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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2017 BVGE 2017 VI/3

14 juin 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,504 mots·~8 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Beschleunigtes Asylverfahren innerhalb von Testphasen. Wechsel in das erweiterte Verfahren ausserhalb von Testphasen. Umfang der Entschädigung der Rechtsvertretung. Art. 7, Art. 17 und Art. 28 TestV. 1. Im Testphasenverfahren wird der erstinstanzliche Asylentscheid im beschleunigten Verfahren getroffen. Mit der Eröffnung des Asylentscheids ist das beschleunigte Verfahren abgeschlossen und es besteht kein Raum mehr für einen Wechsel in ein Verfahren ausserhalb der Testphasen (E. 9.2.3). Eine nach dem erstinstanzlichen Asylentscheid erfolgende Kantonszuweisung ist kein Wechsel ins erweiterte Verfahren (E. 9.2.5). 2. Im beschleunigten Verfahren dauert die Rechtsvertretung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens und die Kosten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sind durch die vertraglich festgelegte pauschale Entschädigung abgedeckt (E. 9.2.4 und 9.2.5).

Texte intégral

Asylverfahren. UP 2017 VI/3

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2017 VI/3 Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV i. S. N. gegen Staatssekretariat für Migration D‒2691/2016 vom 14. Juni 2017 Beschleunigtes Asylverfahren innerhalb von Testphasen. Wechsel in das erweiterte Verfahren ausserhalb von Testphasen. Umfang der Entschädigung der Rechtsvertretung. Art. 7, Art. 17 und Art. 28 TestV. 1. Im Testphasenverfahren wird der erstinstanzliche Asylentscheid im beschleunigten Verfahren getroffen. Mit der Eröffnung des Asylentscheids ist das beschleunigte Verfahren abgeschlossen und es besteht kein Raum mehr für einen Wechsel in ein Verfahren ausserhalb der Testphasen (E. 9.2.3). Eine nach dem erstinstanzlichen Asylentscheid erfolgende Kantonszuweisung ist kein Wechsel ins erweiterte Verfahren (E. 9.2.5). 2. Im beschleunigten Verfahren dauert die Rechtsvertretung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens und die Kosten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sind durch die vertraglich festgelegte pauschale Entschädigung abgedeckt (E. 9.2.4 und 9.2.5). Procédure d'asile accélérée dans le cadre des phases de test. Passage à la procédure étendue hors phases de test. Montant de l'indemnité du représentant légal. Art. 7, art. 17 et art. 28 OTest. 1. Dans le cadre des phases de test, la décision de première instance sur l'asile est prise en procédure accélérée. La notification de la décision sur l'asile clôt la procédure accélérée et exclut dès lors toute possibilité de passer à une procédure hors phases de test (consid. 9.2.3). L'attribution du requérant à un canton après la décision de première instance sur l'asile ne constitue pas un passage à la procédure étendue (consid. 9.2.5). 2. En cas de procédure accélérée, la représentation juridique est assurée jusqu'à la fin de la procédure de recours. Les frais de représentation pour la procédure des recours sont couverts par

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l'indemnité forfaitaire fixée de manière contractuelle (consid. 9.2.4 et 9.2.5). Procedura d'asilo celere nel quadro della fase di test. Passaggio alla procedura al di fuori della fase di test. Ammontare dell'indennità per la rappresentanza legale. Art. 7, art. 17 e art. 28 OTest. 1. Nel quadro della procedura nella fase di test la decisione di prima istanza sull'asilo viene presa in procedura celere. Essa termina con la notificazione della decisione sull'asilo, dopodiché non vi è più possibilità di passare ad una procedura al di fuori della fase di test (consid. 9.2.3). L'attribuzione ad un Cantone successiva alla decisione di prima istanza sull’asilo non costituisce un passaggio alla procedura ampliata (consid. 9.2.5). 2. Nella procedura celere la rappresentanza legale dura fino alla conclusione della procedura di ricorso e le spese di rappresentanza legate a tale procedura sono coperte dall'indennità forfettaria stabilita contrattualmente (consid. 9.2.4 e 9.2.5).

Mit Verfügung vom 22. April 2016 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) im beschleunigten Verfahren fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Ferner stellte es fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton H. zu.

