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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2011 B-816/2010

10 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,441 mots·~37 min·3

Résumé

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen (Übriges) | Beiträge Pferdezucht für das Jahr 2009

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-816/2010 Urteil vom 10. März 2011 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Gian Sandro Genna, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Vorinstanz. Gegenstand Beiträge Pferdezucht für das Jahr 2009.

B-816/2010 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat mit Gesuch vom 27. November 2009 um Beiträge an die Pferdezucht ersucht. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 setzte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer eine Frist, Art und Umfang der im Jahr 2009 durchgeführten Zuchtwertschätzung sowie deren Publikation zu dokumentieren. Gleichzeitig informierte sie den Beschwerdeführer, was der Begriff Zuchtwertschätzung nach wissenschaftlicher Definition bedeute und dass zur Zeit BLUP-Verfahren (Best Linear Unibased Prediction, beste lineare unverzerrte Vorhersage) angewendet würden. Würden die geforderten Angaben innert Frist nicht eingereicht, werde Fr. 200.– je identifiziertes und registriertes Fohlen zugesprochen, sofern die Förderschwelle von Fr. 30'000.– erreicht werde. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Nach der Übergangsbestimmung von Art. 34 TZV (zitiert in E. 1.1) seien die Beiträge nach den altrechtlichen Verordnungsbestimmungen auszurichten. Zudem sei das Populationsgenetikmodell als Methode der Zuchtwertschätzung anerkannt. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 führte die Vorinstanz aus, Art. 34 TZV beziehe sich einzig auf die Anerkennung der Zuchtorganisationen. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Beiträgen müssten jährlich erfüllt sein. Sie forderte den Beschwerdeführer erneut auf darzulegen, dass das Populationsgenetikmodell eine Zuchtwertschätzung darstelle; die Populationsgenetikauswertungen seien ebenfalls einzureichen. Mit Schreiben vom 2. Januar 2010 legte der Beschwerdeführer dar, inwiefern es sich beim Populationsgenetikmodell um eine Zuchtwertschätzung handle. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 8. Januar 2010 fest, dass der Beschwerdeführer keine der folgenden Angaben zur Zuchtwertschätzung und dem dazu verwendeten Modell geliefert habe: Vatermodell oder Tiermodell, Einmerkmal- oder Mehrmerkmalmodell, Beschreibung der fixen und zufälligen Effekte und deren Schätzwerte im gemischten BLUP-Modell, Beschreibung der Populationsparameter. Demnach sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 eine Zuchtwertschätzung durchgeführt habe. Die Berechnung der Beiträge an die Pferdezucht für den Beschwerdeführer nach Art. 7 TZV ergebe: 1. Identifizierte und registrierte Fohlen 0 Fohlen (mit Zuchtwertschätzung) à Fr. 400.00 Fr. 0.00 146 Fohlen (ohne Zuchtwertschätzung) à Fr. 200.00 Fr. 29'200.00 2. Leistungsprüfungen 53 Leistungsprüfungen à Fr. 20.00 Fr. 1'060.00 3. Hengstleistungsprüfungen (HLP)

B-816/2010 0 HLP in einer Station à Fr. 500.00 Fr. 0.00 11 HLP im Felde à Fr. 200.00 Fr. 2'200.00 Total der Beiträge an die Pferdezucht im Jahr 2009 Fr. 32'460.00 Demnach würden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 Beiträge für die Pferdezucht in der Höhe von Fr. 32'460.− ausgerichtet. B. Mit Beschwerde vom 9. Februar 2010 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm für das Jahr 2009 Beiträge an die Pferdezucht im Umfang von Fr. 61'660.– auszurichten. Die Vorinstanz habe die 146 identifizierten und registrierten Fohlen bloss mit einem Ansatz von Fr. 200.– pro Tier entschädigt. Der Beschwerdeführer sei jedoch der Auffassung, die 146 Fohlen seien zu je Fr. 400.– pro Tier zu entschädigen, weil er eine Zuchtwertschätzung durchgeführt habe bzw. von dieser Pflicht entbunden sei. Bei Pferdezuchtbeiträgen handle es sich um Finanzhilfen, die nach demjenigen Recht beurteilt würden, welches im Zeitpunkt der Aufgabenerfüllung in Kraft gestanden habe. Vorliegend sei daher die TZV in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Die Übergangsbestimmung von Art. 34 TZV sei nichts anderes als eine Besitzstandsgarantie zugunsten der anerkannten Tierzuchtverbände, weshalb diese davon ausgehen durften, dass die per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Verordnungsbestimmungen bis und mit 31. Dezember 2009 gelten würden. Entsprechend hätten alle altrechtlichen Tierzuchtverbände erst für das Jahr 2010 wieder ein neues Anerkennungsgesuch einreichen müssen, was der Beschwerdeführer Ende Dezember 2009 getan habe. Inhalt dieser Besitzstandsgarantie sei, den nach bisherigem Recht anerkannten Zuchtorganisationen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 die unveränderten Zuchtbeiträge zu gewähren; die Besitzstandsgarantie gelte nicht nur für die Anerkennung der Zuchtverbände, sondern auch für die Höhe der Tierzuchtförderungsbeiträge. Anerkennung heisse nichts anderes als Beitragsberechtigung, da mit einer Anerkennung ansonsten keine anderen Folgen und Vorteile verbunden seien. Eine andere Rechtsauffassung würde den allgemeinen verfassungsrechtlichen Geboten der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben zuwiderlaufen. Mit der Übergangsbestimmung sei beim Beschwerdeführer die berechtigte Erwartung gesetzt worden, dass bis und mit dem 31. Dezember 2009 von einer den Besitzstand wahrenden finanziellen Planungssicherheit ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer könne daher für das Jahr 2009 unabhängig von der Frage, ob er eine

