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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2026 B-6715/2025

17 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,559 mots·~28 min·4

Résumé

Eidgenössische Berufsmaturität | Eidgenössische Berufsmaturität 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-6715/2025

Urteil v o m 1 7 . Februar 2026 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Silas Bänziger.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz.

Gegenstand Eidgenössische Berufsmaturität 2025.

B-6715/2025 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war für die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (EBMP) im Sommer 2025 in der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen zum ersten Prüfungsversuch angemeldet. Er absolvierte die schriftlichen Abschlussprüfungen vom 7. bis 10. Juli 2025. Die mündlichen Abschlussprüfungen sollten vom 7. bis 13. August 2025 stattfinden. A.b Mit E-Mail vom 22. Juli 2025 wandte sich der Beschwerdeführer ein erstes Mal an das für die Durchführung der Prüfungen zuständige Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und erkundigte sich, ob eine Verschiebung der mündlichen Prüfungen vom 7. August 2025 möglich wäre. Seine Anfrage begründete er damit, dass er neben seiner schulischen Ausbildung Profifussballspieler beim Fussballclub B._______ sei und – sofern sie sich für die zweite Qualifikationsrunde qualifizieren würden – am 7. August 2025 ein europäisches Auswärtsspiel angesetzt sei. A.c Mit E-Mail vom 24. Juli 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass individuelle Wünsche nicht berücksichtigt werden könnten und ähnliche Anfragen wie jene des Beschwerdeführers bereits eingegangen und abgelehnt worden seien. A.d Zusammen mit seinem Arbeitgeber reichte der Beschwerdeführer am 4. August 2025 ein formelles Verschiebungsgesuch betreffend den beiden mündlichen Prüfungen vom 7. August 2025 ein. Der Fussballclub B._______ hielt hierin fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juli 2025 als Fussballspieler angestellt. Der Verein bestreite aktuell die 3. Qualifikationsrunde der UEFA (Union of European Football Associations) Conference League. Das Spiel finde am 8. (recte: 7.) August 2025, um 20.00 Uhr, in (…) statt. Als Stürmer gehöre der Beschwerdeführer zur Stammformation und sei für den Verein sportlich unverzichtbar. Zudem stelle dieser internationale Einsatz eine bedeutende Chance für seine weitere berufliche Entwicklung dar, insbesondere auch im Hinblick auf einen möglichen Einzug in die Play-off-Phase des Wettbewerbs. A.e Mit E-Mail vom 5. August 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, da eine Verschiebung der Prüfungen nicht möglich sei. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, mit seiner Prüfungsanmeldung Anfang des Jahres

B-6715/2025 habe der Beschwerdeführer seine Prioritäten festgelegt und sich verpflichtet, vom 7. bis zum 13. August für die EBMP verfügbar zu sein. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass er nun entscheiden müsse, ob er die EBMP abbrechen möchte und dass ein Abbruch als Nichtbestehen gewertet werde. A.f In der Folge erschien der Beschwerdeführer zu keiner seiner mündlichen Prüfungen. B. Mit Schreiben vom 27. August 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass der Rückzug der Prüfungsanmeldung nach der festgelegten Frist ohne Angabe eines hinreichenden Grundes, der Prüfungsabbruch während der Prüfungssession oder die Nichtabsolvierung der zweiten Teilprüfung das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge hätten. Die Prüfung des Beschwerdeführers werde folglich als nicht bestanden gewertet und seine bereits erzielten Noten würden annulliert. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2025 (Posteingang: 5. September 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 27. August 2025 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der nächsten Prüfungsperiode ausschliesslich für die mündlichen Prüfungen zuzulassen und die entsprechenden Termine festzulegen; hilfsweise sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien die bereits erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen anzurechnen und nicht zu annullieren. Sodann beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. D. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2025 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. E. Mit Replik vom 13. November 2025 nahm der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge erneut Stellung. F. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 20. November 2025 auf die Einreichung einer Duplik.

