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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2026 B-8555/2025

16 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,553 mots·~18 min·2

Résumé

Anerkennung Abschluss/Ausbildung | Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses, Ausgleichsmassnahmen (Bachelor in Krankenpflege, Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin/Pflegefachfrau; Brasilien, Deutschland)

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-8555/2025

Urteil v o m 1 6 . Juni 2026 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien A._______ Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses, Ausgleichsmassnahmen (Bachelor in Krankenpflege, Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin/ Pflegefachfrau; Brasilien, Deutschland).

B-8555/2025 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie erhielt am 14. Mai 2009 in Brasilien das Diplom «Bachelor in Krankenpflege». A.b Am 6. Juli 2018 wurde ihre Ausbildung in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpflegerin anerkannt. A.c Am 12. Juni 2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK; nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung ihres Ausbildungsabschlusses als Pflegefachfrau. B. Mit Teilentscheid vom 16. Oktober 2025 hielt die Vorinstanz fest, die Anerkennung der Ausbildung der Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau sei momentan nicht möglich. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die von ihr absolvierte Ausbildung betreffend Dauer und Inhalte wesentliche Lücken im Vergleich zur schweizerischen Ausbildung aufweise. Diese könnten nicht durch praktische Qualifikationen bzw. einschlägige Berufserfahrung und Weiterbildungen ausgeglichen werden. Für die Anerkennung als Pflegefachfrau seien Ausgleichsmassnahmen zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin habe die Wahl zwischen einem 6-monatigen Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung oder einer Eignungsprüfung. C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 16. Oktober 2025 und die Anerkennung ihres Ausbildungsabschlusses als Pflegefachfrau, verbunden mit gegenüber dem angefochtenen Entscheid reduzierten Ausgleichsmassnahmen. D. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2026 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

B-8555/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 137.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird unter anderem anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz [GesBG, SR 811.21]) in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG). Beim Titel Pflegefachfrau/Pflegefachmann handelt es sich um einen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG (Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG). 2.2 Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft. Dieses hat unter anderem zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständige einzuräumen (Art. 1 Bst. a FZA). Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewährleistet den Staatsangehörigen der Vertragsparteien das Recht, in der Anwendung des Abkommens nicht schlechter gestellt zu werden als die Angehörigen des Staats, der das Abkommen handhabt (Art. 2 FZA; BGE 140 II 364 E. 6.1-6.3). Die Schweiz hat sich in Anhang III verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar erklärten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005 L 255 vom 30. September 2005, S. 22 ff.), welche mit dem Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten

B-8555/2025 Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.). 2.3 Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für alle Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, welche einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Als reglementierter Beruf gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). 2.4 Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG setzt eine Berufsqualifikation im Sinne von deren Art. 3 Abs. 1 Bst. b voraus. Dazu zählen in erster Linie «Ausbildungsnachweise» in der Form von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend im Gebiet der Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt worden sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG). Einem Ausbildungsnachweis in diesem Sinne gleichgestellt ist nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG jeder in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt. 2.5 Für den Beruf der Pflegefachperson («Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind»), hinsichtlich dessen die Mindestanforderungen an die Ausbildung koordiniert worden sind, sieht die Richtlinie 2005/36/EG das sogenannte sektorale Anerkennungssystem vor (vgl. Kapitel III [Art. 21 ff.] der Richtlinie 2005/36/EG [«Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung»]). Sofern Pflegefachpersonen im Besitz eines in Anhang V Ziff. 5.2.2 aufgelisteten Ausbildungsnachweises sind, erfolgt die Gleichwertigkeitsanerkennung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich automatisch (vgl. insb. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG). In Anhang V Ziff. 5.2.2 ist für jeden Mitgliedstaat aufgeführt, welche Ausbildungsnachweise für Pflegefachpersonen dem sektoralen Anerkennungssystem unterstellt sind, welche Stelle diese ausstellt und wie

B-8555/2025 die offizielle Berufsbezeichnung im jeweiligen Mitgliedstaat lautet (Urteile des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 2.5 und B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.1 m.w.H.). Die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung sind vorliegend unbestrittenermassen nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin keinen deutschen Nachweis nach Anhang V Ziff. 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG vorgelegt hat. Für Deutschland müsste ein Ausbildungsnachweis «Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Krankenpflege» des staatlichen Prüfungsausschusses vorliegen, was nicht der Fall ist. 2.6 Sind die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht erfüllt, gelangen subsidiär die Regeln über die allgemeine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen zur Anwendung (sog. allgemeines Anerkennungssystem gemäss Kapitel I [Art. 10 ff.] der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. ASTRID EPINEY, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU, Jusletter vom 15. März 2021, Rz. 37). Im Rahmen des allgemeinen Anerkennungsregimes kann der Aufnahmemitgliedstaat die Qualifikation des Antragstellers sowohl formell als auch materiell überprüfen. Die Behörde hat dabei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Hierzu hat der Antragsteller der Behörde die nötigen Unterlagen zu liefern (vgl. Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG; Urteile des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.2 und B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3). Die Anerkennungsbedingungen sind in Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt. 2.7 Unterscheidet sich eine nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG grundsätzlich anzuerkennende Ausbildung wesentlich von den Anforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Antragsteller Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Wesentliche Unterschiede können eine kürzere Ausbildungsdauer, ein divergierender Ausbildungsinhalt oder ein divergierender Tätigkeitsbereich sein (Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 2.7, B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.3 m.w.H., B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 5.1 und B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3).

