Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.02.2026 B-8043/2025

11 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,328 mots·~12 min·5

Résumé

Berufsprüfung | Berufsprüfung für Fahrlehrer 2025 (Nichteintreten betreffend Kostenvorschuss)

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-8043/2025

Urteil v o m 11 . Februar 2026 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Christian Winiger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,

L-drive Schweiz | Suisse | Svizzera, Geschäftsstelle QSK, Effingerstrasse 8, Postfach, 3001 Bern, Erstinstanz.

Gegenstand Berufsprüfung für Fahrlehrer 2025 (Nichteintreten betreffend Kostenvorschuss).

B-8043/2025 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) absolvierte im Sommer 2025 die zweite Wiederholungsprüfung der eidgenössischen Berufsprüfung für Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis. Mit Prüfungsverfügung vom 1. Juli 2025 stellte die Qualitätssicherungskommission QSK der L-drive Schweiz fest, die Beschwerdeführerin habe die Prüfung nicht bestanden. B. B.a Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). B.b Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der Beschwerde und forderte die Beschwerdeführerin auf, diese bis zum 4. September 2025 zu verbessern und einen Kostenvorschuss von Fr. 1'030.– zu leisten. B.c Mit Eingabe vom 2. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin die Ergänzung der Beschwerde ein. B.d Am 5. September 2025, und damit nach Ablauf der Frist, ging auf das Bankkonto der Vorinstanz eine Gutschrift der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'030.– ein. B.e Mit Verfügung vom 23. September 2025 trat die Vorinstanz mangels fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. C. C.a Mit Eingabe vom 19. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und auf die Beschwerde sei einzutreten, unter Kostenfolge zulasten des Bundes. C.b Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

B-8043/2025 D. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VVG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann einzig geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint, weshalb die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen kann (vgl. statt vieler: BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-3126/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 1.3). Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Eintretensfrage (BGE 132 V 74 E. 1.1). In Übereinstimmung mit den Anträgen der Beschwerdeführerin, ist darum ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. 1.3 Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten damit, die Beschwerdeführerin habe die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ungenutzt verstreichen lassen. Sie habe auch in keinem Zeitpunkt im vorinstanzlichen Verfahren auf eine allfällige Zahlungsunfähigkeit hingewiesen. Wenn ihr Bankkonto nicht ausreichend gedeckt war oder die Zahlung der Bank als Hilfsperson möglicherweise länger gedauert hat, hat sich die Beschwerdeführerin dies als Versäumnis anzurechnen.

B-8043/2025 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, ihr sei eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 4. September 2025 gesetzt worden. Da ihr Lohn jedoch erst am 5. September 2025 auf ihr Konto überwiesen worden sei, sei eine Zahlung vor diesem Datum nicht möglich gewesen. Die Zahlung sei am 5. September 2025 erfolgt, also am ersten möglichen Tag und damit ohne schuldhafte Verzögerung. 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 2 BBG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten, wobei eine angemessene Frist zur Leistung unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen ist. Die Einholung eines Vorschusses nach Eingang einer Beschwerde bildet die Regel, sofern das Verfahren wie vorliegend kostenpflichtig ist (Urteil des BVGer B-1710/2024 vom 11. November 2024 E. 5.2). Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht aber gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein (Art. 23 VwVG). Da es sich um eine behördlich angesetzte (und keine gesetzliche) Frist handelt, kann sie aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG). Die Frist für die Zahlung des Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag vor Fristablauf zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Bei Nichtleisten des Kostenvorschusses wird im Anwendungsbereich des VwVG keine Nachfrist zur Verbesserung gewährt (Urteile des BGer 9C_368/2024 vom 13. September 2024 E. 2.3; 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2013 E. 2; Urteile des BVGer B-8220/2024 vom 28. April 2025 E 3.3; B-1710/2024 vom 11. November 2024 E. 5.2). Stattdessen sieht das Gesetz als Folge für den Fall der Säumnis ausdrücklich das Nichteintreten vor (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen, die Rüge des überspitzen Formalismus oder eine Interessenabwägung im Einzelfall bleit damit kein Raum (Urteil des BGer 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteil des BVGer B-1140/2024 vom 1. November 2024 E 3.1). An der Säumnis und ihrer Folge ändert es sodann nichts, wenn der Kostenvorschuss nach Ablauf der Frist, aber vor Eröffnung des Nichteintretensentscheides, noch geleistet wird (Urteil des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2; Urteil des BVGer B-4485/2015 vom 27. Oktober 2015).

