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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2023 BVGE 2025 IV/2

24 janvier 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,452 mots·~47 min·2

Résumé

Exportrisikogarantie, Investitionsrisikogarantie | Wirtschafts- und Finanzrecht. Öffentlich-rechtliche Verträge. Exportrisikogarantie. Fabrikationskreditversicherung. Regressforderung (Klageverfahren). Gesetzliche und vertragliche Voraussetzungen des Rückgriffs. Einreden und Einwendungen. Nichterfüllungsfiktion. Art. 19 Abs. 1, Art. 21a Abs. 2 SERVG. Art. 156 OR. 1. Der Anspruch der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) auf Rückerstattung ihrer aus der Fabrikationskreditversicherung zugunsten des Finanzinstituts erbrachten Leistungen (Regress) ist von Gesetzes wegen abstrakter Natur (Art. 21a Abs. 2 SERVG). Der Rückerstattungsanspruch stellt keinen Schadenersatzanspruch dar (E. 3.3.1 und 3.4.1). 2. Die Einwendung der Nichterfüllungsfiktion (Art. 156 OR) ist trotz der abstrakten Natur des gesetzlichen oder vertraglichen Rückerstattungsanspruchs zuzulassen, da die SERV das Prinzip von Treu und Glauben als verfassungsmässigen Grundsatz zu beachten hat (E. 3.5.3.3 und 3.5.4).

Texte intégral

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2025 IV/2 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. Schweizerische Exportrisikoversicherung gegen X. AG B-2576/2019 vom 24. Januar 2023 Wirtschafts- und Finanzrecht. Öffentlich-rechtliche Verträge. Exportrisikogarantie. Fabrikationskreditversicherung. Regressforderung (Klageverfahren). Gesetzliche und vertragliche Voraussetzungen des Rückgriffs. Einreden und Einwendungen. Nichterfüllungsfiktion. Art. 19 Abs. 1, Art. 21a Abs. 2 SERVG. Art. 156 OR. 1. Der Anspruch der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) auf Rückerstattung ihrer aus der Fabrikationskreditversicherung zugunsten des Finanzinstituts erbrachten Leistungen (Regress) ist von Gesetzes wegen abstrakter Natur (Art. 21a Abs. 2 SERVG). Der Rückerstattungsanspruch stellt keinen Schadenersatzanspruch dar (E. 3.3.1 und 3.4.1). 2. Die Einwendung der Nichterfüllungsfiktion (Art. 156 OR) ist trotz der abstrakten Natur des gesetzlichen oder vertraglichen Rückerstattungsanspruchs zuzulassen, da die SERV das Prinzip von Treu und Glauben als verfassungsmässigen Grundsatz zu beachten hat (E. 3.5.3.3 und 3.5.4). Droit économique et financier. Contrats de droit public. Garantie contre les risques à l'exportation. Assurance de crédit de fabrication. Prétention récursoire (procédure par voie d'action). Conditions légales et contractuelles de l'action récursoire. Exceptions et objections. Fiction de non-réalisation de la condition. Art. 19 al. 1, art. 21a al. 2 LASRE. Art. 156 CO. 1. Le droit de l'assurance suisse contre les risques à l'exportation (ASRE) au remboursement des prestations qu'elle octroyées à l'institut financier sur la base d'une assurance du crédit de fabrication (action récursoire) revêt un caractère abstrait de par la loi (art. 21a al. 2 LASRE). Le droit au remboursement ne représente pas une prétention en dommages-intérêts (consid. 3.3.1 et 3.4.1). 2. La fiction de non-réalisation de la condition (art. 156 CO) doit être admise comme objection malgré la nature abstraite du droit légal

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ou contractuel au remboursemement, étant donné que l'ASRE est tenue de respecter le principe constitutionnel de la bonne foi (consid. 3.5.3.3 et 3.5.4). Diritto economico e finanziario. Contratti di diritto pubblico. Garanzia dei rischi delle esportazioni. Assicurazione del credito di fabbricazione. Crediti di regresso (procedura d'azione). Presupposti legali e contrattuali del regresso. Eccezioni e contestazioni. Finzione di inadempimento. Art. 19 cpv. 1, art. 21a cpv. 2 LARE. Art. 156 CO. 1. La pretesa dell'assicurazione svizzera contro i rischi delle esportazioni (ASRE) alla restituzione delle prestazioni versate a favore dell'istituto finanziario nell'ambito dell'assicurazione del credito di fabbricazione (regresso), è, per legge, di natura astratta (art. 21a cpv. 2 LARE). Il diritto al rimborso non costituisce una pretesa di risarcimento del danno (consid. 3.3.1 e 3.4.1). 2. L'eccezione della finzione di inadempimento (art. 156 CO) è ammessa nonostante la natura astratta del diritto legale o contrattuale alla restituzione, poiché l'ASRE è tenuta a rispettare il principio costituzionale della buona fede (consid. 3.5.3.3 e 3.5.4).

Am 11. April 2014 schlossen die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV, nachfolgend: Klägerin) und die X. AG (nachfolgend: Beklagte) eine Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung ab. Am 10. April 2014 schloss die Beklagte mit der Bank B. AG (nachfolgend: Finanzinstitut) einen Vertrag über einen Fabrikationskredit (nachfolgend: Fabrikationskreditvertrag) und gab gegenüber der Klägerin eine « Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärung » (nachfolgend: EVE) ab. Darin ermächtigte sie das Finanzinstitut, insbesondere zur Absicherung des Fabrikationskredits bei der Klägerin einen Antrag auf Abschluss einer Fabrikationskreditversicherung zu stellen. Am 11. April 2014 schloss das Finanzinstitut, gestützt auf die EVE, mit der Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über eine Fabrikationskreditversicherung ab, die die Erfüllung der im Fabrikationskreditvertrag vereinbarten Rückzahlungsansprüche des Finanzinstituts gegen die Beklagte für die ihr ausbezahlten Kreditbeträge deckt. Am 27. Mai 2019 gelangte die Klägerin an das Bundesverwaltungsgericht.

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Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Beklagte sei gegenüber dem Finanzinstitut ihren Verpflichtungen aus dem Fabrikationskreditvertrag nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin gegenüber dem Finanzinstitut nach Massgabe der Fabrikationskreditversicherung entschädigungspflichtig geworden sei. Für die ausgerichteten Versicherungsleistungen sei die Beklagte gegenüber der Klägerin erstattungspflichtig. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe den Schadenseintritt beim Finanzinstitut selbst verursacht. Dadurch sei infolge groben Selbstverschuldens der Klägerin der Kausalzusammenhang zu jeglichem schadensrelevanten Handeln der Beklagten unterbrochen worden, womit die Erstattungspflicht entfalle. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Klage teilweise gut. [Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid mit BGE 151 II 46]. Aus den Erwägungen: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Bund, seine Anstalten und Betriebe oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung (i.S.v. Art. 33 Bst. h VGG) beteiligt sind (Art. 35 Bst. a VGG), sofern nicht ein Bundesgesetz die Erledigung des Streits einer in Art. 33 VGG erwähnten Behörde überträgt (Art. 36 VGG). 1.1.1 Im Streit steht eine Forderung der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Versicherungsleistungen, welche die Klägerin auf der Grundlage der (als öffentlich-rechtlicher Vertrag ausgestalteten) Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 aArt. 15 Abs. 1 des Exportrisikoversicherungsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SERVG, SR 946.10) gegenüber dem Finanzinstitut erbracht hat. Die Beklagte ist in der vorliegenden Konstellation nicht Versicherungsnehmerin, wurde aber über die EVE vom 10. April 2014 in das betreffende Rechtsgeschäft eingebunden. Die EVE, auf welche sich der eingeklagte Anspruch aus Vertrag stützt und welche darüber hinaus auch Anknüpfungspunkt für den ebenfalls eingeklagten gesetzlichen Anspruch aus Art. 21a Abs. 2 SERVG bildet, ist selbst ein (nicht synallagmatischer) verwaltungsrechtlicher Vertrag (vgl. E. 3.3.2 hiernach), an dem mit der Klägerin eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes im Sinne von Art. 35 Bst. a VGG beteiligt ist. Eine Ausnahme gemäss Art. 36 VGG liegt nicht vor.

