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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2026 B-8430/2025

6 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·10,788 mots·~54 min·6

Résumé

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen - Ausschluss des Angebotes betr. Projekt "Mobile Sirenen für den Bevölkerungsschutz" - SIMAP-Projektnummer #444-02

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-8430/2025

Urteil v o m 6 . M a i 2026 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Christian Winiger, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Eva Kälin.

Parteien A._______ AG, Brandholzweg 2, 8304 Wallisellen, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Patrick Krauskopf und/oder Dr. Markus Wyssling, AGON PARTNERS LEGAL AG, Wiesenstrasse 17, 8008 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS, Geschäftsbereich Ressourcen, Fachbereich Beschaffung, Guisanplatz 1B, 3003 Bern, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Zobl und/oder Florian Roth, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich, Vergabestelle,

B._______ SA, Rue de l'Industrie 8, 1630 Bulle, vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig, FRIEDLI & SCHNIDRIG, Bahnhofplatz 5, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen - Ausschluss des Angebotes betr. Projekt "Mobile Sirenen für den Bevölkerungsschutz" - SIMAP-Projektnummer #444-02.

B-8430/2025 Sachverhalt: A. A.a Am 14. Februar 2025 schrieb das Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS (nachfolgend: Vergabestelle) auf www.simap.ch einen Lieferauftrag für mobile Sirenen für den Bevölkerungsschutz im offenen Verfahren aus (Meldungs-Nr. #444-01). Gemäss der SIMAP-Ausschreibung und Ziff. 3.1 des Pflichtenhefts gingen die organisatorischen, technischen und finanziellen Zuständigkeiten der Kantone im Bereich der Alarmierung der Bevölkerung mit Inkrafttreten des totalrevidierten Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes am 1. Januar 2021 auf die Vergabestelle über. Die heute von den Kantonen eingesetzten mobilen Sirenen sind grösstenteils veraltet und müssen durch die Vergabestelle neu beschafft werden. Der Auftrag umfasst einen dreijährigen Grundauftrag (Initialisierungsprojekt, Lieferung Sirenen und Betriebsleistungen) von Ende 2025 bis Ende 2028 sowie drei Optionen: Die optionale Verlängerung der Grundleistungen von Anfang 2029 bis Ende 2034 (Option 1) sowie die Lieferung von zusätzlichen mobilen Sirenen (Option 2) bzw. Zusatzkomponenten (z.B. Adapterkabel, mobile Energieversorgung etc.; Option 3) zwischen Ende 2025 und Ende 2034. Insgesamt sollen 2'500 mobile Sirenen geliefert werden (Ziff. 3.2 des Pflichtenhefts). A.b Die Anbieterinnen konnten der Vergabestelle bis zum 2. März 2025 Fragen unterbreiten und bis zum 28. März 2025 ein Angebot einreichen. Innert dieser Frist gingen drei Angebote ein, darunter eines der A._______ AG. A.c Am 15. September 2025 erteilte die Vergabestelle der B._______ SA (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin) den Zuschlag zum Preis von insgesamt Fr. 9’998’504.11 (mit 8,1 % MwSt.) für den Grundauftrag und die drei Optionen. Die Vergabestelle veröffentlichte die Zuschlagsverfügung am 13. Oktober 2025 auf SIMAP (Meldungsnummer #444-02). Als Begründung führt die Verfügung aus, die Zuschlagsempfängerin habe nach der Prüfung der Teilnahmebedingungen, Eignungskriterien, technischen Spezifikationen sowie aller Zuschlagskriterien die höchste Gesamtpunktzahl unter den eingereichten Angeboten erzielt. Ihr Angebot stelle unter Berücksichtigung aller qualitativen Zuschlagskriterien sowie des angebotenen Preises das vorteilhafteste Angebot dar.

B-8430/2025 A.d Die Vergabestelle teilte der A._______ AG mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 mit, sie habe diese infolge Nichterfüllung der technischen Spezifikation TS04-14 Mikrofon (V) vom Verfahren ausschliessen müssen und den Zuschlag stattdessen der Zuschlagsempfängerin erteilt. Ihr Angebot habe bei den Zuschlagskriterien die maximale Punktzahl erreicht. Allerdings sei die technische Spezifikation TS04-14 nicht erfüllt worden. Die Zuschlagserteilung an die Zuschlagsempfängerin impliziere gleichzeitig den Ausschluss der A._______ AG. Diese könne ihren Ausschluss mittels Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung anfechten. A.e Am 21. Oktober 2025 führte die Vergabestelle ein mündliches Debriefing mit der A._______ AG durch. B. B.a Gegen die auf www.simap.ch publizierte Zuschlagsverfügung vom 15. September 2025 erhob die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom «November 2025» Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde undatiert; Poststempel vom 3. November 2025; nachfolgend deshalb: die Beschwerde vom 3. November 2025). Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vergabestelle zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, vorab superprovisorisch. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, die Vergabestelle habe der Beschwerdeführerin den Zuschlag nicht erteilt und sie vom Verfahren ausgeschlossen, obwohl sie im Gegensatz zur Zuschlagsempfängerin die maximale Punktzahl erreicht und rund Fr. […] billiger als die Zuschlagsemfängerin angeboten habe. Der Ausschluss und die Vergabe seien bundesrechtswidrig. Konkret habe die Vergabestelle die Spezifikation TS04-14 bundesrechtswidrig ausgelegt. Die Beschwerdeführerin habe diese technische Spezifikation sehr wohl erfüllt. Die Vergabestelle habe sich nicht an den Verfahrensablauf gehalten, wie sie ihn in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten habe. Damit verstosse sie gegen das Transparenzgebot. Weiter habe sie das Recht unerwartet und widersprüchlich angewendet und der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äussern. Damit habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und das Transparenzgebot verletzt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Beschwerdeführerin die technische Spezifikation TS04-14

B-8430/2025 nicht eingehalten hätte, wäre dies kein Ausschlussgrund gemäss Art. 44 BöB. Es handle sich nicht um eine zwingende, sondern um eine untergeordnete Spezifikation. Ein Mangel hätte durch das Ansetzen einer kurzen Nachfrist behoben werden können. C. Mit Verfügung vom 4. November 2025 ordnete die Instruktionsrichterin u. a. an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. bis zum Urteil in der Hauptsache alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Beschwerdegegnerin, zu unterbleiben hätten. D. Die Vergabestelle reichte am 26. November 2025 ihre Vernehmlassung zusammen mit den Vorakten ein. Sie beantragt unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung sei wieder zu entziehen. Über die aufschiebende Wirkung sei nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels und mit vorgängigem Zwischenentscheid zu entscheiden. Die Vergabestelle bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe die technische Spezifikation TS14-04 im von der Vergabestelle durchgeführten Funktionstest nicht erfüllt und erweise sich für den Einsatz im Ernstfall als unbrauchbar. Dieser Mangel wiege derart schwer, dass das Angebot der Beschwerdeführerin im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots in die Bewertung habe einbezogen werden können. Der Ausschluss sei deshalb zwingend gewesen. Ebenfalls sei das Vergabeverfahren ausschreibungskonform abgelaufen. E. Die Zuschlagsempfängerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reichte am 12. Dezember 2025 innert erstreckter Frist eine Beschwerdeantwort ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Diese sei zu verurteilen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der Antrag auf Erteilung der

B-8430/2025 aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen und es sei ihr Einsicht in die amtlichen Akten zu gewähren. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, die durch die Beschwerdeführerin angebotene Sirene erfülle die TS04-14 nicht. Die Vergabestelle habe den Ablauf des Verfahrens eingehalten und dabei insbesondere auch die submissionsrechtlichen Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung berücksichtigt. Die Vergabestelle habe schliesslich auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Eine nachträgliche Anpassung der angebotenen Sirene hätte ohnehin nicht erfolgen dürfen. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Angebot seien daher zurecht ausgeschlossen worden. F. Am 28. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist je eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vergabestelle sowie zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Anträge der Vergabestelle bzw. der Beschwerdegegnerin seien abzuweisen. G. Mit Duplik vom 12. Februar 2026 hält die Beschwerdegegnerin mit Ausnahme ihres Antrags auf Akteneinsicht an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen und Vorbringen fest. Mit Duplik vom 18. Februar 2026 hält auch die Vergabestelle an den in der Vernehmlassung vom 26. November 2025 gestellten Anträgen und Vorbringen fest. Sie stellt den neuen prozessualen Eventualantrag, es sei der Vergabestelle zu gestatten, 346 mobile Sirenen im Sinne eines Vorabbezugs (Notbedarf) bei der Zuschlagsempfängerin zu den im Angebot vom 21. März 2025 aufgeführten Konditionen und zu einem maximalen Anschaffungspreis von CHF […] (zzgl. MWST) zu beziehen, falls der angefochtene Zuschlag nicht bis zum 31. März 2026 vollstreckbar werde. H. Die Beschwerdeführerin hält in ihren beiden Stellungnahmen vom 4. März 2026 an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest. Sie stellt den neuen prozessualen Eventualantrag, die Vergabestelle sei anzuweisen, 346 mobile Sirenen im Sinne eines Vorabbezugs (Notbedarf) bei der Beschwerdeführerin zu den im Angebot vom 28. März 2025 aufgeführten Konditionen zu beziehen, wobei der maximale Beschaffungspreis dem von der

