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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2012 B-6865/2011

21 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·950 mots·~5 min·1

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenrente (Rentenanspruch)

Texte intégral

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Abteilung II B-6865/2011

Urteil v o m 2 1 . März 2012 Besetzung

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.

Parteien

G._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Rentenanspruch).

B-6865/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 15. November 2011 das Leistungsbegehren von G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe 15. Dezember 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm nach weiteren fachmedizinisch korrekten Abklärungen rückwirkend eine Invalidenrente zuzusprechen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. H._______ des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2012 im Wesentlichen ausgeführt hat, dass der Orthopäde Dr. Y._______ in seinem Bericht vom 4. Oktober 2011 die eigentlich funktionellen Defizite des Beschwerdeführers nicht wesentlich genauer beschreibe als dies im Formular E 213 vom 13. August 2010 bzw. im Bericht von Dr. M._______ vom 28. April 2011 der Fall sei. Insbesondere quantifiziere Dr. Y._______ ausser bei der Schulterabduktion links die erwähnten Bewegungseinschränkungen nicht, beschreibe keine Zeichen einer sicheren Nervenkompression im Bereich der Wirbelsäule und erwähne zudem nicht, auf welche Röntgenbilder er sich beziehe. Es gebe daher keinen medizinischen Grund, den Bericht von Dr. Y._______ als qualitativ besser zu bewerten. Für eine definitive Stellungnahme würden ihm jedoch die Röntgenaufnahmen fehlen, weshalb er empfehle, sämtliche vorhandenen Röntgenbilder des Beschwer-

B-6865/2011 deführers zu bestellen und zugleich aktuelle Röntgenaufnahmen zu veranlassen, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes angeschlossen hat, dass die Vorinstanz damit sinngemäss festgestellt hat, dass die Verfügung vom 15. November 2011 auf einem mangelhaft und unvollständig eruierten medizinischen Sachverhalt beruht und sich die Durchführung von weiteren Röntgenuntersuchungen des Beschwerdeführers als notwendig erweist, dass vorliegend von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist, da im vorinstanzlichen Verfahren wichtige Fragen in orthopädischer Hinsicht unvollständig abgeklärt und keine aktuellen Röntgenaufnahmen eingeholt worden sind, dass somit dem Verfahren im jetzigen Zeitpunkt die Entscheidungsreife mangelt und es sich deshalb rechtfertigt, die Streitsache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Einholung bzw. Veranlassung aktueller Röntgenaufnahmen, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'200.– festzusetzen ist.

B-6865/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 15. November 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Bianca Spescha

B-6865/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 27. März 2012

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