B-816/2010 Zuchtwertschätzung durchführe bzw. eine Zuchtwertschätzung durchführen müsse, aufgrund der Besitzstandsgarantie und den allgemeinen Grundsätzen der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben, einen Bundesbeitrag von Fr. 400.– pro registriertes und identifiziertes Fohlen beanspruchen. Die vom Beschwerdeführer angewendete Bewertungsmethode (Populationsgenetikmodell) erfülle die Anforderungen nach der TZV. In der EU seien für die Zuchtwertschätzungen bei Pferden keine rechtlichen Rahmenbedingungen gesetzt worden; die Schweiz sei das einzige Land in Europa, in dem auch bei Pferden Zuchtwertschätzungen gesetzlich vorgeschrieben seien. Die Zuchtwertschätzungsmethode des Beschwerdeführers sei von einem unabhängigen und neutralen Experten zu untersuchen. Da der Beschwerdeführer ein eigenes Ursprungszuchtbuch für die eigene Rasse "Haflinger (…)" (Zuchtbuch […]) führe, sei er nach der TZV von der Pflicht zur Durchführung einer Zuchtwertschätzung befreit. Zudem handle es sich beim "Haflinger" um eine Schweizer Rasse nach der TZV, da sich die Haflingerzucht in der Schweiz bis zum Jahr 1927 zurückverfolgen lasse, auch wenn deren Ursprung im Südtirol liege. Zudem habe die Vorinstanz das entsprechende "Haflinger"-Zuchtbuch bis vor zehn Jahren, bevor es der Beschwerdeführer gekauft habe, sogar selbst geführt. Die Vorinstanz habe sich jedoch bisher nicht dazu geäussert, ob das Zuchtbuch für den "Haflinger (…)" ([…]) als Ursprungszuchtbuch im Sinne der TZV gelte. C. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2010 beantragt die Vorinstanz die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, vorliegend gehe es um die Ausrichtung von Beiträgen 2009, weshalb die Tierzuchtverordnung in der Fassung vom 12. November 2008 (in Kraft sei dem 1. Januar 2009) und nicht – wie der Beschwerdeführer behaupte – in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar sei. Die vom Beschwerdeführer angerufene "Besitzstandsgarantie" von Art. 34 TZV beziehe sich einzig auf die Anerkennungsdauer der Zuchtorganisationen, nicht aber auf Tierzuchtbeiträge. Es könne nicht von einer unklaren oder zweideutigen gesetzlichen Regelung gesprochen werden, aus der den Rechtssuchenden kein Nachteil erwachsen dürfe. Der Bundesrat habe keine Übergangsbestimmung für die Höhe der auszurichtenden Tierzuchtbeiträge erlassen. Mit der Übergangsbestimmung von Art. 34 TZV habe der Verordnungsgeber den nach bisherigem Recht anerkannten Zuchtorganisationen eine Frist von zwei Jahren einräumen wollen, um ein neues Anerkennungsgesuch einzureichen. Art. 142 Abs. 1 LwG räume dem Bundesrat die Möglichkeit ein, gänzlich auf die Ausrichtung von Beiträgen zu verzichten, selbst wenn eine Organisation vom Bundesamt anerkannt sei. Die Anerkennung sei eine Bedingung für

B-816/2010 die Ausrichtung von Beiträgen. Die Anerkennung einer Zuchtorganisation mache jedoch auch ohne Ausrichtung von Beiträgen Sinn: Der Export von Equiden zur Zucht in EU-Staaten, mit anschliessendem Eintrag in das entsprechende Zuchtbuch, sei einzig möglich, wenn das Zuchttier in einem Zuchtbuch einer seitens der Schweiz amtlich zugelassenen oder anerkannten Zuchtorganisation oder in einer amtlichen Stelle der Schweiz eingetragen sei. Weder der Vertrauensschutz noch das Gebot der Rechtssicherheit stehe einer Änderung des geltenden Rechts entgegen. Bei der Änderung von Art. 7 TZV sei eine minimale Voraussehbarkeit gegeben gewesen. Bei den Beiträgen handle es sich um Maximalbeiträge, die unterschritten oder auf deren Zusprechung verzichtet werden könne. Die Vorinstanz habe die Kriterien für die Zuchtwertschätzung in der angefochtenen Verfügung benannt. Beim Populationsgenetikmodell handle es sich nicht um eine Zuchtwertschätzung nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden. Der Vorinstanz würden für die Zuchtpopulation des Beschwerdeführers weder Informationen zu den geschätzten genetischen Parametern noch zum verwendeten, wissenschaftlich und international anerkannten Modell zur Zuchtwertschätzung vorliegen. Das zur Zeit beste, wissenschaftlich und international anerkannte Verfahren zur Zuchtwertschätzung sei das BLUP-Verfahren. Der Beschwerdeführer führe kein eigenes Ursprungszuchtbuch, das die im Anhang der Entscheidung 92/353/EWG vom 11. Juni 1992 unter Punkt 3 Bst. b definierten Kriterien erfülle. Diese Grundsätze seien gestützt auf das Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft (heute EU) vom 21. Juni 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) anwendbar. Bis anhin sei auch kein Antrag zur Führung des Ursprungszuchtsbuchs "Haflinger (…)" (Zuchtbuch […]) gestellt worden. Die Vorinstanz verweist auf ihren E-Mail-Verkehr mit dem Beschwerdeführer vom 14. Dezember 2004, 4. und 7. Februar 2005; daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer dem Ursprungszuchtbuch der Haflinger aus Südtirol folge und dies auf der EU-Liste der anerkannten Pferdezuchtorganisationen so dargestellt haben wollte. Überdies habe der Parteivertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. August 2009 den B._______ angefragt, ein gemeinsames Ursprungszuchtbuch für die Rasse "Haflinger (…)" zu führen. Da es vorliegend nicht um die Ausrichtung von Beiträgen nach Art. 16 TZV gehe, sei der Hinweis des Beschwerdeführers, die Rasse "Haflinger" sei eine Schweizer Rasse, unbehelflich. Im Übrigen seien die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 2 TZV ohnehin nicht erfüllt, da die Rasse "Haflinger" ihren Ursprung nicht in der Schweiz habe und das erste Zuchtpferd erst 1952 in der Schweiz existierte. D. Mit Replik vom 22. April 2010 hält der Beschwerdeführer an seiner Auffassung zum anwendbaren Recht fest, wonach auf die TZV in der Fassung vom 1. Januar 2008 abzustellen sei. Mit der Anerkennung als Tierzuchtorganisation sei ausschliesslich die Beitragsberechtigung verbunden. Die von der Vorinstanz aufgeführten weiteren Wirkungen der

B-816/2010 amtlichen Anerkennung einer Tierzuchtorganisation seien nicht relevant und bildeten eigentliche Sonderfälle. Das Populationsgenetikmodell erfülle im Übrigen die Anforderungen nach Art. 5 TZV. Der Beschwerdeführer führe für die Rasse "Haflinger (…)" ein eigenes Ursprungszuchtbuch. E. Mit Verfügung vom 27. April 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten eingeladen, mögliche neutrale Experten zu benennen, die beurteilen könnten, ob das Populationsgenetikmodell des Beschwerdeführers den Anforderungen einer Zuchtwertschätzung nach der Tierzuchtverordnung genüge bzw. ob der Beschwerdeführer ein Ursprungszuchtbuch im Sinne der Tierzuchtverordnung führe. Mit Schreiben vom 6. bzw. 11. Mai 2010 haben die Parteien mögliche Experten benannt. F. Mit Duplik vom 20. Mai 2010 bringt die Vorinstanz vor, die zweijährige Übergangsfrist nach Art. 34 TZV sichere einzig die Anerkennungsdauer, nicht jedoch die Beiträge, die den anerkannten Organisationen gegenüber jährlich verfügt würden, und begründe somit keine Besitzstandsgarantie im Sinne eines bis Ende 2009 bestehenden Anspruchs auf Beiträge. Der Entwurf, mit beabsichtigtem Datum des Inkrafttretens per 1. Januar 2009, sowie der Kommentar zur Änderung der TZV sei den anerkannten Zuchtorganisationen und damit auch dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2008 zur Konsultation gegeben worden. Die Zuchtverbände seien somit nie im Glauben gelassen worden, sie hätten zwei Jahre Zeit für die Umstellung auf das neue System der Zuchtwertschätzungen. Aus wissenschaftlicher Sicht existiere noch kein anderes statistisches Verfahren zur Zuchtwertschätzung als das BLUP- Verfahren. In der EU werde das BLUP-Verfahren angewandt. Dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2008 Fr. 400.– pro registriertes und identifiziertes Fohlen ausbezahlt worden sei, liege daran, dass Art. 7 Abs. 3 TZV erst seit dem 1. Januar 2009 gelte und der Beschwerdeführer aufgrund der Übergangsbestimmung (Art. 34 TZV) auch ohne Zuchtwertschätzung bis zum 31. Dezember 2009 anerkannt worden sei. Überdies müsse eine Zuchtorganisation für deren Anerkennung nicht zwingend eine Zuchtwertschätzung durchführen; es genüge auch eine genetische Bewertung nach Art. 2 Abs. 2 TZV. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass sein Populationsgenetikmodell den Anforderungen an eine Zuchtwertschätzung genüge; somit könne er zu