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1.1.2 Soweit die Klägerin die streitbetroffene Erstattungsforderung gegenüber der Beklagten am 18. Dezember 2018 durch eine Zahlungsaufforderung geltend machte, entfaltet diese Aufforderung aufgrund der eingeschränkten klägerischen Verfügungskompetenz (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 SERVG) nicht die Wirkungen einer direkt vollstreckbaren Verfügung, die auf Geldzahlung lautet (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG [SR 281.1]; BGE 143 III 162 E. 2.1; vgl. Botschaft vom 21. Mai 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Schweizerische Exportrisikoversicherung [Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG], BBl 2014 4057, 4058 [nachfolgend: Botschaft SERVG 2014]; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 351 ff., 856; TOBIAS JAAG, Der Staat als Gläubiger, in: Tatsachen – Verfahren – Vollstreckung, 2015, S. 365 f.). 1.1.3 Demgemäss ist das Bundesverwaltungsgericht für den materiellen Entscheid in der Sache und für die Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79 SchKG) zuständig. 1.2 Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 35 Bst. a VGG sind vom Bundesverwaltungsgericht im Klageverfahren zu entscheiden (vgl. BVGE 2009/49 E. 10; 2008/51 E. 2.4.2; Urteil des BVGer B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.3 m.w.H.). Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 44 Abs. 1 VGG nach den Art. 3–73 und Art. 79–85 BZP (SR 273), die sinngemäss zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des BVGer A-5225/2015 vom 12. April 2017 E. 1.1). 1.2.1 Das Klageverfahren ist kontradiktorisch ausgestaltet und wird namentlich von der Dispositionsmaxime beherrscht (vgl. BVGE 2008/16 E. 2.2; MICHAEL MERKER, in: Brennpunkte im Verwaltungsprozess, 2013, S. 101 f.). Dies hat zur Folge, dass sich der Streitgegenstand durch die Rechtsbegehren der Parteien bestimmt und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, aber auch nicht weniger, als die Gegenpartei zugesteht (vgl. Art. 3 Abs. 2 BZP; BGE 133 II 181 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_151/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3; BVGE 2010/19 E. 13.5; BERNHARD WALDMANN, Grundsätze und Maximen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Brennpunkte im Verwaltungsprozess, 2013, S. 9 ff.; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 139).

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1.2.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 2 BZP, wonach der Richter sein Urteil nur auf Tatsachen gründen darf, die im Verfahren geltend gemacht worden sind, gilt für das Klageverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 44 Abs. 2 VGG der Grundsatz der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz). Demnach hat das Gericht von sich aus für die Beschaffung der notwendigen Entscheidungsgrundlagen zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt allerdings nicht absolut; eine Einschränkung erfährt er namentlich durch die in Art. 23 Bst. d und e BZP verankerte Obliegenheit der Parteien, ihre Eingaben zu begründen und für ihre Tatsachenbehauptungen die Beweismittel anzugeben (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3 m.w.H.; 125 V 193 E. 2; WALDMANN, a.a.O., S. 15). 1.3 Gemäss Art. 23 Bst. b BZP hat die Klageschrift sodann die klägerischen Rechtsbegehren zu enthalten. Die Rechtsbegehren sind so abzufassen, dass sie unverändert zum Urteil erhoben werden könnten, was insbesondere bedeutet, dass Forderungen auf Geldleistungen zu beziffern sind (vgl. Urteile des BVGer B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.3 und B-3132/2010 vom 19. August 2015 E. 1.3). Die von der Klägerin mit Klage vom 27. Mai 2019 gestellten Forderungsbegehren erfüllen diese Anforderungen. 1.4 Die übrigen Anforderungen an Form und Inhalt der Klageschrift sind ebenfalls erfüllt (Art. 23 BZP) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Klage ist daher einzutreten. 2. 2.1 Im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/1 vom 11. April 2014 sowie der Abgabe der EVE vom 10. April 2014 stand das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (AS 2009 1175, nachfolgend: BG vom 20. März 2009) in Kraft, dessen Regelung zur Fabrikationskreditversicherung auf den 1. Januar 2016 in das SERVG überführt wurde (Gesetzesänderung vom 12. Dezember 2014 [AS 2015 2217]). Gegenüber der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Regelung von Art. 3 des BG vom 20. März 2009 ist im novellierten Art. 21a Abs. 2 SERVG im Zusammenhang mit der Rückerstattungspflicht einzig der Ausdruck « in vollem Umfang » durch den Zusatz « zuzüglich Kosten und Zinsen » ergänzt worden. Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Natur.

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Die Versicherungspolice wurde in der Folge mehrfach geändert, letztmals am 30. Januar 2017. Mit der letzten Fassung VP 14-7073/5 wurden die früheren Versionen unter Einschluss der jeweiligen Änderungen ersetzt. Im Lichte dessen, dass die VP 14-7073/5 bereits unter der Geltung des neuen Rechts entstand, findet mit Blick auf den gesetzlichen Erstattungsanspruch unbestrittenermassen das neue Recht Anwendung. 2.2 Entsprechend der legislatorischen Zielsetzung der Schweizer Exportwirtschaft, die Teilnahme am internationalen Wettbewerb zu erleichtern und den Wirtschaftsstandort Schweiz zu fördern, versichert die SERV Exportgeschäfte schweizerischer Exporteure gegen Rückstände im Zahlungseingang oder gegen andere aus Forderungen gegenüber ausländischen Schuldnern resultierende Verluste, die auf die Verwirklichung bestimmter Exportrisiken zurückzuführen sind (Art. 5 Bst. b, Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Bst. a und c SERVG; Botschaft vom 11. Februar 2009 zu einem Bundesgesetz über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung [SERV], BBl 2009 1051, 1052 [nachfolgend: Botschaft SERVG 2009]). Die SERV ist dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet und bietet ihre Deckungen in Ergänzung zu den vorhandenen Angeboten der privaten Versicherungswirtschaft an (Art. 6 Abs. 1 Bst. d SERVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung über die schweizerische Exportrisikoversicherung [SERV-V, SR 946.101]). Für ihre Deckungen erhebt sie risikogerechte Prämien im Einzelfall (Art. 6 Abs. 1 Bst. c SERVG). 2.2.1 Als versicherbare Risiken gelten gemäss dem abschliessenden Katalog in Art. 12 Abs. 1 SERVG (vgl. Botschaft vom 24. September 2004 zum Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung, BBl 2004 5795, 5832 f. [nachfolgend: Botschaft SERVG 2004]) politische Risiken (Bst. a), Transferschwierigkeiten und Zahlungsmoratorien (Bst. b), höhere Gewalt (Bst. c), Risiken aus Sicherungsgarantien (Bst. e), unter bestimmten Voraussetzungen Fremdwährungsrisiken (Bst. f) sowie das Delkredererisiko, sofern gleichzeitig auch die Verlustrisiken nach Bst. a–c bei der SERV versichert werden (Bst. d). Die Versicherungsdeckung kann dabei sowohl für den Fall, dass sich die Risiken nach Art. 12 Abs. 1 SERVG vor der Lieferung (Fabrikationsrisiko) verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung realisieren (Kreditrisiko), gewährt werden (Art. 12 Abs. 2 SERVG). Die Definition des im Einzelfall versicherten Fabrikations- und/oder Kreditrisikos regelt die SERV direkt im Versicherungsvertrag (Botschaft SERVG 2004, BBl 2004 5795,

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5833), sofern die Versicherung in dieser Form abgeschlossen wird (vgl. Art. 15 Abs. 1 SERVG). 2.2.2 Mit dem BG vom 20. März 2009, dessen Regelung auf den 1. Januar 2016 in das SERVG überführt wurde, erweiterte der Gesetzgeber das Instrumentarium der SERV unter anderem um die Fabrikationskreditversicherung: Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gemäss Art. 21a Abs. 1 SERVG gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. Die SERV wird gegenüber dem Finanzinstitut entschädigungspflichtig, wenn der Exporteur den Kredit nicht zurückzahlt (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4070). Mit dieser zusätzlichen Deckungsart übernimmt die SERV zugunsten der Finanzinstitute Risiken, die nicht im Ausland begründet sind, sondern im Bonitätsbereich der schweizerischen Versicherungsnehmer liegen (Botschaft SERVG 2009, BBl 2009 1051, 1054). Die Fabrikationskreditversicherung ergänzt somit das Kreditangebot von Finanzinstituten, wenn diese dem Exporteur ohne die Deckung der SERV keinen Kredit für die Erbringung der Exportleistung gewähren würden. Dementsprechend wird die Fabrikationskreditversicherung durch das Finanzinstitut und nicht durch den Exporteur beantragt (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4071), wobei Art. 2 Bst. a (i.V.m. Art. 21a Abs. 3) SERVG voraussetzt, dass der Exporteur das Finanzinstitut zum Versicherungsabschluss mit der SERV ermächtigt hat. Art. 21a Abs. 3 SERVG stellt klar, dass für die Fabrikationskreditversicherung die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts (2. Abschn.: Art. 11–21b SERVG) anwendbar sind, wobei der Gesetzgeber damit die Anwendbarkeit der übrigen Abschnitte des SERVG nicht ausschloss (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085). Erfolgt der Versicherungsabschluss, wie vorliegend, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag – was nach der bis Ende 2015 geltenden Rechtslage den Regelfall darstellte (aArt. 15 Abs. 1 SERVG) –, so beurteilen sich die daraus entstehenden (vertraglichen) Ansprüche bei Fehlen entsprechender Normen des öffentlichen Rechts sinngemäss nach den Regeln des OR; vgl. Urteil des BVGer B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 2.3 m.w.H.; BERNHARD WALDMANN, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, in: Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007, S. 10).

