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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2008 B-7204/2007

1 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,021 mots·~15 min·2

Résumé

Absolute Ausschlussgründe | Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs 51904/2...

Texte intégral

Abtei lung II B-7204/2007/urh/hum/san {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2008 Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Claude Morvant, Gerichtsschreiber Marc Hunziker. S._______, vertreten durch A. W. Metz & Co. AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Vorinstanz. teilweise Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs Nr. 51904/2007 STENCILMASTER. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-7204/2007 Sachverhalt: A. Am 20. Februar 2007 beantragte die Beschwerdeführerin Markenschutz für das Wortzeichen STENCILMASTER für Waren, welche den Klassen 1, 7 und 9 zuzuordnen sind. Die mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2007 von formellen Mängel bereinigte Warenliste lautet: Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke. Klasse 7: Maschinen für grafisches Gewerbe, Druckindustrie, Druckvorstufe und verwandte Betriebe. Klasse 9: Digitale Belichtungssysteme, soweit nicht in anderen Klassen enthalten, für grafisches Gewerbe, Druckindustrie, Druckvorstufe und verwandte Betriebe. B. Mit Schreiben vom 15. März 2007 beanstandete das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE, Vorinstanz) das Eintragungsgesuch und machte geltend, dass das Zeichen abgesehen von „chemischen Erzeugnissen für gewerbliche Zwecke“ in Klasse 1 bezüglich der vorgesehenen Ware beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig sei. C. Mit Stellungnahme vom 23. April 2007 bestritt die Beschwerdeführerin den Gemeingutcharakter des Zeichens, ergebe doch eine wie auch immer geartete Übersetzung einen Bedeutungsinhalt, welcher in keinem Wörterbuch aufgefunden werden könne und damit ausserhalb des Erwarteten liege. Im Übrigen begründeten einschlägige Schweizer Markeneintragungen einen Anspruch auf Gleichbehandlung und gelte es den Statusvermerk der gleichzeitig hinterlegten Gemeinschaftsmarke Nr. 005684791 STENCILMASTER, wonach diese die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse erfolgreich bestanden habe, als Indiz für die Registrierungsfähigkeit hierzulande zu berücksichtigen. B-7204/2007 D. Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 hielt die Vorinstanz an der teilweisen Zurückweisung des Zeichens fest. Die Kombination der aus zwei dem englischen Grundwortschatz angehörenden Begriffen werde von dem sich vorallem aus spezialisierten Fachkreisen zusammensetzenden Abnehmerkreis im Sinne von „Schablonenmeister“ verstanden und weise somit im Zusammenhang mit den konkreten Waren der Klassen 7 und 9 eindeutig auf deren Eigenschaften hin. Im Übrigen seien die geltend gemachten Schweizer Markeneintragungen nicht vergleichbar und handle es sich um einen rechtlich klaren Fall, weshalb der Voreintragung im Ausland keine Indizienwirkung zukomme. E. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Auffassung, wonach das Zeichen STENCILMASTER nicht direkt beschreibend sei, fest. Der sprachregelwidrig gebildeten Wortkombination könne die Bedeutung von „Schablonenmeister“ nicht spontan zugemessen werden, zumal das das Wort „stencil“ nicht zum englischen Grundwortschatz gehöre. Auch sei das Zeichen nicht freihaltebedürftig. Im Übrigen berief sie sich weiterhin auf den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 005684791 STEN- CILMASTER. F. Mit Verfügung vom 24. September 2007 