Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 25.10.2012 C-103/2012

25 octobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,941 mots·~10 min·2

Résumé

Eingliederungsmassnahmen | Rentengesuch

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-103/2012

Urteil v o m 2 5 . Oktober 2012 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, Frankreich, vertreten durch lic. iur. Sarah Brutschin, Advokatin, Henric Petri-Strasse 19, Postfach 136, 4010 Basel, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentengesuch.

C-103/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 14. November 2011 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher der Rentenanspruch von A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) abgewiesen worden ist, dass der Versicherte hiergegen, vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin, mit Eingabe vom 6. Januar 2012 summarisch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hat erheben und beantragen lassen, dass die Verfügung vom 14. November 2011 aufzuheben und ihm eine Invalidenrente zuzusprechen sei; weiter sei diesem die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch die Unterzeichnende zu bewilligen, dass betreffend die Ausgaben- und Vermögenssituation weitere Belege in Aussicht gestellt worden sind, dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2012 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Entscheid über das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten) aufgefordert worden ist, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, dass das entsprechende Formular zusammen mit der einlässlichen Beschwerdebegründung vom 16. April 2012 am 17. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass darin an den in der summarischen Eingabe vom 6. Januar 2012 gestellten Rechtsbegehren festgehalten worden ist, dass zur Begründung zusammengefasst ausgeführt worden ist, der entscheidrelevante Sachverhalt erweise sich als ungenügend abgeklärt und zufolge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne auf die von Dr. med. B._______ abgegebene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden, dass weiter dafür gehalten worden ist, eine allfällig vorhandene medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar, weshalb die

C-103/2012 angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Dezember 2007 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei, dass im Sinne eines Eventualantrags darüber hinaus geltend gemacht worden ist, die Sache sei zur Vornahme medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, sollte der Rentenanspruch nicht bereits aufgrund der fehlenden Verwertbarkeit einer allfällig vorhandenen Restarbeitsfähigkeit anerkannt werden, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung – gestützt auf den Bericht von Dr. med. C._______ vom 13. August 2012 – eine teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt hat in dem Sinne, als die Sache zu ergänzender medizinischer Abklärung und anschliessendem Erlass eines neuen Entscheids zurückgewiesen werde, dass am 6. September 2012 die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers und am 30. Oktober 2012 ein Operationsbericht vom 17. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 6. Januar 2012 (bzw. 16. April 2012) einzutreten ist, dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien kann, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint,

C-103/2012 dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer am 16. April 2012 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" eingereicht, aber hinsichtlich seiner Ausgaben und insbesondere seiner Vermögenssituation keine rechtsgenüglichen Beweismittel, bspw. in Form einer aktuellen definitiven und rechtskräftigen Steuerveranlagung und weiterer Belege, eingereicht hat, dass daher über das Gesuch androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist, dass weder die Ausgaben noch insbesondere die Vermögensverhältnisse ausreichend belegt sind und demnach dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen ist, nicht über die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel zu verfügen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass daher das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Advokatin abzuweisen wäre, dass das entsprechende Gesuch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch ohnehin als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass Dr. med. B._______ in seinem Gutachten vom 25. März 2010 den Beschwerdeführer in einer leichten körperlichen Tätigkeit mit Wechselwirkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für sechs Stunden und mehr täglich als arbeitsfähig erachtet hat, dass Dr. med. D._______ dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 18. Dezember 2010 mit Wirkung ab 29. Dezember 2006 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Flugzeugmechaniker und in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit keine Arbeits- resp. Leistungsunfähigkeit attestiert hat, dass dem Versicherten – insbesondere gestützt auf den Bericht von Dr. med. D._______ vom 18. Dezember 2010 – mit Vorbescheid vom 16. März 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt worden ist,

C-103/2012 dass jener hiergegen am 20. April 2011 Einwendungen hat vorbringen resp. ausführen lassen, der Verweis auf eine unspezifizierte andere Erwerbstätigkeit sei nach einer Erwerbstätigkeit von 35 Jahren im angestammten Beruf als Flugzeugmechaniker und im Alter von 54 ausgeschlossen und bedeute ein Verstoss gegen Treu und Glauben, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2011 zwar erwähnt hat, von den Bemerkungen vom 20. April 2011 Kenntnis genommen zu haben, jedoch auf die entsprechenden Vorbringen nicht weiter eingegangen ist, dass sich die Vorinstanz zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis), dass in der vorstehend beschriebenen Verhaltensweise der Vorinstanz jedoch eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt, dass von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren abgesehen werden kann, da sich der Beschwerdeführer vor dem mit voller Kognitionsbefugnis ausgestatteten Bundesverwaltungsgericht hat äussern können und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 126 V 130 E. 2b sowie BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des Bundesgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006), dass mit Blick auf die vorstehend erwähnten medizinischen Dokumente und insbesondere aufgrund der während des laufenden Beschwerdeverfahrens von Dr. med. C._______ am 13. August 2012 erstellten Stellungnahme nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ob tatsächlich – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – keine wirtschaftliche Verwertbarkeit einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit vorliegt, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit weiter abzuklären ist bzw. jener nicht abschliessend materiell beurteilt werden kann,

C-103/2012 dass unter diesen Umständen die Beschwerde hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, es sei die Verfügung vom 14. November 2011 aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, betreffend die beantragte Rentenzusprache abzuweisen ist, dass jedoch hinsichtlich der beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2011 und dem am 16. April 2012 gestellten Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei die Sache zur Vornahme medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, sollte der Anspruch nicht bereits aufgrund der fehlenden Verwertbarkeit einer allfällig vorhandenen Restarbeitsfähigkeit anerkannt werden, von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien auszugehen ist, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Rechts- und Sachlage anschliessen kann und muss, dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 14. November 2011 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung resp. Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass der Vorinstanz ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der praxisgemäss obsiegende Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist, dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen eine

C-103/2012 Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 127 V 205 E. 4.), dass das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung – wie bereits dargelegt – gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist (vgl. hierzu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1245/2010 vom 1. Juli 2011 E. 8.4).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 6. Januar bzw. 16. April 2012 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 14. November 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen. 4. Das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

C-103/2012 – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-103/2012 — Bundesverwaltungsgericht 25.10.2012 C-103/2012 — Swissrulings