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Abteilung II B-804/2021
Abschreibungsentscheid v o m 6 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Corine Knupp.
Parteien X.________AG, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta, Badertscher Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, vertreten durch Fürsprecherin Manuela Gebert, Gebert Rechtsanwälte AG, Vergabestelle.
Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen - Abbruch Projekt "(20026) 810 Kommunikationsagentur Kommunikation Biodiversität" Abbruchverfügung vom 3. Februar 2021 (SIMAP-Meldungsnummer 1175539; Projekt-ID: 200561).
B-804/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die X.________AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Februar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die auf der Internetplattform simap.ch am 3. Februar 2021 publizierte Verfügung des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL; nachfolgend: Vergabestelle) betreffend Abbruch des Beschaffungsverfahrens Kommunikationsagentur für die Kommunikation Biodiversität (SIMAP-Meldungsnummer 1175539; Projekt-ID 200561) erhoben hat, dass die Vergabestelle zwecks aussergerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit Eingabe vom 3. Juni 2021 um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersucht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 7. Juni 2021 bis zum Vorliegen einer einvernehmlichen Lösung oder bis eine Partei die Wiederaufnahme beantragt, sistiert hat, dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 mitgeteilt hat, mit der Beschwerdeführerin eine einvernehmliche Lösung gefunden zu haben, und deshalb beantragt, das Verfahren sei abzuschreiben, allfällige Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen, dass die Beschwerdeführerin im von der Vergabestelle eingereichten Schreiben vom 28. Oktober 2021 ihr Einverständnis zum Abschreibungsantrag der Vergabestelle erklärt hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als zufolge aussergerichtlichen Vergleichs gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn die Beschwerde ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2), dass vorliegend zufolge des geringen Aufwands der vollständige Erlass der Verfahrenskosten angezeigt ist,
B-804/2021 dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückzuerstatten ist, dass antragsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
B-804/2021 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als zufolge aussergerichtlichen Vergleichs erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 200561; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Corine Knupp
B-804/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. Dezember 2021