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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2026 B-9249/2025

22 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,472 mots·~17 min·6

Résumé

Arbeitslosenversicherung | Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung

Texte intégral

B-9249/2025 Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-9249/2025

Urteil v o m 2 2 . April 2026 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien A._______, vertreten durch Andri Obrist, Rechtsanwalt, nigon Rechtsanwälte Notariat, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, vertreten durch die Rechtsanwälte Marc Gugger und/oder Aline Nussbaumer, Ernst & Young AG, Vorinstanz.

Gegenstand Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.

B-9249/2025 Sachverhalt: A.

Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezweckt […]. Sie bezog im Zeitraum von April 2020 bis Februar 2022 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 625'560.–. A.a Am 17. Juni 2025 führte die Ernst & Young AG als externe Prüfstelle im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle durch und überprüfte die beanspruchte Kurzarbeitsentschädigung auf ihre Rechtmässigkeit hin. Dabei wurde festgestellt, dass für Schauspieler und Regie-Assistenten in den Monaten September 2020 sowie November bis Dezember 2020 Kurzarbeitsentschädigung beantragt und ausbezahlt wurde, obschon diese Personen gemäss ihren Engagement-Verträgen in befristeten Arbeitsverhältnissen standen, jeweils für die Dauer einer bestimmten Aufführung gemäss Vorstellungsplan. A.b Mit Revisionsverfügung vom 9. Juli 2025 erkannte die Vorinstanz den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung teilweise ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung eines Betrags in der Höhe von Fr. 62'449.15. A.c Mit Einsprache vom 15. September 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Revisionsverfügung vom 9. Juli 2025. B. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2025 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (Dispositiv-Ziff. 1) und bestätigte die Rückforderung von Fr. 62'449.15 (Dispositiv-Ziff. 2). Die unrechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen seien innert 90 Tagen der zuständigen Arbeitslosenkasse zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziff. 3). C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 und die Revisionsverfügung vom 9. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt deren vollumfängliche Aufhebung sowie den Verzicht auf eine Rückerstattung der bezogenen Versicherungsleistungen. Eventualiter seien der Einspracheentscheid und die Revisionsverfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

B-9249/2025 D. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2026 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. E. Mit unaufgeforderten Eingaben der Vorinstanz vom 5. März und 12. März 2026 sowie der Beschwerdeführerin vom 6. März und 11. März 2026 bekräftigten die Parteien im Wesentlichen ihre Standpunkte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit in diesem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG). 1.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet einzig der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren denn auch erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 142 V 337 E. 3.2.1 in fine; Urteil des BVGer B- 3552/2025 vom 10. November 2025 E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Revisionsverfügung vom 9. Juli 2025 beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

B-9249/2025 1.4 Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) und anwaltlich vertreten. Sie ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 59 ATSG). Sie hat das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid richtet. 2. 2.1 Die angefochtene Rückerstattungsverpflichtung in Höhe von insgesamt Fr. 62'449.15 setzt sich aus aberkannten Kurzarbeitsentschädigungen von Fr. 11'056.00 für September 2020, Fr. 25'826.15 für November 2020 und Fr. 25'567.00 für Dezember 2020 zusammen, die für Schauspieler und Regie-Assistenten ausgerichtet worden waren. Zur Begründung wird im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 angeführt, diese hätten in befristeten Arbeitsverhältnissen gestanden. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit den Anträgen auf Kurzarbeitsentschädigung seien sämtliche Arbeitsverträge der betroffenen Mitarbeitenden eingereicht worden, für welche die umstrittene Kurzarbeitsentschädigung beantragt worden sei. Daraufhin habe das zuständige kantonale Arbeitsamt die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung dem Grundsatz nach bewilligt. Die Kurzarbeitsentschädigungen der betroffenen drei Monate seien am 22. Dezember 2020, am 12. Februar 2021 und am 19. Februar 2021 ausbezahlt worden, womit jeweils die relative Verwirkungsfrist von drei Jahren zu laufen begonnen habe. Im Zeitpunkt der Auszahlung hätten sämtliche für die Beurteilung massgeblichen Unterlagen vorgelegen. Insbesondere hätten die verfahrensgegenständlichen Arbeitsverträge der Schauspieler und Regie-Assistenten vorgelegen, aus denen sich jeweils die Befristung der Arbeitsverhältnisse ergeben habe. Die am 17. Juni 2025 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle habe keine neuen, für Bestand oder Umfang der Rückforderung relevanten Tatsachen zutage gefördert. Die Rückforderung stütze sich auch nicht auf komplexe Abrechnungskorrekturen, sondern ausschliesslich auf die rechtliche Qualifikation der Arbeitsverträge. Da diese Unterlagen bereits mit den entsprechenden Anträgen auf Kurzarbeitsentschädigung vorgelegen hätten, sei die dreijährige relative Verwirkungsfrist bereits lange vor Erlass der Revisionsverfügung abgelaufen gewesen. Im Zeitpunkt der