B-6715/2025 G. Auf die Ausführungen der Parteien ist – soweit entscheidrelevant – im nachfolgenden einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Mitteilung der Vorinstanz, dass die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung des Beschwerdeführers als abgebrochen gewertet werde, er damit die Prüfung nicht bestanden habe und alle Noten annulliert würden. Dieser Prüfungsentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetztes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer B-4353/2021 vom 26. April 2022 E. 1.1). Die Vorinstanz, welche die Verfügung erlassen hat, ist eine zulässige Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Zulassung ausschliesslich zu den mündlichen Prüfungen in der nächsten Prüfungsperiode. Hilfsweise beantragt er die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz. Sofern der Beschwerdeführer darüber hinaus die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt, ist festzuhalten, dass einer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), sofern diese nicht von der Vorinstanz entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Solches ist vorliegend nicht der Fall. Der vorliegenden Beschwerde kommt damit ohne Weiteres die aufschiebende Wirkung zu, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist. 1.3 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

B-6715/2025 2. 2.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Insofern entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition. Prüfungen haben indessen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde – im Vergleich zur Prüfungskommission – über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1 m.w.H.). 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (Urteile des BVGer B-4290/2025 vom 23. Januar 2026 E. 3.1; B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 4.3; B-6179/2023 vom 3. März 2025 E. 3.2; B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 4; je m.w.H.). Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von sonstigen Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Insbesondere sind auch Fragen der Prüfungsfähigkeit oder Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Verhinderungsgründen als Verfahrensfragen mit voller Kognition zu prüfen (Urteile des BVGer A-6259/2018 vom 8. Juli 2019 E. 2.4; A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 2.2; A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2; A-3595/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 2.2). 3. 3.1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule (Art. 25 Abs. 1 BBG) und wird vom Bundesrat geregelt (Art. 25 Abs. 5 BBG). Der Bundesrat hat gestützt hierauf die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 (BMV, SR 412.103.1) erlassen. Diese Verordnung regelt unter anderem die Berufsmaturitätsprüfung (Art. 1 Bst. d BMV). Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt

B-6715/2025 und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG). Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die keinen anerkannten Bildungsgang absolviert haben, regelt die Vorinstanz die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (Art. 4 Abs. 2 BMV). Auf dieser Grundlage erliess die Vorinstanz die Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung vom 5. Mai 2022 (VEBMP, SR 412.103.11). 3.2 Die VEBMP regelt die Organisation und die Durchführung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung (Art. 1 VEBMP). Mit der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung soll festgestellt werden, ob Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Kompetenzen der erweiterten Allgemeinbildung ausserhalb eines nach Art. 29 BMV anerkannten Bildungsganges erworben haben, die Ziele nach Art. 3 BMV erreicht haben und befähigt sind, ein Fachhochschulstudium aufzunehmen (Art. 2 VEBMP). Die Berufsmaturitätsprüfung wird unter anderem für die hier interessierende Ausrichtung "Wirtschaft und Dienstleistungen" angeboten (Art. 10 Abs. 2 Bst. b VEBMP). Die Prüfungen für die Berufsmaturität der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen umfassen neben den Grundlagenfächern zusätzlich die Fächer "Finanz- und Rechnungswesen" und "Wirtschaft und Recht" im Schwerpunktbereich, zwei Ergänzungsfächer sowie das Fach "Interdisziplinäres Arbeiten" (Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 Bst. b, Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 VEBMP). Prüfungsfächer im Ergänzungsbereich sind für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen "Geschichte und Politik" und "Technik und Umwelt" im Typ Wirtschaft sowie "Wirtschaft und Recht" im Typ Dienstleistungen (Art. 10 Abs. 3 Bst. b VEBMP). 3.3 Art. 13 Abs. 1 VEBMP sieht vor, dass Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung nach eigener Wahl als Gesamtprüfung in einer einzigen Prüfungssession (Bst. a) oder in Form von zwei Teilprüfungen in zwei Prüfungssessionen ablegen können (Bst. b). Wird die Prüfung in Form von zwei Teilprüfungen abgelegt, so muss die zweite Teilprüfung spätestens im auf die erste Teilprüfung folgenden Kalenderjahr abgelegt werden. Auf Ersuchen der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Prüfungsleitung in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen (Art. 13 Abs. 2 VEBMP). 3.4 Die Berufsmaturitätsprüfung ist gemäss Art. 18 Abs. 1 VEBMP bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (Bst. a); die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft nicht mehr als 2 beträgt (Bst. b); und nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden (Bst. c). Die

