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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2019 C-1042/2019

14 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·813 mots·~4 min·8

Résumé

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenhöhe, Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1042/2019

Abschreibungsentscheid v o m 1 4 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenhöhe, Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019.

C-1042/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 die Einsprache von A._______ abgewiesen und die Verfügung vom 3. Dezember 2018 (Zusprache einer monatlichen Altersrente von Fr. 2‘627.- mit Wirkung ab 1. Dezember 2018) bestätigt hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 28. Februar 2019 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde die Korrektur der – seiner Ansicht nach – falsch berechneten Altersrente beantragt hat, dass er in der Beschwerdebegründung darlegte, dass die Rente ab 1. Dezember 2018 monatlich Fr. 2‘892.- betragen müsste, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. März 2019 (BVGeract. 3) einräumte, dass bei der Rentenberechnung ein Fehler unterlaufen sei, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. April 2019 auf ihren Entscheid vom 12. Februar 2019 zurückgekommen ist und die Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 auf Fr. 2‘892.- festgesetzt hat, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 1. Mai 2019 (BVGer-act. 4) unter Hinweis auf die Wiedererwägungsverfügung vom 30. April 2019 beantragte, das hängige Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Altersrenten vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

C-1042/2019 dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) respektive Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz die Rente antragsgemäss angepasst hat und somit dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen worden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG (SR 831.10) kostenlos ist, und dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE), dass der Beschwerdeführer nicht vertreten war und ihm somit keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, dass somit weder dem obsiegenden Beschwerdeführer noch der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

C-1042/2019 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Vernehmlassung vom 11. März 2019 und Eingabe vom 1. Mai 2019 inkl. Wiedererwägungsverfügung vom 30. April 2019) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-1042/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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