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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2026 B-8698/2025

27 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,202 mots·~21 min·6

Résumé

Anerkennung Abschluss/Ausbildung | Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses, Ausgleichsmassnahmen (Bachelor of Science in Nursing, Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpfleger, Philippinen)

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-8698/2025

Urteil v o m 2 7 . April 2026 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses, Ausgleichsmassnahmen (Bachelor of Science in Nursing, Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpfleger, Philippinen).

B-8698/2025 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhielt am 14. März 2009 auf den Philippinen das Diplom «Bachelor of Science in Nursing». Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. A.b Am 6. Januar 2020 wurde seine Ausbildung in Deutschland nach der Absolvierung eines Vorbereitungskurses auf die sog. Kenntnisprüfung im Umfang von insgesamt 440 Stunden als Gesundheits- und Krankenpfleger anerkannt. A.c Am 4. März 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK; nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses als Pflegefachmann. B. Mit Teilentscheid vom 16. Oktober 2025 hielt die Vorinstanz fest, die Anerkennung der Ausbildung des Beschwerdeführers als Pflegefachmann sei momentan nicht möglich. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die von ihm absolvierte Ausbildung betreffend Dauer und Inhalte wesentliche Lücken im Vergleich zur schweizerischen Ausbildung aufweise. Diese könnten weder durch Berufserfahrung noch durch Weiterbildungen ausgeglichen werden. Für die Anerkennung als Pflegefachmann seien Ausgleichsmassnahmen zu absolvieren. Der Beschwerdeführer habe die Wahl zwischen einem 6-monatigen Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung oder einer Eignungsprüfung. C. Mit Eingabe vom 3. November 2025 an die Vorinstanz (weitergeleitet ans Bundesverwaltungsgericht mit Eingang am 13. November 2025) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 16. Oktober 2025 und die Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses als Pflegefachmann ohne zusätzliche Ausgleichsmassnahmen. D. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2026 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

B-8698/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 137.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird unter anderem anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz [GesBG, SR 811.21]) in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG). Beim Titel Pflegefachfrau/Pflegefachmann handelt es sich um einen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG (Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG). 2.2 Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft. Dieses hat unter anderem zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständige einzuräumen (Art. 1 Bst. a FZA). Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewährleistet den Staatsangehörigen der Vertragsparteien das Recht, in der Anwendung des Abkommens nicht schlechter gestellt zu werden als die Angehörigen des Staats, der das Abkommen handhabt (Art. 2 FZA; BGE 140 II 364 E. 6.1-6.3). Die Schweiz hat sich in Anhang III verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar erklärten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die

B-8698/2025 Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005 L 255 vom 30. September 2005, S. 22 ff.), welche mit dem Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.). 2.3 Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für alle Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, welche einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Als reglementierter Beruf gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). 2.4 Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG setzt eine Berufsqualifikation im Sinne von deren Art. 3 Abs. 1 Bst. b voraus. Dazu zählen in erster Linie «Ausbildungsnachweise» in der Form von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend im Gebiet der Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt worden sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG). Einem Ausbildungsnachweis in diesem Sinne gleichgestellt ist nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG jeder in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt. 2.5 Für den Beruf der Pflegefachperson («Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind»), hinsichtlich dessen die Mindestanforderungen an die Ausbildung koordiniert worden sind, sieht die Richtlinie 2005/36/EG das sogenannte sektorale Anerkennungssystem vor (vgl. Kapitel III [Art. 21 ff.] der Richtlinie 2005/36/EG [«Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung»]). Sofern Pflegefachpersonen im Besitz eines in Anhang V Ziff. 5.2.2 aufgelisteten Ausbildungsnachweises sind, erfolgt die Gleichwertigkeitsanerkennung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich automatisch (vgl. insb. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG). In Anhang V Ziff. 5.2.2 ist für jeden Mitgliedstaat aufgeführt,