B-8555/2025 3. Für die Ausübung des Pflegefachfrau-/Pflegefachmannberufes ist der Abschluss «Bachelor of Science in Pflege FH/UH» oder «dipl. Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF» erforderlich (Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG). Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vertrauenswürdig sein sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten und eine Amtssprache des Kantons beherrschen, für den die Bewilligung beantragt wird (Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c GesBG). Beim Beruf der Pflegefachfrau beziehungsweise des Pflegefachmannes handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit (vgl. www.anerkennung.swiss). Die Beschwerdeführerin schloss 2009 in einem Drittstaat (Brasilien) ihre Ausbildung ab. Sie verfügt über das entsprechende brasilianische Diplom «Bachelor in Krankenpflege». Dieses wurde 2018 in Deutschland anerkannt, womit sie die Erlaubnis erhielt, in Deutschland die Berufsbezeichnung «Gesundheits- und Krankenpflegerin» zu führen. Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen über mehr als drei Jahre Berufserfahrung in Deutschland. Brasilien ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und war auch nie Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaats (Deutschland). Ihr brasilianischer Ausbildungsabschluss wurde in Deutschland anerkannt und sie kann mehr als drei Jahre Berufserfahrung im Anerkennungsland nachweisen. Sie beantragt die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsnachweises mit dem schweizerischen Abschluss als Pflegefachfrau. Die Richtlinie 2005/36/EG ist demnach anwendbar (vgl. E. 2.4 hiervor). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Berufspraxis sei dem schweizerischen Ausbildungsprofil inhaltlich gleichwertig. Sie macht damit sinngemäss geltend, ihre Berufserfahrung sei geeignet, ihre Qualifikation nachzuweisen. Die Vorinstanz stellte demgegenüber auf das von der Beschwerdeführerin erworbene Drittstaatsdiplom ab. Sie prüfte dieses als massgeblichen Qualifikationsnachweis und stellte im Vergleich zur schweizerischen Referenzausbildung wesentliche Unterschiede fest.

B-8555/2025 4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG sind «Berufsqualifikationen» Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis gemäss Art. 11 Bst. a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden. «Ausbildungsnachweise» sind nach Bst. c Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für den Abschluss einer überwiegend im Gebiet der Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2005/36/EG müssen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und das erforderliche Berufsqualifikationsniveau bescheinigen. Darunter fallen die von Art. 11 Bst. a-e der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Zeugnisse und Diplome, sofern sie im Rahmen des Bildungssystems des ausstellenden Mitgliedstaats erworben wurden. Die Anerkennung eines Drittstaatsdiploms durch einen Mitgliedstaat fällt demgegenüber nicht darunter. Andernfalls wäre die Gleichstellungsregelung für Drittstaatsdiplome nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, soweit sie ihrerseits an den drittstaatlichen Ausbildungsnachweis anknüpft, obsolet. Demnach stellt die durch einen Mitgliedstaat bescheinigte Anerkennung eines Drittstaatsdiploms keine Berufsqualifikation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG dar (siehe zum Ganzen Urteile des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 4.2.1 f., B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 3.3.1 m.w.H. und B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 4.4). 4.3 Ausgehend davon hat die Vorinstanz den Ausbildungsnachweis aus Brasilien (Diplom «Bachelor in Krankenpflege») zu Recht als Qualifikationsnachweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG geprüft. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird ein ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis als «Endresultat» mit dem entsprechenden schweizerischen Titel verglichen. Zeitlich nach dem Diplom oder Ausweis absolvierte Weiterbildungen und Berufserfahrungen stellen für die Anerkennung eines ausländischen Diploms oder Ausweises keine rechtserheblichen Tatsachen dar (vgl. Urteil des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 4.2.3 m.H.) und sind erst im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung betreffend Ausgleichsmassnahmen zu berücksichtigen (vgl. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG; Urteil des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 4.2.3). Damit hatte die Vorinstanz in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin in Brasilien absolvierte Ausbildung gegenüber der

