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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2015 B-7144/2014

15 avril 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·630 mots·~3 min·2

Résumé

Forschungsförderung allgemein | Forschungsförderung allgemein

Texte intégral

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Abteilung II B-7144/2014

Abschreibungsentscheid v o m 1 5 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Fanny Huber.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung SNF, Abteilung Mathematik, Natur- und Ingenieurwissenschaften, Vorinstanz.

Gegenstand Forschungsförderung allgemein.

B-7144/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung SNF (Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. November 2014 das Gesuch von A._______ (Beschwerdeführer) um finanzielle Unterstützung seines Projekts "(…)" vom 15. Mai 2014 abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. März 2015 auf ihren Entscheid vom 6. November 2014 zurückgekommen ist und dem Beschwerdeführer einen Forschungsbeitrag von (…) zugesprochen hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Forschungsförderung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2015 sinngemäss die in Wiedererwägung gezogene Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2015 akzeptiert und er erklärt hat, nicht weiter an seiner Beschwerde festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

B-7144/2014 dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführende und unterliegende Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-1376/2012 vom 14. Mai 2012) dass gegen diesen Entscheid kein ordentliches Rechtmittel gegeben ist, weil die Beschwerde gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, unzulässig ist (Art. 83 Bst. k Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

B-7144/2014 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Fanny Huber

Versand: 15. April 2015

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