Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.05.2007 B-7564/2006

16 mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,861 mots·~14 min·3

Résumé

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Nichtzulassung zum Zivildienst

Texte intégral

Abtei lung II B-7564/2006 { T 0 / 3 } Urteil vom 16. Mai 2007 Mitwirkung: Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter Ronald Flury, Richter Hans-Jacob Heitz; Gerichtsschreiber Michael Barnikol Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD), 3003 Bern, Beschwerdeführer gegen A._______, Beschwerdegegner Zulassungskommission für den Zivildienst, p. A. Regionalzentrum Mels, Tiergarten, 8887 Mels, Vorinstanz betreffend Nichtzulassung zum Zivildienst Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 ersuchte A._______ (Gesuchsteller) die Zulassungskommission für den Zivildienst (Zulassungskommission), ihn zum Zivildienst zuzulassen. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, die Führung von Kriegen mit Hilfe von Armeen sei kein geeignetes Mittel, um die Probleme der Welt zu lösen. Hierfür sei die Zusammenarbeit aller Nationen und die Einführung eines Rechtssystems auf globaler Ebene erforderlich. Demgegenüber sei die Durchsetzung von Interessen mit militärischen Mitteln weder demokratisch noch wirtschaftlich. Eine Armee sei daher eine "reine Symptombekämpfungsmaschinerie". In seinen Ausführungen berief er sich unter anderem auf Erkenntnisse aus der Spieltheorie und der Evolutionstheorie. Er könne die Leistung des Militärdienstes nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, da er damit ein System unterstütze, das konkrete Problemlösungen verhindere, er seinen Nachfahren eine noch unlösbarere Situation bereite und er sich damit dem Rest der Welt gegenüber feige verhalte. In seinem Lebenslauf führte der Gesuchsteller unter anderem aus, er habe eine glückliche Kindheit gehabt. Die Familie habe stark nach den katholischen Grundsätzen gelebt. Er sei Mitglied der Jungwacht und der Ministrantengruppe gewesen. Während der Schulzeit habe ihm ein Mitschüler, der aus der Balkanregion stamme, von teilweise grausamen Ereignissen, die er in seinem Heimatland während des Krieges erlebt habe, berichtet. Dies habe ihn sehr beeindruckt. Die Rekrutenschule habe er als eine Zeit erlebt, die in krassem Gegensatz zu seinen bisherigen Erfahrungen im zwischenmenschlichen Umgang gestanden habe. Deshalb habe er erwogen, noch während seines Aufenthaltes in der Rekrutenschule ein Zivildienstgesuch zu stellen. Da er jedoch Angst gehabt habe, möglicherweise bis zum Beginn seines Studiums keine Arbeit zu finden, habe er davon abgesehen. B. Am 16. November 2006 hörte die Zulassungskommission den Gesuchsteller persönlich an. Mit Verfügung vom 21. November 2006 wies die Zulassungskommission das Gesuch des Gesuchstellers ab. Zur Begründung führte sie aus, aus seinen Darlegungen sei zwar erkennbar, dass er dem Wohlergehen auf der ganzen Welt einen hohen Stellenwert einräume. Er könne jedoch keinen Bezug zu seinen Werten und zum Leisten seiner Militärdienstpflicht glaubhaft darlegen. Zudem sei nicht erkennbar, dass sich ein Gewissenskonflikt entwickelt habe, während der Gesuchsteller Militärdienst leistete. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass das Zivildienstgesuch aus opportunistischen Gründen eingereicht worden sei. Ferner könne das Engagement des Gesuchstellers in der Jungwacht und in wissenschaftlichen Projekten nur teilweise und nur am Rande mit dem geltend gemachten Gewissenskonflikt in Verbindung gebracht werden. Es gehe nicht über das üblicherweise zu erwartende Mass hinaus, stütze deshalb keinen Gewissenskonflikt und stehe in keinem Zusammenhang mit einer moralischen