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2.2.3 Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand (Art. 17 Abs. 1 SERVG). Die Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 % des versicherten Betrags. Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest (Art. 17 Abs. 2 SERVG). 3. 3.1 Die Klägerin macht eine Erstattungsforderung im Gesamtbetrag von USD 60 667 701.15 (zuzüglich Zins zu 5 % bei unterschiedlichem Beginn des Zinsenlaufs) geltend. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Beklagte habe gegenüber dem Finanzinstitut ihre (Rückzahlungs-)Verpflichtungen aus dem Fabrikationskreditvertrag nicht vertragsgemäss erfüllt, weshalb die Klägerin gegenüber dem Finanzinstitut nach Massgabe der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 entschädigungspflichtig geworden sei. Dass die Beklagte diese Entschädigungsleistungen samt Zinsen und Kosten der Klägerin zu erstatten habe, ergebe sich direkt, das heisst « ohne Umweg » über eine Subrogation der Kreditforderung, aus Art. 21a Abs. 2 SERVG. Sodann stütze sich die Erstattungsverpflichtung auch auf Ziff. 2.6 EVE, welche den gesetzlichen Anspruch der Klägerin konkretisiere. 3.2 Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass sie vom Finanzinstitut einen Fabrikationskredit erhielt, dass die Klägerin dessen Rückzahlung mit der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 versicherte und gestützt darauf das Finanzinstitut entschädigte, nachdem es zu einem Zahlungsausfall gekommen war. Die Beklagte macht jedoch im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe den Schadenseintritt beim Finanzinstitut, für welchen sie nun die Erstattung der Entschädigungsleistungen einfordere, aus mehreren Gründen selbst verursacht: Hätte die Klägerin nämlich (1) die Beklagte, wie geschuldet, im Dezember 2017 aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4 entschädigt oder (2) im Februar 2018 nicht verhindert, dass die Bank E. den Fabrikationskredit ablösen würde, so wäre kein Zahlungsausfall und mithin auch kein Schaden beim Finanzinstitut entstanden, den die Klägerin hätte entschädigen müssen. Hätte es die Klägerin sodann (3) unterlassen, nachdem die Beklagte im September 2018 den vollen Due Debt Amount bezahlt gehabt habe, das Finanzinstitut zu einer Kündigung des Standstill-Agreements vom 13. Dezember 2017 zu veranlassen beziehungsweise in treuwidriger Weise ihre Zustimmung zu dessen nachträglicher Inkraftsetzung zu verweigern, und (4) hätte die

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Klägerin der Beklagten überdies nicht den Abschluss von weiteren umsatzgenerierenden Exportrisikogeschäften verunmöglicht, so hätte der Schadenseintritt ebenfalls verhindert werden können. Durch diese mutwilligen und treuwidrigen Verhaltensweisen sei infolge groben Selbstverschuldens der Klägerin der Kausalzusammenhang zu jeglichem schadensrelevanten Handeln der Beklagten unterbrochen worden, weshalb eine Erstattungspflicht entfalle. Ausserdem erklärt die Beklagte die Verrechnung mit der Entschädigungsforderung, die sie gestützt auf die Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4 im parallelen Verfahren B-2722/2019 einklagt. 3.3 3.3.1 Art. 21a Abs. 2 SERVG verpflichtet die Exporteurin, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, « in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten ». Aufgrund der Gesetzessystematik ist Art. 21a Abs. 2 SERVG als lex specialis gegenüber der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1 SERVG zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet. Danach gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut, im Ausmass ihrer Zahlung, an die SERV über (Art. 19 Abs. 1 SERVG). In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie den Versicherungsnehmer entschädigt hat, mittels Legalzession in dessen Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen dessen Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt Art. 21a Abs. 2 SERVG der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus Fabrikationskreditversicherungen. Der Gesetzgeber zielte damit darauf ab, der SERV den Regress dadurch zu erleichtern, dass er die Erstattungsverpflichtung von der subrogierten Kreditforderung entkoppelte und im Sinne eines gesetzlichen, abstrakten Anspruchs verselbstständigte. In den Materialien findet sich dazu folgende Erläuterung (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085): Absatz 2 hält fest, dass der Exporteur eine Entschädigungsleistung der SERV in jedem Fall vollumfänglich zu erstatten hat. Zwar würde im Schadenfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten auch bei der Fabrikationskreditversicherung im Ausmass ihrer Zahlung auf die SERV übergehen (Art. 19 SERVG). Als Spezialnorm erleichtert Absatz 2 der SERV den Regress jedoch, indem der Anspruch ein gesetzlicher ist; dadurch entstehen ihr keine Risiken in Bezug auf den Bestand

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und die Höhe der Kreditforderung des Finanzinstituts gegenüber dem Exporteur namentlich aus möglichen Einreden und Einwendungen. 3.3.2 Die Klägerin beruft sich als weitere Anspruchsgrundlage auf Ziff. 2.6 EVE, welche wie folgt lautet: Wir verpflichten uns, der SERV sämtliche Zahlungen, die sie gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung an das Finanzierungsinstitut leistet, auf erste Anforderung vollumfänglich und zuzüglich 5 Prozent Zins seit Zahlung der SERV zu erstatten. Wir können dagegen keine Einreden oder Einwendungen erheben und verzichten insbesondere auf das Recht, die Erstattungsverpflichtung mit Gegenforderungen zu verrechnen. Der EVE selbst kommt Vertragscharakter zu, weshalb die daraus abgeleiteten Ansprüche vertraglicher Natur sind. Die vertraglich vereinbarte Erstattungsverpflichtung kongruiert zwar weitgehend mit dem in Art. 21a Abs. 2 SERVG gesetzlich normierten Regressanspruch. Hinsichtlich der Verzinsungspflicht weist jedoch Ziff. 2.6 EVE einen gegenüber Art. 21a Abs. 2 SERVG insofern erweiterten Regelungsgehalt auf, als darin auch der Zinssatz (5 %) und der Beginn des Zinsenlaufs (« seit Zahlung der SERV ») definiert werden. Zudem enthält Ziff. 2.6 EVE zusätzlich einen Fälligkeitstermin für die Erstattungsverpflichtung (« auf erste Anforderung »), während Art. 21a Abs. 2 SERVG einer entsprechenden Regelung ermangelt. Andererseits sind in Ziff. 2.6 EVE die Kosten als Teil der Erstattungspflicht, anders als bei Art. 21a Abs. 2 SERVG (« zuzüglich Zinsen und Kosten »), nicht erwähnt. Im Lichte dessen, dass beide Anspruchsgrundlagen auch unabhängig voneinander bestehen könnten, ist von alternativer Anspruchskonkurrenz auszugehen. 3.4 Abgesehen von der Verrechnungserklärung fasst die Beklagte ihre Einwände gegen die eingeklagte Erstattungsforderung allesamt unter dem Titel des « Selbstverschuldens » der Klägerin zusammen, indem sie argumentiert, dadurch sei der Kausalzusammenhang zwischen ihrem eigenen Verhalten und dem beim Finanzinstitut eingetretenen Schaden unterbrochen worden. Eine derartige Kausalitätsrelation, deren Unterbrechung anspruchshindernd sein soll, kann sich allerdings nur dann als relevant erweisen, wenn angenommen wird, die Klägerin mache vorliegend einen Schadenersatzanspruch geltend, sei es ein nach Massgabe von Art. 19 Abs. 1 SERVG subrogierter Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Kreditvertrages mit dem Finanzinstitut oder sei es ein eigener haftpflichtrechtlicher Anspruch.

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3.4.1 Indessen handelt es sich beim streitgegenständlichen Erstattungsanspruch konzeptionell nicht um einen Schadenersatzanspruch: Denn wird Ziff. 2.6 EVE als Anspruchsgrundlage herangezogen, macht die Klägerin, wie gezeigt, einen eigenen Erfüllungsanspruch aus Vertrag geltend. Beim Anspruch aus Art. 21a Abs. 2 SERVG handelt es sich um einen abstrakten Rückerstattungsanspruch, der einzig daran anknüpft, dass die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung auf der Grundlage der Fabrikationskreditversicherung geleistet hat. Aber auch ausgehend vom generellen Versicherungsregress gemäss Art. 19 Abs. 1 SERVG könnte sich die Klägerin nach der vertragsrechtlichen Regress-Systematik (wahlweise anstelle eines subrogierten Schadenersatzanspruchs wegen Nichterfüllung des Kreditvertrages zwischen dem Finanzinstitut und der Beklagten) weiterhin auch auf einen subrogierten Erfüllungsanspruch aus dem entsprechenden Kreditvertrag berufen (zum Anspruch auf specific performance: CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, Rz. 809 ff. m.w.H.). 3.4.2 Davon ausgehend, dass eine entsprechende Kausalitätsrelation dem eingeklagten Erstattungsanspruch mithin nicht inhärent ist, ist die Argumentation der Beklagten sinngemäss wie folgt zu deuten: Soweit Ziff. 2.6 EVE und Art. 21a Abs. 2 SERVG mit der Erwähnung des Entschädigungsgrundes (Ziff. 2.6 EVE: « Zahlungen, die [die SERV] gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung […] leistet »; Art. 21a Abs. 2 i.V.m. Marginalie: « Hat die SERV […] eine Entschädigung [aus der Fabrikationskreditversicherung] geleistet ») zumindest indirekt an den Eintritt des Versicherungsfalls bei der Fabrikationskreditversicherung – im Sinne der Realisierung einer versicherungsvertraglichen Bedingung – anknüpfen, stellt die Beklagte der klägerischen Erstattungsforderung die Einwendung der Nichterfüllungsfiktion im Sinne von Art. 156 OR (analog) entgegen (zur diesbezüglichen Qualifikation als « rechtshindernde Einwendung »: JEAN-MARC SCHALLER, Einwendungen und Einreden im schweizerischen Schuldrecht, 2010, Rz. 295 f.). Gemäss Art. 156 OR gilt eine Bedingung als erfüllt (Erfüllungsfiktion), wenn ihr Eintritt von einer Partei wider Treu und Glauben verhindert worden ist. Entgegen dem zu engen Gesetzeswortlaut, welcher nur die treuwidrige Verhinderung des Eintritts einer Bedingung erwähnt, erfasst die Bestimmung – spiegelbildlich – auch die hier interessierende treuwidrige Herbeiführung einer Bedingungslage (vgl. Urteil des BGer 5C.192/2004 vom 14. Dezember 2004 E. 2.3.1; BGE 109 II 20 E. 2a f. m.w.H.). In diesem Fall greift bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine

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Nichterfüllungsfiktion, das heisst, die Nichterfüllung der Bedingungslage wird gesetzlich fingiert (ROTH PELLANDA, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 3. Aufl. 2016, Art. 156 OR N. 5). 3.4.3 Insofern, als die Beklagte vorbringt, die Klägerin habe den Schadenseintritt infolge Selbstverschuldens und Treuwidrigkeit selbst verursacht, wirft sie ihr damit sinngemäss die treuwidrige Herbeiführung des Versicherungsfalls bei der Fabrikationskreditversicherung vor, indem die Klägerin durch ihr Verhalten bewirkt habe, dass die Beklagte ihre Rückzahlungsverpflichtungen aus dem Fabrikationskreditvertrag mit dem Finanzinstitut nicht mehr habe erfüllen können, wodurch sich das versicherte Delkredererisiko realisiert habe. Greift die Nichterfüllungsfiktion im Sinne von Art. 156 OR, würde der Versicherungsfall indessen als nicht eingetreten gelten, mit der Folge, dass die dem Finanzinstitut ausgerichteten Entschädigungsleistungen nicht mehr aufgrund der Fabrikationskreditversicherung (i.S.v. Ziff. 2.6 EVE bzw. Art. 21a Abs. 2 SERVG) erfolgt wären, womit die Grundlage für den Erstattungsanspruch – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen über die Zulässigkeit der dagegen erhobenen Einreden und Einwendungen – entfiele. 3.5 Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte in Ziff. 2.6 EVE auf Einreden und Einwendungen gegen die Erstattungsverpflichtung verzichtet hat und der Anspruch gemäss Art. 21a Abs. 2 SERVG, wie in E. 3.3.1 hiervor gezeigt, von abstrakter Natur ist, gilt es vorab die Frage zu klären, ob die vorliegend sinngemäss erhobene Einwendung der treuwidrigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (Art. 156 OR analog; Einwendung der Nichterfüllungsfiktion) sowie die geltend gemachte Verrechnung überhaupt zulässig sind. 3.5.1 Die Beklagte bringt dazu im Wesentlichen vor, die vorformulierte Bestimmung von Ziff. 2.6 EVE sei unklar, weshalb sie nach der vertragsrechtlichen Unklarheitenregel zugunsten der Beklagten als der die AGB akzeptierenden Partei auszulegen sei. Sie habe Ziff. 2.6 EVE so verstanden, dass damit nur Einreden und Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Finanzinstitut (aus der Fabrikationskreditversicherung) ausgeschlossen worden seien. Das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin sei indessen davon nicht betroffen, weshalb sie gegenüber der Klägerin auch alle Einreden und Einwendungen vortragen dürfe. Dieses Verständnis entspreche im Übrigen auch der in der Botschaft erläuterten Intention des Gesetzgebers (mit Verweis auf Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085), wonach der Klägerin durch Art. 21a

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Abs. 2 SERVG einzig keine Risiken in Bezug auf die Kreditforderung des Finanzinstituts gegenüber der Beklagten, namentlich aus diesbezüglichen Einreden und Einwendungen, entstehen sollten. Eventualiter sei Ziff. 2.6 EVE als ungültig zu betrachten, weil ein im Voraus erklärter unbestimmter Verzicht auf jegliche Einreden und Einwendungen gegenüber der Klägerin und dem Finanzinstitut – was im Endeffekt einer « Blankovollmacht zu einem verantwortungslosen Handeln » gleichkomme – gegen das Verbot der übermässigen Bindung (Art. 27 ZGB) verstosse. Hinzu komme, dass auf Einwendungen ohnehin nicht verzichtet werden könne, weil das Gericht eine dem Forderungsbestand entgegenstehende Tatsache trotzdem berücksichtigen könne. Auch sei die Verrechnungseinrede zuzulassen, weil sie nicht die Kreditforderung betreffe, sondern sich aus Ansprüchen gegen die Klägerin selbst ergebe. 3.5.2 Demgegenüber stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, der von der Beklagten in Ziff. 2.6 EVE akzeptierte Einrede- und Einwendungsausschluss sei weder unklar noch ungültig. So ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Erklärung, dass der vereinbarte Einrede- und Einwendungsausschluss die Erstattungsforderung der Klägerin betreffe (…) und namentlich durch den beispielhaft erwähnten Ausschluss der Verrechnungseinrede konkretisiert werde, wobei die Verrechnungseinrede genau im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten wirksam sei. Entsprechend dem in Art. 21a SERVG vorgezeichneten Ziel diene der Ausschluss von Einreden und Einwendungen dazu, der Klägerin die Durchsetzung der Erstattungsforderung zu erleichtern (mit Verweis auf Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085). Damit seien nicht nur Einreden und Einwendungen der Beklagten aus dem Fabrikationskreditvertrag ausgeschlossen, sondern auch solche wegen jeglichen behaupteten Fehlverhaltens der Klägerin. Solche Behauptungen könnten nämlich nur im Rahmen einer (separaten) Rückerstattungsklage des Exporteurs gegen die SERV vorgebracht werden, weil die in Ziff. 2.6 EVE konkretisierte Erstattungspflicht garantieähnliche Züge trage. Die Beurteilung, ob allfällige Einreden und Einwendungen berechtigt seien, habe daher nicht im Rahmen der Durchsetzung der garantieähnlichen Erstattungsforderung zu erfolgen, sondern erst dann, wenn der Exporteur die bereits geleistete Erstattung von der Klägerin zurückfordern würde. Dies erleichtere die prozessuale Stellung der Klägerin, indem dem Exporteur die Klägerrolle und das damit verbundene Prozess- und Kostenrisiko zugeschoben würden (« pay now, litigate later »).

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3.5.3 Verwaltungsrechtliche Verträge sind grundsätzlich gleich wie privatrechtliche nach den Regeln von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) auszulegen (vgl. BGE 135 V 237 E. 3.6; 122 I 328 E. 4e; RICHLI/BUNDI, in: Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 2993). Dies bedeutet, dass einer Willensäusserung der Sinn zu geben ist, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte und musste. 3.5.3.1 Die Beklagte unterzeichnete unter anderem folgende Erklärung (als Teil von Ziff. 2.6 EVE): « Wir […] verzichten insbesondere auf das Recht, die Erstattungsverpflichtung mit Gegenforderungen zu verrechnen. » Mit Blick auf den klaren Wortlaut, welcher hinsichtlich des Verrechnungsausschlusses keine Differenzierungen nach dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft vornimmt und überdies, was sich schon aus dem Erfordernis der Gegenseitigkeit der Verrechnung (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR) ergibt, gerade auf das Rechtsverhältnis zur Klägerin Bezug nimmt, musste die Beklagte Ziff. 2.6 EVE nach dem Vertrauensprinzip so verstehen, dass sie keine eigene Forderung gegenüber der Klägerin zur Tilgung der streitbetroffenen Erstattungsforderung verwenden darf. Der Beklagten kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, die Verrechnung der klägerischen Erstattungsforderung mit der von ihr im Verfahren B-2722/2019 eingeklagten Forderung aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4 sei zulässig, weil sich Ziff. 2.6 EVE nicht auf Einreden und Einwendungen aus dem Verhältnis zur Klägerin beziehe. Der vereinbarte Verrechnungsverzicht, welcher eine konkret definierte Hauptforderung der Klägerin betrifft (« die Erstattungsverpflichtung […] »), verstösst sodann weder gegen das Verbot der übermässigen Bindung (Art. 27 ZGB) noch ist er, soweit ersichtlich, mit weiteren Gültigkeitsmängeln behaftet. Mithin hat die Beklagte rechtswirksam auf eine Verrechnung der Erstattungsverpflichtung mit allfälligen Gegenansprüchen verzichtet, worauf sie zu behaften ist. Insoweit, als die Beklagte mit der « Erhebung der Verrechnungseinrede » sinngemäss eine Tilgung der streitbetroffenen Erstattungsforderung durch Verrechnung mit der im Parallelverfahren B-2722/2019 eingeklagten Forderung aus der Lieferantenkreditversicherung geltend macht, erweisen sich ihre Vorbringen damit als nicht stichhaltig. 3.5.3.2 Im Übrigen wird nach dem Wortlaut von Ziff. 2.6 EVE die Erhebung von Einreden und Einwendungen gegen die Erstattungsverpflichtung verhältnisindifferent ausgeschlossen, d.h. ohne Differenzierung zwischen

