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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2023 BVGE 2024 VI/2

2 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,233 mots·~6 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Revisionsverfahren. Neue, vorbestandene Tatsache, die durch ein nachträglich entstandenes Beweismittel belegt wird. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Art. 45 VGG. 1. Zusammenfassung der Grundsätze der Revision (E. 3.1-3.4). 2. Eine erstmals geltend gemachte Tatsache, die sich vor dem angefochtenen Urteil ereignet hat, ist als neu im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und folglich als potenziell revisionsbegründend zu erachten. Dies gilt selbst dann, wenn sie mit einem Beweismittel belegt wird, das erst nach dem Urteil entstanden ist (E. 3.5-3.7).

Texte intégral

2024 VI/2 Revisionsverfahren. Nachträgliche Beweismittel.

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2024 VI/2 Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration D-4461/2023 vom 2. November 2023 Revisionsverfahren. Neue, vorbestandene Tatsache, die durch ein nachträglich entstandenes Beweismittel belegt wird. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Art. 45 VGG. 1. Zusammenfassung der Grundsätze der Revision (E. 3.1–3.4). 2. Eine erstmals geltend gemachte Tatsache, die sich vor dem angefochtenen Urteil ereignet hat, ist als neu im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und folglich als potenziell revisionsbegründend zu erachten. Dies gilt selbst dann, wenn sie mit einem Beweismittel belegt wird, das erst nach dem Urteil entstanden ist (E. 3.5–3.7). Procédure de révision. Nouveaux faits préexistants, établis par un moyen de preuve postérieur. Art. 123 al. 2 let. a LTF. Art. 45 LTAF. 1. Résumé des principes de la révision (consid. 3.1–3.4). 2. Un fait invoqué pour la première fois, qui est survenu avant l'arrêt attaqué, doit être considéré comme nouveau au sens de l'art. 123 al. 2 let. a LTF et, par conséquent, comme un motif potentiel de révision. Ceci vaut également si le fait en question est établi par un moyen de preuve postérieur audit arrêt (consid. 3.5–3.7). Procedura di revisione. Fatti nuovi preesistenti comprovati da un mezzo di prova sorto a posteriori. Art. 123 cpv. 2 lett. a LTF. Art. 45 LTAF. 1. Riepilogo dei principi della revisione (consid. 3.1–3.4). 2. Un fatto adotto per la prima volta, verificatosi prima della sentenza impugnata, deve essere considerato come fatto nuovo ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF, e quindi come potenziale motivo di revisione. Questo vale anche se è comprovato da un mezzo di prova sorto soltanto dopo l'emanazione della sentenza (consid. 3.5– 3.7).

Revisionsverfahren. Nachträgliche Beweismittel. 2024 VI/2

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Der Gesuchsteller reichte am 16. November 2022 aus dem Regionalgefängnis B. ein schriftliches Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 – Eröffnung am 26. Juni 2023 – verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller aus der Justizvollzugsanstalt C. und mit handschriftlich auf den 29. Juni 2023 datierter Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Die Beschwerde ging dem Gericht am 7. Juli 2023 zu. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, mit der Begründung, dass die Beschwerdefrist bereits am 3. Juli 2023 abgelaufen sei. Mit Eingabe vom 17. August 2023 gelangte der Gesuchsteller erneut ans Bundesverwaltungsgericht. Er machte geltend, dass das Gericht zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten sei, da er die Beschwerdeeingabe rechtzeitig dem Gefängnispersonal übergeben habe. Der Eingabe lag ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt C. vom 10. August 2023 bei. Gemäss diesem Schreiben habe der Gesuchsteller die Beschwerdeschrift am 29. Juni 2023 dem Personal der Vollzugsanstalt zum Versand übergeben. Aufgrund ungenügender Frankierung sei das Schreiben von der Post nicht entgegengenommen worden. Bedingt durch eine Abwesenheit sowie das Wochenende sei dem Gesuchsteller der Nichtversand erst am 4. Juli 2023 und somit nach Ablauf der Frist mitgeteilt worden. Am 18. August 2023 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen superprovisorischen Vollzugsstopp. Das Bundesverwaltungsgericht heisst das Revisionsgesuch gut. Aus den Erwägungen: 3. 3.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen

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(vgl. MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 3.3 Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wonach ein Entscheid in Revision zu ziehen ist, wenn der Gesuchsteller nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. 3.4 Als neue Tatsachen oder Beweismittel gelten nur solche, die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits bestanden haben, vom Gesuchsteller aber nicht beigebracht worden sind (sog. unechte Noven). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, als Revisionsgrund ausscheiden (vgl. BVGE 2019 I/8 E. 4.3.2). Darüber hinaus muss die bisherige Nichtbeibringung der Tatsachen oder Beweismittel entschuldbar sein, was dann zu bejahen ist, wenn sie dem Gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren oder deren Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.2 und 3). Schliesslich müssen die neuen Tatsachen respektive Beweismittel erheblich sein, was dann zu bejahen ist, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen (vgl. BVGE 2019 I/8 E. 4.3.2). 3.5 Der Gesuchsteller führt in seinem Revisionsgesuch aus, dass er seine Beschwerdeeingabe vor Ablauf der Beschwerdefrist dem Gefängnispersonal übergeben habe. Damit macht er eine Tatsache geltend, die sich vor dem angefochtenen Urteil vom 11. Juli 2023 ereignet hat und folglich als neu zu bezeichnen ist. Der Umstand, dass er diese neue Tatsache mit einem Beweismittel zu belegen versucht, das erst nachträglich, nämlich am 17. August 2023, entstanden ist, vermag an der revisionsbegründenden Wirkung dieser neuen Tatsache – hinreichende Sorgfalt (vgl. nachfolgend E. 3.6) und Erheblichkeit (vgl. nachfolgend E. 3.7) vorausgesetzt – nichts zu ändern. Mit BVGE 2013/22 wurde zwar entschieden, dass Beweismittel, die erst nach einem angefochtenen Urteil entstanden sind, von der Revision ausgeschlossen sind. Diesem Entscheid lag jedoch die Konstellation

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zugrunde, bei welcher sich das Beweismittel auf eine Tatsache bezog, die im ordentlichen Verfahren bereits behauptet, zu Ungunsten der asylsuchenden Person aber unbewiesen geblieben ist; neu war in diesem Verfahren somit einzig das Beweismittel. Demgegenüber geht es vorliegend gerade nicht um den Revisionsgrund des neuen Beweismittels, sondern um denjenigen der neuen Tatsache. Das Beweismittel ist in casu nicht Anknüpfungspunkt für die Revision, sondern dient allein dem Nachweis der neuen Tatsache (vgl. dazu RUTH BEUTLER, Neues Beweismittel als Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, in: Digitaler Rechtsprechungs- Kommentar [dRSK], publ. am 3. Januar 2014, Rz. 16; vgl. im Ergebnis übereinstimmend auch Urteil des BVGer D-4185/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 5.5). 3.6 Dem Gesuchsteller kann sodann keine prozessuale Unsorgfalt vorgeworfen werden. Aufgrund der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse durfte der Gesuchsteller, bei dem es sich um einen juristischen Laien handelt, in guten Treuen davon ausgehen, er habe durch die rechtzeitige Übergabe an das Gefängnispersonal die Beschwerde rechtzeitig eingereicht. Er hatte damit keine Veranlassung, die entsprechende Tatsache bereits im Beschwerdeverfahren einzubringen. Es ist damit als entschuldbar zu qualifizieren, dass der Gesuchsteller die neue Tatsache nicht bereits im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 3). 3.7 Die durch das Bestätigungsschreiben belegte Tatsache, dass der Gesuchsteller die Beschwerde dem Gefängnispersonal am 29. Juni 2023 zum Versand ausgehändigt hat, ist als erheblich zu bezeichnen, da bei Strafgefangenen in der Regel die Übergabe der Sendung an das Gefängnispersonal zur Fristwahrung ausreicht (vgl. WIEDERKEHR/ MEYER/BÖHME, VwVG Kommentar, 2022, N. 13 zu Art. 21). 3.8 Folglich ist der Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsache nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu bejahen.

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