B-8698/2025 welche Ausbildungsnachweise für Pflegefachpersonen dem sektoralen Anerkennungssystem unterstellt sind, welche Stelle diese ausstellt und wie die offizielle Berufsbezeichnung im jeweiligen Mitgliedstaat lautet (Urteile des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 2.5 und B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.1 m.w.H.). 2.6 Sind die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht erfüllt, gelangen subsidiär die Regeln über die allgemeine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen zur Anwendung (sog. allgemeines Anerkennungssystem gemäss Kapitel I [Art. 10 ff.] der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. ASTRID EPINEY, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU, Jusletter vom 15. März 2021, Rz. 37). Im Rahmen des allgemeinen Anerkennungsregimes kann der Aufnahmemitgliedstaat die Qualifikation des Antragstellers sowohl formell als auch materiell überprüfen. Die Behörde hat dabei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Hierzu hat der Antragsteller der Behörde die nötigen Unterlagen zu liefern (vgl. Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG; Urteile des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.2 und B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3). Die Anerkennungsbedingungen sind in Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt. 2.7 Unterscheidet sich eine nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG grundsätzlich anzuerkennende Ausbildung wesentlich von den Anforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Antragsteller Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Wesentliche Unterschiede können eine kürzere Ausbildungsdauer, ein divergierender Ausbildungsinhalt oder ein divergierender Tätigkeitsbereich sein (Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 2.7, B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.3 m.w.H., B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 5.1 und B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3). 3. Für die Ausübung des Pflegefachfrau-/Pflegefachmannberufes ist der Abschluss «Bachelor of Science in Pflege FH/UH» oder «dipl. Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF» erforderlich (Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG). Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vertrauenswürdig sein sowie physisch

B-8698/2025 und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten und eine Amtssprache des Kantons beherrschen, für den die Bewilligung beantragt wird (Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c GesBG). Beim Beruf der Pflegefachfrau beziehungsweise des Pflegefachmannes handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit (vgl. www.anerkennung.swiss). Der Beschwerdeführer schloss 2009 in einem Drittstaat (Philippinen) seine Ausbildung ab. Er verfügt über das entsprechende philippinische Diplom «Bachelor of Science in Nursing». Dieses wurde 2020 in Deutschland nach dem Bestehen der sog. Kenntnisprüfung anerkannt, womit er die Erlaubnis erhielt, in Deutschland die Berufsbezeichnung «Gesundheits- und Krankenpfleger» zu führen. Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen über mehr als drei Jahre Berufserfahrung in Deutschland. Die Philippinen sind kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und waren auch nie Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats (Deutschland). Sein philippinischer Ausbildungsabschluss wurde in Deutschland anerkannt und er kann mehr als drei Jahre Berufserfahrung im Anerkennungsland nachweisen. Er beantragt die Anerkennung der Gleichwertigkeit seines Ausbildungsnachweises mit dem schweizerischen Abschluss als Pflegefachmann. Die Richtlinie 2005/36/EG ist demnach anwendbar (vgl. E. 2.4 hiervor). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die bescheinigte Anerkennung in Deutschland und die erworbene Berufserfahrung seien bereits geeignet, seine Qualifikation nachzuweisen. Demgegenüber hat die Vorinstanz das Drittstaatsdiplom als Qualifikationsnachweis geprüft, Bildungslücken festgestellt und geprüft, inwieweit jene durch den geltend gemachten Vorbereitungskurs in Deutschland sowie die Berufspraxis und die Weiterbildungen gefüllt würden. 4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG sind «Berufsqualifikationen» Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis gemäss Art. 11 Bst. a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden. «Ausbildungsnachweise» sind nach Bst. c, wie bereits erwähnt, Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für

B-8698/2025 den Abschluss einer überwiegend im Gebiet der Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2005/36/EG müssen die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest dem unmittelbar unter dem vom Aufnahmemitgliedstaat verlangten Qualifikationsniveau liegenden Niveau entspricht. Darunter sind die von Art. 11 Bst. a-e der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Zeugnisse und Diplome zu verstehen, vorausgesetzt, dass sie im Rahmen des Bildungssystems des ausstellenden Mitgliedstaats erworben wurden. Diese Einordnung lässt sich auch aus der systematischen Verknüpfung von Art. 3 Abs. 1 Bst. b mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG ableiten: Würde die Anerkennung durch einen Mitgliedstaat selbst unter den Begriff des Ausbildungsnachweises fallen, so wäre die Gleichstellungsregelung für Drittstaatsdiplome (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG), soweit sie ihrerseits an den drittstaatlichen Ausbildungsnachweis anknüpft, obsolet (siehe zum Ganzen Urteile des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 4.2.1 und B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 3.3.1 m.w.H.). 4.3 Demnach stellt die durch einen Mitgliedstaat bescheinigte Anerkennung eines Drittstaatsdiploms keine Berufsqualifikation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG dar; dies gilt auch für den in diesem Mitgliedstaat absolvierten Vorbereitungskurs (vgl. Urteile des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 4.2.2, B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 3.3.1 m.w.H. und B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 4.4). 4.4 Die Vorinstanz hat demnach den Ausbildungsnachweis aus den Philippinen (Diplom «Bachelor of Science in Nursing») zu Recht als Qualifikationsnachweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG geprüft. Die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung sind nicht erfüllt, zumal der Beschwerdeführer auch keinen deutschen Nachweis nach Anhang V Ziff. 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG vorgelegt hat. Wie erwähnt, ist in Anhang V Ziff. 5.2.2 für jeden Mitgliedstaat aufgeführt, welche Ausbildungsnachweise für Pflegefachpersonen dem sektoralen Anerkennungssystem unterstellt sind, welche Stelle diese ausstellt und wie die offizielle Berufsbezeichnung im jeweiligen Mitgliedstaat lautet (vgl. E. 2.5). Für Deutschland müsste ein Ausbildungsnachweis «Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Krankenpflege» des staatlichen Prüfungsausschusses vorliegen, was nicht der Fall ist.