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Mängeln aus dem Fabrikationskreditvertrag, der Fabrikationskreditversicherung oder der EVE selbst. Zur Beantwortung der Frage, ob dadurch auch die vorliegend sinngemäss erhobene Einwendung der Nichterfüllungsfiktion (Art. 156 OR analog) ausgeschlossen wird, ist zunächst auf die Rechtsnatur der EVE einzugehen: Im Lichte des versicherungsvertraglichen Gesamtgefüges, in welches die EVE eingebettet ist, dient die Bestimmung von Ziff. 2.6 EVE in erster Linie der Sicherung des klägerischen Regresses auf die Beklagte für den Fall, dass die Klägerin – infolge Nichterfüllung des Fabrikationskreditvertrages durch die Beklagte – Leistungen gegenüber dem Finanzinstitut aus der Fabrikationskreditversicherung erbringen muss. Aufgrund dieser Sicherungsfunktion, des Wortlauts der Bestimmung, aber auch des gesetzlichen Kontexts (Art. 21a Abs. 2 SERVG) kann der Schluss gezogen werden, dass der Bestimmung von Ziff. 2.6 EVE der Charakter eines Garantiebeziehungsweise garantieähnlichen Versprechens zukommt (vgl. BGE 122 III 273 E. 3a/aaa; 122 III 321 E. 4a; MARKUS VISCHER, Garantien und verwandte Versprechen wie Gewährleistungen, indemnities und covenants in Unternehmenskaufverträgen, SJZ 109/2013 S. 325 f., wonach eine Garantie insbesondere auch dann vorliegt, wenn der [Nicht-]Eintritt des abgesicherten Risikos vom Verhalten des Promittenten, z.B. der Nichterfüllung einer vom Promittenten mittels eines anderen Vertrags versprochenen Leistung, abhängt). Ein Garantie- beziehungsweise garantieähnlicher Vertrag charakterisiert sich gerade durch seine Abstraktheit gegenüber dem Grund- oder Hauptschuldverhältnis (vgl. CLAIRE HUGUENIN, a.a.O., Rz. 1172 ff.). Die Abstraktheit der Garantie findet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings dort ihre Grenzen, wo die Garantie in offensichtlicher Missachtung der Regeln von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) in Anspruch genommen wird (BGE 122 III 321 E. 4a m.w.H.: « [Le] caractère abstrait ou autonome trouve certaines limites, entre autres dans la loi […], [et] cesse lorsque son bénéficiaire s'en prévaut au mépris manifeste des règles de la bonne foi »). Insofern bleibt es dem Promittenten jedenfalls nicht verwehrt, dem Promissar einen anspruchshindernden Rechtsmissbrauchstatbestand entgegenzuhalten. 3.5.3.3 Diese Überlegungen lassen sich sinngemäss auch auf das vorliegend zu beurteilende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis übertragen. Im Lichte dessen, dass der sinngemäss vorgetragenen Einwendung der Nichterfüllungsfiktion (Art. 156 OR analog) der Vorwurf des Handelns entgegen Treu und Glauben (Treuwidrigkeit) inhärent ist, ist sie im vorliegenden

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Fall zuzulassen. Dies bewirkt zwar eine partielle Durchbrechung des abstrakten Charakters der garantieähnlichen EVE, weil damit im Ergebnis ein atypischer Akzessiorietätskonnex zur Fabrikationskreditversicherung ermöglicht wird (vgl. dazu Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG180051 vom 8. Mai 2019 E. 3.3.4). Dies ist jedoch insofern gerechtfertigt, als die Beachtung des Prinzips von Treu und Glauben einem verfassungsmässigen Grundsatz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) entspricht und ausserdem die Klägerin über Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden ist. 3.5.4 Zum gleichen Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn Art. 21a Abs. 2 SERVG als Anspruchsgrundlage für die eingeklagte Erstattungsforderung herangezogen wird. Wie gezeigt, entsprach es der Intention des Gesetzgebers, durch den gesetzlichen Erstattungsanspruch den Regress der Klägerin vom Bestand und der Einredefreiheit der subrogierten Kreditforderung loszulösen (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085; vgl. E. 3.3.1 hiervor). Soweit hier von Interesse, ist jedoch nicht anzunehmen, dass mittels Art. 21a Abs. 2 SERVG – über Ziff. 2.6 EVE hinaus – auch die Entgegenhaltung eines Rechtsmissbrauchstatbestands (Treuwidrigkeit) verhindert werden sollte, zumal ein solches Auslegungsergebnis vor Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV nicht standhalten würde. 3.5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die sinngemäss erhobene Einwendung der Nichterfüllungsfiktion (Art. 156 OR analog) als zulässig und ist im Folgenden zu prüfen. 4. Voraussetzungen für die Nichterfüllungsfiktion (Art. 156 OR analog) sind – neben dem Umstand, dass sich die Bedingungslage realisiert hat – ein treuwidriges Verhalten sowie der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem treuwidrigen Verhalten und der Realisierung der Bedingungslage (vgl. ROTH PELLANDA, a.a.O., Art. 156 OR N. 5 m.w.H.). 4.1 4.1.1 Mit der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 versicherte die Klägerin gegenüber dem Finanzinstitut das Delkredererisiko, das heisst das Risiko, dass die versicherten Forderungen aus dem Fabrikationskreditvertrag wegen Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit der Beklagten nicht erfüllt werden (Ziff. 3 AGB FK). Konkret deckt die Fabrikationskreditversicherung die Rückzahlungsansprüche des Finanzinstituts gegen die Beklagte für die ihr ausbezahlten Kreditbeträge

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(« Hauptforderung »; Ziff. 1.1 AGB FK), die Zinsforderungen bis zur Fälligkeit der Rückzahlung (Ziff. 1.2 AGB FK) und die (vertraglichen) Erstattungsansprüche für Finanzierungsnebenkosten (Ziff. 1.2 AGB FK). Letztere umfassen neben den Gebühren und Kommissionen des Finanzinstituts auch die Prämien, welche die Klägerin vom Finanzinstitut als Gegenleistung für die Fabrikationskreditversicherung verlangt (« SERV-Prämien »). Ebenfalls mitversichert sind sodann die sogenannten « Breakage Costs », das heisst diejenigen Kosten, die bei vorzeitiger Ablösung einer Refinanzierung entstehen (Ziff. 1.3 AGB FK). Schliesslich umfasst die Versicherungsdeckung auch vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Verzugszinsen von der Fälligkeit der Hauptforderung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Ziff. 1.2 AGB FK), wobei der Versicherungsfall laut Ziff. 4.1 ABG FK nach Ablauf einer Karenzfrist von einem Monat ab Verwirklichung des versicherten Risikos (Ziff. 3 AGB FK) eintritt. 4.1.2 Die Leistung einer Entschädigung aus der Fabrikationskreditversicherung setzt voraus, dass die versicherten Forderungen rechtsbeständig, fällig und frei von Einreden und Einwendungen sind (Ziff. 5.1.1 AGB FK). Das versicherte Risiko muss eingetreten und ein Schaden entstanden sein, wobei zwischen Risikoeintritt und Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen muss (Ziff. 5.1.2 AGB FK). Ferner wird vorausgesetzt, dass keine Leistungsausschlussgründe vorliegen (Ziff. 5.1.3 AGB FK), die Karenzfrist abgelaufen ist und das Entschädigungsgesuch innerhalb der Verwirkungsfrist von zwei Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalls eingereicht wurde (Ziff. 5.1.4 AGB FK; Art. 17 Abs. 1 und 4 SERV-V). 4.1.3 Zwischen Dezember 2017 und Dezember 2018 entschädigte die Klägerin das Finanzinstitut in insgesamt sechs Tranchen für die Nichterfüllung der geltend gemachten Forderungen gegen die Beklagten aus dem Fabrikationskreditvertrag: […] (die erste Versicherungsleistung beträgt USD 19 985 693.92, die zweite USD 4 994 257.75, die dritte USD 4 365 715.24, die vierte USD 4 382 009.94, die fünfte USD 4 695 503.62 und die sechste USD 22 242 226.10). 4.1.4 Die von der Klägerin an das Finanzinstitut ausgerichteten Entschädigungsleistungen sind somit ausgewiesen. Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Versicherungsfall effektiv eingetreten ist und die Klägerin das Finanzinstitut nach Massgabe der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5, übereinstimmend mit dessen kreditvertraglichen Ansprüchen, entschädigt hat. Sie macht indessen sinngemäss geltend (vgl. E. 3.4.3 hiervor), die Klägerin habe in treuwidriger Weise den Eintritt des Versicherungsfalls herbeigeführt, weshalb in analoger Anwendung von

