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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2020 B-756/2020

31 mars 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·819 mots·~4 min·12

Résumé

Forschungsförderung allgemein | Spendengesuch Nr. 42979.1 Suco-ICT

Texte intégral

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Abteilung II B-756/2020

Urteil v o m 3 1 . März 2020 Besetzung Einzelrichter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Claudia Walz.

Parteien A._______ (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Innosuisse - Schweizerische Agentur für Innovationsförderung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Spendengesuch Nr. 42979.1 Suco-ICT.

B-756/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Innosuisse  Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (nachfolgend: Vorinstanz) ein Unterstützungsgesuch der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für ein Schulungsprogramm über Umwelt und Nachhaltigkeit mit Verfügung in englischer Sprache vom 20. Januar 2020 abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. Februar 2020 in englischer Sprache beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, wobei sie - an die Vorinstanz gerichtet - ihr Gesuch erläutert und ihr mutmassliches Beschwerdebegehren gegenüber der Beschwerdeinstanz nur konkludent begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (Art. 31 VGG), so dass es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Vorinstanz zu den Ämtern des Bundes gehört und ihre Verfügungen im Bereich Forschungsförderung vor Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 33 Bst. e VGG), dass die Sprache einer Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht unter den vier schweizerischen Amtssprachen zwar frei gewählt werden darf (Art. 33a Abs. 1-2 VwVG; BGE 136 I 149, 152 E. 4.1), die Wahl einer landesfremden, weiteren Sprache aber in der Regel zu berichtigen und hierfür eine kurze Frist anzusetzen ist (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 4 VwVG, Art. 52 Abs. 2 VwVG; vgl. THOMAS PFISTERER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2019, Rz. 64 f. zu Art. 33a), dass für eine Entgegennahme der englischen Beschwerdeschrift ohne Berichtigung, was z.B. in dringenden Fällen ausnahmsweise gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des BVGer D-4253/2019 vom 23. September 2019), vorliegend kein Anlass besteht, da die Beschwerdeschrift an die Vorinstanz («Dear Innosuisse-Team») gerichtet ist und weder Beschwerdegründe noch Rechtsfehler der Vorinstanz einzeln ausführt, so dass ihr mutmasslicher Beschwerdewille nach ihrem sprachlichen Sinn durch Interpretation zu ermitteln wäre, wofür eine Amtssprache besser geeignet ist,

B-756/2020 dass der Mangel der landesfremden Verfahrenssprache aus diesen Gründen nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte, weshalb die Nachfrist mit der Androhung zu verbinden ist, bei unbenütztem Ablauf würde nicht auf die Beschwerde eingetreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2020 in deutscher und englischer Sprache aufgefordert wurde, die Beschwerde, falls sie an ihr festhalte, bis zum 17. Februar 2020 in einer schweizerischen Amtssprache einzureichen, ansonsten nicht auf sie eingetreten werde, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Februar 2020, auf Aufforderung des Gerichts, mitgeteilt hat, sie werde die Beschwerde nicht als Wiedererwägungsgesuch an die Hand nehmen, dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht, ihre Beschwerde weder übersetzt noch berichtigt, ergänzt oder erklärt hat, dass sie an ihr festhalten will, dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), womit die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten aber ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin sich durch die englische Sprache der angefochtenen Verfügung nachvollziehbarerweise veranlasst sehen konnte, die Beschwerde auf Englisch zu formulieren, dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass Entscheide über Subventionen, auf welche kein Anspruch besteht, nicht vor Bundesgericht anfechtbar sind (Art. 83 Bst. k BGG), weshalb dieses Urteil endgültig ist.

B-756/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 42979.1 SUCO-ICT; Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Claudia Walz

Versand: 31. März 2020

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