B-6715/2025 Prüfung gilt im Sinne von Art. 18 Abs. 2 VEBMP als nicht bestanden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind oder die Kandidatin oder der Kandidat: bei der Interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) ein Plagiat einreicht (Bst. a); ohne rechtzeitige Angabe eines hinreichenden Grundes von der Prüfung oder von Teilen davon fernbleibt (Bst. b); nach der Absolvierung der ersten Teilprüfung die zweite Teilprüfung nicht innerhalb der Frist nach Art. 13 Abs. 2 absolviert (Bst. c); sich unerlaubter Hilfsmittel bedient, die Prüfung stört oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt (Bst. d) oder gestützt auf Artikel 21 Absatz 6 auf die Absolvierung der zweiten Teilprüfung verzichtet (Bst. e). In den Fällen nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a-d werden die bereits erzielten Noten annulliert (Art. 19 Abs. 1 VEBMP). 3.5 Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der IDPA ohne Begründung zurückziehen (Art. 8 Abs. 1 VEBMP). Später ist ein Rückzug nur möglich, wenn ein hinreichender Grund vorliegt. Als hinreichende Gründe gelten gemäss Art. 8 Abs. 2 VEBMP insbesondere Mutterschaft (Bst. a); Krankheit und Unfall (Bst. b); Todesfall im engeren Umfeld (Bst. c); Unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz, oder Zivildienst (Bst. d). Der Rückzug nach Absatz 2 muss der Prüfungsleitung unverzüglich schriftlich mitgeteilt und begründet werden (Art. 8 Abs. 3 VEBMP). 4. 4.1 Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Prüfung des Beschwerdeführers zu Recht als im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. b und c VEBMP (vgl. E. 3.4 hiervor) nicht bestanden wertete und gestützt hierauf in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 VEBMP seine bisherigen Noten annullierte. Es handelt sich hierbei um Verfahrensfragen, welche das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition überprüft (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Nichterscheinen zu zwei mündlichen Prüfungen am 7. August 2025 sei nicht freiwillig gewesen, sondern auf eine durch Dritte (UEFA) festgesetzte, unaufschiebbare Berufspflicht als lizenzierter Profisportler zurückzuführen, welche vollständig ausserhalb seines Einflussbereichs gelegen und für ihn verpflichtend gewesen sei. Er habe bereits bewiesen, dass er die Ausbildung priorisiere, indem er für die schriftlichen Prüfungen eine Trainingswoche ausgesetzt habe. Ein

B-6715/2025 europäisches Qualifikationsspiel sei jedoch anders zu bewerten. Er habe sich sodann auf die Auskunft der Vorinstanz, wonach das Nichterscheinen zu den zwei Prüfungen am 7. August 2025 zum Nichtbestehen sämtlicher Prüfungen führe, verlassen dürfen. Dass er infolgedessen auch die übrigen mündlichen Prüfungen nicht mehr angetreten habe, könne ihm nicht als verschuldeter Prüfungsabbruch angelastet werden. 4.2.2 Weiter bringt er vor, die Annullierung der schriftlichen Noten sei unverhältnismässig, da in der Zulassung ausschliesslich zu den mündlichen Prüfungen in der nächsten Prüfungsperiode, bei voller Anrechnung der bereits erbrachten schriftlichen Leistungen 2025, ein milderes Mittel zur Verfügung stehe. Zudem würden gleich gelagerte Fälle seiner Ansicht nach regelmässig mit Ersatzterminen gelöst werden. 4.3 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, dass gemäss ihrer Einschätzung der Beschwerdeführer keinen hinreichenden Grund vorgebracht habe, der ihm das Unterbrechen (recte: das Fernbleiben von) der Prüfung gestattet hätte. Dies sei ihm bereits vor den mündlichen Prüfungen mitgeteilt worden. In Art. 8 Abs. 2 VEBMP seien als hinreichende Gründe genannt: Mutterschaft, Krankheit und Unfall, Todesfall im engeren Umfeld, unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz oder Zivildienst. Kurzfristige private oder berufliche Verpflichtungen würden nicht als hinreichende Gründe akzeptiert werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst, er sei in der nächsten Prüfungsperiode ausschliesslich für die mündlichen Prüfungen zuzulassen sowie die bereits erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen anzurechnen und nicht zu annullieren. Er macht damit geltend, zulässige Gründe für einen Rücktritt beziehungsweise eine Verschiebung seiner mündlichen Prüfungen geltend gemacht zu haben. 5.2 Weder das BBG noch die BMV oder die VEBMP enthalten Bestimmungen zur Verschiebung von Prüfungen. Art. 8 Abs. 1 VEBMP sieht die Möglichkeit vor, die Prüfungsanmeldung bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der IDPA ohne Begründung zurückzuziehen (Abs. 1). Ein späterer Rückzug ist nur möglich, wenn ein hinreichender Grund vorliegt (Abs. 2). Der Rückzug nach Absatz 2 ist der Prüfungsleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen (Abs. 3). Ist ein Rückzug im Sinne des Art. 8 Abs. 1 und 2 VEBMP nicht mehr möglich beziehungsweise werden keine

