Abtei lung II I C-1002/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . August 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. 1. N._______, 2. B._______, beide vertreten durch Fürsprecher Nicolas De Cet, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-1002/2007 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene mazedonische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer 2) beantragte am 22. November 2006 bei der Schweizer Botschaft in Skopje die Erteilung eines Einreisevisums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Onkel N._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer 1). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid. B. Nachdem die zuständige Behörde der Stadt Biel (Fremdenpolizei der Stadt Biel, Abteilung Bevölkerung) beim Gastgeber zusätzliche Abklärungen vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 8. Januar 2007 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in Mazedonien nicht als gesichert angesehen werden könne. Dem Gesuchsteller würden in seinem Herkunftsland zudem keine zwingenden beruflichen oder familiären Verpflichtungen obliegen, welche Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. C. Mit am 7. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht erhobener Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer 1 und 2 die Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2007 sowie die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zwecks Erteilung einer Besuchsaufenthaltsbewilligung zugunsten des Beschwerdeführers 2. Als Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer 1 habe alle für den Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz notwendigen Garantien geleistet und im Weiteren auch die Zusicherung abgegeben, er werde sich dafür einsetzen, dass sein Neffe die Schweiz nach einem bewilligten Aufenthalt wieder verlassen werde. Weiter machen sie geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer 1 bereits mehrfach Freunde und Verwandte aus Mazedonien zu Besuch empfangen habe und diese Personen jeweils fristgerecht wieder ausgereist seien. C-1002/2007 D. In ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse der Zuwanderungsdruck anhaltend stark sei. Der Gesuchsteller sei zudem jung, ledig und ohne besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen im Herkunftsland, die für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten könnten. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. April 2007 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Mit Replik vom 18. April 2007 verzichteten die Beschwerdeführer auf das Vorbringen weiterer Argumente. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der in Frage stehenden Verweigerung der Einreisebewilligung eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. C-1002/2007 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Gesuch, auf welches sich die angefochtene Verfügung bezieht, erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt somit nach der altrechtlichen Regelung. Massgebend sind daher insbesondere das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 4. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung C-1002/2007 haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA). 4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch einen Anspruch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.28). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den massgeblichen Visumsbestimmungen). 4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 5. Zwischen der Schweiz und Mazedonien besteht kein Staatsvertrag, welcher dem Gesuchsteller einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz vermitteln würde. Er unterliegt den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 1–5 aVEA), namentlich der Visumspflicht, da mazedonische Staatsangehörige davon nicht befreit sind. 6. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünsti- C-1002/2007 gen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Es sind dabei jedoch auch die Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland des Gesuchstellers und seiner persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. 6.1 Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Mazedonien gestalten sich für breite Bevölkerungsschichten nach wie vor schwierig. Obschon das Wirtschaftswachstum seit dem Krisenjahr 2001 kontinuierlich gesteigert werden konnte, lag die offizielle Arbeitslosenquote mit 34.8 % im Jahre 2007 im europäischen Vergleich weiterhin überdurchschnittlich hoch (Quelle: U.S. Departement of State, <http://www.state.gov >, Countries > Background Notes > Macedonia, Stand: April 2008, besucht am 25. Juli 2008). Trotz grösserer Arbeitsmarktdynamik reichen die geschaffenen Arbeitsstellen nicht, um eine merkliche Reduktion der Arbeitslosenquote herbeizuführen, welche eine der höchsten sowohl in Osteuropa als auch in der Balkanregion darstellt (Quellen: Weltbank, <http://www.worldbank.org >, Countries > FYR of Macedonia > Country Brief, Stand: April 2008, sowie Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche, <http://www.wiiw.ac.at > , Country expertise, beide besucht am 25. Juli 2008). Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen betrug im Jahre 2006 bloss USD 3'052 (Quelle: Weltbank, Western Balkan Integration and the EU: an Agenda for Trade and Growth, 2008, S. 2, online zu finden unter <http://www.worldbank.org>, Countries > FYR of Macedonia > Western Balkan Integration and the EU: an Agenda for Trade and Growth, besucht am 25. Juli 2008). Ein Viertel der mazedonischen Bevölkerung lebte im Jahre 2007 in Armut (Quelle: Weltbank, <http://www.worldbank.org >, Countries > FYR of Macedonia > Country Brief, Stand: April 2008, besucht am 25. Juli 2008). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa – und unter anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren Personen und wird vor allem dann noch begünstigt, wenn bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und dementsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungs- http://www.state.gov/ http://www.worldbank.org.mk/ http://www.worldbank.org.mk/ http://www.worldbank.org.mk/ http://www.worldbank.org.mk/ http://www.wiiw.ac.at/ http://www.worldbank.org.mk/
C-1002/2007 regelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 6.2 Bei der Risikoanalyse betreffend die gesicherte Wiederausreise sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen, sondern – wie vorstehend ausgeführt – sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegt einem Beschwerdeführer im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose begünstigen. Umgekehrt muss bei Beschwerdeführern, die in ihrem Heimatland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den ausländerrechtlichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 22-jährigen ledigen Mann, der offenbar über keine Arbeitsstelle verfügt, sondern sich gemäss seinen Angaben im Visumsantrag sowie im Schreiben vom 20. November 2006 an die Auslandvertretung in Skopje in Ausbildung befindet. Über seine Familie ist nichts bekannt, ausser dass sein Onkel – der Beschwerdeführer 1 – und dessen Ehefrau in der Schweiz leben. Zum aktuellen Stand der Ausbildung und dem konkreten Berufsziel ist ebenfalls nichts bekannt. Entsprechend lässt sich auch nicht abschätzen, welche beruflichen respektive wirtschaftlichen Perspektiven der Gesuchsteller in seinem Herkunftsland hat. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse vor Ort versteht es sich jedoch von selbst, dass alleine der Umstand einer laufenden Berufsbildung nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven im Heimatland und damit auf ein nicht vorhandenes Emigrationsrisiko zulässt. Demgegenüber ist mit dem Gastgeber und Beschwerdeführer 1 bereits ein naher Familienangehöriger des Gesuchstellers in die Schweiz übersiedelt. Diesem Gesichtspunkt gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisegesuchs ebenfalls Rechnung zu tragen. Den Angaben des Gesuchstellers lässt sich somit nicht entnehmen, dass er über familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen in seinem Herkunftsland verfügen würde, die – der dortigen ungünstigen wirtschaftlichen Lage zum Trotz – für seine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise sprechen respektive die daran bestehenden Zweifel beheben würden. Für seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Behauptung (vgl. das Schreiben vom 20. November 2006), er sei bereits zwei- oder C-1002/2007 dreimal in der Schweiz gewesen und fristgerecht wieder ausgereist, reichte der Beschwerdeführer 2 keine Belege ein und es findet sich dafür auch in den Akten keine Bestätigung. Er kann daraus somit ebenso wenig für sich ableiten wie aus seinen Beteuerungen, er werde fristgerecht wieder ausreisen. Die offensichtlich wahrheitswidrige Angabe könnte im Gegenteil Zweifel an seinen wahren Absichten aufkommen lassen. 7. Der Beschwerdeführer 1 hat sich bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten des Beschwerdeführers 2 während des geplanten Besuchsaufenthaltes aufzukommen (vgl. Unterhaltsverpflichtung vom 8. bzw. 15. Dezember 2006). Weiter will er für dessen anstandslose und fristgerechte Wiederausreise einstehen (vgl. das Schreiben vom 13. sowie die Verpflichtungserklärung vom 8./15. Dezember 2006). Die Integrität des Beschwerdeführers 1 in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-801/2006 vom 29. November 2007 E. 5.4 und C-790/2006 vom 20. November 2007 E. 5.4). Dementsprechend vermögen die Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 angeblich bereits früher andere aus Mazedonien stammende Personen zu Besuch bei sich empfangen hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, selbst wenn diese Personen fristgerecht wieder ausgereist sein sollten (Beschwerde S. 3). Massgeblich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist – wie erwähnt – in erster Linie, ob dem Beschwerdeführer 2 in seinem Herkunftsland genügend verbindliche Verpflichtungen obliegen, welche Gewähr für seine Wiederausreise bieten. Aus dem Dargelegten geht hervor, dass dies nicht der Fall ist. Im Übrigen wurde auch nicht dargetan, inwiefern die Verhältnisse, in welchen sich der Beschwerdeführer 2 befindet, vergleichbar sein sollen mit denjenigen früherer Besucherinnen oder Besucher. C-1002/2007 8. Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 10) C-1002/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - die Fremdenpolizei der Stadt Biel, Abteilung Bevölkerung Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Versand: Seite 10