B-8043/2025 2.3.2 Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 4. September 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'030.– zu leisten. Im gleichen Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle des Nichtleistens des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Sowohl die Zahlungsfrist von über einem Monat als auch die Höhe des Kostenvorschusses mit Fr. 1'030.– sind angemessen (Urteil des BVGer B-8220/2024 vom 28. April 2025 E. 3.5 und 3.6) und werden von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin reichte vor Ablauf der Frist kein Gesuch um Erstreckung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses ein. In der Beschwerdeergänzung vom 2. September 2025, die gemäss Poststempel einen Tag vor Ablauf der Frist eingereicht wurde, wäre ihr dies möglich gewesen. In jener äusserte sie sich allerdings nicht zu allfälligen Zahlungsschwierigkeiten. Sie brachte auch nicht vor, sie könne den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht leisten. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hat sie die Zahlung erst am 5. September 2025 geleistet, nachdem die Frist abgelaufen war. 2.4 2.4.1 Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdeführerin sinngemäss vielmehr Gründe für eine Wiederherstellung der ihr von der Vorinstanz gesetzten Frist geltend. Eine verpasste Frist wird "wiederhergestellt", wenn (i) der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, (ii) er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses darum ersucht und (iii) die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 2.4.2 Zuständig für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung ist die Behörde, die bei Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (Urteil des BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; Urteile des BVGer B-842/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 7.2; B-2647/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 1.3). Eine Fristwiederherstellung kann auch dann verlangt werden, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumte, bereits abgeschlossen ist (Urteil des BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.3). Damit wäre die Vorinstanz – und

B-8043/2025 nicht das Bundesverwaltungsgericht – zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zuständig. Aufgrund der gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erhobenen Beschwerde und des damit verbundenen Devolutiveffekts ist allerdings derzeit das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Sache zuständig. Sodann hat die Vorinstanz bereits dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung, insbesondere das fehlende Verschulden, aus ihrer Sicht nicht erfüllt seien, und sie ist darauf auch nach Kenntnisnahme der Beschwerde nicht zurückgekommen. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt zudem hinsichtlich der Überprüfung der Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung volle Kognition zu (Art. 49 VwVG). Damit erwiese sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Entscheids über das Fristwiederherstellungsgesuch nicht als zielführend. Es ergäbe sich vielmehr ein administrativer Leerlauf, der ausserdem zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde erheben müsste, um sich gegen den negativen Entscheid der Vorinstanz über ihr Fristwiederherstellungsgesuch zu wehren. Folglich rechtfertigt es sich, vorliegend auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gegeben sind (Urteile des BVGer B-842/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 7.3; C-3231/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.3; vgl. zur Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs auch: BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 2.4.3 Praxisgemäss wird eine Wiederherstellung der Frist nach dieser Norm nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung gewährt, d.h. wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln können (Urteile des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.3). Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (Urteil des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2 m.w.H.). Es ist jedoch ein strenger Massstab anzuwenden. 2.4.4 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sei bis zur Auszahlung des Lohnes an der Bezahlung des Kostenvorschusses verhindert gewesen,

B-8043/2025 doch hat sie bei der Vorinstanz nach Wegfall des Hindernisses am 5. September 2025 kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt. Soweit die Beschwerde vom 19. Oktober 2025 als Gesuch um Wiederherstellung der Frist aufgefasst wird, erfolgte es nach Ablauf der 30-tägigen Frist nach Wegfall des Hindernisses am 5. September 2025 und damit ohnehin verspätet. Selbst wenn in den Ausführungen der Beschwerdeführerin ein Hindernis i.S.v. Art. 24 Abs. 1 VwVG zu erkennen wäre, was bei einer Geldleistung und unter Wahrung eines strengen Massstabs fraglich ist, könnte hier nicht von einer klaren Schuldlosigkeit ausgegangen werden, da sie ohne Weiteres vor dem Fristablauf am 4. September 2025 bei der Vorinstanz eine Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses hätte beantragen können (Urteil des BGer 2C_722/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.4.2; Urteile des BVGer B-1140/2024 vom 1. November 2024 E. 4.3; A-1715/2006 vom 9. November 2007 E. 3.3; vgl. vorstehend E. 2.3.2). 2.4.5 Da die Beschwerdeführerin kein unverschuldetes Hindernis nachgewiesen hat und das Gesuch verspätet eingereicht worden wäre, sind die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Damit ist das den Ausführungen der Beschwerdeführerin sinngemäss zu entnehmende Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen. 2.5 Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet hat und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht wiederherzustellen ist, ist die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 3. 3.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 500.– festzusetzen und aus dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 3.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

B-8043/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und wird der zuständigen Prüfungsbehörde mitgeteilt.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Gabriel Schaub

B-8043/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 16. Februar 2026

B-8043/2025 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – L-drive Schweiz | Suisse | Svizzera (in Kopie)

B-8043/2025 — Bundesverwaltungsgericht 11.02.2026 B-8043/2025 — Swissrulings