B-6715/2025 hinreichenden Gründe geltend gemacht, ist ein Rückzug der Anmeldung ohne Folgen nicht mehr möglich. Bezüglich der Rechtsfolge verweist die Vorinstanz zu Recht auf Art. 18 Abs. 2 VEBMP und führt aus, ein Rückzug der Prüfungsanmeldung nach der festgelegten Frist ohne Angabe eines hinreichenden Grundes, der Prüfungsabbruch während der Prüfungssession oder die Nichtabsolvierung der zweiten Teilprüfung habe das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge (vgl. angefochtene Verfügung, S. 1). Ein Rückzug vor Ablauf der Frist zur Einreichung der IDPA oder unter Vorweisen von hinreichenden Gründen führt, e contrario, zur Verschiebung der Prüfungen beziehungsweise des Prüfungsteils und stellt kein Anwendungsfall von Art. 19 Abs. 1 VEBMP dar, welcher zur Annullation der bereits erzielten Noten führt. 6. 6.1 Um den mündlichen Prüfungsteil "verschieben" zu können, hätte der Beschwerdeführer somit hinreichende Gründe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VEBMP vorbringen müssen. Beim Begriff "hinreichende Gründe" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ein solcher liegt vor, wenn eine Rechtsnorm die Voraussetzungen der Rechtsfolge in offener, unbestimmter Weise umschreibt. Unbestimmte Rechtsbegriffe belassen der Verwaltung keine Auswahl- oder Ermessensspielräume, wie Ermessensnormen, sondern einen Beurteilungsspielraum. Dabei liegt es nicht im Ermessen der Verwaltung zu bestimmen, wie diese Begriffe zu verstehen sind (NULA FREI, Ermessen und unbestimmte Rechtsbegriffe im Verwaltungsrecht, ius.full 2021, 131 ff, S. 135 f.). Die Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs gilt somit als Rechtsfrage, die im Rahmen der Rechtskontrolle grundsätzlich ohne Beschränkung der (richterlichen) Kognition überprüft werden kann. Der Sinngehalt und die Tragweite des jeweiligen unbestimmten Rechtsbegriffs sind demnach – in Abgrenzung zur Einräumung von Ermessen – durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen nehmen die Beschwerdeinstanzen in der Regel ihre Kognition nur dann zurück und belassen den Verwaltungsbehörden einen eigenständigen Beurteilungsspielraum, wenn es um technische oder wissenschaftliche Spezialfragen geht, in denen die Behörde über ein besonderes Fachwissen verfügt, oder sich Auslegungsfragen stellen, welche diese aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermögen als die Beschwerdeinstanzen (vgl. E. 2.2 hiervor; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 101 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGer und des BVGer;