gewährte die Vorinstanz dem Markeneintragungsgesuch für Waren der Klasse 1 die Eintragung. Dagegen verweigerte sie dem Zeichen für die weiteren in Frage stehenden Waren der Klassen 7 und 9 mangels Kennzeichnungskraft den Schutz. Zur Begründung führte sie aus, dass „stencil“ mit „Schablone, Matrize, Schablonenzeichnung, -muster, Matrizenabzug“ übersetzt werde und dass es sich bei Schablonen- bzw. Siebdruck um ein weit verbreitetes Druckverfahren handle, welches in Fachkreisen auch unter dem Begriff „stencil printing“ bekannt sei. Das angemeldete Zeichen weise demzufolge eindeutig auf die Eigenschaften der Waren in Klasse 7 und 9 hin. Im Übrigen könnten weder die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Schweizer Markeneintragungen zum Vergleich herangezogen werden, noch komme, handle es sich doch um einen klaren Fall, der ausländischen Eintragung Indizienwirkung zu. G. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, Zif- B-7204/2007 fer 2 der Verfügung vom 24. September 2007 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Markenanmeldung auch für die beanspruchten Waren der Klassen 7 und 9 einzutragen. Zur Begründung führte sie aus, dass das Zeichen STENCILMASTER vom Sinngehalt her nicht mit dem Begriff „stencil printing“ gleichgesetzt werden könne. Auch handle es sich beim Bedeutungsinhalt „Schablonenmeister“ weder um einen Fachbegriff noch um eine Qualitätsangabe. Ferner hätten die Hintergründe oder Motive der Markenhinterlegung unberücksichtigt zu bleiben. So hielten „grafisches Gewerbe, Druckindustrie, Druckvorstufe und verwandte Betriebe“ lediglich einen Einsatzbereich der beanspruchten Waren „Maschinen und maschinelle Geräte“ bzw. „digitale Belichtungssysteme“ im Register fest. Der Begriffsinhalt „Schablone“ sei weder für Maschinen noch für Belichtungssysteme beschreibend. Die Abnehmer könnten daher keine direkte Gedankenverbindung zwischen STENCILMASTER und den damit gekennzeichneten Waren erkennen. Des Weiteren bestehe, da es sich um keine Bezeichnung für die beanspruchten Waren handle, auch kein Freihaltebedürfnis. Zusätzlich berief sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Schweizer Marken Nr. 491001 und Nr. 492553 BETON MASTER (fig.), Nr. 472273 MAGIC MASTER, Nr. 553784 PROTEOMASTER, Nr. 553027 PEOPLE-MASTER-TRUST, Nr. 543672 MASTERPLAN (fig.), Nr. 505414 E.B.MASTER (fig.) sowie auf die in der Schweiz geschützte internationale Registrierung Nr. 836963 REGINA STENCIL (fig.) auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Übrigen dürfe der vorläufige Eintragungsentscheid des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt betreffend Marke Nr. 005684791 STENCILMASTER als Indiz für die Schutzfähigkeit hierzulande berücksichtigt werden, zumal das Zeichen zumindest im Sinne eines Grenzfalles originär kennzeichnungskräftig sei. H. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragte, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde unter Kostenfolge abzulehnen. I. Mit Schreiben vom 11. März 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Registrierungsbestätigung der Marke Nr. 3,379,949 STEN- CILMASTER des United States Patent and Trademark Office ein und machte geltend, dass diese Eintragung als ein weiteres Indiz für die Schutzfähigkeit des Zeichens in der Schweiz zu würdigen sei. B-7204/2007 J. Mit Stellungnahme vom 1. April 2008 bekräftigte die Vorinstanz, dass es sich vorliegendenfalls um keinen Grenzfall handle, weshalb der Eintragung in den USA keine Indizienwirkung zukommen könne. Im Übrigen könne alleine aus dem Umstand, dass ein Zeichen in einem englischsprachigen Land zum Markenschutz zugelassen worden sei, kein Rückschluss auf die Gründe der Eintragung gezogen werden. So bestehe beispielsweise die Möglichkeit einer Fehlregistrierung oder einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung. K. Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt. Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. September 2007 stellt eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 2. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 48 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen, B-7204/2007 das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Art. 1 Abs. 2 MSchG zählt Beispiele von Markenformen auf. Danach können Marken aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, bildlichen Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben bestehen. 4. Gemäss Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben. Als Gemeingut gelten nach ständiger Praxis Hinweise auf Eigenschaften, die Beschaffenheit, die Zusammensetzung, die Zweckbestimmung oder die Wirkung der Ware oder Dienstleistung, welche die Marke kennzeichnet. Dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Ware oder Dienstleistung hindeuten, reicht freilich nicht aus, sie zur Beschaffenheitsangabe werden zu lassen. Der gedankliche Zusammenhang mit der Ware oder Dienstleistung muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke ohne besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen ist. Dabei genügt, dass das Zeichen in einem einzigen Sprachgebiet der Schweiz als beschreibend verstanden wird (BGE 127 III 160 E. 2b aa Securitas/Securicall). 5. Die Vorinstanz verneinte die Eintragungsfähigkeit des Zeichens STEN- CILMASTER für „Maschinen für grafisches Gewerbe, Druckindustrie, Druckvorstufe und verwandte Betriebe“ in Klasse 7 und „digitale Belichtungssysteme, soweit nicht in anderen Klassen enthalten, für grafisches Gewerbe, Druckindustrie, Druckvorstufe und verwandte Betriebe“ in Klasse 9 im Wesentlichen mit der Begründung, dass das aus zwei, dem Grundwortschatz angehörenden, englischen Wörtern zusammengesetzte Zeichen von dem aus spezialisierten Fachkreisen im Druckgewerbe bestehenden Abnehmerkreis im Sinne von „Schablonenmeister“ verstanden werde und somit eindeutig auf die Eigenschaften der entsprechenden Waren rsp. Maschinen hinweise. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Auffassung, dass die Marke nicht direkt beschreibend sei, könne doch der Abnehmer keine direkte Gedankenverbindung zwischen STENCILMASTER und der damit gekennzeichneten Waren erkennen. Einerseits bestreite sie, dass das Wort „stencil“ zum englischen Grundwortschatz gehöre. Andererseits sei der Begriffsinhalt „Schablonenmeister“ weder für Ma- B-7204/2007 schinen noch für Belichtungssysteme beschreibend. Dagegen hätten deren Einsatzbereiche „grafisches Gewerbe, Druckindustrie, Druckvorstufe und verwandte Betriebe“ als blosse Hintergründe oder Motive der Markenhinterlegung unberücksichtigt zu bleiben. Im Übrigen bestehe auch kein Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung STENCILMASTER. 6. Als Folge des Spezialit tsprinzips ist eine Marke nicht abstrakt sch tzä ü ­ bar. Sie kann nur f r ü bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen ge­ sch tzt   werden.   Art.ü  11   Abs. 1   der   Markenschutzverordnung   vom  23. Dezember 1992  (MSchV,  SR 232.111)  schreibt entsprechend vor,  dass die Waren und/oder Dienstleistungen,  f r welche die Marke beü ­ ansprucht wird, pr zise  zu bezeichnen sind. Die Schweiz  ist als Mitä ­ glied  des  Abkommens  von Nizza  verpflichtet,  die  Waren und  Dienst­ leistungen gem ss  der Klassifikation von Nizza zu klassieren.  