 PrSG nach dem VwVG richtet, soweit die beiden Gesetze nichts anderes bestimmen,

C-1117/2019 dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter die Eintretensfrage zu klären ist, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG aufgefordert wurde, bis zum 29. April 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 5’000.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, sollte der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlten werden (vgl. BVGer-act. 3), dass diese eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 13. März 2019 der Beschwerdeführerin, welche ihre Beschwerde aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 13. März 2019 verbessert hatte (vgl. BVGer-act. 2 und 4), am 15. März 2013 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 6), dass die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig (französisch: avant son échéance; italienisch: tempestivamente) zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 5), dass sie auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-1117/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Einschreiben) – Kopie an: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Ressort Produktesicherheit (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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