B-8555/2025 schweizerischen Referenzausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG aufweist (vgl. E. 2.7). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihre Ausbildung im Verhältnis zur schweizerischen Referenzausbildung wesentliche Lücken aufweist. Gestützt auf die Ausführungen im angefochtenen Teilentscheid vom 16. Oktober 2025 und mangels gegenteiliger Hinweise ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer um rund 1’764 Stunden kürzeren praktischen Ausbildung ausging. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin substantiiert bestritten, dass mehrere für die Berufsausübung in der Schweiz wesentliche Inhalte und Kompetenzen in ihrer Ausbildung nicht oder nur unzureichend vermittelt wurden. Ausgehend vom massgeblichen Vergleich des Drittstaatsdiploms mit der schweizerischen Ausbildung durfte die Vorinstanz somit von wesentlichen Unterschieden im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG ausgehen. Ob und inwieweit diese Unterschiede durch Berufserfahrung oder Weiterbildungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden, betrifft die Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten Ausgleichsmassnahmen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die verlangten Ausgleichsmassnahmen zu reduzieren seien, da sie die für die Berufsausübung notwendigen Kompetenzen aufgrund ihrer Berufspraxis in Deutschland erworben habe, und macht damit eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Konkret entspreche der inhaltliche Kompetenzstandard ihrer Tätigkeit am […] dem Schweizer Berufsprofil einer Pflegefachfrau HF. Ihre Berufserfahrung sei nicht formal, sondern nach dem inhaltlichen Kompetenzniveau zu bewerten. Die Spezialisierung auf Neonatologie betreffe lediglich die Patientengruppe, nicht aber den Pflegeprozess selbst. Ihre Tätigkeit in der Neonatologie umfasse dieselben pflegerischen Kompetenzen wie die Allgemeinpflege. Die Vorinstanz kommt demgegenüber zum Schluss, die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin könne die in ihrer Ausbildung festgestellten Lücken nicht kompensieren. Es sei mit Blick auf das öffentliche Interesse des Gesundheitsschutzes und der Patientensicherheit verhältnismässig, dass der Beschwerdeführer einen Anpassungslehrgang von 6 Monaten verbunden mit einer Zusatzausbildung oder eine die beruflichen Kenntnisse betreffende Eignungsprüfung absolvieren müsse.

B-8555/2025 5.2 Bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, Ausgleichsmassnahmen zu auferlegen, zunächst prüfen, ob die von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteil des BGer 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). Der in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen eines im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als verhältnismässig im engeren Sinn erweist (vgl. BGE 140 I 2 E. 9.2.2). 5.3 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Teilentscheid vom 16. Oktober 2025 fest, dass die Berufspraxis der Beschwerdeführerin vorwiegend im Bereich der Neonatologie und Kinderkrankenpflege ausgewiesen und somit thematisch zu spezialisiert sei, weshalb sie für die Kompensation der inhaltlichen Lücken in der Allgemeinpflege nicht geeignet sei. Neben ihrer in Brasilien erworbenen Berufserfahrung als Krankenschwester war die Beschwerdeführerin knapp sieben Jahre – zuletzt in einem Pensum von 9,625 Wochenstunden – als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin auf der interdisziplinären Säuglingsstation im […] tätig. Auf diese knapp siebenjährige Tätigkeit bezieht sie sich in der Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht. Sie ordnet die im Arbeitszeugnis genannten Aufgabengebiete ([…]) den Kompetenzfeldern des Rahmenlehrplans «Pflege» (Pflegeprozess, Kommunikationsprozess, Wissensmanagement und Organisationsprozess) zu, um die inhaltliche Gleichwertigkeit ihrer Berufspraxis mit den schweizerischen Ausbildungsanforderungen darzulegen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Rahmenlehrplan «Pflege», genehmigt durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) am 24. September 2021 (abrufbar auf www.becc.admin.ch/becc/public/bvz/beruf/rahmenlehrplan), die Tätigkeiten der dipl. Pflegefachfrau HF/des dipl. Pflegefachmanns HF als ein «breites Spektrum von Aufgaben der Gesundheitsversorgung» beschreibt. Dieses umfasst insbesondere die Pflege und Betreuung von physisch und psychisch kranken und behinderten Menschen «in allen Lebensphasen» und