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Mit Eingabe vom 23. September 2016 stellte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich, in der Person von I., Rechtsanwältin, Antrag auf amtliche Rechtsbeistandschaft. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Zuweisungsentscheid vom 3. Mai 2015 (recte: 2. Mai 2016) dem erweiterten Verfahren zugewiesen und dem Kanton H. zugeteilt worden. Nach Art. 25 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) würden die Aufwendungen der Rechtsvertretung nach der Zuweisung in das erweiterte Verfahren nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E‒7554/2014 vom 17. Februar 2016). Gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) bestelle das angerufene Gericht auf Antrag der asylsuchenden Person bei Beschwerden gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a‒d AsylG eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Vorliegend werde Beschwerde gegen einen ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheid geführt. Die unterzeichnende Juristin verfüge über das Anwaltspatent. Die Voraussetzungen für die amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG seien somit gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht weist das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft ab. Aus den Erwägungen: 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 9.2.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 23. September 2016 nachträglich Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG gestellt. Sie begründete ihr Gesuch damit, im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 3. Mai 2015 (recte: 2. Mai 2016) dem erweiterten Verfahren zugewiesen und

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gleichzeitig dem Kanton H. zugeteilt worden. Ausserhalb des Testphasenverfahrens beziehungsweise im erweiterten Verfahren seien die Aufwände der Rechtsvertretung durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale nicht abgedeckt. 9.2.2 Im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt nach Abschluss der Vorbereitungsphase (Art. 16 TestV) das beschleunigte Verfahren, welches zwischen acht und zehn Arbeitstagen dauert (Art. 17 Abs. 1 TestV). Nach der Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt eine Triage, mit der das SEM bestimmt, ob das beschleunigte Verfahren fortgesetzt wird oder ein Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen erfolgt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d TestV). Steht fest, dass ein erstinstanzlicher Asylentscheid nicht im beschleunigten Verfahren getroffen werden kann, erfolgt ein Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen und die Verteilung auf die Kantone (Art. 19 Abs. 1 TestV). Erfolgt kein Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen, wird der erstinstanzliche Asylentscheid im beschleunigten Verfahren getroffen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 TestV erfolgt ein Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen insbesondere dann, wenn weitere Abklärungen erforderlich sind oder wenn das SEM eine Gesuchsbehandlung nach Art. 37b AsylG beschlossen hat. 9.2.3 Das beschleunigte Verfahren ist ein besonders geregeltes (Art. 7 TestV) erstinstanzliches Verfahren, welches als solches mit der Eröffnung des Asylentscheids des SEM endet (Art. 17 Abs. 2 Bst. h TestV). Ein Wechsel vom beschleunigten Verfahren in das Verfahren ausserhalb der Testphasen ist nur während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgesehen (Art. 17 Abs. 2 Bst. d TestV). Wurde der Asylentscheid im beschleunigten Verfahren getroffen, ist das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen, und es besteht kein Raum mehr für einen Wechsel in ein (erstinstanzliches) Verfahren ausserhalb der Testphasen. 9.2.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 TestV wird jeder asylsuchenden Person für die Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugewiesen, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die Rechtsvertretung dauert im beschleunigten und im Dublin-Verfahren bis zur Rechtskraft des Entscheids oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines Verfahrens ausserhalb der Testphasen (Art. 25 Abs. 3 TestV). Im beschleunigten Verfahren enthält die mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegte Pauschale für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personalkosten auch die Kosten,

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die im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren anfallen (Art. 28 Abs. 3 Bst. a und b i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV). Bei einem Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen werden hingegen lediglich die bis dahin geleistete Information und Beratung der Asylsuchenden sowie die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen im Zentrum abgegolten (Art. 28 Abs. 2 TestV). 9.2.5 Das SEM hat seinen Asylentscheid vom 22. April 2016 im beschleunigten Verfahren getroffen. Für einen Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen besteht mithin kein Raum mehr. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ändert daran auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer vom SEM mit Verfügung vom 2. Mai 2016 gestützt auf Art. 27 AsylG und Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) als Folge der verfügten vorläufigen Aufnahme (Art. 22 TestV) dem Kanton H. zugewiesen wurde. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung dauert somit bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens (Art. 25 Abs. 3 TestV) und die Kosten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sind durch die vertraglich festgelegte pauschale Entschädigung abgedeckt (Art. 28 Abs. 3 TestV), sodass dem Beschwerdeführer für das Verfahren keine Kosten für die Rechtsvertretung erwachsen. Es besteht daher kein Grund für die Anordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG. Der nachträglich eingereichte Antrag auf amtliche Rechtsbeistandschaft ist abzuweisen.

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