B-816/2010 keiner Zeit Zuchtwerte ausweisen. Sofern der Beschwerdeführer ein Ursprungszuchtbuch für die Rasse "Haflinger (…)" führen wolle, müsse er im Rahmen des Anerkennungsverfahrens als Zuchtorganisation die Erfüllung der in der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 festgehaltenen Grundsätze darlegen. Die Rasse Haflinger gelte nicht als Schweizer Rasse im Sinne der TZV. G. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten eingeladen, allfällige Einwände gegen die von der anderen Partei genannten Experten zu äussern und zu den vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen Fragen Stellung zu nehmen bzw. diese zu ergänzen. Der Beschwerdeführer habe zudem sämtliche relevanten Modelle und Daten einzureichen, die ein Experte für eine wissenschaftliche Beurteilung benötige. H. Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 31. Mai 2010, dass ihr einer der vom Beschwerdeführer genannten Experten nicht bekannt sei. Im Übrigen äusserte sie keine Einwände. Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 lehnte der Beschwerdeführer einen von der Vorinstanz vorgeschlagenen Experten wegen Befangenheit ab und hielt dafür, dass zwingend ein ausländischer Gutachter beauftragt werden müsse. Hinsichtlich des Fragenkatalogs ersuchte der Beschwerdeführer um eine terminologische Anpassung. Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 machte die Vorinstanz geltend, der Antrag des Beschwerdeführers auf einen ausländischen Experten widerspreche seinen ursprünglichen Vorschlägen; die Tatsache, dass die Anzahl Experten im Bereich der Pferdezucht klein sei, sei kein Grund, die vorgeschlagenen schweizerischen Experten auszuschliessen. Für den Fall, dass das Gericht einen ausländischen Experten beiziehen wolle, schlug die Vorinstanz zwei weitere Personen vor. Am 8. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderten Unterlagen ein, wies jedoch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer faktisch nicht möglich sei, sämtliches Material des Zuchtverbandes dem Gericht einzureichen (zu grosse Datenmenge, Vertraulichkeitsüberlegungen etc.); dem Experten könnten vor Ort am Hauptsitz des Zuchtverbands sämtliche Dokumente, elektronischen Datenträger und die Zuchtinfrastrukturen zugänglich gemacht werden. I. Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht

B-816/2010 C._______, (…), als Sachverständigen eingesetzt und mit einem Gutachten zu folgenden Fragen beauftragt: 1. Was kennzeichnet eine wissenschaftlich und international anerkannte Zuchtwertschätzung bei Equiden (konkret: Rassepferde wie Haflinger)? 2. Welches sind die für eine wissenschaftlich und international anerkannte Zuchtwertschätzung erforderlichen minimalen Daten über die jeweiligen Pferde? 3. Genügen die vom A._______ eingereichten Unterlagen, um daraus gesicherte Schätzungen zum Zuchtwert abzuleiten? 4. Genügt die vom A._______ verwendete Methode den Anforderungen an eine wissenschaftlich und international anerkannte Zuchtwertschätzung für das von ihm definierte Zuchtziel? 5. Was sind die Anforderungen an ein Ursprungszuchtbuch bei Rassepferden, speziell bei Haflinger? 6. Was muss eine Zuchtorganisation vorkehren, damit bei ihr angenommen werden kann, diese führe ein eigenes Ursprungszuchtbuch? 7. Entspricht das Ursprungszuchtbuch "Haflinger (…)" (Zuchtbuch […]) den unter Frage 5 und 6 erfragten Anforderungen an ein von der Zuchtorganisation geführtes eigenes Urspruchszuchtbuch? J. Das Gutachten von C._______ ist am 10. August 2010 eingegangen (vgl. E. 4.3.1 sowie E. 5.2.1). Mit Stellungnahme vom 10. September 2010 hat sich der Beschwerdeführer zum Gutachten geäussert und eine Ergänzung des Gutachtens beantragt (vgl. E. 6). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 (TZV, SR 916.310) und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Sie ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen der Bundesämter, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31, Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Ausnahmen im Sinne von Art. 32 VGG liegen keine vor. 1.2. A._______ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,

B-816/2010 SR 210; vgl. Art. 1 der Statuten vom 24. Januar 2009). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2). Streitgegenstand bildet vorliegend einzig der Umfang bzw. die Höhe der Beitragsberechtigung der 146 identifizierten und registrierten Fohlen. Die übrigen Beiträge an die Pferdezucht im Jahr 2009 werden nicht bestritten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei vorliegend auf die TZV in der Fassung vom 1. Januar 2008 abzustellen. Bei Pferdezuchtbeiträgen handle es sich um Finanzhilfen, die nach demjenigen Recht beurteilt würden, welches im Zeitpunkt des Beginns der Aufgabenerfüllung in Kraft gestanden habe. Als massgeblicher Zeitpunkt habe vorliegend der 1. Januar 2008 zu gelten. Auf diesen Zeitpunkt sei die total revidierte TZV vom 14. November 2007 in Kraft getreten, welche mittels der Übergangsbestimmung von Art. 34 die bisherige Anerkennung von Tierzuchtorganisationen bis zum 31. Dezember 2009 sichere. Damit sei seine Besitzstandsgarantie geschaffen worden, die den nach bisherigem Recht anerkannten Zuchtorganisationen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 unveränderte Zuchtbeiträge garantiere. Diese hätten per Stichtag 1. Januar 2008 Fr. 400.– betragen. Die Vorinstanz legt dar, dass es vorliegend um die Ausrichtung von Beiträgen für das Jahr 2009 gehe, weshalb die TZV in der Fassung vom 12. November 2008 (in Kraft sei dem 1. Januar 2009) anwendbar sei. Art. 34 TZV sichere einzig die Anerkennungsdauer, nicht jedoch Beiträge, die anerkannten Organisationen gegenüber jährlich verfügt würden.