B-6715/2025 PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 236 f.; BERNHARD WALDMANN/RENÉ WIE- DERKEHR, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich - Basel - Genf 2019, S. 253 f.; RENÉ WIEDERKEHR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2022, S. 79 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen hinreichenden Grund für einen Rückzug nach Art. 8 Abs. 2 VEBMP angegeben hat. Dazu ist die Bestimmung auszulegen: 6.2.2 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss die Richterin oder der Richter unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat sie oder er insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat die Richterin oder der Richter nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 145 III 324 E. 6.6; 144 III 29 E. 4.4.1; 131 III 314 E. 2.2; 121 III 460 E. 4a/bb; je mit Hinweisen). Gleiches gilt auch für das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE 2013/18 E. 4.2). 6.3 6.3.1 Nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 VEBMP ist später (nach der Frist zur Einreichung der IDPA; Art. 8 Abs. 1 VEBMP) ein Rückzug nur möglich, wenn ein hinreichender Grund vorliegt. Als hinreichende Gründe gelten insbesondere: Mutterschaft (Bst. a), Krankheit und Unfall (Bst. b), Todesfall im engeren Umfeld (Bst. c) und unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst (Bst. d). Die Einleitung der Aufzählung mit dem Wort "insbesondere" weist darauf hin, dass die Liste nicht abschliessend ist. Die französiche Fassung leitet die Aufzählung ebenfalls mit dem Satz "Constituent notamment des motifs suffisants: […]" ein. Einzig die italienischsprachige

B-6715/2025 Fassung weist auf eine abschliessende Aufzählung hin ("Sono considerati motivi validi: […]"). Hierbei dürfte es sich aber wohl um ein Versehen des Gesetzgebers handeln. Aus der offenen Formulierung im deutsch- und französischsprachigen Gesetzestext ergibt sich demnach, dass auch weitere Gründe möglich sein sollen. Was für Gründe dies sein mögen und ob auch allfällige berufliche oder private Verpflichtungen als hinreichende Gründe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VEBMP gelten können, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht. Die Norm äussert sich nicht zu allfälligen Kriterien, nach welchen weitere hinreichende Gründe zu bestimmen wären. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich damit keine eindeutige Antwort. 6.3.2 Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 BMV kann die Vorinstanz die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung selbst regeln. Die VEBMP wird aufgrund der Delegation demnach direkt von der Vorinstanz erlassen, wobei sie die Rahmenvorgaben des BBG und der BMV einzuhalten hat. Von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz beim Erlass von Art. 8 VEBMP hat leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Aus den Materialien zum BBG ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Das historische Auslegungselement bringt damit keine weiteren Hinweise. 6.3.3 Sinn und Zweck von Art. 8 Abs. 2 VEBMP ist das Verfahren des Rücktritts von einer erfolgten Prüfungsanmeldung zu strukturieren. Die Regelung soll der Vorinstanz eine Planungssicherheit betreffend die Durchführung der Prüfungen und einen möglichst reibungslosen Prüfungsablauf ermöglichen. Die eidgenössische Berufsprüfung soll aber auch nicht dadurch "vereinfacht" werden, dass sie durch eine beliebige Verschiebung in möglichst vielen Teilprüfungen absolviert werden kann (vgl. Art.13 Abs. 1 Bst. b VEBMP, der die Aufteilung in zwei Teilprüfungen erlaubt und Art. 22 Abs. 2 BMV der erlaubt, bis zu drei Prüfungen vorab abzuschliessen). Im Sinne eines Qualitätskriteriums liegt eine gewisse massvolle Verdichtung der Prüfung im öffentlichen Interesse. Dieses Interesse soll nicht durch eine allzu freigiebige Verschiebungsmöglichkeit unterlaufen werden. Allerdings müssen bei der Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung nicht mehr alle, sondern nur die nicht bestandenen Teile wiederholt werden (Art. 26 Abs. 2 BMV und Art. 21 Abs. 2 VEBMP), so dass hier im Einzelfall eine gewisse Nachgiebigkeit gewährt wird. Eine Anmeldung für die Prüfung soll damit ab einem gewisses Zeitpunkt verbindlich sein und die angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten sollen verpflichtet sein, diese zu absolvieren, oder ein Nichtbestehen und allenfalls die Annullierung der bereits erzielten Noten in Kauf zu nehmen. In einem solchen Fall kann die

