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Bundesverwaltungsgericht 24.07.2008 B-8632/2007

24 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·854 mots·~4 min·3

Résumé

Widerspruchssachen | Widerspruchsverfahren Nr. 8604 betr. TEGO/TEVO und...

Texte intégral

Abtei lung II B-8632/2007 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 2 4 . Juli 2008 Maria Amgwerd (Einzelrichterin), Kathrin Bigler (Gerichtsschreiberin). X._______, vertreten durch Felber & Partner AG, Dufourstrasse 116, 8034 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Y._______, vertreten durch BOHEST AG, Holbeinstrasse 36 - 38, Postfach 160, 4003 Basel, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Widerspruchsverfahren Nr. 8604 betr. _____ und Nr. 8648 betr. _______; Verfügungen des IGE vom 21. November 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-8632/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die IR-Marke Nr. 594'007 "TEGO" am 13. Dezember 2006 und gestützt auf die IR-Marke Nr. 330'079 "Tegometall" (fig.) am 3. Januar 2007 teilweise Widerspruch gegen die schweizerische Marke Nr. 551'067 "TEVO" der Beschwerdegegnerin erhob (Widerspruch Nr. 8604 respektive Widerspruch Nr. 8648), dass die Vorinstanz je mit Verfügung vom 21. November 2007 den Widerspruch Nr. 8604 betreffend TEGO/TEVO und den Widerspruch Nr. 8648 betreffend Tegometall (fig.)/TEVO abwies, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2007 gegen die beiden Widerspruchsentscheide der Vorinstanz vom 21. November 2007 in den Widerspruchsverfahren Nr. 8604 betreffend TEGO/TEVO (B-8632/2007) und Nr. 8648 betreffend Tegometall (fig.)/TEVO (B-1347/2008) beim Bundesverwaltungsgericht je einzeln Beschwerde erhoben hat, dass der Beschwerdeführer den im Beschwerdeverfahren B-8632/2007 (TEGO/TEVO) einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- fristgerecht einbezahlte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. März 2008 die Streitsache B-8632/2007 mit der Streitsache B-1347/2008 zur Streitsache B-8632/2007 vereinigte, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. April 2008 die Abweisung der Beschwerde B-8632/2007 unter Kostenfolge beantragte, dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2008 beantragte, die Verfügungen der Vorinstanz bezüglich der Widerspruchsverfahren Nr. 8604 und 8648 seien zu bestätigen und die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschwerdeführers und stillschweigender Zustimmung der Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2008 bzw. am 8. Juli 2008 sistierte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2008 dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie einer von beiden Parteien unter- B-8632/2007 zeichneten Einigungsvereinbarung vom 17. Juli 2008 zukommen liess, worin sich die Parteien unter Ziffer 4 verpflichten, ihre Widersprüche und Löschungsanträge gegen die in Ziffer 1 der Vereinbarung genannten Marken und Markenanmeldungen (unter anderem die Schweizer Marke der Beschwerdegegnerin 551'067 TEVO) sowie alle in Zusammenhang mit diesen Widersprüchen und Löschungsanträgen gestellten Rechtsmittel zurückzunehmen, dass der Beschwerdeführer im genannten Schreiben vom 21. Juli 2008 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, er ziehe gestützt auf Ziffer 4 der Vereinbarung seine Beschwerden gegen die Entscheide in den Widerspruchsverfahren 8640 (recte: 8604) und 8648 zurück, dass auf Grund von Ziffer 4 der Vereinbarung jede Partei die ihr im Laufe der Widerspruchs-, Löschungs- und Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten selbst trägt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]), dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2008 der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zur Kenntnis zu bringen ist, dass das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden ist, nachdem der Beschwerdeführer im Schreiben vom 21. Juli 2008 explizit den Rückzug der Beschwerden erklärt hat, dass deshalb die vorliegende Streitsache im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, wenn die Beschwerde infolge Rückzugs ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 33b Abs. 5 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), B-8632/2007 dass entsprechend dem ausdrücklich vereinbarten Verzicht der Parteien keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 64 VwVG, Ziff. 4 der Vereinbarung), dass gegen diesen Entscheid keine Beschwerde ans Bundesgericht offen steht (Art. 73 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dieser insofern rechtskräftig ist. B-8632/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird Akt genommen, dass sich die Parteien über den Streitgegenstand und die Kostentragung geeinigt haben und der Beschwerdeführer seine Beschwerden in der vereinigten Beschwerdesache B-8632/2007 (= B-1347/2008 + B-8632/2007) zurückzieht. 2. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage: Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2008) - die Vorinstanz (Ref-Nr. im Widerspruchsverfahren Nr. 8604 und 8648; Einschreiben; Beilagen: Vorakten und Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2008) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Maria Amgwerd Kathrin Bigler Versand: 29. Juli 2008 Seite 5

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