B-816/2010 3.1. Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine davon abweichende (Übergangs-)Regeleung getroffen (BGE 107 Ib 133 E. 2b). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf Zuchtbeiträge für das Jahr 2009, weshalb die in diesem Jahr geltenden Rechtssätze anzuwenden sind. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie darlegt, dass die TZV in der Fassung vom 12. November 2008 (in Kraft sei dem 1. Januar 2009) anwendbar sei. Erlasse entfalten Rechtswirkungen ab dem Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung; sie verpflichten den Einzelnen, sofern sie ordnungsgemäss bekannt gemacht wurden (Art 8 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Aus Art. 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1), wonach Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt werden, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird (Bst. a), oder dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird (Bst. b), ergibt sich nichts Abweichendes. Die Beiträge an die Pferdezucht werden jeweils jährlich im Nachhinein zugesprochen; daher ist als Beginn der Aufgabenerfüllung vorliegend der 1. Januar 2009 anzusehen. Daran vermag auch die Übergangsbestimmung für anerkannte Zuchtorganisationen in Art. 34 TZV, wonach die Anerkennung der nach bisherigem Recht anerkannten Zuchtorganisationen bis zum 31. Dezember 2009 gilt, nichts zu ändern, da nach dem klaren Wortlaut von Art. 34 TZV damit lediglich der Status einer anerkannten Zuchtorganisation bis Ende 2009 gesichert worden ist (d.h. altrechtlich anerkannte Zuchtorganisationen hatten erst per 2010 ein erneutes Anerkennungsgesuch einzureichen) und die Anerkennung an sich noch keine Beitragsberechtigung begründet (vgl. Art. 1 Abs. 1 TZV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 820/2010 vom 25. Januar 2011 E. 5). Daher ist vorliegend die TZV in der im Beitragsjahr 2009 geltenden Fassung anwendbar. 3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schafft Art. 34 TZV keine Besitzstandsgarantie auf Erhalt von unveränderten Zuchtbeiträgen, vorliegend Fr. 400.–, für das Jahr 2009 (vgl. auch oben E. 3.1). Nach der Besitzstandsgarantie bleiben nach bisherigem Recht erworbene Rechtspositionen weiterhin bestehen, obwohl diese dem neuen Recht nicht entsprechen (vgl. dazu UELI KIESER, Besitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene Rechte in der beruflichen Vorsorge, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 43/1999, S. 290 ff., 294; Gutachten des Bundesamtes für Justiz, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.85, Ziff. 7). Diesbezüglich begründet Art. 34 TZV keine Vertrauensgrundlage. Das Prinzip des Vertrauensschutzes (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) steht einer Rechtsänderung nicht grundsätzlich entgegen, ausser die zur

B-816/2010 Rechtsänderung zuständige Behörde habe den Weiterbestand des alten Rechts individuell zugesichert (BGE 128 II 112 E. 10b/aa), was vorliegend nicht zutrifft. Die Privaten können nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen (BGE 134 I 23 E. 7.6; BGE 130 I 26 E. 8.1). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann dann angerufen werden, wenn die Privaten durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben. Darüber hinaus ist der Entwurf, mit beabsichtigtem Datum des Inkrafttretens per 1. Januar 2009, sowie der Kommentar zur Änderung der TZV den anerkannten Zuchtorganisationen und damit auch dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2008 zur Konsultation gegeben worden. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. 4. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Anforderungen zum Bezug des maximalen Beitrags an die Pferdezucht für 146 identifizierte und registrierte Fohlen nach der TZV erfüllt; die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer lediglich die Hälfte des maximalen Beitrags zugesprochen (vgl. E. 4.2). 4.1. Nach Art. 142 Abs. 1 Bst. a LwG kann der Bund den von ihm gemäss Art. 144 LwG anerkannten Organisationen für die Zuchtwertschätzung Beiträge ausrichten. Die Beiträge werden gewährt, wenn die Züchterschaft die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen trifft, sich an den Förderungsmassnahmen finanziell beteiligt und die geförderten Massnahmen internationalen Normen entsprechen (Art. 143 LwG). Gestützt darauf und auf Art. 177 Abs. 1 LwG erliess der Bundesrat die Tierzuchtverordnung. Gemäss Art. 1 TZV können im Rahmen der bewilligten Kredite anerkannte Zuchtorganisationen für tierzüchterische Massnahmen (u.a.) bei Equiden mit Beiträgen unterstützt werden. Die Anerkennung des Beschwerdeführers als Zuchtorganisation gemäss Art. 144 LwG im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ist vorliegend unbestritten. 4.2. Der Beitrag an die Pferdezucht beträgt pro identifiziertes und registriertes Fohlen höchstens Fr. 400.– (Art. 7 Abs. 2 TZV). Gemäss Art. 7 Abs. 3 TZV wird je identifiziertes und registriertes Fohlen höchstens

B-816/2010 die Hälfte des Beitrags nach Abs. 2 ausgerichtet, wenn die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durchführt. 4.3. Zum Begriff der Zuchtwertschätzung legt die TZV einzig in Art. 5 Abs. 1 fest, dass diese "nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden" zu erfolgen hat. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage bildet, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (BGE 135 II 384 E. 2.2, BGE 127 II 184 E. 5a). Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445). Nach konstanter Praxis und Lehre ist jedoch bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen in bestimmten Fällen eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Der Verwaltungsbehörde ist namentlich dann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn es um die Beurteilung von Spezialfragen geht, in denen sie über ein besonderes Fachwissen verfügt. Hierbei kann den Rekursinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Verwaltungsbehörde abzuweichen (BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3). Der Richter hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde vertretbar erscheint und soweit diese die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen umfassend durchgeführt hat (BGE 135 II 384 E. 2.2.2, BGE 127 II 184 E. 5a). Vorliegend wurden die erforderlichen Abklärungen vom Bundesverwaltungsgericht initiiert und zur Frage, was unter einer wissenschaftlich und international anerkannte Zuchtwertschätzung zu verstehen ist, ist ein Sachverständigengutachten eingeholt worden (Fragen 1-4, vgl. Sachverhalt I.). 4.3.1. Der Gutachter führt zur Frage, was eine wissenschaftlich und international anerkannte Zuchtwertschätzung bei Equiden kennzeichnet, unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz aus, dass in der Pferdepraxis der Begriff Zuchtwert häufig nicht als eine eindeutige und absolut definierte Grösse, basierend auf eindeutig definierten Parametern usw., verwendet werde, sondern unter Praktikern eine Mehrfachbedeutung habe, die teilweise stark subjektiv geprägt sei und einen imaginären Charakter einschliesse. Demgegenüber seien Zuchtwerte aus wissenschaftlicher Sicht eindeutig Resultate aus genau