B-6715/2025 Anmeldung nur noch aus besonderen, im Sinne von hinreichenden, Gründen zurückgezogen werden. An dieser Regelung besteht ein berechtigtes, öffentliches Interesse. Wäre ein Rückzug von den Prüfungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich, würde dies für die Vorinstanz zu einem erheblichen Mehraufwand in der Planung und Durchführung der Prüfungen führen, was nicht im öffentlichen Interesse liegt. Dagegen haben die Prüfungsteilnehmenden ein Interesse daran, in besonderen Fällen auch nach der Frist zur Einreichung der IDPA von der Prüfung zurückzutreten, wenn sie an einer Teilnahme verhindert sind. Die Norm bezweckt eine Abwägung und Koordination dieser gegenteiligen Interessen. Den im Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 VEBMP genannten Gründen ist gemeinsam, dass sie nicht direkt durch die beteiligte Person gesteuert werden können, zu einem gewissen Teil unvorhersehbar sind und sie die Fortsetzung der EBMP zumindest erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen. Als Ausnahme von der Regel soll Art. 8 Abs. 2 VEBMP nur bei Gründen einer gewissen Schwere einen nachträglichen Rückzug gestatten, was eine Interessensabwägung erfordert. Dieser Grundsatz hat auch für weitere mögliche Rückzugs- beziehungsweise Unterbrechungsgründe zu gelten. Die teleologische Auslegung legt damit den Schluss nahe, dass als hinreichende Gründe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VEBMP alle Gründe gelten sollen, die eine Fortsetzung der EBMP zumindest deutlich erschweren oder gar verunmöglichen und nicht ausschliesslich im Einflussbereich der betroffenen Person liegen. Dies schliesst private oder berufliche Gründe grundsätzlich nicht aus, doch soll nicht jede Terminkollision mit einer privaten oder beruflichen Verpflichtung einen Rücktritt im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VEBMP rechtfertigen. 6.3.4 Art. 8 Abs. 2 VEBMP ist ferner im Zusammenhang mit Absatz 1 zu lesen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VEBMP können die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Anmeldung bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der IDPA ohne Begründung zurückziehen. Später ist der Rückzug nur noch aus hinreichenden Gründen möglich. Der Zusammenhang zwischen den beiden Absätzen legt ebenfalls den Schluss nahe, dass nur ausserordentliche Gründe als hinreichende Gründe für einen Rücktritt gelten sollen. Das BBG, auf welches sich auch die VEBMP stützt, soll sodann unter anderem ein Berufsbildungssystem fördern und entwickeln, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen (Art. 3 Bst. a BBG). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn eine Berufsprüfung auch neben einer Arbeitstätigkeit sinnvoll absolviert werden kann. Eine strenge Anwendung von Art. 8 Abs. 2