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Art. 156 OR dessen Nichteintritt fingiert werde. Darauf ist im Folgenden einzugehen. 4.2 4.2.1 Die Beklagte wirft der Klägerin Treuwidrigkeit vor, weil sie der Beklagten keine Entschädigung aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4 geleistet habe, obwohl diese geschuldet gewesen sei und die Klägerin diesbezüglich nie Zweifel habe aufkommen lassen; nur die Höhe und die Modalitäten der Entschädigungsleistung seien fraglich gewesen. So habe F. (Team « Restrukturierung und Schäden » bei der Klägerin) bereits anlässlich der Besprechung vom 21. Juli 2017 auf entsprechende Nachfrage von H. (C. AG; in der Funktion als Berater der Beklagten) bejaht, dass sich die Klägerin gegenüber einem Entschädigungsantrag der Beklagten « offen zeige ». Auch habe F. anlässlich eines Telefonats vom 30. August 2017 immer wieder bestätigt, dass die von der Beklagten eingereichte Dokumentation vollständig sei, der Schadensbetrag jedoch die Kompetenz des Versicherungsausschusses überschreite, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz des Verwaltungsrates der Klägerin falle. Es sei « courant normal » signalisiert worden: Die Schadensdeckung sei als gesichert und sogar als dem Zirkularverfahren zugänglich dargestellt worden. Mit keinem Wort habe die Klägerin erwähnt, dass die Ansprüche an sich bestritten sein könnten. Die Beklagte habe – auf Wunsch des Finanzinstituts – von Juli bis Oktober 2017 eine Independent Business Review (IBR) durch R. (Wien) durchführen lassen. Im Bericht vom 18. Oktober 2017 habe R. festgehalten, dass keine Anzeichen dafür bestünden, dass die SERV die Entschädigungsansprüche der X. AG ablehnen würde (« Based on information obtained in the regular calls with SERV and B. we are not aware that SERV will reject the application. However, as the process is still ongoing and several bodies need to approve the application we cannot exclude potential delays in the payment »). Hinzu komme, dass die Klägerin die omanische Anwaltskanzlei D. (Maskat) mit einer Rechtsabklärung (Legal Opinion) beauftragt habe. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2017 habe D. bestätigt, dass die Forderungen der Beklagten gegen das omanische Ministerium aus dem Exportvertrag rechtsgültig und fällig seien (« Hence in answer to your questions, and on the information available to us: [1] Yes, X. Middle East [X. ME] has a strong claim for payment from MoTC under Omani law; [2] In our view, MoTC has an obligation to pay X. ME under Omani law »). Diese E-Mail sei der Beklagten in der Folge von der Klägerin zugestellt worden, woraufhin sie sich darauf verlassen habe, dass somit hinsichtlich der Entschädigungsleistung keine Hinderungsgründe mehr bestünden. Indessen habe die Klägerin anlässlich einer

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Besprechung vom 20. Oktober 2017 plötzlich mitgeteilt, dass sie erwäge, eventuell nur das Finanzinstitut zu entschädigen ([…]). Gleichzeitig habe die Klägerin der Beklagten empfohlen, zu prüfen, ob dies die Verpflichtung mit sich bringen würde, einen « Eigenkonkursantrag zu stellen ». 4.2.2 Ob der Beklagten ein Entschädigungsanspruch aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4 zusteht, ist Gegenstand des Klageverfahrens B-2722/2019. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Januar 2023 einen entsprechenden Anspruch der Beklagten verneint. Für die Begründung wird auf die Erwägungen jenes Urteils verwiesen. Soweit hier von Interesse, kann in den von der Beklagten beanstandeten Verhaltensweisen und Äusserungen der Mitarbeiter der Klägerin (in den Rechtsschriften jeweils zusammengeführt unter dem Titel « von der Klägerin selbst verursachter Schadenseintritt Teil I ») keine Treuwidrigkeit erblickt werden. Denn schon angesichts dessen, dass vonseiten der Klägerin von Anfang an kommuniziert wurde, dass die Entscheidungskompetenz ausschliesslich bei ihrem Verwaltungsrat (und nicht bei den einzelnen mit der Sache befassten Mitarbeitern) liegt, kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie (sinngemäss) vorbringt, gewisse Mitarbeiter der Klägerin hätten in der (Abklärungs-)Phase ab Eingang des formlosen Entschädigungsantrags vom 21. Juli 2017 bis 17. Oktober 2017 durch bestimmte Äusserungen ihr oder Dritten gegenüber die Entschädigungsleistung als gesichert dargestellt. Ausserdem trifft es nicht zu, dass die hier zur Diskussion stehenden Äusserungen eine Gutheissung des Entschädigungsantrags suggerieren würden, zumal darin gar keine Angaben über den möglichen Ausgang des Entschädigungsverfahrens enthalten sind, so namentlich weder in den Aussagen, die Dokumentation sei vollständig und die Klägerin stehe dem Antrag der Beklagten « offen » gegenüber, noch im IBR-Bericht vom 18. Oktober 2017, an welchem die Klägerin nicht beteiligt war und welcher explizit mit einem entsprechenden Vorbehalt versehen wurde (« [h]owever, as the process is still ongoing and several bodies need to approve the application […] »). Insofern ist unerfindlich, was die Beklagte daraus ableiten will, zumal sie in ihrer Duplik betont, « keine Haftung aus Vertrauen » geltend machen zu wollen. Selbst wenn im Übrigen der Argumentation der Beklagten gefolgt würde, dass die Verweigerung der beantragten Entschädigung aus der Lieferantenkreditversicherung zum Zahlungsausfall und mithin zum Eintritt des Versicherungsfalls beigetragen habe, wäre wiederum die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsrats selbst dafür ursächlich und nicht die erwähnten Äusserungen der Mitarbeiter der Klägerin während der Abklärungsphase. Insofern fehlt es hier auch am erforderlichen Kausalzusammenhang.

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4.3 4.3.1 Sodann wirft die Beklagte der Klägerin vor, sie habe in treuwidriger Weise ihre Zustimmung für eine Ablösung des Kredits durch die Bank E. verweigert. Die Beklagte habe Ende 2017 einen Ablösungsprozess eingeleitet, indem sie mit der Bank E. eine neue Kreditfinanzierung ausgehandelt habe, durch welche der bestehende Vertrag mit dem Finanzinstitut (B. AG) im Februar 2018 hätte abgelöst werden sollen und die Klägerin für sämtliche Entschädigungen an das Finanzinstitut vollumfänglich gedeckt worden wäre. Da der Kredit der Bank E. nicht zu amortisieren gewesen wäre, hätte die Beklagte in der Folge den Fortschritt im Oman abwarten und sich mindestens bis im Frühling 2020 « finanziell erholen » können, wobei die Klägerin für die Zahlungen an das Finanzinstitut entschädigt und der Fabrikationskredit vollumfänglich refinanziert worden wäre. Ein Schaden hätte somit abgewendet werden können. Indessen habe G. (Abteilung Claims & Recovery der Klägerin), in diametralem Widerspruch zur Legal Opinion der durch die Klägerin selbst mandatierten omanischen Anwaltskanzlei D., in einer E-Mail vom 9. Februar 2018 an die Bank E. behauptet, es sei weder erstellt, dass die Beklagte eine Forderung gegen das omanische Ministerium habe, noch, dass das Ministerium im Zahlungsverzug sei (« However, according to the facts presented to SERV until now: [i] X. does not have an established claim towards the Ministry of Transport and Communications; and therefore [ii] it has not been established that the Ministry of Transport and Communications is in payment default »). Die Klägerin habe aufgrund dieser unwahren Aussagen die Refinanzierung verweigert (« This is why the Claims and Recovery Department and the Management Board of SERV regard the chances of the insurance committee followed by the board of directors approving a policy covering the transfer [as well as an extension of the term of the loan and respective additional interest] as extremely slight » [E-Mail vom 9. Februar 2018]), womit sie ein gravierendes Selbstverschulden am Schadenseintritt treffe. 4.3.2 Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, aufgrund des Umstands, dass das Finanzinstitut (B. AG) bereit gewesen sei, eine Stundungsverpflichtung zugunsten der Beklagten einzugehen, und dass die Klägerin zu jenem Zeitpunkt noch nicht die Absicht gehabt habe, die Erstattungsforderung zu vollstrecken, sei die vorgeschlagene Ablösung des Fabrikationskredits durch die Bank E. für die Klägerin nicht nachvollziehbar gewesen. Zwar habe es die Beklagte versäumt, den für die Rechtswirksamkeit der Stundungsverpflichtung vereinbarten Due Debt Amount

