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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2007 C-101/2006

8 mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,660 mots·~8 min·2

Résumé

Einreise | Einreisesperre

Texte intégral

Abtei lung III C-101/2006 {T 0/2} Urteil vom 8. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Vaudan; Gerichtsschreiberin Haake. X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Einreisesperre. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende X._______, geboren 1962, reiste Anfang Januar 2006 mit einem Reisebus in die Schweiz ein, wobei er nicht über gültige Reisepapiere verfügte. Bei der Grenzkontrolle wies er sich mit einem auf seinen Namen lautenden gefälschten slowenischen Reisepass aus. In der Folge hielt er sich bis zum 2. Februar 2006 in der Wohnung seines Bruders in Glattbrugg auf, wo er anlässlich einer polizeilichen Kontrolle festgenommen wurde. Gleichentags verhängte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen ihn einen Strafbefehl. Danach wurde er wegen der in Zusammenhang mit seiner rechtswidrigen Einreise stehenden Vergehen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen Gefängnis bestraft. Auf Einsprache hin änderte die genannte Behörde am 20. Februar 2006 ihre Verfügung insofern ab, als von der Gefängnisstrafe von 60 Tagen ein Tag erstandene Polizeihaft in Abzug gebracht wurde. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 verhängte die Vorinstanz über ihn eine zweijährige Einreisesperre, welche sie mit groben Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (illegale Einreise ohne Pass und Visum, Gebrauch verfälschter Ausweispapiere, illegaler Aufenthalt) begründete. C. Mit dem Antrag auf Aufhebung erhob X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, gegen diese Verfügung am 4. März 2006 Beschwerde. Er macht geltend, vor dem Ausbruch des Kosovo-Krieges habe er seine in der Schweiz lebenden zahlreichen Verwandten regelmässig besuchen können. Danach seien Besuche nicht mehr möglich gewesen, zumal ihm auch vor drei Jahren seine Papiere einschliesslich seines Passes gestohlen worden seien. Für ihn als Kosovo-Albaner, der in seiner Heimat diskriminiert werde, sei es schwierig, ein Reisepapier zu erhalten, da die Zuständigkeiten der Behörden unklar seien und auch für deren Dienstleistungen immer bezahlt werden müsse. Er habe daher das Angebot eines Bekannten, ihm für 3'000 Franken einen Pass zu besorgen, angenommen und habe angesichts des sehr hohen Preises darauf vertraut, dass dieser Pass echt sei. Die verhängte Massnahme berücksichtige nicht, dass er sich während der gesamten vorherigen Aufenthalte in der Schweiz, deren Gesamtdauer mehr als 80 Wochen betragen habe, tadellos verhalten habe. Der Erlass einer Einreisesperre sei auch nicht erforderlich gewesen, da der verfolgte Zweck mit einer weniger einschneidenden Massnahme hätte erreicht werden können. Beispielsweise hätte die Behörde anstelle der Einreisesperre lediglich deren Androhung im Wiederholungsfall aussprechen können, dies insbesondere auch deshalb, weil das zukünftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers bereits durch die bedingte Gefängnisstrafe von 60 Tagen stark beeinflusst werde. D. In ihrer darauf folgenden Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen seien nicht bestritten worden. Was deren Umstände betreffe, seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen

3 anzusehen. Insbesondere dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine eigene Staatsangehörigkeit kenne und er sich deshalb bewusst gewesen sei, dass es sich bei dem von ihm benutzten slowenischen Reisepass um eine Fälschung handeln musste. Er habe klarerweise in den Besitz eines ihm nicht zustehenden Passes, der ihm visumfrei die Einreise in unser Land gestatte, kommen wollen. E. In ihrer darauffolgenden Stellungnahme vom 20. April 2006 macht die Parteivertreterin geltend, dass im Heimatland ihres Mandanten komplett andere, in der Schweiz nicht vorstellbare, Zustände herrschten. Da Korruption alltäglich sei und ein Grossteil der Bevölkerung schlecht bzw. falsch informiert sei, sei es aus der Sicht des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass er den von ihm benutzten Pass für echt gehalten habe. Hätte er tatsächlich eine Schutzbehauptung aufstellen wollen, so wäre dies sicherlich mit einer anderen und viel clevereren Begründung erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen die Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperre (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der erlassenen Einreisesperre legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; SR 172.021). 2. Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, eine Einreisesperre über solche Ausländer verhängen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Während