B-9249/2025 Geltendmachung der Rückerstattungsforderung mit der Revisionsverfügung vom 9. Juli 2025 seien die entsprechenden Ansprüche daher bereits verwirkt gewesen. 2.3 Die Vorinstanz wendet ein, die Verwirkungsfrist sei erst mit der Arbeitgeberkontrolle vom 17. Juni 2025 ausgelöst worden, anlässlich derer erstmals eine vertiefte Überprüfung der Akten stattgefunden habe. Die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung sei demgegenüber nicht fristauslösend gewesen. Das Dossier sei vor der Auszahlung nicht vertieft geprüft worden. Die Revisionsverfügung vom 9. Juli 2025 sei rund drei Wochen nach der Arbeitgeberkontrolle ergangen, weshalb die relative Verwirkungsfrist offensichtlich gewahrt sei. 3. 3.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32 AVIG), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen (Art. 33 Abs. 1 Bst. e AVIG). 3.2 3.2.1 Im System der Kurzarbeitsentschädigung erfolgt keine vertiefte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Arbeitslosenkasse (vgl. Urteil des BGer 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.3.2; Urteil des BVGer B- 5746/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 4.3.5 m.H.). Es ist grundsätzlich Sache der kantonalen Amtsstelle, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, im Zweifel geeignete Abklärungen vorzunehmen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung zu erheben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa; Urteil des BVGer B- 5746/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 4.3.5). Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie die Voraussetzung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG) und ist nicht verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber umfassend abzuklären (BGE 124 V

B-9249/2025 75 E. 4b/aa und bb). Anzumerken ist jedoch, dass die erste zu nehmende Hürde bei der kantonalen Amtsstelle nicht "gewichtiger" ist (als die zeitlich nachgelagerte Prüfung durch die zuständige Arbeitslosenkasse), wird doch ebenfalls nicht deren "Zustimmung" verlangt, sondern nur, dass sie nicht durch "Einspruch" das Verfahren hemmt. Dieser Umstand weist darauf hin, dass im Normalfall keine Einwendungen der kantonalen Amtsstelle erwartet werden (Urteil des BVGer B-1672/2024 vom 28. März 2025 E. 4.5 m.H.). 3.2.2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, die im SECO geführt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), überprüft unter anderem die Auszahlungen der Kassen und überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen (Art. 83 Abs. 1 Bst. d und l AVIG). Sie und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen (Art. 83a AVIG [„Revision und Arbeitgeberkontrolle“] und Art. 110 Abs. 4 AVIV). Allfällige Rückforderungen im Anschluss an Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle, wobei das Inkasso der Arbeitslosenkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 AVIV). Die Revision der Auszahlungen stellt ein systematisch durchgeführtes und methodisch auf die Erfassung einer Vielzahl von Fällen ausgerichtetes Wiedererwägungsverfahren (mit den dabei geltenden Grundsätzen: zweifellose Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Leistungsverfügung, Berichtigung von erheblicher Bedeutung; vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) dar, wobei nicht die Verwaltungsstelle, welche die Leistungsverfügungen erlassen hat, auf die Angelegenheit zurückkommt, sondern die dafür vom Gesetz vorgesehene höchste verantwortliche Instanz in Form der Ausgleichsstelle (Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5; Urteil des BVGer B-3858/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 5.2). 3.3 3.3.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung i.V.m. Art. 95 Abs. 1 AVIG). Die Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG sind Verwirkungsfristen (BGE 150 V 305 E. 3.2). Die Bestimmung wurde während des Bezugszeitraums der Beschwerdeführerin revidiert: Bis Ende 2020 galt eine einjährige relative Verwirkungsfrist (AS 2002 3376), per 1. Januar 2021 wurde sie auf drei Jahre erhöht (Änderung vom 21. Juni 2019 [AS 2020 5137]; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 2. März 2018, BBl 2018 1607 ff., 1633).

