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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2018 B-6819/2017

7 mars 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·637 mots·~3 min·5

Résumé

Subventionen | Finanzhilfen zur Unterstützung von Projekten zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen

Texte intégral

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Abteilung II B-6819/2017

Abschreibungsentscheid v o m 7 . März 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien Verband X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Generalsekretariat EDI, Inselgasse 1, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Finanzhilfen zur Unterstützung von Projekten zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen.

B-6819/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. September 2017 um finanzielle Unterstützung des Projekts «A._______» mit Verfügung vom 6. November 2017 abwies, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. Dezember 2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 1. März 2018 zurückgezogen und nebst der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens eine Reduktion der Gerichtsgebühren beantragt hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass daher der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), was vorliegend zutrifft, dass es sich daher rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf Fr. 200.– festzulegen, wobei dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.– entnommen wird, dass der Restbetrag von Fr. 2'800.– dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-6819/2017 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 200.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des Rückzugsschreibens vom 1. März 2018)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Urech Andrea Giorgia Röllin

B-6819/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 8. März 2018

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