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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2011 BVGE 2011/8

29 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,229 mots·~6 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungs­si­cheren Staaten. Hinweise auf eine Verfolgung. Weiter Verfolgungs­begriff. Art. 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Art. 3 AsylG. Art. 44 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG. Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten ist einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft ist einlässlich zu prüfen, wenn sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung erge­ben, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (E. 4 und 6).

Texte intégral

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung 2011/8

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8 Auszug aus dem Urteil der Abteilung V i. S. A. gegen Bundesamt für Migration E–7087/2010 vom 29. März 2011 Nichteintreten auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten. Hinweise auf eine Verfolgung. Weiter Verfolgungsbegriff. Art. 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Art. 3 AsylG. Art. 44 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG. Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten ist einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft ist einlässlich zu prüfen, wenn sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (E. 4 und 6). Non-entrée en matière sur les demandes d'asile de requérants venant d'Etats où ils sont considérés comme étant à l'abri de toute persécution. Indices de persécution. Notion large de persécution. Art. 34 al. 1 LAsi en relation avec l'art. 6a al. 2 let. a LAsi. Art. 3 LAsi. Art. 44 al. 2 LAsi en relation avec l'art. 83 al. 3 et 4 LEtr. Il y a lieu d'entrer en matière sur les demandes d'asile de requérants venant d'Etats où ils sont considérés comme étant à l'abri de toute persécution et d'examiner en détail la question de l'existence de la qualité de réfugié, lorsque le dossier contient des indices de persécution qui ne sont pas invraisemblables déjà au premier abord (consid. 4 et 6). Non entrata nel merito delle domande di asilo di ricorrenti che provengono da Stati dove sono considerati al riparo da ogni persecuzione. Indizi di persecuzione. Nozione estesa di persecuzione. Art. 34 cpv. 1 LAsi in combinato disposto con l'art. 6a cpv. 2 lett. a LAsi. Art. 3 LAsi. Art. 44 cpv. 2 LAsi in combinato disposto con l'art. 83 cpv. 3 e 4 LStr. Si deve entrare nel merito delle domande di asilo di ricorrenti provenienti da Paesi dove sono considerati al riparo da ogni

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persecuzione ed esaminare nel dettaglio la questione della qualità di rifugiato, se dagli atti risultano indizi di persecuzione, la cui inverosimiglianza non può essere riconosciuta prima facie (consid. 4 e 6).

Mit Verfügung vom 21. September 2010 trat das Bundesamt für Migration (BFM) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. September 2010 und Beschwerdeergänzung vom 30. September 2010 durch ihre Rechtsvertretung beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung der Asylgesuche. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 4. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. 4.2 Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (vgl. zu den beiden erstgenannten Bestimmungen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser weite Verfolgungsbegriff umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) (EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Zudem ist dabei ein im Vergleich zum (bereits erleichterten) Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden: Sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, muss auch bei Asylgesuchen aus verfolgungssiche-

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ren Staaten die Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft werden (vgl. im Sinne von Beispielen EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). 5. (…) 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden erklärten anlässlich der Befragungen, sie seien (…) Staatsangehörige und reichten ihre Identitätskarten zu den Akten. Die geltend gemachte Staatsangehörigkeit wurde auch vom BFM nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden tatsächlich um (…) Staatsangehörige handelt. Mit Beschluss vom (…) hat der Bundesrat (...) als verfolgungssicheren Staat (« safe country ») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Dieser Beschluss ist gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG periodisch überprüft und stillschweigend bestätigt worden. Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob sich aus den Akten Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann und die deshalb der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 1 AsylG entgegenstehen. Das BFM führt hierzu in der angefochtenen Verfügung mit entsprechender Begründung aus, es erscheine unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vom (…) Staat mit einer (…) Tätigkeit in (...) beauftragt worden sei. Sowohl die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Haft und zur anschliessenden Flucht als auch diejenigen der Beschwerdeführerin zu ihrem Besuch im Gefängnis seien realitätsfremd und deshalb unglaubhaft. Hinzu komme, dass zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Kurzbefragung und anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen inhaltliche Widersprüche bestünden. Daraus und auch aus der übrigen Argumentation des BFM ist zu schliessen, dass sich die Vorinstanz materiell mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung nach dem Massstab von Art. 7 AsylG unterzogen hat. Dies ist mit der von der ARK übernommenen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar, wonach die Beweismassanforderungen, welchen die Verfolgungshinweise im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen sind. Sobald die

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Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, bleibt für einen Nichteintretensentscheid, wie vorstehend unter E. 4.2 erwähnt, kein Raum. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachstellungen durch die (…) Behörden nicht als auf den ersten Blick unglaubhaft qualifiziert werden können. Zu Recht wird in den Rechtsmitteleingaben denn auch eingewendet, die Unglaubhaftigkeit der Hinweise auf Verfolgung sei angesichts der einlässlichen Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen und der langen Dauer des erstinstanzlichen Asylverfahrens (über drei Jahre und vier Monate) offenbar auch für das BFM nicht auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Dem Bundesamt ist es somit nicht gelungen, seine Feststellung, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor, korrekt zu begründen. Eine Beurteilung, wie sie das BFM in der angefochtenen Verfügung vorgenommen hat, kann nur im Rahmen einer materiellen Prüfung der Asylgesuche im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig. Demnach ist die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines anderen gesetzlichen Nichteintretenstatbestandes, der vorliegend erfüllt sein könnte. 6.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 21. September 2010 ist aufzuheben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung der Asylgesuche an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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