B-9249/2025 Für Beschwerden, die nach dem 1. Januar 2021 hängig wurden, ist das neue Recht anwendbar (Urteil des BVGer B-3764/2023 vom 3. April 2024 E. 5.3.4). 3.3.2 Die Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG ist gewahrt, wenn vor deren Ablauf eine Rückerstattungsverfügung ergeht (Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.2; Urteil des BVGer B-5746/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 4.3.1). Mit Bezug auf den Beginn des Fristlaufs hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung in BGE 148 V 217 detailliert zusammengefasst und präzisiert (betreffend die im damaligen Fall noch anwendbare einjährige Verwirkungsfrist). Schliesslich hat es erwogen, dass es für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nicht genüge, dass bloss Umstände bekannt seien, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen könnten, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber der Höhe nach feststehe. Die Frist beginne vielmehr erst dann, wenn der Versicherungsträger über sämtliche für die Ermittlung der Rückforderung wesentlichen Umstände Kenntnis habe beziehungsweise unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit haben müsste, indem vor allem die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen bereits vor Erlass der Rückerstattungsverfügung feststellbar sei (BGE 148 V 217 E. 5.2.1). Weiter hat das Bundesgericht ausgeführt, es habe stets daran festgehalten, dass die einjährige relative Verwirkungsfrist im Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnisnahme einsetzen könne. Die Verwaltung solle zwar eine angemessene Zeit für nähere Abklärungen (betreffend Grundsatz, Ausmass oder Adressat) erhalten, wenn und soweit sie über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch verfüge. Unterlasse sie dies, so sei der Beginn der relativen Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die rückfordernde Behörde ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz derart zu ergänzen im Stande gewesen sei, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergebe sich jedoch die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten, so beginne die einjährige Frist in jedem Fall sofort, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 148 V 217 E. 5.2.2; vgl. auch BGE 150 V 305 E. 6.2 und BGE 150 V 89 E. 3.3.1; Urteil des BVGer B-3764/2023 vom 3. April 2024 E. 5.3.5). 3.4 Die streitbetroffenen Arbeitsverträge wurden als Engagement-Verträge für jeweils konkrete Theaterproduktionen abgeschlossen, wobei sich das Honorar gemäss den vertraglichen Regelungen unter anderem nach der Anzahl der Aufführungen bestimmte (vgl. vi-act. 3, 10 und 11). Für das

B-9249/2025 Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, von der im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren übereinstimmend vertretenen Auffassung der Parteien abzuweichen, wonach es sich dabei um befristete Arbeitsverhältnisse handelt. Unbestritten ist sodann, dass die betreffenden Arbeitsverträge im Rahmen der Anmeldung zur Kurzarbeitsentschädigung zu den Akten gereicht worden waren und somit bereits im Zeitpunkt der Auszahlung der Leistungen vorlagen. Daraus folgt indessen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht automatisch, dass die relative Verwirkungsfrist bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte. Wie dargelegt (s. oben E. 3.2 f.), erfolgt im System der Kurzarbeitsentschädigung vor der Auszahlung keine vertiefte Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen. Namentlich ist die Arbeitslosenkasse nicht verpflichtet, die Anspruchsberechtigung umfassend abzuklären. Entsprechend der Rechtsprechung beginnt die relative Verwirkungsfrist erst, wenn die zuständige Stelle Kenntnis von sämtlichen für die Rückforderung wesentlichen Umständen erlangt hat oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erlangen müssen (s. oben E. 3.3.2). Zwar befanden sich die Arbeitsverträge bereits im Zeitpunkt der Auszahlung in den Akten. Deren rechtliche Qualifikation als befristete Arbeitsverhältnisse und die sich daraus ergebende fehlende Anspruchsberechtigung erschlossen sich jedoch nicht ohne Weiteres. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren selbst – zu jenem Zeitpunkt noch unter anderer anwaltlicher Vertretung – ausdrücklich die Auffassung vertrat, es liege kein befristetes Arbeitsverhältnis im herkömmlichen Sinn vor, und dies wie folgt begründete (vgl. vi-act. 23, Ziff. 3b): «Die Einsprecherin betreibt ein Theater, das während der Theatersaison verschiedene Produktionen mit verschiedenen Personen (Regie und Schauspieler) aufführt. Demzufolge wird dieses Personal regelmässig nur für die Dauer der jeweilige Produktion (inkl. Proben) verpflichtet, und dies meistens mehrfach für die laufende Saison. Es handelt sich hierbei also nicht um befristete Arbeitsverhältnisse im herkömmlichen Sinn (einmal kurz angestellt und dann nie wieder), sondern um quasi permanente, aber produktionsbedingte Arbeitsverhältnisse.» Es kann nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass die Vollzugsbehörden die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung bereits im Zeitpunkt der Auszahlung hätten erkennen müssen. Die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergab sich somit nicht unmittelbar aus den Akten.