Insbeä ­ sondere m ssen die entsprechenden Klassennummern verwendet undü   nach M glichkeit die  in der Klassifikation  von  Nizza  enthaltenen Beö ­ griffe  bernommen werden (Art.ü  11 Abs. 2 MSchV; vgl. Teil 1 Ziffer 4.1  der Richtlinien in Markensachen, Bern 2008).  Die  Beschwerdef hrerin  hinterlegte   dass   Zeichen  STENCILMASTERü   unter anderem f r Maschinen und Belichtungssysteme des grafischenü   Gewerbes  bzw. der Druckindustrie. Diese  sind den Klassen 7 bzw. 9  zuzuordnen.  Aus   dem  Umstand,   dass   auch  andere   Maschinen  bzw.  Belichtungsapparate   in  diese   Klassen  einzuteilen  sind,   darf  die   Be­ schwerdef hrerin  jedoch nicht schliessen, dass es  sich beim Einsatzü ­ bereich   ihrer  Instrumente   um  blosse   Hintergr nde   oder   Motive   derü   Markenhinterlegung   handle,   welche   unber cksichtigt  zu   bleiben   haü ­ ben. So sind Druckmaschinen beispielsweise nicht mit den ebenfalls in  die   Klasse 7   einzuordnenden   Werkzeugsmaschinen   substituierbar.  Ebenfalls nicht austauschbar sind Belichtungssysteme der grafischen  Industrie und solche der Fotografie, auch wenn beide der Klasse 9 zu­ zurechnen  sind.  Im  brigen  h tte  es   der  Beschwerdef hrerin  freigeÜ ä ü ­ standen,  f r einen gr sseren Warenkreis Markenschutz zu beanspruü ö ­ chen.  Diesbez glich  sei  jedoch  angemerkt,  dass   ein  Zeichen  bereitsü   dann vom Schutz ausgeschlossen ist, wenn es  nur  f r einen Teil derü   unter einen beanspruchten Oberbegriff fallenden Waren beschreibend  ist  (RKGE  in sic!  2004,  223  smartModule/smartCore  mit Hinweis auf  RKGE  in  SMI  1995,   305  LoadLeveler  und  RKGE  in  sic!   1998,   477  Sourcesafe).  B-7204/2007 Es l sst sich festhalten, dass die Einsatzgebiete „ä grafisches Gewerbe,   Druckindustrie, Druckvorstufe und verwandte Betriebe“ der Maschinen  bzw. Belichtungssysteme keine Hintergr nde oder Motive der Markenü ­ hinterlegung darstellen, welche bei der Pr fung der Eintragungsf higü ä ­ keit des Zeichens unber cksichtigt zu bleiben h tten. ü ä 7. Die  Marke  STENCILMASTER  setzt  sich  aus   den  beiden  englischen  Begriffen „stencil“ und „master“  zusammen. Ersterer  l sst sich  insbeä ­ sondere mit Schablone, Matrize und letzterer mit Meister, Herr, Gebie­ ter  bersetzen   (vgl.   Langenscheidt  Handw rterbuch   Englisch,   2005ü ö   Berlin und M nchen). Das Wort „master“ ist – unter anderem auch weü ­ gen   den   ber   denselben   Wortstamm   verf genden   bersetzungenü ü Ü   „Meister“,   „maitre“,   „maestro“   –   in  den  meisten  Schweizer  Bev lkeö ­ rungskreisen   verst ndlich   und   muss   klarerweise   zum   englischenä   Grundwortschatz  gez hlt  werden,   was   die   Beschwerdef hrerin  dennä ü   auch  nicht  bestreitet.  Demgegen ber  trifft  dies   entgegen  der Auffasü ­ sung der Vorinstanz auf die Bezeichnung „stencil“ nicht zu. Es handelt  sich dabei – anders als etwa bei „print“  f r drucken bzw. Druck – umü   einen zu  spezifischen resp.  zu  technischen Begriff,  als  dass  er  dem  Durchschnittschweizer  bekannt  sein  d rfte.  Andererseits  richten  sichü   die Waren in erster Linie an ein Fachpublikum, was auch nicht strittig  ist. Es darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass  die  im Druckbereich spezialisierten Fachkreise  bez glich  ihres Berufsgeü ­ biets  ber erh hte  Englischkenntnisse  verf gen.  Einem  nennenswerü ö ü ­ ten Teil von ihnen sollte dass Wort „stencil“ aufgrund des auch unter  „stencil  printing“   bzw.   „Schablonendruck“   bekannten  Verfahrens   des  Siebdrucks ein Begriff sein. Bei dieser Methode der Drucktechnik dient  meist ein auf ein Rahmen gespanntes, feinmaschiges Gewebe, das an  den „bildfreien“ Stellen abgedeckt  ist, als Druckform bzw. Schablone,  wobei die Druckfarbe durch die offenen Stellen dieser Siebschablone  mit Hilfe einer Rakel oder Rolle auf den Drucktr ger  bertragen wirdä ü   (Meyers   Grosses   Universallexikon  in  15   B nden,   Mannheim,   Wien,ä   Z rich 1981­86, Bd.ü  13,  S. 29).  Im  brigen  ist auch das AneinanderÜ ­ schreiben der beiden englischen Begriffe nicht geeignet,  den Sinnge­ halt des Zeichens zu kaschieren, zumal dies akustisch gar nicht wahr­ nehmbar ist. So verleiht der Zusammenzug von Wortelementen einem  an   sich   gemeinfreien   Zeichen   keinen   unterscheidungskr ftigen   Geä ­ samteindruck (RKGE in sic! 2004, 222 smartModule und smartCore).  B-7204/2007 Es darf somit davon ausgegangen werden, dass ein beachtlicher Teil  der  angesprochenen   Fachkreise   das   Zeichen   STENCILMASTER  im  Sinne von „Schablonenmeister“ versteht.  8. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Sinngehalt „Schablonenmeister“ für die hinterlegten Waren der Klassen 7 und 9 beschreibend ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es sich dabei weder um einen Fachbegriff noch um eine Qualitätsangabe handle. Dem lässt sich entgegnen, dass auch Wortneuschöpfungen Gemeingut sein können, wenn ihr Sinn für die Kreise, an die sie sich richten, auf der Hand liegt (RKGE in sic! 2004, 775 Ready2Snack). Schablonen stellen neben Stempeln die ältesten Vervielfältigungsinstrumente und somit ein naheliegendes Symbol für das grafische Gewerbe bzw. die Druckindustrie dar, woran auch die Existenz von Schablonen als Kinderspielzeuge nichts ändert. Demgegenüber wird nicht nur der Begriff „Meister“ als Qualitätshinweis aufgefasst, sondern selbst der englische Ausdruck „Master“ in der Werbung oft als Schlagwort zur Anpreisung von Waren oder Dienstleistungen als Spitzenprodukte verwendet (RKGE in sic! 1998, 302 MASTERBANKING). Folglich wird der Sinngehalt „Schablonenmeister“ von den angesprochenen Fachkreisen ohne besonderen Aufwand als Anspielung auf meisterhafte Waren oder Dienstleistungen im Bereich der Druckindustrie bzw. des grafischen Gewerbes verstanden. Gemäss konstanter Praxis gehören Bezeichnungen, welche die Natur oder die Qualität der Waren oder Dienstleistungen, auf die sie sich beziehen, beschreiben, zum Gemeingut und sind nach Art. 2 Bst. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen (RKGE in sic! 2003, 427 MASTERPIECE). Hingegen ist ein Freihaltebedürfnis an der Marke nicht erforderlich, verfügt der Schutzausschlussgrund des Gemeinguts doch über eine doppelte Funktion. Nicht eintragungsfähig sind neben Zeichen, denen wegen ihres beschreibenden Gehalts die Unterscheidungskraft abgeht, auch solche, die für den Wirtschaftsverkehr unentbehrlich und daher freihaltebedürftig sind, wobei die beiden Betrachtungsweisen nicht zwingend zu deckungsgleichen Ergebnissen führen müssen (RKGE in sic! 2004, 216 GRIMSELSTROM). Das Zeichen STENCILMASTER ist – mangels Kennzeichnungskraft bezüglich der in Frage stehenden Waren – zum Gemeingut gemäss Art. 2 Bst. a MSchG zu zählen. B-7204/2007 9. Die Beschwerdeführerin berief sich im Übrigen unter Hinweis auf eine Reihe von Schweizer Markeneintragungen, die den Bestandteil „master“ enthalten, auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie auf den vorläufigen Eintragungsentscheid des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt betreffend Marke Nr. 005684791 STENCILMASTER und die Registrierungsbestätigung der Marke Nr. 3,379,949 STENCILMAS- TER des United States Patent and Trademark Office. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt die Gleichbehandlung von Sachverhalten, die ohne weiteres vergleichbar sind und sich nicht in rechtlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Wegen der Problematik einer erneuten Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Marke, die seit Jahren im Markenregister eingetragen ist, muss das anzuwendende Kriterium, wonach Sachverhalte „ohne weiteres“ vergleichbar sein müssen, restriktiv angewendet werden (RKGE in sic! 2003, 803 We keep our promises), zumal bereits geringfügige Unterschiede im Hinblick auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens von grosser Bedeutung sein können (RKGE in sic! 1998, 303 Masterbanking). Die von der Beschwerdeführerin zum Vergleich herangezogenen Zeichen sind abgesehen von der unter anderem für „Reagenzien für Proteinexpression für den Gebrauch in der molekularbiologischen Forschung“ in Klasse 1 eingetragenen Schweizer Marke Nr. 553784 PRO- TEOMASTER nicht mit dem hinterlegten Zeichen vergleichbar. Es handelt sich einerseits um Wort-/Bildmarken und anderseits um Wortmarken, die neben dem Begriff „master“ über Wortelemente verfügen, welche sich nicht auf die jeweiligen Waren bzw. Dienstleistungen beziehen. Demgegenüber ist der Begriff „proteo“ zweideutig und stellt neben einem Hinweis auf Protein auch einen von der griechisch-mythologischen Gestalt Proteus stammenden männlichen Vorname dar. Zudem bestünde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, nämlich dann, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE 127 I 1 E. 3a). Ausländische Entscheide haben nach ständiger Praxis keine präjudizielle Wirkung (E. MARBACH, SIWR III, Basel 1996, 30). In Zweifelsfällen kann jedoch die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein (RKGE in sic! 2003, 903 Proroot). Auch wenn es sich beim Zeichen STENCILMASTER um eine B-7204/2007 Wortneuschöpfung handelt, so erkennt in ihm doch ein beachtlicher Teil des sich aus Fachleuten des Druckbereichs zusammensetzenden Abnehmerkreises den Sinngehalt „Schablonenmeister“ (vgl. E. 7). Da Schablonen zu den ältesten Vervielfältigungsinstrumenten gehören und somit ein naheliegendes Symbol für das grafische Gewerbe bzw. die Druckindustrie darstellen, steht bezüglich der umstrittenen Waren der Gemeingutcharakter der Marke nach schweizerischer Rechtsauffassung ausser Zweifel (vgl. E. 8). Es liegt somit kein Grenzfall vor, der nach bundesgerichtlicher Praxis einzutragen wäre bzw. der es nahe legen würde, die ausländischen Voreintragungen als Indizien für die Eintragungsfähigkeit zu berücksichtigen. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Markeneintragungsgesuchs Nr. 51904/2007 STENCILMASTER für „Maschinen für grafisches Gewerbe, Druckindustrie, Druckvorstufe und verwandte Betriebe“ in Klasse 7 und „digitale Belichtungssysteme, soweit nicht in anderen Klassen enthalten, für grafisches Gewerbe, Druckindustrie, Druckvorstufe und verwandte Betriebe“ in Klasse 9 zurecht nicht entsprochen hat. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei einem eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 4A.116/2007 vom 27. Juni 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. B-7204/2007 12. Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Beschwerdeführerin werden demnach Fr. 500.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref. Nr. 51904/2007; Gerichtsurkunde) - das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Marc Hunziker B-7204/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 3. Dezember 2008 Seite 13

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