4 der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG). 3. Gestützt auf diesen Tatbestand kann eine Fernhaltemassnahme verhängt werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereicht. Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG ist eine Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen – unabhängig vom Verschulden des Ausländers – immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche berührt (Entscheide des EJPD vom 18. November 1998 und 24. August 1998, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.38 und 63.2). 4. Ausländische Staatsangehörige sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewiligung verfügen oder wenn sie keiner solchen bedürfen. Demzufolge hält sich ein Ausländer rechtswidrig in der Schweiz auf, wenn seine Anwesenheit nicht durch das Gesetz oder durch eine individuelle Bewilligung erlaubt ist. Für die Einreise in die Schweiz benötigt ein ausländischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass und ein Visum, es sei denn, er gehöre einer von diesen Verpflichtungen befreiten Personengruppe an (Art. 2, Art. 3 und Art. 4 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA]; SR 142.211). Serbische Staatsangehörige wie der Beschwerdeführer gehören indessen nicht zu diesen insoweit favorisierten Personengruppen. 5. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise im Januar 2006 über keinen gültigen Reisepass verfügte, sondern sich eines gefälschten Dokumentes bediente. Unbestritten ist auch, dass er sich im Anschluss daran bis zum 2. Februar 2006 in Glattbrugg aufhielt. Dafür wurde er denn auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Der diesbezügliche Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. bzw. vom 20. Februar 2006 ist rechtskräftig. Damit steht fest, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Einreisesperre gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG (grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen) erfüllt sind. 6. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie von ihrer Dauer her in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Massgebliche Gesichtspunkte für die Ermessensausübung sind die Besonderheiten des rechtswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten sowie eine wertende Gewichtung öffentlicher und privater Interessen (vgl. RENÉ A. RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und 6. Auflage von MAX IMBODEN / RENÉ A. RHINOW, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 67, S. 211 f., mit Hinweisen). 7. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse daran, die fremdenpolizeiliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegen-

5 über fehlbaren Ausländern zu schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive Gründe hinzu. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe den von ihm benutzten Pass für echt gehalten. Seine diesbezüglichen Erklärungen überzeugen jedoch nicht. Insbesondere ist die Art und Weise, mit der er sich gegen Zahlung von 3'000 Franken das begehrte Reisedokument verschafft haben will, derart eklatant gesetzeswidrig, dass sein Vorbringen nur als Schutzbehauptung angesehen werden kann. Dies gilt sogar dann, wenn man dem Beschwerdeführer erhebliche Naivität unterstellt: Selbst in einem solchen Fall hätte er wissen müssen, dass ihm eine Privatperson keinen echten Pass verschaffen kann, und hätte spätestens dann, als ihm ein slowenischer Reisepass ausgehändigt wurde, die Fälschung erkennen müssen. Es ist schlichtweg auch nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer von vornherein den privaten Weg der Dokumentenbeschaffung als einzigen gangbaren Weg angesehen hat, ohne auch nur den Versuch gemacht zu haben, über die im Kosovo eingesetzte UNMIK-Verwaltung ein Reisepapier zu erhalten. Die vorgebrachten Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers offenbaren ein Mass an Uneinsichtigkeit, das die Umstände des rechtswidrigen Verhaltens umso gravierender erscheinen lässt. Selbst unter Berücksichtigung der privaten Interessen (offenbar leben viele Verwandte in der Schweiz) erweist sich die angefochtene Einreisesperre als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. 8. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 lit. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Dispositiv Seite 6

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 14. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 212 212 retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand am:

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