3 Forderung im Sinne des Zivildienstgesetzes, die mit dem Leisten von Militärdienst unvereinbar wäre. Ausserdem habe der geltend gemachte Gewissenskonflikt sein Befinden während des Militärdienstes nicht in einem Mass beeinflusst, dass er sich zu einem sofortigen Handeln gezwungen gesehen hätte. Abschliessend brachte die Zulassungskommission vor, dass die Angaben im schriftlichen Gesuch mit den Aussagen, die anlässlich der Anhörung gemacht worden seien, in verschiedenen relevanten Punkten, insbesondere hinsichtlich der Gewissensgründe, dem Inhalt und der Tragweite des geltend gemachten Gewissenskonfliktes sowie den Auswirkungen auf das Befinden und die Lebensführung, nicht übereinstimmen. Insgesamt habe der Gesuchsteller zwar in verschiedener Hinsicht Ansätze geltend gemacht, hinter denen sich eine moralische Grundhaltung verbergen könnte, die geeignet sei, schliesslich die Grundlage eines Gewissensentscheides gegen den Militärdienst zu bilden. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, einen klaren Bezug zu moralischen Forderungen herzustellen, weshalb im Ergebnis kein Schluss auf einen Gewissenskonflikt im Sinne von Art. 1 ZDG gezogen werden könne. C. Gegen den Entscheid der Zulassungskommission erhebt das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Beschwerdeführer) am 21. Dezember 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD. Darin beantragt es, die Verfügung der Zulassungskommission vom 16. November 2006 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es macht geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass die Zulassungskommission anlässlich der Anhörung Erklärungen abgegeben habe, die den Gesuchsteller verunsichert haben könnten. In Z. 3 f. der Anhörungsnotiz habe sie ihn darauf aufmerksam gemacht, dass sie nicht nur "über den Kopf" reden könnten, sondern auch "über das Herz" sprechen müssten. Angesichts der theoretischen Darlegungen im Gesuch (Spieltheorie, Evolution des Menschen und seines gesellschaftlichen Lebens) habe die Zulassungskommission mit dieser Bemerkung zu verstehen gegeben, dass derartige "logische" Überlegungen nicht erwünscht seien. Es bestünden deshalb Zweifel, ob die Zulassungskommission damit nicht von vornherein von ihrer Aufgabe, die darin bestehe, den Gesuchsteller zu seinen Gründen anzuhören, abgewichen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Bemerkung sich negativ auf das Gesprächsklima ausgewirkt hat. Zudem habe sie den Gesuchsteller darauf hingewiesen, worauf es in der Anhörung ankomme, nachdem dieser erklärt habe, welche Gewissensgründe er gegen das Leisten des Militärdienstes vorbringe. Hierdurch habe sie zu verstehen gegeben, dass das, was er bisher gesagt hatte, als Vorbringen ungeeignet sei. Aufgabe der Zulassungskommission wäre es vielmehr gewesen, dem Gesuchsteller durch geeignetes Nachfragen zu den Beurteilungsdimensionen von Art. 18b ZDG Gelegenheit zu geben, glaubhaft zu machen, dass den vom ihm vorgebrachten Motiven eine moralische Forderung gemäss Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG zu Grunde liege, die ihm das Leisten des Militärdienstes unmöglich mache. Sofern die Zulassungskommission vom Gesuchsteller verlange, sich in seinen Ausführungen auf die Schweiz zu beschränken, sei dies zwar insofern nachvollziehbar, als der geltend ge-

