Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-8250/2025
Urteil v o m 1 0 . Februar 2026 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.
Parteien Josip Prpic, Poststrasse 8, 8954 Geroldswil, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Markeneintragungsgesuch Nr. 15655/2024 TTT TIME TO TRUMP.
B-8250/2025 Sachverhalt: A. A.a Josip Prpic (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte mit Gesuch vom 7. November 2024 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum IGE (nachfolgend: Vorinstanz) Markenschutz für das Zeichen "TTT Time To Trump" für Waren und Dienstleistungen der Klasse 14, 25, 28, 35 und 36. A.b Mit Verfügung vom 22. September 2025 verweigerte die Vorinstanz die Eintragung mit der Begründung, das Zeichen verstosse gegen die öffentliche Ordnung. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. C. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 1. Dezember 2025 aufgefordert. In der Verfügung wurde angedroht, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet werde. D. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 15. Januar 2026 zu erstrecken und zu gestatten, innert gleicher Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 gutgeheissen. Ihm wurde zugleich das Formular für die unentgeltliche Rechtspflege zugestellt und festgehalten, eine weitere Fristerstreckung werde nur noch ausnahmsweise gewährt. E. Mit Eingabe vom 15. Januar 2026 bat der Beschwerdeführer, ohne ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, ein weiteres Mal um Fristerstreckung bis zum 31. Januar 2026, worauf die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 19. Januar 2026 letztmals erstreckt wurde.
B-8250/2025 F. Mit Schreiben vom 30. Januar 2026 beantragt der Beschwerdeführer, der Kostenvorschuss sei auf Fr. 500.– zu reduzieren, eventualiter die Kostenfrage neu zu beurteilen. Gleichzeitig teilte er mit, er sei bis am 22. Februar 2026 abwesend. Bis Fristablauf ist beim Bundesverwaltungsgericht kein Kostenvorschuss eingegangen. G. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelder und Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten, wobei eine angemessene Frist zur Leistung unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen ist. Die Einholung eines Vorschusses nach Eingang einer Beschwerde bildet die Regel, sofern das Verfahren wie vorliegend kostenpflichtig ist (Urteil des BVGer B-1710/2024 vom 11. November 2024 E. 5.2). Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht aber gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein (Art. 23 VwVG). Da es sich um eine behördlich angesetzte (und keine gesetzliche) Frist handelt, kann sie aus zureichenden Gründen
B-8250/2025 erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG). Die Praxis der Bundesbehörden und auch der Bundesgerichte bezüglich der Bewilligung von Fristerstreckungsgesuchen ist grosszügig. Gemäss dieser Praxis wird das erste Gesuch in der Regel gutgeheissen, wenn zureichende Gründe plausibel dargelegt werden; dabei sind die Anforderungen an die geltend gemachten Gründe nicht allzu hoch. Bei weiteren Fristerstreckungsgesuchen ist tendenziell von steigenden Anforderungen an die zureichenden Gründe auszugehen (Urteile des BVGer A-174/2020 vom 2. Februar 2021 E. 2.2.3; A-620/2022 vom 8. November 2022 E. 2.1). Wenn die Behörde eine Partei ausdrücklich darauf hinweist, dass eine weitere Fristverlängerung ausgeschlossen ist, oder eine Fristverlängerung als letztmalig bezeichnet, kann eine Fristerstreckung nur noch in eigentlichen Notfällen, die überdies hinreichend belegt werden müssen, in Betracht kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 12T_4/2010 vom 2. August 2010 E. 3.3; Urteil des BVGer A-174/2020 vom 2. Februar 2021 E. 2.2.3 m.w.H.). 1.2.2 Die Frist für die Zahlung des Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag vor Fristablauf zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Bei Nichtleisten des Kostenvorschusses wird im Anwendungsbereich des VwVG keine Nachfrist zur Verbesserung gewährt (Urteile des BGer 9C_368/2024 vom 13. September 2024 E. 2.3; 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 2; Urteile des BVGer B-8220/2024 vom 28. April 2025 E. 3.3; B-1710/2024 vom 11. November 2024 E. 5.2). Stattdessen sieht das Gesetz als Folge für den Fall der Säumnis ausdrücklich das Nichteintreten vor (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen, die Rüge des überspitzen Formalismus oder eine Interessenabwägung im Einzelfall bleibt damit kein Raum (Urteil des BGer 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteil des BVGer B-1140/ 2024 vom 1. November 2024 E. 3.1). Die Nachfrist kann ausser durch Bezahlung des Vorschusses auch durch Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden, sofern dieses ausreichend begründet wird und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehen ist (Urteile des BGer 2C_4/2018 vom 21. Februar 2018 E. 2.1; 8C_790/2017 vom 7. Februar 2018). Wer die ordentliche Zahlungsfrist hat verstreichen lassen und nicht spätestens innert der Nachfrist seine Bedürftigkeit vollumfänglich belegt, hat nach gefestigter Rechtsprechung keine weitere Fristerstreckung,
