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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2007 C-1010/2006

11 juillet 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,764 mots·~9 min·3

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Texte intégral

Abtei lung III C-1010/2006 {T 0/2} Urteil vom 11. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Trommer und Vuille; Gerichtsschreiber Mäder. J._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung für S._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die 1986 geborene srilankische Staatsangehörige S._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 22. September 2006 bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Visum. Als Zweck daklarierte sie dabei, einer in Bern wohnhaften Tante (Schwägerin ihrer Mutter) im Hinblick auf deren baldige Niederkunft beizustehen und zu helfen. Die Schweizerische Vertretung verweigerte eine Erteilung des Visums formlos und leitete das Gesuch an das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. Dabei vermerkte sie unter anderem, der Gastgeber habe versucht, das Visum durch Bezahlung eines grösseren Geldbetrages erhältlich zu machen. B. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 16. November 2006 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin. C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 beantragte der Ehemann der Gastgeberin J._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügte er sinngemäss, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Die Gesuchstellerin werde bei ihm und seiner Familie wohnen. Er habe für sie eine Versicherung abgeschlossen und werde für alle Kosten aufkommen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2006 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Gesuchstellerin fehle es an beruflichen und persönlichen Verpflichtungen im Heimatland, welche Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt bieten könnten, und der Beschwerdeführer habe versucht, das Visum mittels Bestechung erhältlich zu machen. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. F. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

3 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/ Genf/München 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. 3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin die Erteilung eines solchen Visums insbesondere mit der Begründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.4 3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen

4 sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2005 real um 5,3% gewachsen. Das Pro- Kopf-Einkommen betrug fast 1200 US-Dollar, das Bruttoinlandsprodukt (BIP) 23,6 Mrd. US-Dollar. Für 2006 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6% erwartet. Durch die restriktive Geldpolitik der Zentralbank konnte die Inflationsrate - bei kurzfristigen Ausreissern - immer wieder eingedämmt werden und soll 2006 unter 10% geblieben sein. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 8%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings große regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können allerdings nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Die wichtigste Einnahmequelle neben dem Tourismus sind die Transferzahlungen der im Ausland lebenden Srilanker (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: November 2006). Nach dem erneuten Ausbruch von Kämpfen zwischen den staatlichen Militärs und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an verschiedenen Orten im Norden (Trincomalee, Batticaloa) und Osten (Jaffna) des Landes sowie in der Region der Hauptstadt Colombo hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Ende 2006 wieder verschlechtert. Experten befürchten, dass sich dies massiv auf die wirtschaftliche Entwicklung auswirken wird, zumal ein Grossteil der Devisen aus dem Tourismus resultieren. Der Migrationsdruck gerade in der jungen Bevölkerung präsentiert sich, wohl nicht zuletzt aufgrund der ungünstigen Entwicklung im Sicherheitsbereich, ungebrochen. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 3.5 3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in

5 ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 3.5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine ledige, 21-jährige Frau. Über ihre persönliche und familiäre Situation ist nichts näheres bekannt. Dass persönliche Verantwortlichkeiten oder familiäre Bande vorhanden wären, welche nachhaltig von einer allfälligen Emigration abhalten könnten, ergibt sich weder aus den Akten, noch wird solches vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 3.5.3 In gleicher Weise kann auch nicht auf wirtschaftliche Verhältnisse geschlossen werden, die Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten würden. Diesbezüglich ist ebenfalls sehr wenig offengelegt worden. Fest steht, dass die Gesuchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Wovon sie lebt, ist nicht einsichtig. Im Visumsantrag gab sie sich als Studentin aus. Belegt wurde allerdings auch dies nicht. Doch selbst wenn zuträfe, dass sie einem Studium nachgeht, liesse sich daraus nichts zugunsten der Gesuchstellerin ableiten. Denn es versteht sich von selbst, dass unter den geschilderten wirtschaftlichen und sicherheitspolizeilichen Verhältnissen eine begonnene Ausbildung nicht verlässlich davon abhalten kann, zu emigrieren. 3.5.4 Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. 3.6 An der Risikoeinschätzung vermag die Bereitschaft des Beschwerdeführers, besondere Garantien zu leisten, nichts zu ändern. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind nicht so sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers, sondern ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. 3.7 Vor dem aufgezeigten sachlichen und rechtlichen Hintergrund kann offenbleiben, ob und falls ja, welchen Einfluss der von der schweizerischen Vertretung erhobene Vorwurf des Bestechungsversuchs auf die Risikoeinschätzung hat. Ebenfalls nicht beantwortet werden muss die Frage, ob der deklarierte Aufenthaltszweck (Unterstützung und Mithilfe im Haushalt des Beschwerdeführers) als Erwerbstätigkeit einzustufen und damit vom Visumszweck nicht gedeckt wäre.

6 3.8 Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 7)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 21. Februar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben, Akten 2 255 892 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: A. Imoberdorf P. Mäder Versand am:

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