4 machte Gewissenskonflikt mit dem Dienst in der Schweizer Armee bestehen müsse. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich aus der von ihm dargelegten Utopie, wonach es keine nationalen Armeen mehr geben dürfe, ein Gewissenskonflikt ergeben könne. Zudem seien einige Fragen so formuliert gewesen, dass erhebliche Zweifel bestünden, ob die Anhörung fair verlaufen sei. Einige Fragen seien nicht darauf ausgerichtet gewesen, die Auffassung und das Verständnis des Gesuchstellers nachvollziehen zu können, sondern vermittelten den Eindruck, die Zulassungskommission habe seine Auffassung widerlegen wollen. Es sei jedoch unzulässig, wenn die Zulassungskommission die Darlegungen des Gesuchstellers an den eigenen Moralvorstellungen messe. Der Gesuchsteller habe wegen der Art und Weise, in der die Anhörung geführt wurde, nicht die Gelegenheit gehabt, sich zu dem von ihm geltend gemachten Gewissenskonflikt zu äussern. Der rechtsrelevante Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt worden und die Vorinstanz habe zahlreiche Fragen gestellt, die nicht dem Verständnis der Aussagen des Gesuchstellers dienten. D. Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass es das hängige Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe. E. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2007 beantragt die Zulassungskommission die Abweisung der Beschwerde. Sie bleibt bei den in der ablehnenden Verfügung vom 21. November 2006 vorgebrachten Erwägungen. Ausserdem betont sie, dass sie von Anfang des Gespräches an versucht habe, eine wohlwollende und entgegenkommende Haltung einzunehmen, gerade weil die Inhalte des Gesuches sehr theoretisch gewesen seien und sich auf einer übergeordneten Ebene bewegt hätten. Sie habe dem Gesuchsteller in grosser Empathie gezeigt, dass sie ihn verstehen wolle, aber hierfür seinen Gedanken folgen können müsse. Sie habe sich bemüht, Fragen zu stellen, die es ihm ermöglicht hätten, einfache Antworten zu geben. Hingegen sei der Gesuchsteller oftmals nicht in der Lage gewesen, sich nachvollziehbar zu äussern. Es sei nicht Aufgabe der Zulassungskommission, sein Gedankengebäude so zu entwirren, dass ein Gewissenskonflikt herauskristallisiert werden könne. Der Gesuchsteller liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich erscheinen, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen und übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-

5 desverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32). Der Entscheid der Zulassungskommission vom 21. November 2006 ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. a). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst, Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0 im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. VGG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG am Ende). Dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement steht ein Behördenbeschwerderecht gegen Zulassungsentscheide nach Art. 18c ZDG zu (Art. 48 Abs. 2 VwVG, Art. 64 Abs. 1bis ZDG). Hierzu braucht das Departement weder eine Beschwer noch ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach Abs. 1 ZDG zeichnet sich dadurch aus, dass sich die betroffene Person auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflöslichen Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese moralische Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der betreffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG). Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stellungs- beziehungsweise Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle. Darin erläutert er seinen Gewissenskonflikt (Art. 16a Abs. 1 und 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG). Nachdem die Zulassungskommission den Gesuchsteller angehört hat, beurteilt sie die Darlegung des Gewissenskonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Art. 18b ZDG. Diese Bestimmung nennt keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen, vielmehr umschreibt sie Sachverhalts- und Fragenbereiche, auf welche die Zulassungskommission im Zusammenhang mit ihren Abklärungen das Augenmerk richten soll und welche in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einzubeziehen sind. Bezüglich der Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflichtenden Forderung zu Grunde liegen, anerkannte die Rekurskommission EVD bis anhin, dass im weitesten Sinn "ethische", "moralische", "sittliche" oder "religiöse" Werte in Betracht fielen. Wesentlich sei dabei, dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vorlägen, die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in massgeblicher Weise steuerten. Persönliche Gründe wie beispielsweise persönliche Neigungen, Bequemlichkeiten, Aus- und Weiterbildung oder wirtschaftliche Erwägungen sowie rein politisch-taktische Erwägungen fielen damit ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu werden (Verwaltungspraxis des Bundes [VPB] 64.131, E. 5.2 f. und 6.1). Auch das Bun-