B-8698/2025 Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird ein ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis als «Endresultat» mit dem entsprechenden schweizerischen Titel verglichen. Zeitlich nach dem Diplom oder Ausweis absolvierte Weiterbildungen und Berufserfahrungen stellen für die Anerkennung eines ausländischen Diploms oder Ausweises keine rechtserheblichen Tatsachen dar (vgl. Urteil des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 4.2.3 m.H.) und sind erst im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung betreffend Ausgleichsmassnahmen zu berücksichtigen (vgl. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG; Urteil des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 4.2.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die individuelle Struktur seiner Ausbildung nicht angemessen berücksichtigt habe. 5.2 Wenn die Anerkennungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind, ist zu prüfen, ob sich die vom Gesuchsteller absolvierte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die durch den im Inland verlangten Ausbildungsnachweis abgedeckt werden (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Es muss sich um Fächer handeln, deren Kenntnisse für die Berufsausübung wesentlich sind und bei denen sich die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung hinsichtlich der Dauer oder des Inhalts stark von der im Aufnahmemitgliedstaat beantragten Ausbildung unterscheidet (Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG). Wesentliche Unterschiede können sich insbesondere in einer unterschiedlichen Ausbildungsdauer, einem divergierenden Ausbildungsinhalt oder darin zeigen, dass der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat nicht Bestandteil des entsprechenden Berufs sind (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteil des BVGer B-4821/2023 vom 8. März 2024 E. 3.6.2 m.H.). Werden wesentliche Unterschiede in der Ausbildung festgestellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Gesuchsteller Ausgleichsmassnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung verlangen (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Diese Ausgleichsmassnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG).

B-8698/2025 5.3 Der Erwerb des Ausbildungsabschlusses als Pflegefachfrau/Pflegefachmann setzt in der Schweiz eine dreijährige Ausbildung voraus. Dies entspricht insgesamt 5’400 Stunden. Davon sind circa 2’700 theoretischpraktische Ausbildung und circa 2’700 Stunden klinische Praktika (vgl. Rahmenlehrplan «dipl. Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF» vom 24. September 2021 Ziff. 5.4, <www.sbfi.admin.ch> > Bildung > Höhere Berufsbildung > Höhere Fachschulen > Rahmenlehrpläne > Berufsverzeichnis, zuletzt abgerufen am 8. April 2026). Die Ausbildung des Beschwerdeführers war unbestrittenermassen rund 1’700 Stunden kürzer als die schweizerische Ausbildung (vgl. die nicht bestrittene Berechnung im angefochtenen Teilentscheid der Vorinstanz, wonach in der theoretischpraktischen Ausbildung 1’119 Stunden und in den klinischen Praktika 609 Stunden fehlen). Demnach ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Bezug auf die Bildungsdauer nicht erfüllt sind. 5.4 Auch in Bezug auf den Ausbildungsinhalt sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht erfüllt. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung in erheblichem Umfang allgemeinbildende und nicht pflegespezifische Fächer umfasste, namentlich «Intro to Literature»,«Philippine History», «Asian Civilization», «Politics & Governance» sowie «Philosophy of Man». Diese Ausführungen erscheinen unter Berücksichtigung der Akten, insbesondere des Ausbildungszeugnisses des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Kursbeschreibungen, nachvollziehbar. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Teilentscheid vom 16. Oktober 2025 nicht substantiiert bestritten, wonach verschiedene Inhalte und Kompetenzen, die für die Ausübung des Pflegeberufs in der Schweiz wesentlich sind, im Rahmen seiner Ausbildung nicht oder nur unzureichend vermittelt wurden (insbesondere Pflegetheorie, Datensammlung und Pflegeanamnese, Pflegeintervention, Pflegediagnose und Pflegeplanung, Pflegeergebnisse und Pflegedokumentation, Kommunikation und Beziehungsgestaltung, Berufsethik, -politik, -recht, Gesundheitsförderung und Vorsorge, Gesundheitssysteme, Palliation, Behinderung, Sterbebegleitung, Intra- und interprofessionelle Kommunikation, Organisation und Führung sowie Logistik und Administration). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung im Vergleich zur schweizerischen Referenzausbildung auch inhaltlich wesentliche Lücken aufweist. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die individuelle Struktur seiner Ausbildung sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden,