B-816/2010 definierten statistischen Modellen. Der Prozess zur Bestimmung von Zuchtwerten werde als Zuchtwertschätzung bezeichnet und beinhalte (stark vereinfacht) zwei Schritte: Die Bestimmung der Erblichkeit und der Beziehungen zwischen den an Tieren erhobenen Merkmalen (z.B. Exterieur, Gänge, Reit- und Fahreigenschaften, Turnierleistungen) mittels Verfahren aus der Varianzanalyse und die Schätzung von Zuchtwerten mittels linearer, gemischter Modelle – BLUP-Verfahren – unter Verwendung der Informationen aus dem ersten Schritt. Der Begriff des Zuchtwerts sei ein Mass für die erwartete mittlere Leistung von Nachkommen eines bestimmten Tieres verglichen mit dem Populationsmittel. Der Zuchtwert entspreche der doppelten Abweichung des erwarteten Mittelwerts der Nachkommen vom Populationsmittel. Wissenschaftlich und international anerkannt für die Zuchtwertschätzungen seien statistische Verfahren, welche die Tierzuchtwissenschaft in den letzten 100 Jahren erarbeitet, in unzähligen Studien geprüft, gesichert und durch entsprechende Publikationstätigkeit zugänglich gemacht habe. Wissenschaftlich und international anerkannte Zuchtwertschätzverfahren würden es erlauben, die an Tieren gemessenen Leistungsunterschiede bestmöglich in die Kategorien "umweltbedingt" und "genetisch bedingt" aufzutrennen. Der Zuchtwert sei eine Grösse, die nicht direkt am Tier beobachtbar oder messbar sei, sondern über statistische Schätzverfahren ermittelt werden müsse. Zuchtwerte dienten der Rangierung von Elterntieren, deren Selektion und der Anpaarung der Besten, im Sinne von "besitzen die besten Gene, die an Nachkommen weitergegeben werden können". Die Schätzverfahren mit BLUP hätten u.a. die Eigenschaft, dass die resultierenden Zuchtwerte unabhängig von Geschlecht, Alter, Anpaarung und allenfalls weiterer systematischer Einflussfaktoren unter den evaluierten Tieren vergleichbar seien. Dabei würden sämtliche Informationen von Verwandten miteinbezogen. BLUP werde seit rund 30 Jahren weltweit in der Nutztierzucht eingesetzt und gelte als Standardverfahren. Es sei auch beim Pferd etabliert. In der Pferdezucht existierten eine Vielzahl von Disziplinen, Nutzungen und Kundensegmenten. Entsprechend vielfältig seien die Merkmale, die Pferdezuchtorganisationen in Abhängigkeit zu ihren Zuchtzielen und Kundenwünschen an Rassetieren erheben, züchterisch auswerten und nutzbar machen möchten. Der Gutachter schliesse aus der einschlägigen Literatur und den Angaben auf der Internetseite des italienischen Haflingerzuchtverbandes, dass dieser die übliche Methodik der Zuchtwertschätzung mittels BLUP-Verfahren anwende und nutze.

B-816/2010 Der Gutachter legt weiter dar, dass die erforderlichen minimalen Daten über die jeweiligen Pferde für eine wissenschaftlich und international anerkannte Zuchtwertschätzung (Frage 2) zwei Formen von Datentypen voraussetzten: die Abstammung der Tiere (Pedigree) und die Leistungsmerkmale (Phänotypen) und Effekte. Eine absolute Aussage bezüglich Datenumfang sei aber nicht möglich. Über die Eignung von Daten für die Zuchtwertschätzung müsse im Einzelfall, nach Prüfung der Datenqualität, entschieden werden. Letztlich hänge dies auch von den Erwartungen der Nutzer im Hinblick auf die Verlässlichkeit und Aussagekraft der Zuchtwerte ab. Der Sachverständige geht davon aus, dass Beurteilungen von Pferden von Seiten des Beschwerdeführers grundsätzlich vorliegen (Frage 3). Über den genauen Umfang und die Vollständigkeit der Daten dieser Beurteilungen (seit wann?, wie viele Tiere insgesamt bis z.B. Dezember 2009?, Anzahl Beurteilungen in welchen Alterskategorien?, eine oder mehrere Beurteilungen pro Pferd?, Beziehungen zwischen 1. und ev. 2. Beurteilung?, welche zählt im Zuchtprogramm?), der Verteilung der Notenskala 0-10 (Normalverteilung?, Ausnutzung der Skala?), oder auch wo die Pferde wann durch wen beurteilt worden seien würden keine Angaben vorliegen. Diese Angaben seien jedoch entscheidend für die Beurteilung der Datenqualität und entsprechend für die Beurteilung, ob die Daten für eine Zuchtwertschätzung geeignet wären oder nicht. In den Gesuchsunterlagen vom 24. November 2008 erwähne der Beschwerdeführer einen Tierbestand von 76 Hengsten und 325 Stuten; ob dieser der gesamten lebenden Zuchtpopulation Stand 2008 entspreche, wie diese Tiere miteinander verwandt seien und über welche Alterskategorien sie sich verteilten gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Bis November 2008 seien 76 Hengste und 325 Stuten (Hengst/Stuten Verhältnis?, Anzahl Deckhengste?, durchschnittliche Anzahl Nachkommen je Hengst?), aufgeteilt in drei Sektionen, im Herdebuch "(…)" registriert. In welcher Form (Datenbankstruktur) die Tiere und auch ihre zugehörigen Leistungen erfasst seien, gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Ebenfalls nicht ersichtlich seien die Anzahl Ahnen und die Vollständigkeit der Abstammungen in den Generationen 1, 2, 3, 4 usw. Diese Aspekte müssten im Einzelfall geprüft werden, um eine Beurteilung betreffend Eignung für die Zuchtwertschätzung zu ermöglichen. Aufgrund der vorliegenden Angaben könne der Sachverständige deshalb nicht abschliessend beurteilen, ob die Qualität und Vollständigkeit der Daten sowie auch deren elektronische Verfügbarkeit den Anforderungen an eine Zuchtwertschätzung genügten. Die eher bescheidenen Tierzahlen deuteten jedoch darauf hin, dass erst über wenige Jahre Daten vorliegen würden und deshalb der Aufbau einer Zuchtwertschätzung mit Zurückhaltung zu betrachten sei. Zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer verwendete Methode den Anforderungen an eine wissenschaftlich und international anerkannte Zuchtwertschätzung für das von ihm definierte Zuchtziel genügt (Frage 4), verweist der Gutachter auf die Ausführungen der Vorinstanz und ergänzt, dass die vorliegenden Unterlagen keine spezifischen methodischen Angaben zur Zuchtwertschätzung enthalten würden. Das Beispiel "Zuchtwert – Zuchthengst Andiamo v. Allogéne" entspreche nicht einem Zuchtwert. Es handle sich dabei um Noten (Phänotypen) der Exterieurbeurteilung in einer Nachkommengruppe des erwähnten Hengstes (Voll- oder Halbgeschwister?, alle Nachkommen dieses Hengstes oder nur eine Auswahl?). Die Verteilung sei sehr eng. Der Vergleich der Streuung der Noten der Nachkommenbeurteilung in Bezug auf die ursprüngliche Notengebung beim Vater sei kein Zuchtwert; es seien Phänotypen von Pferden unterschiedlichen Geschlechts, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an