6 desverwaltungsgericht folgt in seiner Rechtsprechung diesen Grundsätzen. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis. Dabei können sowohl Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen als auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zulassungskommission habe während der persönlichen Anhörung die vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumente einer negativen, an ihren eigenen Moralvorstellungen orientierten Würdigung unterzogen. Dies sei in ihren Anworten zum Ausdruck gekommen, was den Gesuchsteller verunsichert und ein unangenehmes Gesprächsklima erzeugt habe. Dabei stützt sich der Beschwerdeführer auf die während des Gespräches angefertigte Anhörungsnotiz. 4.1 Die Botschaft zum Zivildienstgesetz (BBl 1994 III 1609, Botschaft I, S. 1669 f.) hält fest, dass die Zulassungskommission mittels einer gründlichen, gesprächsweisen Auseinandersetzung mit der gesuchstellenden Person versuchen soll, die Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheides zu ergründen. Die persönliche Anhörung muss mit Einfühlungsvermögen durchgeführt werden und dem meist jugendlichen Alter der gesuchstellenden Personen Rechnung tragen. Sie soll nicht als Hindernis, sondern als Chance verstanden werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Kommission die Aussagen eines Gesuchstellers nicht kritisch hinterfragen darf. Denn der Zweck der Anhörung besteht darin, dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu gegeben, seine Gewissensnot aufzuzeigen beziehungsweise seine inneren Beweggründe, welche es ihm verbieten Militärdienst zu leisten, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Diese Gedankengänge und Wertvorstellungen des Gesuchstellers stellen den durch die Zulassungskommission zu erhebenden Sachverhalt dar und dienen als Grundlage des Entscheides (vgl. Art. 18 Abs. 1 ZDG i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 5. September 2003 über die Kommissionen des Zivildienstes, VKZD, SR 824.013). So liegt es in der Natur der Anhörung, dass die Zulassungskommission versucht, möglichst aussagekräftige, überzeugende und erschöpfende Antworten des Gesuchstellers zu erhalten. Sie stellt hierzu allenfalls auch als provokativ empfundene Fragen. Negative Wertungen der vom Gesuchsteller gemachten Aussagen haben ihren Platz allenfalls in der Sachverhaltswürdigung im Entscheid; während der Anhörung sind entsprechende Äusserungen durch die Zulassungskommission jedoch in der Regel deplatziert, da sie das Entstehen einer sachlichen und vertrauensvollen Atmosphäre, wie sie für ein Gespräch über höchst private Gedankengänge erforderlich ist, hindern können. 4.2 Laut Z. 2 ff. der Anhörungsnotiz bemerkte ein Kommissionsmitglied zu Beginn der Anhörung: "Nach den Artikeln des Gesetzes führen wir [ein] Gespräch. [Es] geht darum, was Sie belastet, Militärdienst zu leisten. Da können wir nicht nur über [den] Kopf reden, d.h. das Logische, sondern [auch] über das Herz." Später fragte ein Kommissionsmitglied: "Wo sitzt Ihr Gewissen, das Sie steuert?". Der Gesuchsteller antwortete: "Das sind meine Überlegungen ... kann nicht sagen, wo es sitzt". Daraufhin fragte das Kom-