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rechtzeitig, das heisst bis zum 15. Dezember 2017, zu bezahlen; naheliegender als eine Ablösung des Kredits durch die Bank E. wäre es unter den gegebenen Umständen aber gewesen, wenn die Beklagte beim Finanzinstitut um eine Verlängerung der Zahlungsfrist für den Due Debt Amount ersucht hätte, um dadurch die Wirksamkeit der Stundungsabrede zu bewirken, was sie indes nicht getan habe. Hinzu komme, dass die Ablösung des Kredits durch die Bank E. mit einer Erhöhung des Risikos der Klägerin verbunden gewesen wäre, was sich angesichts der gesamten Umstände, insbesondere des fehlenden Nachweises der als Sicherheit für den Fabrikationskredit dienenden Exportforderung gegen das Ministerium und von dessen Zahlungsverzug, nicht habe vertreten lassen. Denn durch die längere Laufzeit des von der Bank E. ins Spiel gebrachten Kredits hätte die Klägerin zusätzliche Zinsen versichern müssen, was für die Klägerin im Ergebnis eine Erhöhung des bestehenden Engagements bedeutet hätte. Insofern hätte die Ablösung des Kredits aus Sicht der Klägerin den Zahlungsausfall nur verzögert; er wäre jedoch gleichwohl eingetroffen, und zudem mit einem höheren Schadensbetrag. Im Übrigen hätten weder die Beklagte noch die Bank E. einen formellen Antrag zur Ablösung des Kredits gestellt. 4.3.3 Gemäss Art. 15 Abs. 2 SERVG besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss und folgerichtig damit auch nicht auf Verlängerung einer Fabrikationskreditversicherung. Wenn die Voraussetzungen (vgl. Art. 13 SERVG) erfüllt sind, kann die SERV eine Versicherung abschliessen, wobei eine Versicherung namentlich dann ausgeschlossen ist, wenn die Risikolage deren Gewährung verbietet (Art. 13 Abs. 2 Bst. a SERVG). Die Klägerin hatte zu jenem Zeitpunkt die Risikolage als unsicher eingestuft und ging auf Verhandlungen zur Ablösung des Kredits aus sachlich nachvollziehbaren Gründen, namentlich der Vermeidung einer Risikoerhöhung durch zusätzliche Zinsen, nicht weiter ein. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, die von der Klägerin dargelegten Gründe für die « eher distanzierte Begleitung des Vorschlags » (Plädoyer der Klägerin) seien im Nachhinein konstruiert worden und entsprächen nicht der Kommunikation in Echtzeit, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich ein entsprechender Hinweis bereits in der E-Mail der Klägerin an die Bank E. vom 9. Februar 2018 findet (« as well as an extension of the term of the loan and respective additional interest […] ») und dass die Beklagte diesbezüglich die Klägerin auch nicht um eine formelle Entscheidung ersucht hat (vgl. Art. 15 Abs. 3 SERVG). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass das Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Ablösungsvorschlag der Beklagten treuwidrig gewesen ist.

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4.4 4.4.1 Weiter macht die Beklagte geltend, sie habe aufgrund der « treuwidrigen Verweigerungshaltung » der Klägerin seit 2017 keine neuen Exportrisikoversicherungen abschliessen können, und zwar weder bei der Klägerin noch bei anderen Versicherern (wie z.B. V., weil dort jeweils die Frage zu beantworten sei, ob pendente Versicherungsfälle bestehen würden). Damit habe die Beklagte lukrative Exportgeschäfte « verloren ». Hätte sie weiterhin bei der Klägerin neue Exportgeschäfte versichern und dadurch wichtige Umsätze erzielen können, wäre der wirtschaftliche Erfolg wieder eingetreten, was auch die Grundannahmen im IBR-Bericht vom 18. Oktober 2017 gewesen seien. Dadurch, dass die Klägerin der Beklagten verunmöglicht habe, neue Exportversicherungen abzuschliessen, habe sie aktiv (absichtlich und/oder grobfahrlässig) sämtliche Grundannahmen des IBR-Berichts unterminiert. 4.4.2 Für den Antrag auf Abschluss einer Versicherung nach dem SERVG ist es keine Voraussetzung, dass der Antragsteller keinen hängigen Versicherungsfall hat (vgl. Art. 13 SERVG). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin der Beklagten in treuwidriger Weise verunmöglicht haben sollte, einen Antrag auf Abschluss weiterer Exportrisikoversicherungen zu stellen. Abgesehen davon bleibt der Einwand, soweit er einen präsumierten « entgangenen Gewinn » betrifft, unsubstanziiert. 4.5 4.5.1 Schliesslich macht die Beklagte geltend, es sei treuwidrig, dass die Klägerin, nachdem die Beklagte im September 2018 den vollen Due Debt Amount bezahlt gehabt habe, das Finanzinstitut zu einer Kündigung des Standstill-Agreements vom 13. Dezember 2017 veranlasst beziehungsweise die Zustimmung zu dessen nachträglicher Inkraftsetzung verweigert habe. Denn im Februar 2018 habe sie noch unter Verweis auf das Standstill-Agreement die vorgeschlagene Kreditablösung durch die Bank E. abgelehnt und in diesem Zusammenhang auch mitgeteilt, sie habe keine Absicht, die Erstattungsforderung gegen die Beklagte zeitnah durchzusetzen (E-Mail der Beklagten [G.] vom 9. Februar 2018 an die Bank E.). Auch sei die « Fälligstellung » der gestundeten Forderung durch das Finanzinstitut im Oktober 2018 nicht zulässig gewesen, da die Stundungsvereinbarung zu jenem Zeitpunkt in Kraft gewesen sei und keine der Kündigungsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien; insofern sei das Finanzinstitut von der Klägerin dazu aufgefordert worden, « einen Stundungsvertrag zu kündigen, der gar nicht kündbar » gewesen sei (Schlussvortrag der Beklagten).

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4.5.2 In Ziff. 3.2 des Standstill-Agreements wurde die Stundungsabrede in Bezug auf den « Deferred Debt Amount » von USD 62 685 564.95 an die Bedingung gebunden, dass die Beklagte bis spätestens am 15. Dezember 2017 den Due Debt Amount (bestehend aus der Summe diverser Finanzierungsnebenkosten im Totalbetrag von USD 2 540 052.04) bezahlt (« The Standstill Undertaking is subject to the condition subsequent that the Borrower pays to the Bank […] No later than by December 15, 2017, the Due Debt Amount »). Es ist unbestritten, dass die Beklagte diesen Betrag bis am 15. Dezember 2017 nicht leistete. Wie sich aus den Akten ergibt, fragte L. (CFO der Beklagten) mit E-Mail vom 27. September 2018 das Finanzinstitut an, wie hoch der ausstehende Due Debt Amount noch sei, und bat um eine Bestätigung, dass nach Eingang der ausstehenden Zahlung das Standstill-Agreement « nun in Kraft trete ». Das Finanzinstitut teilte der Beklagten gleichentags den ausstehenden Betrag mit und wies gleichzeitig darauf hin, dass das Standstill-Agreement keine Wirksamkeit erlangt habe (E-Mail des Finanzinstituts vom 27. September 2018 an die Beklagte: « Please note that given the Standstill Undertaking is not effective […] »). Für den Fall, dass der ausstehende Due Debt Amount bezahlt werden sollte, verwies das Finanzinstitut sodann auf die dafür erforderliche Zustimmung der Klägerin (« This amendment is subject to SERV / B. approval »). In der Folge verweigerte die Klägerin die Zustimmung mit Schreiben vom 20. November 2018. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe im Oktober 2018 das Finanzinstitut zur « Kündigung » des Standstill-Agreements veranlasst, obgleich dessen Kündigungsvoraussetzungen nicht gegeben gewesen seien, geht fehl. Die Bestimmung von Ziff. 3.2 des Standstill-Agreements enthält eine Suspensivbedingung, welche sich infolge Nichtbezahlung des Due Debt Amount nicht realisierte, wodurch die Stundungsabrede nicht rechtswirksam wurde. Dies entspricht auch dem Verständnis der Beklagten, wie sich aus ihrer E-Mail vom 27. September 2018 an das Finanzinstitut ergibt (« Nach Eingang der Zahlung bitte ich Sie […] zu bestätigen, dass die Bedingungen des Standstill-Agreements abschliessend erfüllt sind und dieses nun in Kraft ist »). Dass die nachträgliche Inkraftsetzung des Standstill- Agreements die Zustimmung der Klägerin voraussetzte, ergibt sich schon daraus, dass im Umfang der bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Finanzinstitut erbrachten Versicherungsleistungen die Kreditforderung auf die Klägerin übergegangen war. Zu prüfen bleibt daher einzig, ob die Aussage der Klägerin in ihrer E-Mail vom 9. Februar 2018, sie habe keine Absicht, die Erstattungsforderung gegen die Beklagte zeitnah durchzusetzen,