B-8430/2025 Vergabestelle in der Duplik angegebenen maximalen Beschaffungspreis entspreche. In materieller Hinsicht wiederholt sie im Wesentlichen die Vorbringen der früheren Eingaben. Neu bringt sie vor, sie habe die beanstandete Einstellung der angebotenen mobilen Sirene in der Zwischenzeit per Software- Update angepasst. I. Mit Eingabe vom 16. März 2026 hält die Vergabestelle an den gestellten Rechtsbegehren fest. In prozessualer Hinsicht verlangt sie, der Antrag auf Anweisung der Vergabestelle auf Vorabbezug bei der Beschwerdeführerin sei abzuweisen. J. Am 26. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. K. Die Vergabestelle verzichtete mit Schreiben vom 31. März 2026 auf eine weitere Stellungnahme. Auch die Beschwerdegegnerin reichte keine zusätzliche Stellungnahme ein. L. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 8. April 2026 (mit Poststempel vom 9. April 2026) reichte die Beschwerdeführerin das Dokument «Mobile Sirenen Rollout-Planung» der Vergabestelle vom 7. Oktober 2025 als neues Beweismittel ein. M. Mit Stellungnahme vom 21. April 2026 führt die Vergabestelle aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien konstruiert und unzutreffend. Es dränge sich der Verdacht mutwilligen Prozessierens auf. N. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

B-8430/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG). 1.2 Das BöB findet Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (Art. 1 BöB). Verfügungen (Art. 53 BöB, vgl. E. 1.3) der dem BöB unterstellten Auftraggeberinnen (Art. 4 BöB, vgl. E. 1.4) können gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie – wie vorliegend – Lieferungen betreffen, deren Wert den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert erreicht (Anhang 4 Ziff. 2 BöB, vgl. E. 1.5 f.), und der betreffende Auftrag nicht unter eine der Ausnahmen gemäss Art. 10 BöB fällt oder eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB darstellt (Art. 52 Abs. 5 BöB, vgl. E. 1.7). 1.3 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind ausschliesslich die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere der Zuschlag und der Ausschluss aus dem Verfahren (Art. 53 Abs. 1 Bst. e und h BöB). Vorliegend schloss die Vergabestelle mit der am 13. Oktober 2025 publizierten SIMAP-Zuschlagsverfügung vom 15. September 2025 auch das Angebot der Beschwerdeführerin implizit aus dem Verfahren aus (vgl. auch das Schreiben vom 13. Oktober 2025 an die Beschwerdeführerin, Sachverhalt Bst. A.d). Die Beschwerdeführerin hat somit zu Recht die am 13. Oktober 2025 publizierte Zuschlagsverfügung angefochten. Diese bildet ein rechtsgültiges Anfechtungsobjekt (Urteil des BVGer B-7323/2025 vom 26. Januar 2026 E. 2.3.4 m.w.H. «IT-Dienstleistungen DigiAgriFoodCH»; PASCAL BIERI, in: Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum schweizerischen Beschaffungsrecht [Handkommentar BöB], 2020, Art. 51 Rz. 15; DANIEL STUCKI, in: Handkommentar BöB, Art. 40 Rz. 10). 1.4 Die Vergabestelle untersteht als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB i. V. m. Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG,

B-8430/2025 SR 172.010], Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). 1.5 Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung unter der Haupt- CPV (Common Procurement Vocabulary)-Referenznummer «35240000 – Sirenen» ausgeschrieben. Der vorliegende Lieferauftrag fällt gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Vergabestelle und der Beschwerdeführerin damit in sachlicher Hinsicht in den Staatsvertragsbereich (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 2 BöB). Im Übrigen entspricht die weitere angegebene CPV-Referenznummer 50610000 (Reparatur und Wartung von Sicherheitsausrüstung) der prov. CPC-Referenznummer 84500 (vgl. Anhang II der Verordnung [EG] Nr. 213/2008 der Kommission vom 28. November 2007, S. 246). Auch diese Dienstleistung fällt damit in den Staatsvertragsbereich (Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Anhang 3 Ziff. 1.1 BöB). 1.6 Vorliegend wurde der Zuschlag zum Preis von Fr. 9’998’504.11 erteilt. Der für das Einladungsverfahren geltende Schwellenwert von Fr. 150'000.– für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist damit ohne Weiteres überschritten (Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB). Auch der Schwellenwert für Beschaffungen von Lieferungen im Staatsvertragsbereich von Fr. 230'000.– ist überschritten (Art. 8 Abs 4 BöB i. V. m. Art. 16 Abs. 1 BöB i. V. m. Anhang 4 Ziff. 1 BöB). 1.7 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei welchen kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB). 1.8 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. 2. 2.1 Die Beschwerdelegitimation ist nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 VGG i. V. m. Art. 48 VwVG; BGE 141 II 14 E. 2.3 «Monte Ceneri»). Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

B-8430/2025 2.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen und ist damit formell beschwert. Sie ist auch besonders berührt, weil sie vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde und ihr damit die Chance auf einen Zuschlag verwehrt bleibt. 2.3 Ein schutzwürdiges Interesse hat eine unterlegene Anbieterin praxisgemäss nur dann, wenn sie bei Gutheissung ihrer Anträge eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen kann. Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und Rügen zu beantworten (BGE 150 II 123 E. 4.2; 141 II 14 E. 4 ff. m. w. H. «Monte Ceneri» 2.4 Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Verfahren, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vergabestelle zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen. Sie macht geltend, die Vergabestelle habe ihr Angebot zu Unrecht ausgeschlossen. Bei richtiger Anwendung der technischen Spezifikationen und korrekter Durchführung des Verfahrens hätte sie den Zuschlag erhalten müssen. Aus der Evaluationsmatrix geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der Bewertung der Zuschlagskriterien mit 10'000 Punkten die höchste Punktzahl von den drei Anbieterinnen erreicht hätte, wenn sie nicht vom Verfahren ausgeschlossen worden wäre. Demgegenüber erhielt die Beschwerdegegnerin für ihr Angebot lediglich 8'112 Punkte. 2.5 Würde das Gericht der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen und den Ausschlussgrund verneinen, so hätte die Beschwerdeführerin eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Sie hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie ist deshalb zur Beschwerde legitimiert, was im Übrigen auch die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin nicht bestreiten. 3. 3.1 Die Vergabestelle macht wiederholt geltend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin ausschliesslich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabestelle verlange. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei nicht kassatorischer, sondern primär reformatorischer Natur (Art. 31 VGG i.V.m. 61 Abs. 1 VwVG).

B-8430/2025 3.2 Anders als die Vergabestelle vorbringt, kommt im Vergaberecht nicht die allgemeine Bestimmung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Anwendung, sondern Art. 58 Abs. 1 BöB. Danach kann die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst (reformatorisch) entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an die Auftraggeberin zurückweisen (kassatorisch). Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen. Die vergaberechtliche Sonderregelung sieht im Gegensatz zu Art. 61 Abs. 1 VwVG keine Prioritätenordnung zwischen den beiden Entscheidformen vor. Nach der Rechtsprechung kann die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid allerdings ausschliesslich dann fällen, wenn die Umstände ausreichend klar sind. In Anbetracht des grossen Ermessensspielraums der Vergabestelle hat die Aufhebung der Zuschlagsverfügung regelmässig die Rückweisung der Sache an die Vergabestelle zur Folge, allenfalls verbunden mit verbindlichen Weisungen für die erneute Evaluation (Urteil des BVGer B-5108/2019 vom 16. August 2022 E. 6.1 m.w.H.; MICHA BÜHLER, in: Handkommentar BöB, Art. 58 Rz. 10 f.; vgl. BGE 146 II 276 E. 6.2.1). 3.3 Im vorliegenden Fallt sind die Umstände nicht derart eindeutig, als dass das Bundesverwaltungsgericht bei Gutheissung der Beschwerde einen reformatorischen Entscheid fällen könnte. Insbesondere geht aus den Akten hervor, dass die Vergabestelle beim Angebot der Beschwerdeführerin noch keine Produkte- und Verkehrssicherheitsprüfung durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht könnte bei einer Aufhebung der Zuschlagsverfügung den Zuschlag deshalb nicht direkt der Beschwerdeführerin erteilen, sondern müsste die Sache zur erneuten Prüfung der Vergabestelle zurückweisen. Dass die Beschwerdeführerin nur ein kassatorisches und kein reformatorisches Rechtsbegehren stellt, ist damit entgegen dem Vorbringen der Vergabestelle kein Eintretenshindernis. 4. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch der Kostenvorschuss wurde innerhalb der gesetzten Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 5. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde ohne weitere Begründung aus, sie rüge neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vergabestelle. Soweit sich die Rügen der Beschwerdeführerin effektiv gegen die unrichtige Feststellung des Sachverhalts richten sollten,

B-8430/2025 werden diese im Zusammenhang mit den materiellrechtlichen Rügen geprüft. 6. 6.1 Vorliegend schloss die Vergabestelle die Beschwerdeführerin vom Verfahren aus, weil deren zur Prüfung eingereichten mobilen Sirenen die Anforderung 2 der technischen Spezifikation TS04-14 («Die letzte Lautstärkeneinstellung muss bis zum nächsten Neustart erhalten bleiben.») nicht erfüllten. Die Lautstärke starte bei jeder Sprachdurchsage bei 100%, ungeachtet dessen, welche Lautstärke eingestellt sei. Die letzte Lautstärkeneinstellung werde erst mit Auswählen und Aktivieren dieser Einstellung übernommen. Die zuletzt eingestellte Lautstärke bleibe damit nicht wie gefordert bis zum nächsten Neustart erhalten (Schreiben der Vergabestelle vom 13. Oktober 2025, Ausschlussbegründung vom 17. Juli 2025, Ziff. 3.6.2, Ziff. 5, Evaluationsbericht, Ziff. 7.1). 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vergabestelle habe die technische Spezifikation TS04-14 bundesrechtswidrig ausgelegt. Sie habe diese Spezifikation tatsächlich erfüllt. Weiter habe die Vergabestelle zwei Verfahrensfehler begangen: Erstens habe sie die technische Spezifikation TS04-14 vor dem Zuschlag geprüft, obwohl sie diese gemäss den Ausschreibungsunterlagen erst nach dem Zuschlag hätte prüfen sollen. Ebenfalls habe sie die technische Spezifikation TS04-14 im Rahmen der Bereinigung der Angebote nicht bemängelt, obwohl sie gemäss dem von ihr angezeigten Verfahrensablauf die Möglichkeit habe, technische Mängel anzuzeigen, damit diese bereinigt werden könnten. Damit verstosse sie in mehrfacher Hinsicht gegen das Transparenzgebot (Art. 2 und Art. 11 Bst. a BöB) und handle wider Treu und Glauben. Zweitens habe die Vergabestelle das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (Art. 29 BV) verletzt, weil sie das Recht unerwartet und widersprüchlich angewendet und der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, sich dazu zu äussern bzw. den untergeordneten Mangel zu beheben. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, selbst wenn sie die technische Spezifikation TS04-14 nicht eingehalten hätte, wäre dies kein Ausschlussgrund nach Art. 44 BöB. 7. 7.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 BöB müssen Angebote schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden. Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten

B-8430/2025 Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (vgl. Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1 «Bioggio»; BVGE 2007/13 E. 3.1 «Vermessung Durchmesserlinie»; Urteil des BVGer B-7802/2025 vom 18. März 2026 E. 2.6.2 m.w.H.). 7.2 Nach der Angebotsöffnung prüft die Vergabestelle die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse (Art. 38 Abs. 1 BöB). Sie kann gegebenenfalls eine Bereinigung der Angebote durchführen (Art. 39 Abs. 1 BöB). Eine Bereinigung findet gemäss Art. 39 Abs. 2 BöB nur dann statt, wenn erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können (Bst. a) oder Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potenzielle Anbieterkreis verändert (Bst. b). Die Bereinigung ist damit auf unwesentliche Änderungen am Leistungsgegenstand beschränkt. Angebote, die unvollständig sind oder anderweitig nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprechen, sind grundsätzlich vom Verfahren auszuschliessen (Urteil des BVGer B-1589/2025 vom 29. September 2025 E. 5.7 «SBB Schränke für Datennetzkomponenten»; Botschaft zur Totalrevision des BöB vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851, 1954; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 465; BRUNO GYGI, in: Handkommentar BöB, Art. 39 Rz. 7, 27). Es besteht insbesondere kein Rechtsanspruch einer Anbieterin, ihr Angebot, das technische Spezifikationen nicht erfüllt, nachträglich zu ergänzen, um die Ausschreibungskonformität in einem zweiten Anlauf herzustellen (Botschaft zur Totalrevision des BöB vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851, 1954; GYGI, a.a.O., Art. 39 Rz. 27; vgl. Urteil des BVGer B-6594/2017 vom 27. April 2018 E. 9) 7.3 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, werden die Angebote gemäss Art. 40 Abs. 1 BöB nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Die Auftraggeberin dokumentiert die Evaluation. 7.4 Die Vergabestelle kann eine Anbieterin unter anderem dann von einem Vergabeverfahren ausschliessen, wenn festgestellt wird, dass ihr Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung abweicht (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB). 7.5 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BöB bezeichnet die Auftraggeberin in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen

B-8430/2025 technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung. Die technischen Spezifikationen sind Teil der Leistungsbeschreibung und spezifizieren detailliert, welche Anforderungen der Beschaffungsgegenstand erfüllen muss (BARBARA OECHSLIN / LAURA LOCHER, in: Handkommentar BöB, Art. 30 Rz. 7). 7.6 Die technischen Spezifikationen sind in der Regel absoluter Natur und gelten als sogenannte Musskriterien. Ihre Nichterfüllung kann bzw. muss nach der Rechtsprechung unabhängig vom Vergleich mit den anderen Angeboten zur Nichtberücksichtigung der Offerte bzw. zum Ausschluss der Anbieterin führen (Urteile B-1589/2025 E. 5.4 «SBB Schränke für Datennetzkomponenten; B-7323/2025 E. 3.4.2, 3.5.2 «IT-Dienstleistungen Digi- AgriFoodCH», je m.w.H.; DANIEL STUCKI, a.a.O., Art. 40 Rz. 4; vgl. Urteil des BGer 2C_698/2019 E. 1.2.3 «Lieferung und Vermietung von Kehrblasgeräten zur Schneeräumung»). 8. 8.1 Zwischen den Parteien ist zunächst streitig, wie die technische Spezifikation TS04-14 auszulegen ist, und ob das Produkt der Beschwerdeführerin diese Spezifikation erfüllt. 8.2 Die Vergabestelle hat die in Frage stehende technische Spezifikation TS04-14 im Anforderungskatalog in Anhang 02 zum Pflichtenheft wie folgt definiert: Nr. Bereich Muss-Anforderung Bestätigung/Dokumentation des Anbieters (…) TS04 - Sirenensteuerung (…) TS04-14 Mikrofon (V) Die Lautstärke der Sprachdurchsagen via Mikrofon muss vor- und während der Ausgabe einstellbar sein. Die letzte Lautstärkeneinstellung muss bis zum nächsten Neustart erhalten bleiben. Nachweis/Form Schriftliche Bestätigung in diesem Dokument. ☐ Der Anbieter bestätigt, dass die Lautstärke der Sprachdurchsagen vor- und während der Ausgabe einstellbar ist und die letzte Lautstärkeneinstellung bis zum nächsten Neustart erhalten bleibt.

8.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund der Formulierung der Anforderung 2 dieser Spezifikation («Die letzte

B-8430/2025 Lautstärkeneinstellung muss bis zum nächsten Neustart erhalten bleiben.») nicht habe erkennen können, dass die Vergabestelle von einer automatischen Übernahme der Lautstärkeeinstellung zu Beginn jeder Wiedergabe ausgehe. Die Interpretation der Vergabestelle gehe über den Wortlaut der Spezifikation hinaus. Auch eine systematische Auslegung führe zum gleichen Ergebnis. Denn die Vergabestelle anerkenne, dass der erste Satz der Norm (und damit die Anforderung 1 der technischen Spezifikation TS04-14) interpretationsbedürftig sei. Es sei widersprüchlich, wenn dies nicht für die ganze Spezifikation gelte. Die Anforderung 2 der TS04- 14 könne in verschiedenen Formen erfüllt werden. Solange die Lautstärkeeinstellung nicht endgültig verschwinde beim nächsten Neustart, seien die Anforderungen erfüllt. Beim Produkt der Beschwerdeführerin verschwinde die Lautstärkeneinstellung nicht, sondern sie bleibe in den Einstellungen bzw. in einem Speicher erhalten. Jede Wiedergabe starte zunächst mit der vollen Lautstärke. Durch einmaliges Drücken des Drehreglers werde die gespeicherte Lautstärke übernommen. Damit erfülle das Produkt der Beschwerdeführerin diese Spezifikation. Ihre Umsetzung entspreche der Spezifikation, wie sie wortwörtlich formuliert sei. 8.4 Nach Auffassung der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerin ist die technische Spezifikation TS04-14 nicht strikt nach dem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Die durch die Beschwerdeführerin angebotene Sirene erfülle diese Spezifikation nicht. 8.5 Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Anforderungen sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie die Anbieterinnen in guten Treuen verstehen konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an. Bei technisch geprägten Begriffen ist zudem dem Verständnis Rechnung zu tragen, wie es in der Fachwelt verbreitet oder im Zusammenhang mit dem konkreten Projekt von den Beteiligten verstanden worden ist (BGE 141 II 14 E. 7.1 «Monte Ceneri»; Urteil des BGer 2C_292/2024 vom 30. April 2025 E. 3.2.2 «Baumeisterarbeiten H416 Tunnel Las Ruinas»; Urteil B-7323/2025 E. 4.1.1 «IT-Dienstleistungen DigiAgriFoodCH» m.w.H.; OECHSLIN / LO- CHER, a.a.O., Art. 30 Rz. 12 m.w.H.). 8.6 Die Vergabestelle verfügt bei der Formulierung und Anwendung der zu erfüllenden Anforderungen über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die Beschwerdeinstanzen – im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle – nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen. Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche

B-8430/2025 Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken (BGE 141 II 14 E. 7.1 «Monte Ceneri»; Urteil 2C_292/2024 E. 3.2.2 «Baumeisterarbeiten H416 Tunnel Las Ruinas»). Das Bundesverwaltungsgericht greift praxisgemäss nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler und nicht bloss Unangemessenheit vorliegt (Art. 56 Abs. 3 BöB; Urteile des BVGer B-7323/2025 E. 4.1.2 «IT-Dienstleistungen DigiAgriFoodCH»; B-5393/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.3.2 m.w.H. «Automatisches Ticketing). 8.7 Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als dass die Anforderung 2 der technischen Spezifikation TS 04-14 «Die letzte Lautstärkeneinstellung muss bis zum nächsten Neustart erhalten bleiben» das Wort «automatisch» nicht enthält. Bei einer isolierten Betrachtung dieser Spezifikation ist somit nicht eindeutig, ob die letzte Lautstärkeneinstellung beim nächsten Neustart automatisch übernommen werden muss, oder ob die Spezifikation auch erfüllt wird, wenn zuerst die volle Lautstärke abgespielt wird und weitere Manipulationen durch die Benutzer nötig sind, um die letzte Lautstärkeneinstellung abzuspielen. 8.8 Allerdings ist die technische Spezifikation TS04-14 nicht isoliert zu betrachten, sondern muss im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den weiteren Ausschreibungsunterlagen sowie dem Zweck der Ausschreibung interpretiert werden (Urteil des BVGer 1714/2022 vom 19. September 2023, E. 8.8 m.w.H. «Transportwagen»; vgl. Urteil des BGer 2C_1078/2019 vom 22. Juni 2021 E. 5.2.3 «bilancio e reinserimento lavorativo»). 8.9 Im vorliegenden Fall hat die Vergabestelle einen Lieferauftrag für mobile Sirenen für den Bevölkerungsschutz ausgeschrieben. Gemäss der Ausschreibung und Ziff. 3.1 des Pflichtenhefts ist die Alarmierung der Bevölkerung durch stationäre und mobile Sirenen bei Katastrophen und Notlagen sowie militärischen Ereignissen ein wichtiger Bestandteil des Bevölkerungsschutzes. Die Alarmierung durch mobile Sirenen erfolgt entlang vordefinierter Routen, die mit einem Fahrzeug mit einer auf dem Dach montierten Sirene befahren werden. Aus den schlüssigen Ausführungen der Vergabestelle und Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die ausgeschriebenen mobilen Sirenen im Notfall zu einem wesentlichen Teil durch Milizpersonen in allen Sprachregionen ohne Routine und ohne vorgängige Schulung bedient werden. Die Vergabestelle legt einleuchtend dar, dass im Ernstfall weder Zeit noch Ressourcen verfügbar seien, um vorgängige