7 missionsmitglied weiter: "Sitzt es im Kopf oder tiefer?" (vgl. insofern Z. 15 ff. der Anhörungsnotiz). Nachdem er nach den Gründen, die sein Gewissen belasten, gefragt wurde entgegnete der Gesuchsteller: "Der Hauptgrund [...] ist, dass ich mich ziemlich stark verantwortlich fühle, wie es in der Welt läuft. Mit den Überlegungen, die ich mache und auch aufgeschrieben habe, denke ich, dass wenn ich Militärdienst leiste, dass das nicht das richtige ist." Im weiteren Verlauf des Gesprächs erklärt ein Kommissionsmitglied: "Sie müssen uns sagen, was Sie daran hindert, Militärdienst zu leisten. Sie müssen Ihr Gewissen uns erklären. Nicht wir Ihnen. Was müssen die konkret machen im Schweizer Militär, das Ihr Gewissen belastet?" (siehe Z. 23 ff. der Anhörungsnotiz). Ferner bemerkt ein Kommissionsmitglied während der Anhörung: "Das Globale wäre eine spannende Diskussion, aber das Gesetz schreibt uns vor, dass wir Sie als Schweizer Bürger wahrnehmen, der in der Schweiz Militärdienst macht und wir müssen erkunden, warum Sie [ein] Problem mit der Schweizer Armee haben." (Z. 63 ff. der Anhörungsnotiz). Ausserdem stellt die Kommission folgende Fragen: "Bedroht die schweizerische Armee jemanden?" (Z. 45 der Anhörungsnotiz); "Schottet sich [die] Schweiz ab?" (Z. 51 der Anhörungsnotiz); "Verhält sich [die] schweizerische Armee gegen das Gemeinwohl in [der] Welt?" (Z. 62 der Anhörungsnotiz); "Haben Sie nicht nur als Soldat mit der Schweiz ein Problem, sondern auch [da]mit, Bürger zu sein von dem Land?" (Z. 71 der Anhörungsnotiz); "Ist eine Waffe für Sie gut oder ist eine Waffe für Sie schlecht?" (Z. 88 f. der Anhörungsnotiz) "Es macht unsere Arbeit nicht einfach, was Sie sagen. Ich sage Ihnen das klar. Ich frage Sie, was geht in Ihnen vor, wenn Sie weiterhin einen Tag länger Militärdienst leisten müssten?" (Z. 120 der Anhörungsnotiz). Ein Kommissionsmitglied stellte im Laufe des Gespräches fest: "Die Schweizer [Armee] ist eine reine Verteidigungsarmee. Wir beschränken uns auf die Schweiz. Wir gehen nicht hinaus." 4.3 Im vorliegenden Fall ist dem beschwerdeführenden Departement insofern zuzustimmen, als die von ihm angeführten Passagen zwar durchaus dahingehend verstanden werden können, als dass die Zulassungskommission mit diesen Äusserungen zu erkennen gegeben habe, dass die betreffenden Ausführungen des Gesuchstellers (noch) nicht geeignet seien, einen Gewissenskonflikt glaubhaft zu machen. Diese Interpretation ist jedoch nicht die einzig mögliche. Derartige Äusserungen können auch den Zweck verfolgen, einem Gespräch, das in eine für den Gesuchsteller unvorteilhafte Sackgasse geraten ist, eine etwas andere Richtung zu geben, welche für den Gesuchsteller neue Chancen bereit hält. Wesentlich für die Art und Weise, wie der Gesuchsteller die Äusserungen aufgefasst hat, waren sicher auch die genaue Formulierung und der Ton des betreffenden Kommissionsmitglieds. 4.4 Wie bereits die Rekurskommission EVD in ihren Entscheiden festgestellt hatte, handelt es sich bei der Anhörungsnotiz nicht um ein vom Gesuchsteller bestätigtes Wortprotokoll, das dieser zu lesen und zu unterzeichnen

8 hat. Die Anhörungsnotiz ist daher von beschränktem Beweiswert in Bezug auf den genauen Wortlaut der gestellten Fragen oder der gegebenen Antworten. Insbesondere lässt sich der exakte Wortlaut und die Atmosphäre des Gespräches jedenfalls nicht allein anhand der Anhörungsnotiz rekonstruieren. 4.5 Der Gesuchsteller liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, obwohl er hierzu vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde. Mit seiner Aussage fehlt ein wichtiges Beweismittel, das zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hätte beitragen können. Insbesondere kann nicht geklärt werden, ob der Gesuchsteller die von der Zulassungskommission vorgetragenen Fragen und Bemerkungen tatsächlich als wertend empfunden hat oder von ihnen verunsichert wurde. Gleichzeitig lässt die Reaktion des Gesuchstellers darauf schliessen, dass er sich von der Ablehnung seines Gesuches nicht in einem Ausmass in seinen Rechten betroffen fühlt, das angesichts der vorliegenden Beweissituation eine Wiederholung der Anhörung rechtfertigen könnte. 5. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. 6. Nach Art. 65 Abs. 1 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und keine Parteientschädigung zuzusprechen. 7. Dieser Entscheid kann nicht an das Schweizerische Bundesgericht weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben; Rücksendung der Beschwerdebeilagen) - dem Beschwerdegegner (eingeschrieben) - der Vorinstanz (Ref-Nr. 8.417.32579.0, eingeschrieben; Rücksendung der Vorakten) Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Michael Barnikol Versand am: 1. Juni 2007

B-7564/2006 — Bundesverwaltungsgericht 16.05.2007 B-7564/2006 — Swissrulings