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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2008 B-7430/2006

18 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·710 mots·~4 min·3

Résumé

Widerspruchssachen | Markenschutz

Texte intégral

Abtei lung II B-7430/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Dezember 2008 Einzelrichter Hans Urech, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. A._______, vertreten durch Herrn Dr. iur. Schneider Martin, Schneider Feldmann AG, Patent- und Markenanwälte, Beethovenstrasse 49, 8022 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen B._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leu, Staiger, Schwald & Partner, Postfach 281, 3000 Bern 6, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Widerspruchsverfahren Nr. 5650 (IR-Marke Nr. 663 349 „FOCUS“ / CH-Marke Nr. 494 294 „FOCUS“). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-7430/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz im Widerspruchsverfahren Nr. 5650 (IR-Marke Nr. 663 349 „FOCUS“/CH-Marke Nr. 494 294 „FOCUS“) mit Entscheid vom 29. September 2003 den Widerspruch der Beschwerdegegnerin teilweise gutgeheissen hat, dass die A._______ diesen Entscheid mit Beschwerde vom 30. Oktober 2003 angefochten hat, dass die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- fristgerecht einbezahlt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren letztmals am 30. Oktober 2008 bis zum 2. Februar 2009 sistiert hat, dass sich die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin am 16. beziehungsweise 29. Oktober 2008 über den Streitgegenstand geeinigt haben, dass beide Parteien dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber beantragen, die Beschwerde sei infolge Rückzugs des Widerspruchs abzuschreiben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; im Übrigen werde auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, die von Behörden gemäss Art. 33 f. VGG stammen, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass Verfügungen der Vorinstanz im Rahmen markenrechtlicher Widerspruchsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden ist, nachdem die Beschwerdegegnerin explizit den Rückzug des Widerspruchs erklärt hat, B-7430/2006 dass deshalb die vorliegende Streitsache im einzelrichterlichen Verfahren im Sinne des übereinstimmenden Antrags der Parteien als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; vgl. die Abschreibungsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-4677/2007 vom 27. Februar 2008 sowie B-489/2007 und B-813/2007 jeweils vom 19. Februar 2008), dass angesichts der zwischen den Parteien zustande gekommenen Einigung betreffend den Streitgegenstand die Ziffern 1, 2, 3 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Widerspruchsentscheids aufzuheben sind (vgl. die oben genannten Abschreibungsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts), dass die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.- (Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Widerspruchsentscheids) gemäss Verursacherprinzip prinzipiell geschuldet bleibt, dass sich die Parteien sowohl hinsichtlich der Auferlegung der Verfahrenskosten als auch darauf geeinigt haben, auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten, dass auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, da die Beschwerde ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 33b Abs. 5 VwVG; vgl. die oben genannten Abschreibungsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts), dass somit der Beschwerdeführerin der von ihr am 26. November 2003 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zurückzuerstatten ist, dass entsprechend dem ausdrücklich vereinbarten Verzicht der Parteien keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 64 VwVG), dass gegen diesen Entscheid keine Beschwerde ans Bundesgericht offen steht (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dieser insofern rechtskräftig ist. B-7430/2006 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird Akt genommen, dass sich die Parteien über den Streitgegenstand und die Kostentragung geeinigt haben und die Beschwerdegegnerin ihren Widerspruch zurückzieht. 2. Ziff. 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Widerspruchsentscheids der Vorinstanz vom 29. September 2003 werden aufgehoben. 3. Das Beschwerdeverfahren B-7430/2006 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zurückerstattet. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beschwerdebeilagen zurück) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben, Beilagen zurück) - die Vorinstanz (Einschreiben, Vorakten zurück) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 22. Dezember 2008 Seite 4

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