B-8430/2025 Schulungen oder andere Instruktionen durchzuführen. Die Nutzer sollten auch nicht vorgängig geschult werden. Sie erachte es deshalb als zwingend, dass die Sirenen intuitiv und einfach in der Handhabung sein müssen. 8.10 In Übereinstimmung mit dem Einsatzzweck der zu beschaffenden Sirenen hielt die Vergabestelle in der Ausschreibung vom 14. Februar 2025 beim Punkt «Gegenstand und Umfang des Auftrags» fest: «Das BABS legt grossen Wert darauf, dass die mobile Sirene einfach und intuitiv ohne vorgängige Schulung zu bedienen ist.» Ziff. 3.2.1 des Pflichtenhefts statuiert: «Das angebotene mobile Sirenenmodell muss einfach bedienbar sein und ohne Instruktion oder Schulung eingesetzt werden können.» 8.11 Damit geht aus der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen unmissverständlich hervor, dass die mobile Sirene einfach und intuitiv und ohne vorgängige Instruktion oder Schulung eingesetzt werden soll. Dies war ohne Weiteres auch für die Beschwerdeführerin erkennbar. Dieser Umstand spricht dafür, dass die Anbieterinnen die Anforderung 2 der technischen Spezifikation TS04-14 in guten Treuen so verstehen mussten, dass die letzte Lautstärkeneinstellung bei einem Neustart automatisch erhalten bleibt bzw. ohne weitere Manipulationen durch die Benutzer wiedergegeben wird. 8.12 Gestützt wird diese Interpretation durch die aktenkundige Tatsache, dass die Zuschlagsempfängerin und die weitere Anbieterin die Spezifikation TS04-14 erfüllt haben. Offensichtlich haben diese Anbieterinnen diese Spezifikation so verstanden, dass die Lautstärkeneinstellung automatisch erhalten bleiben muss. 8.13 Darüber hinaus hat offenbar auch die Beschwerdeführerin die Anforderung 2 der technischen Spezifikation TS04-14 so verstanden, dass die Lautstärke nach einem Neustart der Sirene automatisch wiederhergestellt wird. Sie reichte zusammen mit ihrem Angebot einen Entwurf des Testdrehbuchs zu ausgewählten Spezifikationen des Pflichtenhefts ein. Dieses stellt die Testmethodik und Ergebnisanalyse für ausgewählte technische Spezifikationen ihrer mobilen Sirene detailliert dar. In Bezug auf die Anforderung 2 der TS04-14 hält das Testdrehbuch unmissverständlich fest, dass diese erst als erfüllt gilt, wenn nach einem Neustart «die zuletzt eingestellte Lautstärke automatisch wiederhergestellt wird» (S. 9, Hervorhebung durch das Gericht). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe die Ausschreibungsunterlagen in guten Treuen so verstehen dürfen, dass die

B-8430/2025 letzte Lautstärkeneinstellung nicht automatisch übernommen wird, vermag bereits aus diesem Grund nicht zu überzeugen. 8.14 Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin für ihr Verständnis der TS04-14 vorgebrachten Argumente erweisen sich nicht als stichhaltig: 8.14.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Wort «bis» gebe gemäss https://www.duden.de/rechtschreibung/bis_Konjunktion die zeitliche Grenze an, an der ein Vorgang ende. Nach dem Wortlaut der Spezifikation («…muss bis zum nächsten Neustart erhalten bleiben.») müsse die zuletzt gewählte Lautstärkeneinstellung beim nächsten Neustart beendet sein. Diese Argumentation überzeugt nicht. Denn die von der Beschwerdeführerin angegebene Internetseite aus www.duden.ch bezieht sich auf das Wort «bis», wenn es als Konjunktion gebraucht wird, was vorliegend nicht zutrifft. Wird das Wort «bis» zusammen mit «zu», wie im streitigen Satz, als Präposition gebraucht, so gibt es gemäss https://www.duden.de/rechtschreibung/bis_Praeposition die Beendigung eines Zeitabschnitts an. Nach der Erfahrung des Gerichts wird «bis zu» nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eher als «bis und mit» bzw. «bis einschliesslich» verstanden (so meint «bis zum 31. August» in der Regel «bis und mit 31. August»), als dass der Zeitabschnitt bereits vor dem genannten Zeitpunkt endet. Damit stützt die Definition des Wortes «bis» gemäss Duden eher die Auslegung der Vergabestelle. 8.14.2 Auch kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die Vergabestelle im Dokument «Begründung Ausschluss A._______ AG vom Verfahren» vom 17. Juli 2025 (nachfolgend: Ausschlussbegründung vom 17. Juli 2025), auf S. 11 festhielt, dass die Anforderung 1 der technischen Spezifikationen TS04-14 («Die Lautstärke der Sprachdurchsagen via Mikrofon muss vor- und während der Ausgabe einstellbar sein.») einen gewissen Interpretationsspielraum biete. Auf S. 16 (Ziff. 5) der Ausschlussbegründung hielt die Vergabestelle nämlich explizit fest, dass dies keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung habe, dass TS04- 14 (infolge des festgestellten Mangels bei der streitigen Anforderung 2) gesamthaft nicht erfüllt sei. 9. 9.1 Die in Frage stehende, von der Beschwerdeführerin angebotene Sirene besteht nach eigenen Angaben in Rz. 36 ff. der Beschwerde aus zwei Hauptkomponenten: dem Kugellautsprecher und dem Verstärker. Der Kugellautsprecher dient der Ausgabe sämtlicher Audiosignale (d.h. der

B-8430/2025 Alarme, Sprachdurchsagen und anderer Tondateien). Der Verstärker ist das Steuerzentrum der Anlage. Über ihn werden sämtliche Funktionen bedient und die Signale an den Lautsprecher weitergegeben. Der Verstärker verfügt über ein Mikrofon, mit dem Sprachdurchsagen direkt aufgenommen und wiedergeben werden können. Zur Bedienung des Systems stehen zwei Eingabemöglichkeiten zur Verfügung: Ein Touch-Display, über das die Navigation im Menü und die Auswahl der Funktionen erfolgen kann, sowie ein Drehregler, der durch Drehen und Drücken bedient wird. Die Drehfunktion dient einerseits der Navigation im Menü und andererseits der Einstellung von Parametern (insbesondere der Lautstärke). Die Drückfunktion bestätigt oder aktiviert die gewählten Einstellungen. 9.2 Aus Ziff. 3.6.2 der Ausschlussbegründung vom 17. Juli 2026 sowie der mit den Vergabeakten eingereichten Videodokumentation des durchgeführten Funktions- und Materialtests wird ersichtlich, dass die Vergabestelle die von der Beschwerdeführerin gelieferten Mustersirenen daraufhin überprüfte, ob sie die TS04-14 einhalten. Die Messungen ergaben, dass die Wiedergabe bei jeder neuen Sprachdurchsage mit einer Lautstärke von 100 % startet. Die zuletzt gespeicherte Lautstärke wird erst durch Drehen des Drehreglers auf dem Verstärker eingestellt und durch anschliessendes Drücken des Drehreglers übernommen. Die Vergabestelle kam aufgrund dieses Befunds zum Schluss, dass die eingestellte Lautstärke ohne User- Interaktion zu Beginn der Wiedergabe immer 100 % betrage, ungeachtet dessen, was eingestellt sei. Die Beschwerdeführerin habe deshalb die Anforderung 2 der technischen Spezifikation TS04-14 nicht erfüllt. Die zuletzt eingestellt Lautstärke bleibe nicht erhalten (Ziff. 5 der Ausschlussbegründung sowie Ziff. 7.1 des Evaluationsberichts). 9.3 Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihren Eingaben, dass die letzte Lautstärkeneinstellung beim nächsten Neustart nicht automatisch übernommen wird, sondern die Wiedergabe zunächst in voller Lautstärke (also bei 100 %) startet und weitere Manipulationen durch den Benutzer nötig sind, damit die zuletzt gespeicherte Lautstärke wiedergegeben wird. Sie bestätigt dies explizit und wiederholt an diversen Stellen, z.B.: «Jede Wi[e]dergabe startet zunächst mit der vollen Laustärke. Durch einmaliges Drücken des Drehreglers wird die gespeicherte Lautstärke übernommen.» (Rz. 55 Beschwerde), «Die Wiedergabe beginnt zunächst mit 100% Lautstärke, kann aber jederzeit während der Wiedergabe durch den Benutzer auf die gespeicherte Lautstärke angepasst werden.» (Rz. 58 Beschwerde), «…, dass (…) die Wiedergabe zunächst mit 100% startet. Es ermöglicht aber eine sofortige Anpassung der Lautstärke auf den gespeicherten Wert