B-816/2010 möglicherweise unterschiedlichen Orten, von möglicherweise unterschiedlichen Personen benotet worden seien. Die Frage müsse aufgrund der Fakten verneint werden. 4.3.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Stellungnahme zum Sachverständigengutachten darauf, verschiedene Ergänzungen zu beantragen (vgl. E. 6), und äussert sich zu den Ausführungen des Gutachters lediglich dahingehend, dass es nach Sinn und Zweck der TZV auch Zuchtwertschätzungsmethoden geben müsse, die auf kleinere Tierbestände (wie Haflinger) ausgelegt seien. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. 4.3.3. Mit einem Sachverständigengutachten wird gestützt auf besondere Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und Sachverhaltswürdigung erstattet (BGE 135 V 257 E. 3.3.1). Der das Verwaltungs(beschwerde)verfahren beherrschende Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) wird in Bezug auf die Beurteilung Sachverständigengutachten relativiert. Der Richter darf bei vom Gericht bestellten Gutachten in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von der Einschätzung des Experten abweichen, da der Experte über besondere Fachkenntnisse verfügt und es dessen Aufgabe ist, seine Kenntnisse in den Dienst der Gerichtsbarkeit zu stellen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1, BGE 130 I 337 E. 5.4.2). Abweichungen sind auf nachvollziehbare Weise zu begründen und sind demnach nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Von einem Gutachten kann etwa dann abgewichen werden, wenn dieses als widersprüchlich, unvollständig, nicht nachvollziehbar oder sonst nicht schlüssig erscheint oder andere Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 175 E. 3d). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, muss eine ergänzende Abklärung angeordnet werden (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; zur Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten vgl. ALFRED BÜHLER, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten – unter Berücksichtigung der jüngsten Lehre und Rechtsprechung, Jusletter vom 21. Juni 2010, § 2). 4.3.4. Aus dem Gutachten erhellt, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen bzw. ausgewiesenen Werte Noten (auf einer Skala von 0-10) der Exterieurbeurteilung einer Nachkommengruppe sind und dass es sich dabei um Phänotypen (Erscheinungsbild, Summe aller Merkmale eines Organismus) handelt. Folglich bilden diese Werte lediglich eine "Vorstufe"

B-816/2010 zur Ermittlung des wissenschaftlichen Zuchtwerts bzw. eine Datengrundlage (unter mehreren) für die Zuchtwertschätzung und die nachfolgende Selektion. Aus wissenschaftlicher Sicht sind Zuchtwerte Resultate aus genau definierten statistischen Modellen. Die Werte müssten mittels eines international anerkannten statistischen Verfahrens in einen Zuchtwert umgewandelt werden. Jedoch machen die zahlreichen vom Gutachter aufgeworfenen Fragen (vgl. E. 4.3.1 zu Frage 3 und 4) deutlich, dass bereits die Datengrundlage sowie die genaue Bezeichnung bzw. Kennzeichnung der verwendeten Daten vorliegend lückenhaft sind. Die Daten erlauben es daher kaum, einen Zuchtwert mittels statistischem Verfahren zu ermitteln. Der Gutachter hat überzeugend dargelegt, dass das Populationsgenetikmodell nicht dem internationalen und wissenschaftlich anerkannten Standard entspricht. Er hat sich auch mit dem wissenschaftlichen Schrifttum bzw. mit den von Fachleuten vertretenen wissenschaftlichen Auffassungen auseinandergesetzt. Seine Ausführungen sind schlüssig und können widerspruchsfrei nachvollzogen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.2) vermag keine ausreichenden Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu begründen. Für kleinere Tierbestände sieht Art. 2 Abs. 2 TZV die Möglichkeit von genetischen Bewertungen nach Art. 5a TZV anstelle von Zuchtwertschätzungen vor. Ob das Populationsgenetikmodell die Anforderungen an eine genetische Bewertung nach Art. 5a TZV erfüllt, ist vorliegend jedoch nicht zu beurteilen. 4.3.5. Daher ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer für seine Zuchtpopulation weder Informationen zu den geschätzten genetischen Parametern noch zum verwendeten, wissenschaftlichen und international anerkannten Modell zur Zuchtwertschätzung dargelegt hat und das Populationsgenetikmodell keine Methode für die Zuchtwertschätzung darstellt. Es besteht somit vorliegend kein Anlass, von der Einschätzung des Sachverständigengutachtens abzuweichen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2009 keine Zuchtwertschätzung nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt hat. Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung sowie in ihren Stellungnahmen ausführlich dargelegt, welche Angaben zur Anerkennung einer Zuchtwertschätzung fehlen. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er führe für die Rasse "Haflinger (…)" ein eigenes Ursprungszuchtbuch ("[…]") und erfülle damit die

B-816/2010 Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 3 TZV. Dieses stehe neben den EU- Zuchtbüchern aus Italien, Österreich und Deutschland. Das geschlossene Ursprungszuchtbuch orientiere sich dabei am Erfordernis des 100 %-igen Reinbluts, lückenlos verfolgbar bis zum Rassenbegründer Hengst "Folie", geb. 1874 in ITA-Schluderns (Provinz Bozen-Südtirol). Die Haflingerzucht in der Schweiz lasse sich im Übrigen bis ins Jahr 1927 im Val Müstair und im Engadin zurückverfolgen; es handle sich mithin um eine Schweizer Rasse nach den Voraussetzungen von Art. 16 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 TZV. 5.1. Hat die Zuchtorganisation, welche das Herdebuch über den Ursprung einer Rasse führt, in den Grundsätzen des Zuchtprogramms für diese Rasse weder Zuchtwertschätzungen noch genetische Bewertungen vorgeschrieben, so müssen weder Zuchtwertschätzungen noch genetische Bewertungen durchgeführt werden (Art. 2 Abs. 3 TZV). Sie ist somit von der Durchführung einer Zuchtwertschätzung befreit. Gemäss Art. 16 Abs. 1 TZV können für die Erhaltung der Schweizer Rassen Beiträge ausgerichtet werden; als Schweizer Rasse gilt eine Rasse, die in der Schweiz ihren Ursprung hat oder für die mindestens seit 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird (Art. 16 Abs. 2 TZV). 5.2. Zum Begriff und den Anforderungen an ein Ursprungszuchtbuch ist ebenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt worden (Frage 5-7, vgl. Sachverhalt I.). 5.2.1. Der Sachverständige verweist zu den Anforderungen an ein Ursprungszuchtbuch bei Rassepferden, insbesondere bei Haflingern (Frage 5), auf die Ausführungen der Vorinstanz und legt dar, dass die Vorinstanz ausführlich darauf hingewiesen habe, welche Anforderungen die EU an das Führen von Ursprungszuchtbüchern stelle und welche Equidenpopulationen in der Schweiz unter die Konvention über Biodiversität fallen würden (Ursprung in der Schweiz, Herdebuch ab 1949). Derzeit erfülle nur der "Freiberger" diese Vorgaben. Andere ursprüngliche Schweizer Equidenpopulationen ("Burgdorfer", "Erlenbacher", "Einsiedler") seien ausgestorben oder nicht als eigenständige Population zu betrachten. Vormals durch den Bund geförderte Rassen wie das Schweizer Warmblut, der Haflinger und die Hybriden Maultier und Maulesel seien keine Schweizer Rassen im Sinne des Gesetzes und würden damit nicht unter die Konvention über Biodiversität fallen. Der Sachverständige begründet eingehend, weshalb keine absolute Definition des Rassebegriffs möglich sei. Der Ursprung der Rasse Haflinger liege im Tirol und gehe auf den Gründerhengst