B-9249/2025 Vor diesem Hintergrund vermag das blosse Vorliegen der massgeblichen Unterlagen in den Akten den Fristenlauf nicht auszulösen. Das Nichterkennen eines allfälligen unrechtmässigen Leistungsbezugs durch die vorgelagerten Vollzugsstellen (kantonale Amtsstelle, Arbeitslosenkasse) wirkt nicht fristauslösend. Eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs kann vorliegend insbesondere nicht damit begründet werden, dass die Arbeitslosenkasse die rechtliche Tragweite der eingereichten Arbeitsverträge bereits früher hätte erkennen müssen. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung, wonach für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die zuständige Stelle – in der Regel im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle – Kenntnis von sämtlichen für die Rückforderung wesentlichen Umständen erlangt (vgl. auch Urteil des BVGer B-3764/2023 vom 3. April 2024 E. 5.3.6 m.H.). Die für die Rückforderung massgebliche Kenntnis erlangte die Vorinstanz vielmehr erst anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 17. Juni 2025. Die Revisionsverfügung datiert vom 9. Juli 2025 und erging damit innerhalb der dreijährigen relativen Verwirkungsfrist. Eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs liegt folglich nicht vor. 4. 4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Dazu bedarf es, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2). Die Rückerstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient der Durchsetzung des Legalitätsprinzips (BGE 147 V 417 E. 7.3.2). Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Auszahlungen sind, dass die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte (vgl. Art. 100 Abs. 1 AVIG) Zusprache von Leistungen zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung ist damit durch den Gesetzgeber abstrakt und verbindlich vorgenommen worden (Urteile des BGer 8C_407/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 6.1 und 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1.3.1). Der Gesetzgeber hat dem Interesse an einer richtigen Gesetzesanwendung gegenüber dem Interesse am Bestand einer Verfügung von vornherein das grössere Gewicht zugeordnet. Eine zeitliche

B-9249/2025 Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit besteht nicht (BGE 149 V 91 E. 7.7). Vorbehalten bleiben die Verwirkungsfristen von Art. 25 ATSG. 4.2 Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen insbesondere eine Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil des BGer 8C_277/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1). Es geht also um die Konstellation, in der die Leistung von Anfang an zu Unrecht zugesprochen wurde, jedenfalls sofern sich aufgrund der nachträglich korrekten Rechtsanwendung ergibt, dass die Leistung nicht geschuldet gewesen wäre (BGE 149 V 91 E. 7.7). Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3). 4.3 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des BGer 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 3.2; Urteil des BVGer B-3858/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 5.4). Die Unrichtigkeit der Leistungszusprache im Umfang von insgesamt Fr. 62'449.15 für den Zeitraum April 2020 bis Februar 2022 ergibt sich daraus, dass der Arbeitsausfall für die betroffenen Schauspieler und Regieassistenten nicht anrechenbar war, da ihre Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Dauer abgeschlossen worden waren (Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG). Es fehlt damit an einer materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung in diesem Umfang (vgl. BGE 150 V 249 E. 6). Die Berichtigung ist, angesichts des in Frage stehenden Betrags, von erheblicher Bedeutung. Das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Leistungszusprache durch die Vorinstanz ist vorliegend nicht zu beanstanden. 5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 gegen die Rückforderungsverfügung betreffend Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 62'449.15 ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

B-9249/2025 6. Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteil des BVGer B-3858/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 7). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

B-9249/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt. 5. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Diego Haunreiter

B-9249/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 28. April 2026

B-9249/2025 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

Das Urteil wird mitgeteilt: – der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des […]

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