B-8430/2025 per Knopfdruck» (Rz. 37 der Stellungnahme vom 28. Januar 2026 zur Vernehmlassung der Vergabestelle, so auch Rz. 11 der Stellungnahme vom 28. Januar 2026 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin; Rz. 23 der Stellungnahme vom 6. März 2026; Rz. 14 und Rz. 20 der Stellungnahme vom 26. März 2026). 9.4 Der Vergabestelle und Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass die Sirene nicht einfach und intuitiv ohne vorgängige Schulung zu bedienen ist, wenn die Wiedergabe zunächst in voller Lautstärke startet und danach weitere Manipulationen durch die Benutzer (namentlich Drehen und anschliessendes Drücken des Drehreglers) nötig sind, um die zuletzt eingestellte Lautstärke abzuspielen. Denn wie bereits ausgeführt (E. 8.9 hiervor), werden die mobilen Sirenen im Ernstfall durch Milizionäre eingesetzt. Die Beschwerdegegnerin und die Vergabestelle legen in ihren Eingaben ausführlich und überzeugend dar, dass das System der Beschwerdeführerin, welches die gewünschte Lautstärke erst über mehrere Menüschritte erreichbar macht, der Einsatzlogik widerspricht und im Ernstfall weder praktisch noch sicher zu bedienen ist. Auch weisen sie plausibel auf weitere Risiken hin, die dadurch entstehen können, wenn eine mobile Sirene beim Neustart standardmässig auf maximale Lautstärke gesetzt ist. 9.5 Das Argument der Beschwerdeführerin, dass es zielführender sei, wenn eine im Speicher erhaltene Lautstärke mit einem Knopfdruck vor der Ausgabe eingestellt werde bzw. dass die Sirene aus Sicherheitsgründen (für maximale Alarmierung) bei 100 % starte, zielt demgegenüber ins Leere. Denn bei der Bedarfsermittlung, der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Vergabekriterien verfügt die Vergabebehörde über einen breiten Ermessensspielraum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht eingreift (vgl. Art. 56 Abs. 3 BöB). In der Regel haben die Anbieterinnen keinen Rechtsanspruch darauf, die Beschaffung des «richtigen» Produkts zu erstreiten (BGE 141 II 14 E. 7.1 und 8.3 «Monte Ceneri;» Urteil B-7575/2025 E. 4.2 «Dienstleistungen Fördertechnik»; MARTIN BEYE- LER, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, 2008, S. 35; OECHSLIN / LOCHER, a.a.O., Art.30 Rz. 9 und 13, je m.w.H.). 9.6 Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle aufgrund ihrer ausführlich dokumentierten Messungen zum Schluss kam, dass die von der Beschwerdeführerin angebotene Sirene die TS 04-14 nicht erfüllte.

B-8430/2025 10. 10.1 Als nächstes ist zwischen den Parteien streitig, ob die Vergabestelle die technische Spezifikation TS04-14 bereits vor Erteilung des Zuschlags prüfen durfte, oder ob sie in den Ausschreibungsunterlagen verbindlich vorsah, dass sie dies erst nach dem Zuschlag tun werde und der Beschwerdeführerin in diesem (späteren) Zeitpunkt ein Nachbesserungsrecht zustehe. 10.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vergabestelle habe sich nicht an den Verfahrensablauf gehalten, wie sie ihn verbindlich in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten habe. Sie habe im Pflichtenheft selbst festgelegt, dass sie die technische Spezifikation TS04-14 erst nach der Vergabe des Auftrags, während der Phase der Serienfreigabe im Rahmen des Initialisierungsprojekts, abschliessend prüfe und die Beschwerdeführerin allfällige Fehler korrigieren dürfe. Indem die Vergabestelle bereits vor Zuschlagserteilung diese technische Spezifikation geprüft habe und einen Ausschluss auf diese Spezifikation stützte, wende sie ihre eigenen Vergabevorgaben nicht an. Die Vergabestelle habe gemäss dem von ihr angezeigten Verfahrensablauf zudem die Möglichkeit, technische Mängel anzuzeigen, damit diese bereinigt werden konnten. Sie habe TS04-14 nicht bemängelt. Sie verletze dadurch den Transparenzgrundsatz (Art. 2 und Art. 11 Bst. a BöB) in mehrfacher Hinsicht und handle wider Treu und Glauben. 10.3 Die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin sind demgegenüber der Auffassung, dass die Vergabestelle die technischen Spezifikationen von Gesetzes wegen allesamt vor dem Zuschlag prüfen musste. Ein Angebot, das nicht sämtliche technischen Spezifikationen erfülle, müsse grundsätzlich unabhängig vom Vergleich mit den anderen Angeboten ausgeschlossen werden. Die Zulassung eines solchen Angebots bzw. ein Vergabeentscheid, der auf einer unvollständigen Prüfung beruhe oder im Rahmen der Evaluation festgestellte Mängel unberücksichtigt lasse, verletze die Prüfungs- und Plausibilisierungspflicht der Vergabebehörde sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot. Die Ausschreibungsunterlagen könnten nicht so verstanden werden, dass die technische Spezifikation TS04-14 erst nach dem Zuschlag geprüft würde und die Beschwerdeführerin dann allfällige Fehler korrigieren dürfte. 10.4 Aus dem Transparenzgebot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 2 Bst. b und c BöB) ergibt sich, dass die Vergabebehörde an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden ist. Es ist der Vergabebehörde untersagt, die den Anbietenden bekanntgegebenen

B-8430/2025 Vergabekriterien nachträglich zu ändern. Wenn sie bekanntgegebene Kriterien ausser Acht lässt, ihre Bedeutungsfolge umstellt, andere Gewichtungen vornimmt oder Kriterien heranzieht, die sie nicht bekanntgegeben hat, handelt sie vergaberechtswidrig (Urteil des BVGer B-5134/2025 vom 24. März 2026 E. 5.1.3 «Wildtierüberführung Biberlikopf» m.w.H.). 10.5 Im vorliegenden Fall hat die Vergabestelle den Ablauf der Evaluation in der Ausschreibung und dem Pflichtenheft detailliert beschrieben: In einem ersten Schritt prüft sie die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse gemäss Art. 38 BöB und führt gegebenenfalls eine Bereinigung der Angebote durch (Ziff. 7.1 i.V.m. Ziff. 10.4.3 Pflichtenheft). Nach der Prüfung sämtlicher eingereichten Dokumente und nach der Evaluation der Zuschlagskriterien verlangt die Vergabestelle von den drei bestplatzierten Anbietenden unentgeltlich zwei Musterlieferungen des angebotenen mobilen Sirenenmodells. Gemäss der Ausschreibung sowie Ziff. 7.1 des Pflichtenhefts unterzieht sie die Musterlieferungen beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) einer Produkteprüfung. Sämtliche mobilen Sirenen, welche die Produkteprüfung gemäss den technischen Spezifikationen vollumfänglich erfolgreich bestanden haben, werden im Anschluss einer Verkehrssicherheitsprüfung durch die C._______ AG als unabhängige Prüfstelle unterzogen. 10.6 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich die Vergabestelle bei der Evaluation grundsätzlich an diesen Ablauf gehalten hat. Allerdings geht aus Ziff. 7.1 des Evaluationsberichts hervor, dass die Vergabestelle vor der Produkte- und Verkehrssicherheitsprüfung bei METAS bzw. der Prüfstelle C._______ AG selbst eine Material- und Funktionsprüfung durchführte. Bei dieser überprüfte sie die Angaben der drei bestplatzierten Anbieterinnen zur Erfüllung der technischen Spezifikationen anhand der eingereichten Mustersirenen, um feststellen zu können, ob die gelieferten Produkte die Anforderungen erfüllen, welche die Anbieterinnen in ihren Dokumenten bestätigt bzw. dargelegt haben. Im Rahmen der Material- und Funktionsprüfung fand die Vergabestelle unter anderem heraus, dass die Mustersirenen der Beschwerdeführerin die technische Spezifikation TS04-14 nicht erfüllten, weshalb sie die Beschwerdeführerin vom Verfahren ausschloss (vgl. Ziff. 7.1 des Evaluationsberichts, Ziff. 3.6.2 und Ziff. 5 der Ausschlussbegründung vom 17. Juli 2026, E. 9.2 hiervor). 10.7 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vergabestelle habe in Ziff. 5.3 und 5.4 des Pflichtenhefts vorgesehen, dass sie die technische Spezifikation TS04-14 erst nach Erteilung des Zuschlags, nämlich während

B-8430/2025 der Serienfreigabe im Rahmen des Initialisierungsprojekts, prüfen werde. Ziff. 5.3 des Pflichtenhefts liste die technischen Spezifikationen, die Gegenstand der Produkte- und Verkehrssicherheitsprüfung sind, abschliessend auf. Die strittige TS04-14 sei nicht in der Liste enthalten. Eine gutgläubige Anbieterin könne deshalb nicht davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine wesentliche Vorgabe handle, deren Nichterfüllung zum Ausschluss aus dem Verfahren führe. Ziff. 5.4 des Pflichtenhefts sehe die Kontrolle und allfällige Verbesserung von TS 04-14 explizit für die Serienfreigabe im Rahmen des Initialisierungsprojekts vor. 10.8 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt es im Grundsatz der Vergabebehörde zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids die Eignungskriterien erfüllt sind (BGE 145 II 249 E. 3.3; Urteile des BGer 2D_10/2024 vom 11. November 2025 E. 5.5.1; 2C_717/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.3.4; 2D_17/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2.3 ff.; 2C_111/2018 vom 2. Juli 2019 E. 3.3.1 ff.). Hält es die Vergabestelle aus praktischen, marktbezogenen Gründen für ausreichend, dass die Eignungskriterien erst nach Erteilung des Zuschlags erfüllt sind, so muss sie dies in der Ausschreibung vermerken. Tut sie dies nicht und geht ein solcher Wille auch nicht klar aus der Natur des Auftrags oder der Auslegung der Ausschreibung hervor, darf sie den Auftrag später nicht an ein Unternehmen vergeben, das zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung ein Eignungskriterium nicht erfüllt, da dies die Vergabe des Auftrags verfälschen würde (BGE 145 II 249 E. 3.3; 2C_717/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.3.4). Im Rahmen dieser Auslegung sind gegebenenfalls auch beschaffungsrechtliche Zielsetzungen wie die Förderung des wirksamen Wettbewerbs, die Gleichbehandlung der Anbieterinnen sowie die Sicherstellung von Transparenz und der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten, weil die Anbieterinnen nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass die Vergabestelle die Eignungs- und Zuschlagskriterien unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Submissiongesetzgebung formuliert (Urteil 2C_111/2018 E. 3.3.3). 10.9 Analoges hat für die technischen Spezifikationen zu gelten. Auch diese müssen grundsätzlich spätestens im Zeitpunkt des Zuschlags erfüllt sein. Denn die Erteilung des Zuschlages an eine Anbieterin, deren Angebot wesentliche technische Spezifikationen nicht einhält und damit den Vorgaben der Ausschreibung beziehungsweise der Ausschreibungsunterlagen nicht entspricht, ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter und dasjenige der Transparenz problematisch (vgl. BVGE 2007/13 E. 3.1 «Vermessung Durchmesserlinie»; Urteil