B-6715/2025 VEBMP würde diesem Zweck zuwiderlaufen. Die systematische Auslegung der Bestimmung ergibt damit ebenfalls, dass bei einer gewissen "Schwere" auch berufliche oder private Gründe als hinreichend für einen Rücktritt nach Art. 8 Abs. 2 VEBMP gelten können. 6.3.5 Insgesamt ergibt sich aus der Auslegung der Norm, dass neben den beispielhaft aufgelisteten Gründen weitere Gründe möglich sein müssen. Insbesondere die teleologische und die systematische Auslegung legen den Schluss nahe, dass auch private oder berufliche Gründe hierfür ausreichen können. Nach dem Gesagten müssen weitere mögliche Gründe (1) ausserhalb des Einflussbereichs der betroffenen Person liegen; (2) zu einem gewissen Teil nicht vorhersehbar sein; (3) dadurch die Fortsetzung der eidgenössischen Berufsmaturität verunmöglichen oder zumindest erschweren und (4) von einer gewissen "Schwere" sein, was eine Interessenabwägung erfordert. Ein grundsätzlicher Ausschluss von privaten oder beruflichen Verpflichtungen – wie dies die Vorinstanz geltend macht – ergibt sich aus der Auslegung der Norm nicht. Die grundsätzliche Auffassung der Vorinstanz, wonach kurzfristige berufliche oder private Gründe per se nicht als hinreichende Gründe akzeptiert werden, ohne diese im Einzelfall zu prüfen, greift deshalb zu kurz. Aufgabe der Vorinstanz ist es, bei einem Rückzug nach Frist zur Einreichung der IDPA im Einzelfall zu prüfen, ob ein hinreichender Grund im Sinne der Bestimmung vorliegt. Dies hat die Vorinstanz vorliegend unterlassen. Weder im angefochtenen Entscheid noch in der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren setzt sich die Vorinstanz konkret mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen auseinander. Die zum Ausdruck gebrachte Ansicht, dass der Beschwerdeführer keinen hinreichenden Grund vorgebracht habe, genügt den Anforderungen nicht, da hieraus die Gründe für eine solche Beurteilung nicht ersichtlich sind und keine qualitative Wertung vorgenommen wurde. Entsprechend sind die vom Beschwerdeführer – grundsätzlich zulässigen – vorgebrachten beruflichen Gründe nachfolgend vom Gericht zu würdigen. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer ist Profifussballspieler und seit dem 1. Juli 2025 beim Fussballclub B._______ unter Vertrag. Im Rahmen dieser Tätigkeit bot ihn sein Arbeitgeber für ein Qualifikationsspiel zur UEFA Conference League in (…), auf. Der Fussballclub B._______ hielt diesbezüglich im Verschiebungsgesuch vom 4. August 2025 fest, dass der Beschwerdeführer als Stürmer zur Stammformation gehöre und für den Verein sportlich unverzichtbar sei. Der Beschwerdeführer selbst bringt vor, als

B-6715/2025 lizenzierter Profisportler sei er gegenüber seinem Verein einsatzpflichtig. Die Ansetzung des Spiels sei durch Dritte erfolgt und für ihn nicht beeinflussbar. Er sei der Ansicht, die Terminkollision mit einem nicht verschiebbaren internationalen Pflichtspiel eines Profisportlers stelle einen wichtigen, nicht selbstverschuldeten Grund dar. 6.4.2 Die Spielansetzung des Qualifikationsspiels zur UEFA Conference League erfolgte – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – durch die UEFA und damit durch einen Dritten. Weder der Beschwerdeführer noch sein Verein hatten einen Einfluss auf die Spielansetzung. Gegenüber seinem Arbeitgeber, dem Fussballclub B._______, war der Beschwerdeführer aus arbeitsrechtlicher Hinsicht sodann verpflichtet, einem Aufgebot Folge zu leisten (vgl. Art. 321 und Art. 321d des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220]). Zum Zeitpunkt der Anmeldung für die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung Anfang des Jahres 2025 war dem Beschwerdeführer die mögliche Terminkollision nicht bewusst, da die Spielansetzung durch die UEFA kurzfristig erfolgte und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beim Fussballclub B._______ unter Vertrag stand. Die Terminkollision mit einem Prüfungstermin liegt damit ausserhalb des Einflussbereichs des Beschwerdeführers und war zum Zeitpunkt der Anmeldung für die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung unvorhersehbar. Die Teilnahme an einem europäischen Qualifikationsspiel stellt für den Beschwerdeführer sodann nachvollziehbarerweise ein wichtiges berufliches Ereignis dar, welches die Fortsetzung der eidgenössischen Berufsmaturität verunmöglichte. Eine Verschiebung des Spiels war selbsterklärend nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat sodann ein berechtigtes Interesse daran, dass eine Absolvierung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung auch neben seiner Arbeitstätigkeit als Profifussballspieler möglich ist. Das öffentliche Interesse an Planungssicherheit, einem reibungslosen Prüfungsablauf sowie an einer massvollen Verdichtung der Prüfungen ist unter diesen Umständen weniger hoch zu gewichten. Das private Interesse des Beschwerdeführers überwiegt vorliegend die öffentlichen Interessen. Der vorgebrachte Grund ist damit auch von einer gewissen "Schwere". Insgesamt hat der Beschwerdeführer hinreichende Gründe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VEBMP angegeben, welche ihn an der Teilnahme der Prüfungen vom 7. August 2025 gehindert haben. 6.4.3 Nach Art. 8 Abs. 3 VEBMP muss der Rückzug nach Absatz 2 der Prüfungsleitung unverzüglich schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Mit E-Mail vom 22. Juli 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer ein erstes

