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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2021 C-1064/2021

15 juin 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,088 mots·~5 min·3

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 29. Oktober 2020)

Texte intégral

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Abteilung III C-1064/2021

Urteil v o m 1 5 . Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, (Schweden) Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 29. Oktober 2020).

C-1064/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) abgewiesen hat, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Leistungsbezug aufgrund fehlender Beitragszeiten nicht erfüllt sind (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage), dass die in Schweden wohnhafte Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. Februar 2021 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. März 2021 das Instruktionsverfahren vorerst auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkt hat (BVGer-act. 2), dass die Vorinstanz unter Verweis auf die aufforderungsgemäss eingereichten vorinstanzlichen Akten (BVGer-act. 3) mit Vernehmlassung vom 15. April 2021 beantragt hat, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da sich diese als verspätet erweise (BVGer-act. 4), dass diese Vernehmlassung der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. April 2021 zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin ging und ihr gleichzeitig Gelegenheit erteilt wurde, innert 30 Tagen aber Erhalt der Verfügung eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 5), dass der Beschwerdeführerin diese Verfügung gemäss unterzeichnetem Rückschein spätestens am 9. Mai 2021 zugestellt wurde (Eingangsdatum des Rückscheins beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Mai 2021, BVGer-act. 6), dass die Beschwerdeführerin sich in der Folge nicht mehr vernehmen liess, dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet,

C-1064/2021 dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass gemäss Art. 60 ATSG (SR 830.1) eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG), wobei die Frist, welche sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass nach ständiger Rechtsprechung der Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung der verfügenden Behörde obliegt (BGE 109 Ia 184 E. 3b, 99 Ib 356), dass sich aus den von der Vorinstanz eingereichten Akten ergibt, dass die per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandte vorliegend angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2020 gemäss Sendungsverlauf der schweizerischen Post der Beschwerdeführerin am 3. November 2020 nachweislich zugestellt und damit eröffnet wurde (vgl. Verlauf der Sendungsnummer "[…]", Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 24, S. 2 und 3), dass die zugestellte Verfügung vom 29. Oktober 2020 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, worin auf die 30-tägige Beschwerdefrist ab Eröffnung der Verfügung hingewiesen wurde, enthält (act. 15, S. 3), dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit am 4. November 2020 zu laufen begann und folglich am 3. Dezember 2020 abgelaufen ist, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 40 Abs. 1 ATSG), dass auch nicht um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass Gründe für eine Wiederherstellung der Frist weder geltend gemacht worden sind, noch ersichtlich sind,

C-1064/2021 dass sich somit die vorliegend erst am 26. Februar 2021 und damit klar nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefirst der schwedischen Post übergebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erweist, dass mangels Rechtzeitigkeit somit auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

C-1064/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-1064/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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