B-8430/2025 B-5134/2924 E 5.2.4 «Wildtierüberführung Biberlikopf», je m.w.H.). Die Nichterfüllung der technischen Spezifikationen kann in der Regel zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB; vgl. E. 12.3 ff. hiernach). Hält die Vergabestelle es für ausreichend, dass die technischen Spezifikationen erst nach Erteilung des Zuschlags erfüllt werden, so muss sie dies deshalb in der Ausschreibung festhalten oder muss ein solcher Wille klar aus der Natur des Auftrags oder der Auslegung der Ausschreibung hervorgehen. 11. 11.1 Im vorliegenden Fall hielt die Vergabestelle in der Ausschreibung nicht fest, dass die technische Spezifikation TS04-14 erst nach der Zuschlagserteilung geprüft wird. Dies geht auch nicht aus der Natur des Auftrags hervor. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich ein solcher Wille aus der Auslegung der Ausschreibungsunterlagen ergibt. 11.2 Die Vergabestelle hat den Ablauf der Evaluation wie bereits erwähnt detailliert im Pflichtenheft beschrieben (vgl. E. 10.5 hiervor): Die drei bestrangierten Anbieterinnen haben nach einer ersten Bewertung der Angebote der Vergabestelle zwei mobile Sirenen des angebotenen Modells zwecks Durchführung einer Produkteprüfung und einer Verkehrssicherheitsprüfung abzugeben. Ziff. 3.3.1 des Pflichtenhefts stellt klar, dass die Produkteund Verkehrssicherheitsprüfung Bestandteil der Evaluation ist. Bei nichtbestandener Prüfung wird das Angebot aufgrund nicht erfüllter technischer Spezifikationen ausgeschlossen. Ziff. 7.1 des Pflichtenhefts fasst den Ablauf des Vergabeverfahrens wie folgt zusammen: Pos. Beschreibung der Aktivität 1 Publikation der Ausschreibung auf der simap-Plattform 2 Fragerunde 3 Eingang der Angebote 4 Angebotsöffnung 5 Prüfen der eingegangenen Angebote (siehe Ziff. 10.4.3) 6 Allfällige Bereinigung der Angebote (siehe Ziff. 10.4.3) 7 Bewertung der Angebote, bis auf die bei der entsprechenden Prüfstelle zu prüfenden TS 8 Aufforderung zur Lieferung der angebotenen Sirenen (3 bestrangierte Anbieter) 9 Lieferung der angebotenen Sirenen durch die Anbieter (3 bestrangierte Anbieter) 10 Produkteprüfung (3 bestrangierte Anbieter, siehe Ziff. 3.3.2) 11 Verkehrssicherheitsprüfung (Anbieter mit bestandener Produkteprüfung), siehe Ziff. 3.3.3)) 12 Evaluationsentscheid

B-8430/2025 11.3 Ziff. 5.2 ff. des Pflichtenhefts halten zu den technischen Spezifikationen Folgendes fest: «5.2 Erfüllung der zwingenden Anforderungen Die im Anforderungskatalog (Anhang 02) aufgeführten Teilnahmebedingungen (TB), Eignungskriterien (EK) und Technischen Spezifikationen (TS) müssen vollständig und ohne Einschränkung oder Modifikation mit der Unterbreitung des Angebots erfüllt oder zu einem späteren Zeitpunkt durch die vorgesehenen Prüfungen nachgewiesen werden, ansonsten wird nicht auf das Angebot eingegangen resp. wird das Angebot ausgeschlossen. 5.3 Übersicht Prüfung der Technischen Spezifikationen nach der Bewertung Die Überprüfung der Einhaltung der Technischen Spezifikationen nach der Bewertung innerhalb der Evaluationsphase erfolgt gemäss nachfolgender Tabelle: Prüfung Zeitpunkt Verantwortung Technische Spezifikation Produkteprüfung (Ziff. 3.3.2) Evaluation METAS / BABS TS02-06 - Klimatische Bedingungen TS03-01 - Schallausbreitung TS03-13 - Allgemeiner Alarm TS03-14 - Schalldruckpegel für das Alarmierungszeichen TS03-15 - Schalldruckpegel für Sprachdurchsagen TS04-07 - Eingang für externe Quelle (II) TS04-08 - Sprachverständlichkeit TS04-12 - Mikrofon (III) TS04-15 - Mikrofon (VI) TS05-02 - Speisung (II) TS05-03 - Speisung (III) Verkehrssicherheitsprüfung (Ziff. 3.3.3) Evaluation Prüfinstitut TS03-03 - Äussere Gestaltung TS03-04 - Rüttelfestigkeit TS03-05 - Seitliche Stabilität TS03-06 - Befestigung der Sirene TS03-07 - Statische Belastbarkeit ohne zusätzliche Sicherung TS03-08 - Statische Belastbarkeit mit zusätzlicher Sicherung TS03-09 - Crash-Simulationsbeanspruchung Tabelle 16: Übersicht Prüfungen der Technischen Spezifikationen nach der Bewertung 5.4 Übersicht der Technischen Spezifikationen für die Kontrolle Serienfreigabe Die Kontrolle der Einhaltung der Technischen Spezifikationen für die Serienfreigabe erfolgt während des Initialisierungsprojekts nach dem Zuschlag durch den Anbieter. Werden nicht sämtliche Technische Spezifikationen eingehalten, muss der Anbieter gemäss Ziff. 4.2.4.7 entsprechende Verbesserungsmassnahmen einleiten und umsetzen. Nachfolgende Technische Spezifikationen (TS) sind Bestandteil der Kontrolle:

B-8430/2025 Prüfung Zeitpunkt Verantwortung Technische Spezifikation Kontrolle Serienfreigabe (Ziff. 4.2.2) Initialisierungsprojekt Anbieter (…) TS04-14 - Mikrofon (V) (…) Tabelle 17: Übersicht der Technischen Spezifikationen für die Kontrolle der Serienfreigabe» 11.4 Aus Ziff. 5.2 des Pflichtenhefts wird einerseits ersichtlich, dass die technischen Spezifikationen «vollständig und ohne Einschränkung oder Modifikation» erfüllt werden müssen und die Nichterfüllung den Ausschluss zur Folge hat. Andererseits müssen die technischen Spezifikationen «mit der Unterbreitung des Angebots erfüllt oder zu einem späteren Zeitpunkt durch die vorgesehenen Prüfungen nachgewiesen werden». Aus dem Wortlaut von Ziff. 5.3 des Pflichtenhefts wird ersichtlich, dass mit «Prüfungen» die während der Evaluationsphase (und somit vor der Zuschlagserteilung) vorgesehene «Produkteprüfung» und «Verkehrssicherheitsprüfung» gemeint sind. Demgegenüber geht es in Ziff. 5.4 – worauf sich die Beschwerdeführerin beruft und welche die in Frage stehende technische Spezifikation TS04-14 aufzählt – um die «Kontrolle» (und nicht um die «Prüfung») der technischen Spezifikationen für die Serienfreigabe während des Initialisierungsprojekts nach dem Zuschlagsentscheid durch die Anbieterin. Der Wortlaut von Ziff. 5.2 ff. des Pflichtenhefts spricht damit dafür, dass die technischen Spezifikationen bereits vor dem Zuschlag vollständig und ohne Einschränkungen oder Modifikationen erfüllt sein müssen. 11.5 Die Vergabestelle erklärt in schlüssiger Weise in ihrer Vernehmlassung, dass die in Ziff. 5.3 und 5.4 des Pflichtenhefts genannten Punkte den Ablauf der vorzunehmenden Prüfungen nicht abschliessend beschreiben. Der Zweck der entsprechenden Ziffern und Tabellen bestehe darin, die Verantwortlichkeiten der Vergabestelle, METAS, des Prüfinstituts C._______ AG und der Anbieterin in den verschiedenen Projektschritten darzulegen, was die Tabellenspalte «Verantwortung» verdeutliche. Die unter Ziff. 5.3 des Pflichtenhefts aufgeführten technischen Spezifikationen würden unter Ziff. 5.4 nicht mehr genannt, da ihre Überprüfung in spezialisierten Labors mit entsprechender Apparatur durchgeführt werden müsse. Dies habe die Vergabestelle den Anbieterinnen nicht zumuten wollen. Diese technischen Spezifikationen würden gemäss Ziff. 5.3 daher ausschliesslich während der Evaluationsphase geprüft. Die Vergabestelle legt weiter schlüssig dar,

