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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2015 B-6931/2014

20 juillet 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,471 mots·~7 min·2

Résumé

Anerkennung Abschluss/Ausbildung | Anerkennung des italienischen diploma di optometria

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 24.09.2015 (2C_806/2015)

Abteilung II B-6931/2014

Urteil v o m 2 0 . Juli 2015 Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Karin Behnke.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Dina Raewel, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung des italienischen diploma di optometria.

B-6931/2014 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A._______(Beschwerdeführer) hat am 6. Mai 1992 das diploma di optometria in Italien erworben. Am 29. Dezember 2010 reichte er beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, seit dem 1. Januar 2013: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit seines in Italien erworbenen Ausbildungsabschlusses mit dem eidgenössischen Titel "diplomierter Augenoptiker" ein. Die Vor-instanz verfügte am 20. Juli 2011, die Anerkennung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer in Italien erworbenen diploma di optometria mit dem eidgenössischen Diplom des Augenoptikers hänge vom erfolgreichen Absolvieren einer Ausgleichsmassnahme ab. Dem Beschwerdeführer standen in der Folge zwei Ausgleichsmassnahmen zur Wahl. Der Beschwerdeführer entschied sich für die Absolvierung des Anpassungslehrganges von neun Monaten mit anschliessender Prüfung durch Experten der Fachhochschule Nordwestschweiz auf den Gebieten "Anatomie und Physiologie des Sehorgans" und "allgemeine Optik und Instrumente". Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass er den Anpassungslehrgang nicht bestanden habe, weshalb ihm die Anerkennung nicht erteilt werden könne. Am 10. Februar 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung mit den Anträgen, die Verfügung vom 1. Februar 2013 sei aufzuheben und es sei der in Italien erworbene Ausbildungsabschluss (diploma di optometria) als gleichwertig mit dem eidgenössischen Titel "diplomierter Augenoptiker" anzuerkennen, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 nicht eintrat. B. Mit Schreiben vom 27. November 2014 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Verfügung des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 27. Oktober 2014 aufzuheben. 2. Es sei der seitens des Beschwerdeführers in Italien erworbene Ausbildungsabschluss ("Diploma di optometria") als gleichwertig wie der eidgenössische Titel "diplomierter Augenoptiker" anzuerkennen.

B-6931/2014 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." C. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2015 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 1. Juni und Duplik vom 3. Juli 2015 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2014 ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32; Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Frist sowie Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 1. 2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Sie darf namentlich nicht dazu dienen,

B-6931/2014 die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 sowie KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 715 ff.). 3. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt werden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht was folgt geltend: Er habe an verschiedenen Orten in der Schweiz gearbeitet und stets sehr gute Arbeitszeugnisse erhalten. Ferner habe er bei der Firma V._______AG verschiedene Tests und Weiterbildungsprogramme mit Bravour bestanden. Am 6. Oktober 2011 sei ihm von seinem jetzigen Arbeitgeber W._______AG wiederum eine in jeder Hinsicht hervorragende Arbeitsleistung attestiert worden, die vollumfänglich sein Können bestätige. Dass das Ergebnis der Evaluation des Anpassungslehrgangs vom 28. November 2012 in den Bereichen "Anatomie und Physiologie des Sehorgans" sowie "Allgemeine Optik und Instrumente" offenbar nicht dem geforderten Mindestwert entsprochen habe, dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass dem Gesuchsteller bereits seit 20 Jahren allerbeste Arbeitsqualifikationen attestiert würden und er sich als in jeder Hinsicht ausgezeichneter Augenoptiker und Optometrist ausgewiesen habe, womit dargetan sei, dass seine Arbeitsbefähigung derjenigen eines diplomierten Augenoptikers ohne Weiteres entspreche. Der Beschwerdeführer spreche in erster Linie Italienisch, habe aber den Eignungstest in Deutsch oder Französisch absolvieren müssen. Da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe ihm dies für die zu prüfenden Gebiete zum Nachteil gereicht. Dass das seitens des Gesuchstellers in Italien erworbene Diplom den schweizerischen Anforderungen an den Titel "diplomierter Optiker" entspreche, zeige sich auch dadurch, dass am 28. Oktober 2011 und 26. April 2013 zwei Gesuchstellern, die am 21. Juni 2004 bzw. 30. Juni 2009 ihre italienischen Ausbildungsabschlüsse, nämlich das "Attestato di specializzazione professionale/Formazione professionale optometrista" bzw. "Attestato di frequenza e profitto di optometrista" erlangt hätten, als gleichwertig zum schweizerischen Titel "diplomierter Optiker" qualifiziert und anerkannt worden seien. Die beiden genannten Diplome

B-6931/2014 entsprächen inhaltlich dem Diplom des Beschwerdeführers.

4.2 Mit diesen Rügen bringt der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die er nicht im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte darlegen können. Er macht denn auch selber geltend, dass er ein Wiedererwägungsgesuch stelle, da er – aufgrund entsprechender Zusicherung seines jetzigen Arbeitsgebers – davon ausgegangen sei, dieser würde sich um die Anerkennung seines italienischen Diploms kümmern und daher auch ein Rechtsmittel gegen die abweisende Verfügung ergreifen. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was zu einer Gutheissung der Beschwerde zu führen vermöchte. Soweit der Beschwerdeführer die um 12 bzw. 17 Jahre jüngeren italienischen Diplome zweier ihm bekannter Augenoptiker ins Recht legt, vermag ihm dies ebenso wenig zu helfen. Denn die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Dauer seiner Diplomausbildung in entscheidwesentlichen Bereichen zu kurz war. Der Beschwerdeführer tut indessen nicht dar, inwiefern insoweit vergleichbare Verhältnisse mit den viel später ausgestellten Diplomen bestünden, weshalb ihm auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden kann. 5. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der einbezahlte Kostenvorschuss gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zu gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:

B-6931/2014 – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([…]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Karin Behnke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 22. Juli 2015

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