B-8698/2025 erweist sich dieses Vorbringen nach dem Gesagten als unbegründet. Die Vorinstanz hat einen Vergleich zwischen der vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung in den Philippinen und der schweizerischen Ausbildung zum Pflegefachmann vorgenommen. Dabei stützte sie sich nicht auf einen bloss pauschalen Stundenvergleich, sondern auf eine konkrete Gegenüberstellung der Ausbildungsinhalte und der vermittelten Kompetenzen. Zusammenfassend ergibt dieser Vergleich, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers im Verhältnis zur schweizerischen Referenzausbildung wesentliche Lücken aufweist. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz weder den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verletzt noch das ihr zustehende Ermessen überschritten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass keine Ausgleichsmassnahmen erforderlich seien, da er die für die Berufsausübung notwendigen Kompetenzen aufgrund seines beruflichen Erfahrungsprofils und während entsprechenden Weiterbildungen erworben habe, und macht damit eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Die Vorinstanz kommt demgegenüber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit seinem Abschluss in den Philippinen keine umfassende und grundlegende Weiterbildung im Bereich Pflege auf Tertiärstufe absolviert habe, welche ihm die erforderlichen theoretisch-praktischen Kenntnisse vermittelt hätte. Auch seine Berufserfahrung könne die in seiner Ausbildung festgestellten Lücken nicht kompensieren. Gleiches gelte für den Vorbereitungskurs auf die Kenntnisprüfung in Deutschland im Umfang von 440 Stunden. Es sei mit Blick auf das öffentliche Interesse des Gesundheitsschutzes und der Patientensicherheit verhältnismässig, dass der Beschwerdeführer einen Anpassungslehrgang von 6 Monaten verbunden mit einer Zusatzausbildung oder eine die beruflichen Kenntnisse betreffende Eignungsprüfung absolvieren müsse. 6.2 Bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, Ausgleichsmassnahmen zu auferlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteil des BGer 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). Der in Art. 5 Abs. 2 der

B-8698/2025 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen eines im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als verhältnismässig im engeren Sinn erweist (vgl. BGE 140 I 2 E. 9.2.2). 6.3 Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sich bei den – teilweise erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten – Weiterbildungsbestätigungen ausschliesslich um Kurzweiterbildungen oder Online-Kurse im Umfang von Stunden bis maximal 3 Tagen in den Bereichen erste Hilfe, Pflege, Bluttransfusion, Wiederbelebung, Arbeits-, Brand- und Datenschutz sowie Arbeitssicherheit handelt, die nicht geeignet sind, die festgestellten Lücken zu schliessen. Aus der in den Akten liegenden Teilnahmebestätigung und mangels konkreter gegenteiliger Hinweise des Beschwerdeführers erscheint auch die Einschätzung der Vorinstanz nachvollziehbar, wonach der vom Beschwerdeführer absolvierte Vorbereitungskurs auf die Kenntnisprüfung in Deutschland zwar einzelne Inhalte der festgestellten Ausbildungsdefizite (beispielsweise Pflegeplanung bei Menschen aller Altersgruppen, Palliativpflege und Patientenverfügung) behandelte, jedoch weder hinsichtlich der thematischen Breite noch der erforderlichen Vertiefung erkennen lässt, dass damit die festgestellten Ausbildungslücken kompensiert werden konnten. 6.4 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Teilentscheid vom 16. Oktober 2025 ferner fest, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Berufspraxis ausgeübten Tätigkeiten nur teilweise den in der Schweiz üblichen Kernkompetenzen eines Pflegefachmanns entsprechen würden. Seine Ausbildung würde zudem im Bereich der theoretischen Vermittlung von spezifischem Fachwissen Lücken im Vergleich zur Ausbildung in der Schweiz aufweisen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer weder konkret geltend, noch ist ersichtlich, inwiefern er durch sein berufliches Erfahrungsprofil Kompetenzen in den von der Vorinstanz als lückenhaft monierten Bereichen hätte erlangen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Berufserfahrung nicht per se die Vermittlung theoretischer Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung zu ersetzen vermag (Urteile des BVGer B-6135/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.2.3 und B-4821/2023 vom 8. März 2024 E. 5.2.3). Aus den eingereichten Arbeitszeugnissen ergibt sich