B-8430/2025 dass sie bei der vorliegenden Beschaffung das Bindeglied für die Kantone darstelle, deren Behörden die Sirenen im Ernstfall handhaben. Die Qualität sei zentral sicherzustellen um zu verhindern, dass Sirenen ausgeliefert und verteilt werden, welche den Anforderungen nicht gerecht werden und die im Ernstfall nicht funktionieren. Sie habe daher im Rahmen der Serienfreigabe die Einhaltung erfahrungsgemäss kritischer technischer Spezifikationen erneut sicherstellen wollen. Nach Zuschlagserteilung und Vertragsschluss habe die Zuschlagsempfängerin deshalb während des Initialisierungsprojekts eine Kontrolle für die Serienfreigabe durchzuführen, welche die Einhaltung der unter Ziff. 5.4 des Pflichtenhefts aufgeführten technischen Spezifikationen (erneut) nachweise. Diese Kontrolle müsse mit einer mobilen Sirene aus der Serienproduktion, welche dem Angebot entspreche, in der Phase Umsetzung erfolgen (Pflichtenheft, Ziff. 4.2.2). Die Tabelle in Ziff. 5.4 des Pflichtenhefts befasse sich ausschliesslich mit der Kontrolle der technischen Spezifikationen im Rahmen der Serienfreigabe durch die Anbieterin. 11.6 Die Vergabestelle führt weiter zutreffend aus, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin zur Folge hätte, dass die Vergabestelle die technische Spezifikation TS04-14 zu keinem Zeitpunkt überprüfen würde. Denn gemäss Anhang 02 zum Pflichtenheft müssen die Anbieterinnen deren Erfüllung lediglich mittels Selbstdeklaration nachweisen (vgl. E. 8.2 hiervor), und Ziff. 5.4 des Pflichtenhefts weist die Verantwortung für die Kontrolle der Einhaltung dieser Spezifikation im Rahmen der Serienfreigabe der Anbieterin zu (vgl. E. 11.3 hiervor). Dieses Vorgehen würde im Widerspruch zum Grundsatz stehen, dass die Vergabestelle von Gesetzes wegen im Rahmen der Evaluation die Erfüllung sämtlicher Anforderungen der Ausschreibung, wozu auch die technischen Spezifikationen gehören, überprüfen muss (vgl. Art. 40 Abs. 1 BöB; E. 7.3 hiervor). 11.7 Nach dem Gesagten ergibt sich (wie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt) aus der Auslegung der Ausschreibungsunterlagen nicht klar, dass die Vergabestelle die technische Spezifikation TS04- 14 erst nach dem Zuschlag prüfen wollte. Zwar hat Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen nicht explizit festgehalten, dass sie vor dem Zuschlag eine Material- und Funktionsprüfung der eingereichten Sirenen durchführen wird, um die Einhaltung jener technischen Spezifikationen zu kontrollieren, welche nicht durch METAS oder die Prüfstelle überprüft werden. Sie wäre gut beraten gewesen, dies klarer zu formulieren. Wie die Vergabestelle zu Recht ausführt, trifft sie aber von Gesetzes wegen eine Prüf- und Plausibilisierungspflicht der eingereichten Angebote. Im Rahmen

B-8430/2025 dieser darf sie (und muss sie in gewissen Fällen) die Angaben der Anbieterinnen in den Selbstdeklarationen selbständig überprüfen, selbst wenn sie dies nicht explizit in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten hat (vgl. BGE 141 II 14 E. 10.3 «Monte Ceneri»; Urteile des BGer 2C_159/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.4.6; und 2C_608/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.4.5; 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 1.3). 11.8 Daran ändert auch das Dokument «Mobile Sirenen Rollout-Planung» der Vergabestelle vom 7. Oktober 2025 nichts. Anders als die Beschwerdeführerin der Vergabestelle in ihrer Eingabe vom 8. April 2026 unterstellen will, geht daraus nicht hervor, dass die technische Spezifikation TS04- 14 erst nach dem Zuschlag überprüft werden soll. Dieses Dokument äussert sich nicht zu TS04-14 oder anderen Spezifikationen. Es hält lediglich fest, dass vor der Serienfreigabe ein Initialisierungsprojekt stattfindet, was auch dem in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Verfahren entspricht. 11.9 Damit entspricht die Auslegung der Ausschreibungsunterlagen durch die Vergabestelle dem im BöB beschriebenen Verfahrensablauf sowie den vergaberechtlichen Grundsätzen. Die Beschwerdeführerin durfte demgegenüber nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass sie die technische Spezifikation TS04-14 erst nach der Erteilung des Zuschlags erfüllen muss und dann die Gelegenheit zur Nachbesserung ihres Produktes hat. Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass die Vergabestelle die Material- und Funktionsprüfung bei allen drei Anbieterinnen, welche eine Mustersirene einreichten, durchführte und diesbezüglich das Gleichbehandlungsgebot beachtete. 11.10 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe sich nicht an den Ablauf des Verfahrens gehalten, wie sie ihn verbindlich in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt hatte, als unbegründet. Aus diesem Grund lässt sich in dieser Hinsicht auch keine Verletzung des Transparenzgebots oder des Grundsatzes von Treu und Glauben feststellen. 12. 12.1 Weiter ist zu klären, ob die Vergabestelle das Angebot der Beschwerdeführerin zu Recht wegen Nichterfüllung der technischen Spezifikation TS04-14 gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB ausgeschlossen hat.

B-8430/2025 12.2 Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, es habe kein Ausschlussgrund i.S.v. Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB vorgelegen. 12.2.1 Sofern sie dies damit begründet, dass ihr Angebot diese Spezifikation erfülle und deshalb kein Ausschlussgrund bestehe bzw. dass die Vergabestelle diese Spezifikation nicht vor dem Zuschlag habe prüfen dürfen, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn wie zuvor festgestellt, erfüllt das Angebot der Beschwerdeführerin die technische Spezifikation TS04-14 nicht und musste die Vergabestelle diese Spezifikation bereits vor Erteilung des Zuschlags prüfen. 12.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde aber weiter vor, selbst wenn sie die technische Spezifikation TS04-14 nicht erfüllt haben sollte, könne sie nicht gestützt auf Art. 44 BöB vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Bei TS04-14 handle es sich nicht um eine zwingende, sondern nur um eine untergeordnete Spezifikation. Ein allfälliger Mangel hätte durch Ansetzen einer kurzen Nachfrist behoben werden können. Der Mangel sei eine «technische Kleinigkeit, kein schwerer Mangel». Selbst wenn die Vergabestelle eine vollautomatische Übernahme der letzten Lautstärkeneinstellung wünsche, lasse sich dies «durch ein einfaches Software-Update innerhalb kürzester Zeit» anpassen. Ein Ausschluss wegen einer «Kleinigkeit, die man in Minuten per Software-Update lösen» könne, sei unverhältnismässig. Mit Eingabe vom 4. März 2026 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe das Software-Update in der Zwischenzeit durchgeführt und übermittelt als Beweis einen Quellencode. 12.3 Grundsätzlich muss ein Angebot genau die Leistungen beinhalten, welche die Vergabestelle in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen verlangt hat. Entsprechend sind im Angebot sämtliche verbindlichen Vorgaben zur Leistung und zur Erfüllung zu übernehmen, insbesondere betreffend Art, Menge und Qualität der Leistung, ansonsten ist das Angebot ausschreibungswidrig (Urteil B-1589/2025 E. 5.5, E. 5.7.5 «SBB Schränke für Datennetzkomponenten»; DOMINIK KUONEN, in: Handkommentar BöB, Art. 34 Rz. 25; MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 1919). 12.4 Wie bereits ausgeführt, kann die Auftraggeberin eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren ausschliessen, wenn festgestellt wird, dass das Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB). Grundsätzlich kann schon die Nichterfüllung einer technischen

B-8430/2025 Spezifikation zum Ausschluss führen (vgl. E. 7.4 ff. hiervor). Die Formulierung als Kann-Vorschrift von Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB zeigt, dass der Vergabestelle bei formellen und inhaltlichen Fehlern ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Sie hat dabei allerdings das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) zu beachten (Urteile des BVGer B-9550/2025 vom 31. März 2026 E. 4.4 «Wartung Informationsplattform Naturgefahren»; B-1589/2025 E. 5.5.1 «SBB Schränke für Datennetzkomponenten»; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 444 ff.). 12.5 Die Praxis unterscheidet bei unvollständigen oder nicht den Anforderungen entsprechenden Offerten drei Kategorien (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer B-9550/2025 E. 4.5 «Wartung Informationsplattform Naturgefahren»; B-5134/2025 E. 5.2.6 «Wildtierüberführung Biberlikopf»; B-5601/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 3.14 «Armasuisse Fett-/Ölbüchse», je m.w.H.): 12.5.1 Eine erste Kategorie umfasst Angebote, welche die Vergabestelle aufgrund ihrer Mängel nicht ohne Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots ausschliessen muss. Dabei ist an jene Fälle zu denken, in welchen die Unvollständigkeit wesentliche Punkte des Angebots betrifft und der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht aufweist (sog. schwer fehlerhafte bzw. unvollständige Offerten). Eine schwerwiegende inhaltliche Abweichung, die zwingend zum Ausschluss führt, liegt namentlich vor, wenn zwingende Spezifikationen nicht erfüllt werden, da sich solche inhaltlichen Abweichungen regelmässig auf das Preis-Leistungsverhältnis auswirken (Urteile B-5134/2025 E. 5.2.6 «Wildtierüberführung Biberlikopf»; B-7323/2025 E. 3.6.2 «IT-Dienstleistungen DigiAgriFoodCH», je m.w.H.; KUONEN, a.a.O., Art. 34 Rz. 27). 12.5.2 Die zweite Kategorie umfasst mittelschwer fehlerhafte Offerten. Diese Kategorie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Vergabestelle durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen darf, aber nicht muss; die Vergabestelle verfügt demnach in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (BVGE 2007/13 E. 6.2 «Vermessung Durchmesserlinie»), welchen sie pflichtgemäss und widerspruchsfrei auszuüben hat. 12.5.3 Die dritte Kategorie umfasst Mängel des Angebots, die derart geringfügig sind, dass der Zweck, den die in Frage stehende (Form-)Vorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird, so dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit vom Ausschluss der Offerte abgesehen