B-8555/2025 wird anhand des «Kontinuums der Pflege» gegliedert, namentlich in Gesundheitserhaltung und -förderung/Prävention, akute und chronische Erkrankungen, Rekonvaleszenz und Rehabilitation, Langzeitpflege sowie palliative Pflege und Betreuung (Ziff. 3.1, S. 7). Der Rahmenlehrplan hält weiter fest, dass dipl. Pflegefachpersonen unter anderem in verschiedenen Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens arbeiten (Ziff. 3.1, S. 8). Für den Lernbereich Praxis verlangt er, dass Organisation und Auswahl der Praktika das Aneignen pflegerischer Kompetenzen «im breiten Spektrum der Gesundheitsversorgung» und den Erwerb beruflicher Erfahrungen mit Patientinnen und Patienten in verschiedenen Lebensphasen unterstützen (Ziff. 5.6, S. 15). Während der praktischen Ausbildung müssen berufliche Erfahrungen «im gesamten Spektrum des Kontinuums der Pflege» sowie mit Patientinnen und Patienten in verschiedenen Lebensphasen erworben werden (Ziff. 5.6.1, S. 16). Aus der Gegenüberstellung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift bzw. aus dem Arbeitszeugnis selbst ergibt sich indessen nicht, dass diese Anforderungen durch ihre spezialisierte Tätigkeit auf der Säuglings- bzw. Neonatologiestation […] erfüllt wären. Vielmehr beschränkt sich die ausgewiesene Berufspraxis auf eine klar definierte Patientengruppe und ein spezialisiertes Behandlungsumfeld. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin weder konkret geltend, noch ist ersichtlich, inwiefern sie durch ihr berufliches Erfahrungsprofil Kompetenzen in den von der Vorinstanz als lückenhaft monierten Bereichen (Pflegetheorie, Datensammlung und Pflegeanamnese, Pflegeintervention, Pflegediagnose und Pflegeplanung, Pflegeergebnisse und Pflegedokumentation, Kommunikation und Beziehungsgestaltung, Berufsethik, -politik, -recht, Gesundheitsförderung und Vorsorge, Gesundheitssysteme, Palliation, Behinderung, Sterbebegleitung, Intra- und interprofessionelle Kommunikation, Weiterbildung, Lehr- und Anleitungsfunktion, Organisation und Führung sowie Logistik und Administration; vgl. angefochtener Teilentscheid vom 16. Oktober 2025 S. 3 f.) hätte erlangen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Berufserfahrung nicht per se die Vermittlung theoretischer Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung zu ersetzen vermag (Urteile des BVGer B-6135/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.2.3 und B-4821/2023 vom 8. März 2024 E. 5.2.3). 5.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht konkret geltend, Weiterbildungen absolviert zu haben, welche die festgestellten Ausbildungslücken zu schliessen vermöchten. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die ausgewiesenen Weiterbildungen sind inhaltlich mehrheitlich auf die Bereiche Neonatologie und Stillen fokussiert und lassen weder hinsichtlich ihrer thematischen Breite noch hinsichtlich der erforderlichen Vertiefung

B-8555/2025 erkennen, dass damit die von der Vorinstanz festgestellten Lücken in der Allgemeinpflege kompensiert werden konnten. 5.5 Die Ausgleichsmassnahmen in Form eines 6-monatigen Anpassungslehrganges kombiniert mit einer Zusatzausbildung respektive eine Eignungsprüfung sind als geeignet zu qualifizieren, die festgestellten Ausbildungslücken der Beschwerdeführerin zu schliessen. Wie eben dargelegt, kann selbst ihre Praxiserfahrung diese Lücken nicht beheben. Da Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen im Fall eines wesentlichen Unterschieds im Ausbildungsinhalt vorsieht, erweist sich deren Anordnung als von Rechts wegen erforderlich. Weniger einschneidende Alternativen sind nicht ersichtlich. Schliesslich sind die angeordneten Ausgleichsmassnahmen verhältnismässig im engeren Sinn. Angesichts des gewichtigen betroffenen öffentlichen Interesses der öffentlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums der Vorinstanz ist insgesamt von verhältnismässigen Ausgleichsmassnahmen auszugehen. 5.6 Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteile des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025; 2C_401/2024 vom 2. September 2025 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen]). Im Gegensatz zu diesen Fällen kommt vorliegend die Richtlinie 2005/36/EG unbestrittenermassen zur Anwendung. Die Vorinstanz hat entsprechend bereits eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung nach Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG durchgeführt und festgelegt, dass die Anerkennung des Ausbildungsnachweises der Beschwerdeführerin unter der Voraussetzung des erfolgreichen Absolvierens der Ausgleichsmassnahmen grundsätzlich möglich ist. Eine erneute subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen erübrigt sich in dieser Konstellation (Urteil des BVGer B-8005/2024 vom 23. März 2026 E. 10). 6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anerkennung der Gleichwertigkeit des von der Beschwerdeführerin erworbenen Drittstaatsdiploms mit der schweizerischen Ausbildung zur Pflegefachfrau verweigert und diese davon abhängig macht, dass die Beschwerdeführerin die festgelegten Ausgleichsmassnahmen erfolgreich absolviert. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

B-8555/2025 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 8. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

B-8555/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Diego Haunreiter

B-8555/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 25. Juni 2026

B-8555/2025 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das WBF (Gerichtsurkunde)

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