B-8698/2025 anhand der aufgeführten Haupttätigkeiten (vgl. die Auflistung im angefochtenen Teilentscheid vom 16. Oktober 2025, S. 4 f.) nicht, dass der Beschwerdeführer das Defizit von 1’119 Stunden in der theoretisch-praktischen Ausbildung durch Berufserfahrung auszugleichen vermag. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Berufserfahrung des Beschwerdeführers insofern bereits berücksichtigt, als sie davon ausging, dieser sei aufgrund seiner Praxis grundsätzlich in der Lage, an einem Ausgleichslehrgang gewinnbringend teilzunehmen oder alternativ eine Eignungsprüfung abzulegen. Inwiefern die Würdigung der Berufserfahrung darüber hinaus zum Schluss führen müsste, die angeordneten Ausgleichsmassnahmen seien unverhältnismässig, ist nicht ersichtlich. 6.5 Die Ausgleichsmassnahmen in Form eines 6-monatigen Anpassungslehrganges kombiniert mit einer Zusatzausbildung respektive eine Eignungsprüfung sind als geeignet zu qualifizieren, die festgestellten Ausbildungslücken des Beschwerdeführers zu schliessen. Wie eben dargelegt, kann selbst seine Praxiserfahrung diese Lücken nicht beheben. Da Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen im Fall eines wesentlichen Unterschieds im Ausbildungsinhalt vorsieht, erweist sich deren Anordnung als von Rechts wegen erforderlich. Weniger einschneidende Alternativen sind nicht ersichtlich. Schliesslich sind die angeordneten Ausgleichsmassnahmen verhältnismässig im engeren Sinn. Angesichts des gewichtigen betroffenen öffentlichen Interesses der öffentlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums der Vorinstanz ist insgesamt von verhältnismässigen Ausgleichsmassnahmen auszugehen. 6.6 Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteile des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025; 2C_401/2024 vom 2. September 2025 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen]). Im Gegensatz zu diesen Fällen kommt vorliegend die Richtlinie 2005/36/EG unbestrittenermassen zur Anwendung. Die Vorinstanz hat entsprechend bereits eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung nach Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG durchgeführt und festgelegt, dass die Anerkennung des Ausbildungsnachweises des Beschwerdeführers unter der Voraussetzung des erfolgreichen Absolvierens der Ausgleichsmassnahmen grundsätzlich möglich ist. Eine erneute subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen erübrigt sich in dieser Konstellation (Urteil des BVGer B-8005/2024 vom 23. März 2026 E. 10).

B-8698/2025 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsprinzips, da seine Ehefrau trotz identischer Ausbildung und gleicher Berufserfahrung die direkte Anerkennung erhalten habe. Zum Beleg reicht er die entsprechende Anerkennungsverfügung ein. 7.2 Das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verpflichtet die Behörden, gleiche Sachverhalte gleich zu beurteilen, sofern keine sachlichen Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. BGE 140 I 201 E. 6.5.1; 136 I 345 E. 5). Demgegenüber besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, insbesondere dann nicht, wenn nur in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere – allenfalls fehlerhafte – Entscheide müssen nicht als Richtschnur für alle Zeiten gelten (BGE 139 II 49 E. 7.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde besteht und diese zu erkennen gibt, auch künftig nicht von dieser Praxis abzuweichen (Urteil des BGer 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4). 7.3 Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, inwiefern vergleichbare Sachverhalte vorliegen sollen. So hat seine Ehefrau ihre Ausbildung nicht im selben Jahr abgeschlossen, und es ist für das Bundesverwaltungsgericht weder ersichtlich, an welcher Universität sie studiert hat noch über welche Berufserfahrung sie verfügt. Bereits aus diesem Grund ist eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV nicht dargetan. Selbst wenn eine Ungleichbehandlung vorliegen sollte, wären die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht erfüllt. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV ist somit nicht ersichtlich. 8. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anerkennung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer erworbenen Drittstaatsdiploms mit der schweizerischen Ausbildung zum Pflegefachmann verweigert und diese davon abhängig macht, dass der Beschwerdeführer die festgelegten Ausgleichsmassnahmen erfolgreich absolviert. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

B-8698/2025 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 10. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

B-8698/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Diego Haunreiter

B-8698/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 4. Mai 2026

B-8698/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das WBF (Gerichtsurkunde)

B-8698/2025 — Bundesverwaltungsgericht 27.04.2026 B-8698/2025 — Swissrulings