B-8250/2025 sondern vielmehr ein Nichteintretensentscheid zu gewärtigen (Urteile des BGer 8C_406/2023 vom 7. September 2023 E. 3.1; 2C_4/2018 vom 21. Februar 2018 E. 2.1; 2C_1193/2012 vom 13. Februar 2013 für ein Gesuch um Ratenzahlung). Ein nicht spezifisch begründetes Gesuch wahrt die Nachfrist nicht (Urteil des BGer 2C_114/2013 vom 18. Februar 2014 E. 2). Wird ein Gesuch für Reduktion des Kostenvorschusses am letzten Tag der Frist gestellt und abgelehnt, kann auf eine neue Frist verzichtet werden, wenn das Gesuch als trölerisch erscheint oder der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht mit einer weiteren Erstreckung rechnen durfte, beispielsweise weil die letzte Fristansetzung als letztmalig bezeichnet worden war (Urteile des BGer 5A_1010/2018 vom 23. Mai 2018 E. 2.3; 5A_280/2018 vom 21. September 2018 E. 2.3). 1.3 1.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe vom 30. Januar 2026, den Kostenvorschuss auf maximal Fr. 500.– zu reduzieren, eventualiter die Kostenfrage neu zu beurteilen. Als Begründung bringt er vor, die Streitsache sei einfach, die allgemeinsprachliche Bedeutung des angemeldeten Zeichens belegt und kulturell verankert und es sei lediglich zu entscheiden, ob die Marke aus absoluten Gründen vom Markenschutz ausgeschlossen sei. Ein Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– sei deshalb unverhältnismässig hoch und erschwere den Zugang zum Recht. Aufgrund dessen hätten potenzielle Investoren von der Nutzung seiner Marke Abstand genommen. Aufgrund seiner längeren Erwerbslosigkeit verfüge er zudem lediglich über begrenzte Mittel. Die Höhe des Kostenvorschusses wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2025 festgelegt. Diese Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Allfällige Vorbringen in Bezug auf die Höhe des Kostenvorschusses hätte der Beschwerdeführer somit grundsätzlich innert der Beschwerdefrist beschwerdeweise vorbringen müssen, was er unterlassen hat (BGE 142 III 798 E. 2.3.1 m.H.). 1.3.2 Inhaltlich handelt es sich bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen um Vermögensinteressen, womit sich die Gerichtsgebühr in erster Linie nach dem Streitwert bemisst (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein
B-8250/2025 Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"), was einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500 – bis Fr. 7'000.– entspricht, womit sich der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– im unteren Drittel bewegt und damit angemessen ist. Das Gesuch um Reduzierung des Kostenvorschusses ist somit abzuweisen, da der Beschwerdeführer auch nichts vorbringt, was es rechtfertigen würde, auf die Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2025 zurückzukommen. 1.3.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 antragsgemäss die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 15. Januar 2026 erstreckt und ihm wurde innert gleicher Frist die Möglichkeit zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass eine weitere Fristerstreckung nur noch ausnahmsweise gewährt werde. Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 wurde ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bzw. zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege explizit letztmalig erstreckt. Seine angespannte finanzielle Situation bzw. sein fehlendes Einkommen, um die sich die Eingabe vom 30. Januar 2026 im Wesentlichen dreht, wurde bereits bei der ersten und der zweiten Fristerstreckung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wusste um seine finanzielle Situation und hätte die Möglichkeit gehabt, innert gleicher Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, was er nicht gemacht hat. Er hat für seine fehlenden Geldmittel weder Belege eingereicht noch seine Ausführungen substantiiert dargelegt. Dass er in zwei Erstreckungsgesuchen zudem keinen Herabsetzungsgrund wegen der angeblichen Einfachheit des Streits geltend machte, und dieses Vorbringen zwei Tage vor dem letztmaligen Fristablauf erstmals aufwirft, erscheint im Licht des angedrohten Nichteintretens als missbräuchlich. Angesichts der letztmalig erstreckten Frist sowie der fehlenden Nachweise musste er nach Treu und Glauben erkennen, dass ohne zureichenden Grund keine weitere Fristerstreckung mehr bewilligt wird. Damit wirkt das Schreiben vom 30. Januar 2026 nicht fristwahrend und dem Beschwerdeführer ist keine neue Frist oder Nachfrist anzusetzen. 1.3.4 Im Übrigen wäre für den Beschwerdeführer eine Nachfrist von wenigen Tagen zwecklos, da er gemäss eigenen Aussage bis zum 22. Februar 2026 keine Post entgegennehmen oder rechtzeitig reagieren könnte. 1.4 Der Beschwerdeführer war über die Höhe des Kostenvorschusses, die angesetzte Frist und die Säumnisfolge informiert. Da er den
B-8250/2025 Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hat und auch sonst keine fristwahrende Handlung vorgenommen hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 250.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). 2.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE), und der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
B-8250/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Gabriel Schaub
B-8250/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 23. Februar 2026
B-8250/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rechnung) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 15655/2024; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2026)