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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2023 C-1027/2023

3 juillet 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·891 mots·~4 min·2

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 31. Januar 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1027/2023

Urteil v o m 3 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien A._______, (Polen), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 31. Januar 2023.

C-1027/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 31. Januar 2023 das Leistungsbegehren von A._______ abgewiesen hat (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 2, Beilage), dass A._______ mit Eingabe vom 9. Februar 2023 (Datum Postaufgabe; Posteingang: 15. Februar 2023) seinen Behindertenausweis und verschiedene Arztberichte bei der Vorinstanz eingereicht hat, wobei dieser Eingabe weder ein Beschwerdewille noch die eigenhändige Unterschrift von A._______ (oder eines von ihm bevollmächtigten Vertreters), noch ein Rechtsbegehren oder eine Begründung entnommen werden können (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz diese Eingabe mit Schreiben vom 21. Februar 2023 im Sinne einer Beschwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2), dass A._______ trotz zweimaliger Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (vgl. BVGer-act. 3 und 7 bis 9), dass A._______ mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2023, am 7. Juni 2023 im Bundesblatt publiziert, aufgefordert worden ist, innert einer Frist von 10 Tagen eine Beschwerdeverbesserung mit seinem Beschwerdewillen und seiner Unterschrift resp. der Unterschrift einer bevollmächtigten Vertretung einzureichen sowie die Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen, dass er gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass, sollte die Frist unbenutzt ablaufen, auf die weitergeleitete Eingabe vom 9. Februar 2023 nicht eingetreten werde (BVGer-act. 10 bis 12), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m.

C-1027/2023 Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Eingabe vom 9. Februar 2023 mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der beschwerdeführenden Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass A._______ innert Frist auf die Aufforderung vom 31. Mai 2023 (Publikationsdatum im Bundesblatt: 7. Juni 2023) nicht reagiert und keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-1027/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 9. Februar 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Helena Falk

C-1027/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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