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mit der Verweigerung der Zustimmung im November 2018 unter dem Gesichtspunkt des Handelns nach Treu und Glauben vereinbar ist. 4.5.3 Die Klägerin führt aus, Ende 2018 habe sie sich mit folgenden Umständen konfrontiert gesehen: Zum einen sei das Standstill-Agreement wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Due Debt Amount durch die Beklagte nicht wirksam geworden. Zum anderen sei sie von der Beklagten mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 darüber informiert worden, dass die Beklagte das Oman-Geschäft – ihre einzige potenzielle Ertragsquelle – « verkaufen » wolle. Darüber hinaus hätten sich die im IBR-Bericht vom 18. Oktober 2017 erwähnten Indonesien- und Vietnam-Geschäfte nicht konkretisiert. Unter diesen Umständen sei es für die Klägerin nicht mehr infrage gekommen, dem Standstill-Agreement zuzustimmen. Ausserdem habe die Klägerin zwar die am 8. November 2018 bis zum 15. Januar 2019 beantragte Stundung nicht gewährt, die beantragte Frist aber dennoch abgewartet, bevor sie am 29. Januar 2019 die Betreibung eingeleitet habe. Unter diesen Umständen erscheint es nicht treuwidrig, wenn die Klägerin im September 2018, aufgrund einer veränderten Ausgangslage, ihre Zustimmung für das Standstill-Agreement nicht erteilt hat. 4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die von der Beklagten sinngemäss erhobene Einwendung der Nichterfüllungsfiktion (Art. 156 OR analog) insgesamt als unbegründet. 5. 5.1 Für die Quantifizierung der eingeklagten Erstattungsforderung hinsichtlich der dem Finanzinstitut ausbezahlten Entschädigungsleistungen rechnete die Klägerin die eingegangenen Rückflüsse jeweils der ihrem Eingang vorausgegangenen Entschädigungsleistung an. Die Klägerin verlangt eine Verzinsung zu 5 % ab Auszahlungsdatum. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus Ziff. 2.6 EVE, wonach die Erstattungsverpflichtung « zuzüglich 5 Prozent Zins seit Zahlung der SERV » geschuldet ist. Es handelt sich hierbei um einen vertraglichen Anspruch, der auf Erfüllung der getroffenen Verzinsungsvereinbarung gerichtet ist. Insofern gelangen hier die gesetzlichen, an den Eintritt des Verzugs anknüpfenden Verzinsungsregeln von Art. 104 OR nicht zur Anwendung. Somit resultieren folgende ausgewiesene Beträge (samt Verzinsungsanspruch):

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Datum Versicherungsleistung in USD Abzug (Rückfluss) in USD Erstattungsforderung in USD Verzinsung Beginn des Zinsenlaufs Zinssatz (%) 13.12.2017 19 987 362.80 13.12.2017 -1 668.88* 19 985 693.92 13.12.2017 5.00 31.01.2018 5 116 838.00 15.03.2018 -122 580.25 4 994 257.75 31.01.2018 5.00 30.04.2018 4 957 739.03 08.05.2018 -592 023.79 4 365 715.24 30.04.2018 5.00 31.07.2018 4 969 809.91 10.09.2018 -500 000.00 02.10.2018 -87 799.97 4 382 009.94 31.07.2018 5.00 31.10.2018 4 913 094.87 04.12.2018 -217 591.25 4 695 503.62 31.10.2018 5.00 07.12.2018 23 203 310.01 09.01.2019 -961 083.91 22 242 226.10 07.12.2018 5.00 Total 63 148 154.62 - 2 482 748.05 60 665 406.57 * Korrektur wegen fehlerhafter Verzugszinsberechnung 5.2 Des Weiteren verlangt die Klägerin die Erstattung der Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem versicherten Exportgeschäft (Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4) für Rechtsabklärungen durch die omanische Anwaltskanzlei D. (Maskat) entstanden seien. Die geltend gemachte Kostenerstattungsforderung bezieht sich auf drei von D. ausgestellte Rechnungen im (umgerechneten) Betrag von USD 1 455.09 (Rechnung vom 6. Dezember 2017), USD 279.84 (Rechnung vom 13. Juni 2018) und USD 559.65 (Rechnung vom 9. August 2018), welche die Klägerin mit Valuta vom 22. Dezember 2017, 6. Juli 2018 und 24. August 2018 beglich. Die Klägerin fordert auf diese Beträge einen Zins zu 5 % ab dem jeweiligen Zahlungsdatum.

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Dagegen wendet die Beklagte ein, die streitbetroffenen Kostenpositionen beträfen die Exportforderung gegenüber dem omanischen Ministerium und stünden allein im Zusammenhang mit dem Antrag der Beklagten auf Entschädigung aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4. Es bestehe diesbezüglich kein Konnex zu den Entschädigungsleistungen der Klägerin an das Finanzinstitut, welches keinen direkten Bezug zum Oman- Geschäft gehabt habe. Infolgedessen bestehe hinsichtlich dieser Aufwendungen keine Erstattungspflicht. 5.2.1 Der Anspruch auf Erstattung der « Kosten » ergibt sich vorliegend – ausschliesslich – aus Art. 21a Abs. 2 SERVG (« zuzüglich Zinsen und Kosten »). Eine vertragliche Anspruchsgrundlage fällt hier ausser Betracht, da sich die in Ziff. 2.6 EVE stipulierte Erstattungsverpflichtung mangels entsprechender Erwähnung nicht auf den Aufwendungsersatz erstreckt. Fraglich und näher zu prüfen ist, ob zwischen den geltend gemachten Kosten für rechtliche Abklärungen betreffend die Exportforderung und den gegenüber dem Finanzinstitut erbrachten Versicherungsleistungen ein relevanter Konnex besteht. Im Rahmen des Fabrikationskreditvertrages erfolgte eine Sicherungszession der Ansprüche der Beklagten aus dem Exportgeschäft an das Finanzinstitut (Ziff. 20 Bst. a und b des Fabrikationskreditvertrages; Ziff. 2.3 EVE). Im Umfang, in dem die Klägerin das Finanzinstitut aus der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 entschädigte, ging die Kreditforderung des Finanzinstituts gegen die Beklagte « samt Nebenrechten » auf die Klägerin über (Art. 19 Abs. 1 SERVG). Zu diesen Nebenrechten gehören laut AGB FK (Ziff. 10.1), welche die Beklagte in Ziff. 1 EVE ausdrücklich anerkannte, unter anderen auch die zur Kreditforderung akzessorischen « Sicherheiten », womit vorliegend die abgetretene Exportforderung erfasst wird. Angesichts dessen, dass die Exportforderung demnach (in einem beträchtlichen Umfang) der Sicherung der streitbetroffenen Erstattungsforderung dient, stehen die Kosten für diesbezügliche Rechtsabklärungen (auch) in einem relevanten Zusammenhang zur Fabrikationskreditversicherung, weshalb die Beklagte gestützt auf Art. 21a Abs. 2 SERVG auch hierfür erstattungspflichtig ist. 5.2.2 Indessen besteht für die ab Zahlungsdatum verlangte Verzinsung der Kostenersatzforderung keine Grundlage, da Art. 21a Abs. 2 SERVG den Beginn des Zinsenlaufs nicht regelt und Ziff. 2.6 EVE, wie in E. 5.2.1 hiervor dargelegt, den Aufwendungsersatz nicht erfasst. Abzustellen ist demnach auf die dispositive Regel von Art. 104 Abs. 1 OR, wonach bei Eintritt des Verzugs ein Verzugszins zu 5 % geschuldet ist. Die Klägerin

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forderte die Beklagte mit Telefax vom 18. Dezember 2018 auf, den Forderungsbetrag « umgehend » zu überweisen, wodurch die Beklagte am 18. Dezember 2018 in Verzug geriet (Art. 102 Abs. 1 OR). Demgemäss hat die Beklagte auf den Beträgen von USD 1 455.09, USD 279.84 und USD 559.65 jeweils ab dem 18. Dezember 2018 einen Verzugszins zu 5 % zu bezahlen. 5.3 Schliesslich verlangt die Klägerin, die Beklagte habe ihr die Betreibungskosten zu ersetzen. Die Klägerin als Gläubigerin hat für den Fall, dass ihr, wie vorliegend, die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugesprochen wird, von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten (Art. 68 SchKG), weshalb die Beklagte ihr diese im ausgewiesenen Umfang von Fr. 413.30 (Kosten des Zahlungsbefehls vom 4. Februar 2019) zu vergüten hat. 6. Nach dem Gesagten ist die Klage – mit Ausnahme der Zinsbetreffnisse vor dem 18. Dezember 2018 für die zu erstattenden Kosten – gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die aus der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 dem Finanzinstitut ausgerichteten Entschädigungsleistungen im Totalbetrag von USD 60 665 406.57 (USD 19 985 693.92 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Dezember 2017; USD 4 994 257.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2018; USD 4 365 715.24 zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. April 2018; USD 4 382 009.94 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Juli 2018; USD 4 695 503.62 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2018; USD 22 242 226.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Dezember 2018), zuzüglich der Kosten im Totalbetrag von USD 2 294.58 (USD 1 455.09 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2018; USD 279.84 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2018; USD 559.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2018), zuzüglich der Betreibungskosten von Fr. 413.30 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins zu 5 % auf USD 1 455.09 vom 22. Dezember 2017 bis 17. Dezember 2018, Zins zu 5 % auf USD 279.84 vom 6. Juli 2018 bis 17. Dezember 2018, Zins zu 5 % auf USD 559.65 vom 24. August 2018 bis 17. Dezember 2018) ist die Klage abzuweisen.

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