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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2026 C-1101/2026

13 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·887 mots·~4 min·4

Résumé

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1101/2026

Urteil v o m 1 3 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien A._______, (Deutschland)

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026.

C-1101/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: 1. Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026 hat die Schweizerische Ausgleichskasse SAK die Einsprache von A._______ gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2025 betreffend «Enteignungsentschädigung» abgewiesen (BVGer-act. 2). 2. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 hat A._______ den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026 – von ihm als «Konsens-Vorschlag» bezeichnet – zurückgewiesen und die SAK zu einer Nachzahlung von Fr. 60'050.72 sowie zur Ausrichtung einer monatlichen «Mindestrente» ab 1. Januar 2026 aufgefordert (BVGer-act. 1). Mit erneuter Eingabe vom 22. Januar 2026 an die SAK hat A._______ seine Aufforderungen bekräftigt (BVGeract. 1 Beilage). 3. Am 12. Februar 2026 hat die SAK die Eingaben von A._______ zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (BVGeract. 2). 4. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2026 hat das Bundesverwaltungsgericht A._______ aufgefordert, innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung schriftlich und mit eigenhändiger (Original-)Unterschrift zu erklären, ob er mit den Eingaben vom 12. Januar 2026 und 22. Januar 2026 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben wolle. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, nach unbenutztem Ablauf der Frist werde auf die Eingaben vom 12. und 22. Januar 2026 nicht eingetreten (BVGer-act. 4). Diese Verfügung ist A._______ am 26. Februar 2026 zugegangen (BVGer-act. 5). 5. In seiner Eingabe vom 2. März 2026 ans Bundesverwaltungsgericht hält A._______ unter anderem ausdrücklich fest, in «dieser Angelegenheit ist keine Beschwerde zu erheben» (BVGer-act. 6). 6. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nach Art. 5 VwVG, sofern – wie hier – keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Die SAK gehört als Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb ihre Einspracheentscheide vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). 7. Eine Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder

C-1101/2026 seiner Vertretung zu enthalten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Hieraus folgt, dass sich in der Beschwerde auch der Beschwerdewille manifestieren und die Beschwerde bedingungs- und vorbehaltlos erhoben werden muss. 8. Die Beschwerdeinstanz hat dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen, falls Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung zu verbinden, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG). Diese Nachfrist hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2026 gewährt und gleichzeitig ein Nichteintreten bei ungenutzter Frist angedroht (Ziffer 4 vorstehend). 9. A._______ hat daraufhin mit Eingabe vom 2. März 2026 ausdrücklich klargestellt, dass er keine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026 erheben will (Ziffer 5 vorstehend). 10. Folglich ist mangels eines erklärten Beschwerdewillens androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 85bis Abs. 3 AHVG) auf die Eingaben von A._______ vom 12. und 22. Januar 2026 nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG; vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5c; Urteil des BGer 8C_362/2021 vom 24. November 2021 E. 4). 11. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist zudem keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-1101/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingaben von A._______ vom 12. und 22. Januar 2026 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

(Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.)

C-1101/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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