B-8430/2025 werden darf und soll (vgl. BGE 145 II 249 E. 3.3; BGE 141 II 353 E. 8.2.2 «Krankenhaus Riviera Chablais»). In derartigen Fällen muss die Vergabestelle zur Bereinigung der Mängel Hand bieten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/13 E. 3.3 «Vermessung Durchmesserlinie»). 12.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus sowie aus Art. 9 BV ab, dass dem Anbieter in gewissen vergaberechtlichen Verfahren Gelegenheit gegeben werden muss, um den ihm vorgehaltenen Formmangel zu beheben. Eine derartige Pflicht zur Rückfrage und Einräumung einer Gelegenheit zur Verbesserung besteht nur bei unwesentlichen Formfehlern. Der Ausschluss kann namentlich dann als unverhältnismässig erscheinen, wenn lediglich Bescheinigungen (z.B. betreffend Bezahlung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte auswirkt (zum Ganzen Urteile B-5134/2924 E 5.2.7 «Wildtierüberführung Biberlikopf»; B-5601/2025 E. 3.15 «Armasuisse Fett-/Ölbüchse», je m.w.H.). 13. 13.1 Nachfolgend wird untersucht, ob das Angebot der Beschwerdeführerin inhaltlich wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht und ob der von der Vergabestelle gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB verfügte Ausschluss zu Recht erfolgt ist. 13.2 Wie bereits festgehalten, ist eine für die Vergabestelle wesentliche Eigenschaft der ausgeschriebenen Sirene, dass sie einfach und intuitiv ohne vorgängige Schulung durch die Benutzer zu bedienen ist. Sie hat dies in der Ausschreibung sowie Ziff. 3.2.1 des Pflichtenhefts bekanntgegeben (E. 8.9 hiervor). Ebenfalls hat sie in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass die Anforderung 2 der technischen Spezifikation TS04-14 eine wesentliche Spezifikation darstellt (vgl. E. 8.9 ff. hiervor). 13.3 Technische Spezifikationen sind grundsätzlich zwingend, sofern die Vergabestelle nicht etwas anderes anordnet (MARKUS BEYELER, «Musskriterien»: Muss ich – oder doch nicht?, in: BR 4/2020, S. 191 ff., Ziff. 1.b; E. 7.6 hiervor). Vorliegend hält die Vergabestelle in Ziff. 5.2 des Pflichtenhefts unmissverständlich fest, dass alle technischen Spezifikationen – und damit auch die in Frage stehende TS04-14 – zwingende Anforderungen darstellen, und dass diese vollständig und ohne Einschränkungen oder Modifikation erfüllt sein müssen, ansonsten das Angebot ausgeschlossen wird (E. 11.3 f. hiervor). Anhang 02 zum Pflichtenheft enthält sodann die «Kataloge der zwingenden Anforderungen (TB, EK und TS)» und

B-8430/2025 bezeichnet die in Frage stehenden TS-04-14 explizit als «Muss-Anforderung» (E. 8.2 hiervor). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die TS04- 14 stelle keine Muss-Vorschrift beziehungsweise lediglich eine untergeordnete Anforderung dar, entbehrt demgegenüber jeglicher Grundlage. 13.4 Wie zuvor festgestellt, erfüllt die von der Beschwerdeführerin angebotene Sirene die zwingende technische Spezifikation TS04-14 und damit eine für die Vergabestelle wesentliche Produkteeigenschaft nicht (E. 9 hiervor). Dabei kann selbst dann nicht von einem lediglich geringfügigen Formmangel gesprochen werden, wenn die Beschwerdeführerin den Mangel – wie sie geltend macht – «durch ein einfaches Software-Update innert kürzester Zeit» hätte beheben können. Denn wie in E. 12.5.3 f. hiervor ausgeführt, besteht die Pflicht zur Rückfrage und Einräumung einer Gelegenheit zur Verbesserung nach der Rechtsprechung nur bei unwesentlichen Formfehlern. Demgegenüber ist der vorliegende Fehler schwerwiegender Art, da die angebotene Sirene der Beschwerdeführerin in einem wesentlichen Teil von den Vorgaben der Ausschreibung abweicht (vgl. dazu E. 12.5.1). Es ist grundsätzlich nicht zulässig, ein solches Angebot im Rahmen von Bereinigungen derart anzupassen und zu ergänzen, dass die Ausschreibungskonformität nachträglich hergestellt wird (Urteil B-1589/2025 E. 5.7 «SBB Schränke für Datennetzkomponenten»; Botschaft zur Totalrevision des BöB vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851, 1954; GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 465; GYGI, a.a.O., Art. 39 Rz. 27; E. 7.2 hiervor). Genau dies würde aber bei einem nachträglichen Software-Update geschehen. Deswegen ist zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des vorliegenden Ausschlusses irrelevant, ob die Beschwerdeführerin die Erfüllung der TS04-14 durch ein einfaches Software-Update hätte herstellen können, und ob sie unterdessen den Mangel tatsächlich auch behoben hat. Diese Behauptungen der Beschwerdeführerin sind darüber hinaus ohnehin unbelegt. Der von ihr zusammen mit der Replik eingereichte Quellencode vermag nicht zu beweisen, dass die von ihr angebotene mobile Sirene die technische Spezifikation TS04-14 nun tatsächlich erfüllt. 13.5 Auch kann die Beschwerdeführerin aus den mit der Replik eingereichten Referenzschreiben verschiedener kantonalen Behörden sowie dem mit Eingabe vom 8. April 2026 eingereichten Dokument «Mobile Sirenen Rollout-Planung» der Vergabestelle vom 7. Oktober 2025 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar belegen diese Dokumente, dass das von der Beschwerdeführerin angebotene Sirenenmodell […] sowie dessen Vorgängermodell […] in einigen Kantonen im Einsatz sind und nach der Planung der Vergabestelle vorerst auch nicht ersetzt werden sollen. Ebenfalls

B-8430/2025 berichten die Kantone in den Referenzschreiben von positiven Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin. Die Dokumente vermögen aber nicht zu widerlegen, dass das von der Beschwerdeführerin angebotene Produkt die TS04-14 nicht erfüllt und damit in Bezug auf die vorliegende Ausschreibung nicht ausschreibungskonform ist. Die Beschwerdeführerin räumt in Rz. 10 ihrer Eingabe vom 8. April 2026 denn auch ein, dass die bereits im Einsatz stehenden Systeme mit dem in der Ausschreibung angebotenen Produkt insbesondere auch in Bezug auf die Lautstärkenkonfiguration technisch nicht identisch sind. Zudem sind die im aktuellen Vergabeverfahren gestellten Anforderungen nach der Angabe der Vergabestelle nicht ohne Weiteres deckungsgleich mit den Vorgaben in früheren Beschaffungen, die von den Kantonen getätigt wurden. Das Vorgängermodell […] bildet im Übrigen auch nicht Gegenstand der aktuellen Beschaffung. 13.6 Darüber hinaus geht aus Ziff. 7.1 des Evaluationsberichts und Ziff. 4 der Ausschlussbegründung vom 17. Juli 2026 hervor, dass die Vergabestelle die technische Spezifikation TS04-14 auch aus dem Grund nicht als erfüllt erachtete, dass die angezeigte Lautstärkeneinstellung nach einem Neustart nicht der tatsächlichen Lautstärke entspricht. Zudem wies das Produkt der Beschwerdeführerin auch diverse weitere Soft- und Hardware- Mängel auf. Nach den Ausführungen der Vergabestelle hätten diese Mängel zwar nicht isoliert betrachtet, dafür in der Summe einen Ausschluss ebenfalls gerechtfertigt (Ziff. 7.1 des Evaluationsberichts). 13.7 Wie die Vergabestelle zu Recht ausführt, durfte sie damit davon ausgehen, das Angebot der Beschwerdeführerin habe zumindest ein Musskriterium nicht erfüllt. Damit hat die Vergabestelle den Ausschlussgrund von Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB zu Recht als erfüllt erachtet und das Angebot der Beschwerdeführerinnen gestützt darauf (ohne Rückfragen oder ohne nachträgliche Möglichkeit zur Nachbesserung) vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Vergabestelle hat damit weder überspitzt formalistisch noch unverhältnismässig gehandelt. 14. 14.1 Nach dem Gesagten erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe das Transparenzgebot verletzt, weil sie Recht überraschend anwende, da die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht damit habe rechnen müssen, dass die Nichteinhaltung der technische Spezifikation TS04-14 überhaupt zu einem Ausschluss führen konnte, als nicht substantiiert und nicht stichhaltig.

B-8430/2025 14.2 Ebenfalls lässt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (Art. 29 BV) feststellen, weil die Vergabestelle «das Recht unerwartet und widersprüchlich anwendet». Insbesondere will die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aus Ziff. 7.1 Punkt 6 (vgl. E. 11.2 hiervor) des Pflichtenhefts ein «Recht auf Orientierung» darüber ableiten, dass die Vergabestelle von ihr erwarte, dass sie den Fehler behebe. Dieser Punkt bezieht sich aber auf die Bereinigung der Angebote nach deren formellen Prüfung und nicht auf eine Nachbesserung fehlerhafter Angebote nach Erteilung des Zuschlags, wie dies die Beschwerdeführerin haben möchte. Dieses Vorgehen entspricht Art. 39 BöB (vgl. E. 7.2 hiervor). Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Vergabestelle der Beschwerdeführerin zweimalige Gelegenheit zur Bereinigung ihres Angebotes gegeben hat. 15. Zusammenfassend erweist sich der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren als rechtskonform. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anträge der Vergabestelle und der Beschwerdeführerin auf Vorabbezug werden mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. Bei diesem Ergebnis ist auch der Beweisantrag der Vergabestelle auf Parteibefragung ihres Product Managers abzuweisen. 16. 16.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Verfahrenskosten werden daher im vorliegenden Fall auf Fr. 5’000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 16.2 Das Bundesverwaltungsgericht spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keine Kostennote eingereicht. Die Höhe der ihr

B-8430/2025 zuzusprechenden Parteientschädigung ist daher aufgrund der Akten zu bestimmen (vgl. Art. 8 ff. und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8’000.– für angemessen. Diese ist der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen. Die Vergabestelle hat als verfügende Bundesbehörde im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VGKE auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

B-8430/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.– zugesprochen. Diese ist ihr von der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Eva Kälin

B-8430/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 8. Mai 2026

B-8430/2025 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID #444; Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

B-8430/2025 — Bundesverwaltungsgericht 06.05.2026 B-8430/2025 — Swissrulings