B-816/2010 "Folie" 1874 zurück. Sowohl Österreich als auch Italien beanspruchten die Verwaltung des Ursprungs der Rasse für sich. Die entsprechende geographische Region gehöre heute zu Italien, sei jedoch zum Zeitpunkt der Rassenbegründung Teil von Österreich-Ungarn gewesen. Einen Schweizer Ursprung der Rasse Haflinger herleiten zu wollen, erscheine dem Sachverständigen aufgrund der vorliegenden Fakten weit hergeholt. Selbst wenn Haflinger im Kanton Graubünden vor 1949 gehalten und gezüchtet worden seien, habe die systematische und vom Bund unterstützte Herdebuchzucht beim Haflinger in der Schweiz erst in den 1950-iger Jahren begonnen. Tierzucht im engeren Sinne beinhalte das Management (Verwaltung und Steuerung des Zuchtprogramms) einer Population und nicht die Vermehrung einzelner Tiere im Rahmen züchterischer Aktivitäten einzelner Tierhalter. Andererseits sei die Nutztierrassenbildung kein abgeschlossener Prozess; die Entwicklung neuer Rassen sei möglich und somit auch die Erstellung neuer "Ursprungszuchtbücher" (z.B. der in Deutschland unter dem Namen "Edelbluthaflinger" vermarktete Haflinger). Ob neue Rassen Schweizer Rassen im Sinne des Gesetzes werden könnten, sei durch die zuständige Behörde zu klären. Im Falle der Haflingerpopulation des Beschwerdeführers scheine aber offensichtlich, dass es sich um eine mit den Haflingerpopulationen im Ursprungsgebiet lückenlos verwandte Population auf schweizerischem Staatsgebiet handle. Die Pferde im Herdebuch (…) und (…) des Beschwerdeführers seien somit aus Sicht des Sachverständigen nicht als eigenständige neue Rasse mit eigenem, historisch herleitbarem Ursprungszuchtbuch zu betrachten. Zur Frage, was eine Zuchtorganisation vorkehren muss, damit bei ihr angenommen werden kann, diese führe ein eigenes Ursprungszuchtbuch (Frage 6) führt der Gutachter aus, dass grundsätzlich jede Person eine Nutztierrasse kreieren könne. Es existierten auch beim Pferd Beispiele von Rassenbildungen aus den letzten Jahren. Herdebuchordnung und Zuchtprogramm bestimmten, welche Tiere zur Rasse gehörten und welche nicht. Ob diese neuen Rassen je den Status einer "historischen" Rasse mit Ursprung in einem bestimmten Land und einer bestimmten Region gemäss Biodiversitätskonvention erlangen könnten und damit letztlich in den Genuss staatlicher Förderung kämen, müsse von der zuständigen Behörde abgeklärt werden. Momentan scheine die TZV diese Möglichkeit nicht vorzusehen, denn die Festlegung auf Ursprung einer Rasse in der Schweiz mit Herdebuch seit mindestens 1949 schliesse die Neubildung einer Schweizer Rasse aus, obwohl dies rein züchterisch grundsätzlich jederzeit möglich wäre. Das Ursprungszuchtbuch "Haflinger (…)" (Zuchtbuch […]) erfülle die unter Frage 5 und 6 erfragten Anforderungen an ein von der Zuchtorganisation geführtes eigenes Ursprungszuchtbuch aufgrund der vorliegenden Fakten nicht (Frage 7). Der Sachverständige schätze den Beschwerdeführer, bzw. dessen Zuchtbücher (…) und (…) als "Tochterorganisation" der für die Rasse Haflinger zuständigen

B-816/2010 Urspungsorganisation ein. Analoge "Tochterorganisationen" scheine es für Haflinger derzeit in mehr als 60 Ländern zu geben. 5.2.2. Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zu den Ausführungen des Sachverständigen; die Vorinstanz liess sich ebenfalls nicht vernehmen. 5.2.3. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass das Ursprungszuchtbuch "Haflinger (…)" (Zuchtbuch […]) die Anforderungen an ein von der Zuchtorganisation geführtes eigenes Ursprungszuchtbuch nicht erfüllt. Seine Ausführungen sind schlüssig und können widerspruchsfrei nachvollzogen werden. Die Vorinstanz hat in ihren Stellungnahmen vom 16. März und vom 20. Mai 2010 ausführlich dargelegt, was der Beschwerdeführer im Rahmen des Anerkennungsverfahrens als Zuchtorganisation vorzukehren hat, um mit einem eigenen Ursprungszuchtbuch für die Rasse "Haflinger (…)" (Zuchtbuch […]) als anerkannt zu gelten und nach welchen Grundsätzen dieses auszugestalten ist (Abstammungsaufzeichnung; Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation; Kennzeichnung von Equiden; Definition der grundlegenden Zuchtziele; Unterteilung des Zuchtbuchs in Abschnitte, falls Equiden nach verschiedenen Kriterien eingeschrieben oder eingeschriebene Equiden nach verschiedenen Kriterien eingestuft werden; Ahnenreihen, die erforderlichenfalls in einem oder mehreren anderen Zuchtbüchern eingeschrieben sind). Der Beschwerdeführer hat zudem nicht substantiiert, inwiefern sein Ursprungszuchtbuch den von der Vorinstanz dargelegten Grundsätzen entspreche bzw. die Voraussetzungen an ein eigenes Ursprungszuchtbuch erfülle. Die Anwendbarkeit der dargelegten Grundsätze, die auf der Entscheidung 92/353/EWG basieren bzw. in deren Anhang (Punkt 3 Bst. b) aufgeführt sind, wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Es ist als erstellt zu betrachten, dass die Rasse Haflinger nicht als Schweizer Rasse im Sinne von Art. 16 Abs. 2 TZV gilt, da, wie der Sachverständige eingehend dargelegt hat, vor 1949 kein Herdebuch für diese Rasse in der Schweiz geführt worden ist und die Rasse ihren Ursprung nachweislich nicht in der Schweiz hat. Zudem ist aus einem E-Mail-Verkehr zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer aus den Jahren 2004 und 2005 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem Ursprungszuchtbuch der Haflinger aus dem Südtirol, Italien, folgt und dies so auf der EU-Liste der anerkannten Pferdezuchtorganisationen dargestellt haben wollte.