B-6715/2025 Mal – noch bevor die offizielle Spielansetzung bekannt war – ob eine Verschiebung der mündlichen Prüfungen vom 7. August 2025 möglich sei. Mit E-Mail vom 4. August 2025 reichte der Beschwerdeführer sodann ein Verschiebungsgesuch im Namen des Fussballclubs B._______ ein. Der Beschwerdeführer informierte die Vorinstanz damit frühzeitig über die Terminkollision und begründete diese. Inhaltlich bat der Beschwerdeführer zwar um Verschiebung der Prüfungen vom 7. August 2025, es geht daraus aber genügend klar hervor, dass ihm aus seiner Sicht aufgrund seiner beruflichen Verpflichtungen ein Weiterführen der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung nicht möglich sei, sofern eine Prüfungsverschiebung nicht in Frage komme. Dies war auch der Vorinstanz bewusst, indem sie ihn in ihrer E-Mail vom 5. August 2025 auf die Möglichkeit des Abbruchs hingewiesen hat (vgl. Beilage 6 der Beschwerdeschrift vom 2. September 2025). Der Beschwerdeführer hat den Rückzug damit der Vorinstanz unverzüglich schriftlich mitgeteilt und begründet. 6.5 Unter den gesamten Umständen des vorliegenden Einzelfalles ergibt sich, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig und begründet hinreichende Gründe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VEBMP für einen Rückzug beziehungsweise das Fernbleiben von den mündlichen Prüfungen der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung angegeben hat. Damit liegt kein Anwendungsfall von Art. 18 Abs. 2 Bst. b oder Bst. c VEBMP vor, welcher zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hätte. Als Folge ist auch Art. 19 Abs. 1 VEBMP, welcher die Annullierung der bereits erzielten Noten in den Fällen nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a-d vorschreibt, nicht anwendbar. Vielmehr wurde die eidgenössische Berufsprüfung des Beschwerdeführers durch den Rückzug nach Art. 8 Abs. 2 VEBMP unterbrochen und ihm ist zu gestatten, die mündlichen Prüfungen am nächstmöglichen Prüfungstermin fortzusetzen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid, aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung, Fragen nicht geprüft hat, die besondere Sachkenntnis bedingen oder bei deren Beurteilung sie einen Ermessensspielraum gehabt hätte (vgl. Urteile des BVGer B- 1175/2024 vom 31. Januar 2025 E. 7.1; B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 4.1; B-4992/2015 vom 6. September 2017 E. 3.5 m.w.H.). Die Frage, ob

B-6715/2025 hinreichende Gründe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VEBMP vorliegen, benötigt weder besonderes Fachwissen noch stand der Vorinstanz bei der Beurteilung ein Ermessenspielraum zu (vgl. E. 6.1 hiervor). Entsprechend hat ein Entscheid in der Sache selbst zu erfolgen. 7.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. August 2025 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer für die nächste Prüfungsperiode (ausschliesslich) zu den mündlichen Prüfungen zuzulassen. Die bereits erzielten schriftlichen Noten sind ihm dabei anzurechnen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für notwendige Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. Er macht keine Auslagen geltend und es ist auch kein wesentlicher Kostenaufwand ersichtlich. Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Vorinstanz als Bundesbehörde steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Es sind demnach keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 9. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur,

B-6715/2025 bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 E. 1.1.3 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite)

B-6715/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. August 2025 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer für die nächste Prüfungsperiode ausschliesslich zu den mündlichen Prüfungen zuzulassen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Chiara Piras Silas Bänziger

B-6715/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 24. Februar 2026

B-6715/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

B-6715/2025 — Bundesverwaltungsgericht 17.02.2026 B-6715/2025 — Swissrulings