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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2026 C-10005/2025

2 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,181 mots·~6 min·31

Résumé

Rente | AHV, Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 8. Dezember 2023; Schreiben der SAK vom 21. Januar 2025.

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-10005/2025

Urteil v o m 2 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Nicole Nickerson.

Parteien A._______, (Nordmazedonien), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 8. Dezember 2023; Schreiben der SAK vom 21. Januar 2025.

C-10005/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) mit Rentenverfügung vom 8. Dezember 2023 A._______ (Beschwerdeführer), geboren 1958, eine ordentliche Altersrente in der Höhe von CHF 561.– ab 1. Mai 2023 zusprach (BVGer-act. 1 Beilage 6), dass der Beschwerdeführer sich am 3. Januar und am 16. Februar 2025 an die Vorinstanz wandte und eine unrichtige Berechnung seiner Rente beanstandete (BVGer-act. 4), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Januar 2025 die Nachricht des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte und erwog, gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) nicht gehalten zu sein, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, da das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen im Ermessen der Versicherungsträger liege und kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung bestehe, weshalb sie im Lichte des Ausgeführten auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrete (BVGer-act. 1 Beilage 1), dass der Beschwerdeführer nach weiterem E-Mail-Austausch mit der Vorinstanz (BVGer-act. 1 Beilagen 2-5) am 22. Dezember 2025 Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ erhob (BVGer-act. 1), dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ die Beschwerde am 23. Dezember 2025 (Posteingang: 29. Dezember 2025) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGeract. 2), dass der Beschwerdeführer beschwerdeweise beantragt, nach Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz sei diese anzuweisen, eine Verfügung zu erlassen, welche materiell auf das Wiedererwägungsgesuch eintrete (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2026 ausführte, der Beschwerdeführer habe seinerzeit keine Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2023 eingelegt und habe in seinem neuen Gesuch auch keine neuen Tatsachen vorgebracht, die eine erneute Prüfung des Rentengesuchs rechtfertigen würden, so dass ihr formloses Nichteintreten auf das Gesuch des Beschwerdeführers rechtens sei (BVGeract. 4),

C-10005/2025 dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 23. März 2026 im Wesentlichen die Anträge, Standpunkte und Argumente der Beschwerde wiederholte (BVGer-act. 7), dass sich gemäss Art. 37 VGG (SR 173.32) das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021) richtet, wobei die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten bleiben (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2007/6 E. 1 m.H.), dass der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen bzw. beurteilen lassen kann, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat, dass die Verfügung insoweit den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt und es umgekehrt an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1), dass Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Schreiben der Vorinstanz vom 21. Januar 2025 bildet, dass beide Parteien davon ausgehen, dass die Vorinstanz mit diesem Schreiben auf das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 8. Dezember 2023 nicht eintrat, dass gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen

C-10005/2025 kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, dass es sich bei Art. 53 Abs. 2 ATSG um eine «Kann-Vorschrift» handelt und das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen im Ermessen der Versicherungsträger liegt (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 Ingress und E. 4.2.1; Urteil des BGer 9C_91/2023 vom 12. April 2023 E. 3.2 m.H.), dass das Nichteintreten der Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsgesuch auch in einfacher Briefform, in der Regel ohne eingehende Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung zulässig ist und die versicherte Person somit keinen Anspruch auf eine formelle Verfügung hat (vgl. Urteil I 896/06 E. 4.1 m.H. auf BGE 133 V 50 E. 4.3), dass nach ständiger Rechtsprechung kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht und auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten ist (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.1; Urteil des BGer 9C_ 70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2), dass, soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei zu einer Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 8. Dezember 2023 zu verpflichten, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass unter diesen Umständen im Verhalten der Vorinstanz auch keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zu erkennen ist, dass somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 und Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-10005/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson

C-10005/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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