B-816/2010 5.3. Der Beschwerdeführer führt somit kein Ursprungszuchtbuch gemäss Art. 2 Abs. 3 TZV und ist daher nicht von der Durchführung einer Zuchtwertschätzung (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. g TZV) befreit, um Beiträge nach Art. 7 Abs. 2 in vollem Umfang (Fr. 400.–) zu erhalten. Darüber hinaus ist die Voraussetzung, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer gezüchteten Rasse um eine Schweizer Rasse nach Art. 16 Abs. 2 TZV handelt, nicht erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 Abs. 1 TZV keine Beiträge ausgerichtet werden können. Die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet. 6. Der Beschwerdeführer beantragt, das Sachverständigengutachten sei bezüglich der Frage 3 zu ergänzen, welche der Experte unvollständig beantwortet habe, da er nicht beim Beschwerdeführer vor Ort war, um die entsprechenden Unterlagen einzusehen. Der Sachverständige sei zu einem Vorortbesuch zu verpflichten und gestützt auf die gewonnen Erkenntnisse sei das Gutachten zu ergänzen. Der Gutachter habe weiter ergänzend Auskunft darüber zu geben, inwiefern er in den letzten Jahren für den Konkurrenzverband "(…)" tätig gewesen sei. Für diesen habe der Sachverständige kürzlich eine BLUP-Zuchtwertschätzung durchgeführt (die entsprechenden Unterlagen seien bei der Vorinstanz und beim Experten zu edieren); deren Kosten würden bei Fr. 50'000-100'000.– liegen. Der Verdacht liege nahe, dass sich der Experte nur deshalb für das in der Schweiz aufgrund der allgemein sehr geringen Tierbestände praktisch nicht durchführbare und damit ungenaue BLUP-Verfahren ausspreche, weil es ihm und seiner Institution, welche als einzige auf diesem Gebiet in der Schweiz tätig sei, lukrative BLUP- Zuchtwertschätzungsaufträge sichere. Der Gutachter habe sich schliesslich zum Umstand zu äussern, dass es nach dem Sinn und Zweck der Tierzuchtverordnung auch Zuchtwertschätzungsmethoden geben müsse, die auf kleinere Tierbestände, wie diejenigen der Rasse Haflinger, ausgelegt seien. 6.1. Die Parteien haben sich sowohl zur Person des Sachverständigen als auch zu den dem Sachverständigen gestellten Fragen äussern können (Art. 58 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Weiter haben sie die Gelegenheit erhalten, sich zum Inhalt des Gutachtens zu äussern (Art. 60 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Die Verfahrensbestimmungen sind somit eingehalten worden und dem Sachverständigengutachten kommt daher volle Beweiskraft zu. Nach dem oben Ausgeführten kommt das Gericht zum Schluss, dass das

B-816/2010 Gutachten vollständig, nachvollziehbar und schlüssig ist (vgl. E. 4.3.4 f. sowie E. 5.2.3). Eine ergänzende Abklärung muss vom Gericht nur dann angeordnet werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (vgl. E. 4.3.3 mit Hinweisen). Das Gericht hat den Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche relevanten Modelle und Daten einzureichen, die ein Experte für eine wissenschaftliche Beurteilung benötigt (vgl. Sachverhalt G.). Daraufhin hat der Beschwerdeführer erklärt, dass es ihm nicht möglich sei, sämtliches Material des Zuchtverbandes einzureichen (viel zu grosse Datenmenge, Vertraulichkeitsüberlegungen). Er reichte jedoch "verschiedene Dokumente" ein, "welche dem gerichtlichen Experten für die wissenschaftliche Beurteilung der Zuchtwertschätzung sowie des Ursprungszuchtbuchs dienen". Die urteilende Behörde kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3). Inwiefern eine Ergänzung des Gutachtens zum selben Thema durch einen Vorortbesuch einen Erkenntnisgewinn bringen könnte, ist mit Blick auf die zahlreichen vom Gutachter aufgeworfenen Fragen (vgl. E. 4.3.1 zu Frage 3 und 4) und die Schlussfolgerung, dass bereits die Datengrundlage vorliegend lückenhaft ist, nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war verpflichtet, dem Gutachter alle für die Begutachtung notwendigen Unterlagen zu liefern. Jedenfalls vermag die pauschale Berufung auf eine grosse Datenmenge und auf Vertraulichkeitsüberlegungen die Einreichung von mutmasslich unvollständigen Dokumenten nicht zu rechtfertigen. Auf die Einholung eines ergänzenden Gutachtens ist daher zu verzichten. 6.2. Im Übrigen wurde der Sachverständige (auch) vom Beschwerdeführer explizit vorgeschlagen. Zudem erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, Einwendungen gegen den in Aussicht genommenem Sachverständigen vorzubringen (Art. 58 Abs. 2 BZP). Solange keine Ausstandsgründe nach Art. 58 BZP i.V.m. Art. 34 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorliegen, ist es nicht angezeigt, dass der Gutachter informiert, inwiefern er in den letzten Jahren für den Konkurrenzverband "(…)" tätig gewesen sei. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Befangenheit des Sachverständigen.

B-816/2010 6.3. Bezüglich der beantragten Ergänzung zum Umstand, dass es nach dem Sinn und Zweck der Tierzuchtverordnung auch Zuchtwertschätzungsmethoden geben müsse, die auf kleinere Tierbestände, wie diejenigen der Rasse Haflinger, ausgelegt seien, ist der Beschwerdeführer auf Art. 2 Abs. 2 TZV zu verweisen. Die Ansicht des Gutachters hierzu vermag in Bezug auf die zu beurteilenden Rechtsfragen keinen Erkenntnisgewinn zu bringen. 6.4. Die Anträge des Beschwerdeführers auf die obengenannten Ergänzungen des Sachverständigengutachtens werden daher abgewiesen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nach Art. 7 Abs. 3 TZV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 TZV höchstens Fr. 200.– pro Fohlen zusteht. Da die Förderschwelle von Fr. 30'000.– pro Jahr (vgl. Sachverhalt A.) nach Art. 13 Abs. 1 TZV erreicht ist und die übrigen Beiträge nicht bestritten sind (vgl. E. 2), hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 gestützt auf die genannten Normen zu Recht Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 32'460.– ausgerichtet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'200.– festgesetzt und mit dem am 15. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Kosten des Sachverständigengutachtens in der Höhe von Fr. 2'000.– bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 1 Abs. 1 und 3 VGKE). Vom Gericht beauftragte Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt (Art. 20 Abs. 1 VKGE). Vorliegend hat das Gericht mit dem Sachverständigen ein maximales Kostendach von Fr. 2'000.– vereinbart, welches den Parteien mitgeteilt wurde. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind gemäss dem Ausgang des Verfahrens, in dem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

B-816/2010 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.– ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Dieser Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 2010-01-06/41/zin; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsurkunde)

B-816/2010 – Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. März 2011

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