Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-6715/2011
Urteil v o m 2 5 . Juli 2012 Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Claude Morvant, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Uri, Vorinstanz.
Gegenstand
Qualifikation als Sömmerungsfläche.
B-6715/2011 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes in Z._______, Kanton Uri, mit (…) ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Jeweils Anfang Juni zieht der Beschwerdeführer mit sämtlichem Vieh (Milchkühe und Jungvieh) in die rund 40 km von seinem Stammbetrieb entfernte Gemeinde Y._______, wo er eine landwirtschaftliche Nutzfläche von (…) ha sowie eine Weidefläche von (…) ha bewirtschaftet, welche beide der Bergzone IV zugeordnet sind. Ab ca. 20. Juni bis ca. Ende September bestösst er jeweils mit seinem Vieh die Alp X._______. Anschliessend zieht er jeweils wieder hinunter nach Y._______ und ab Mitte Oktober zurück zum Stammbetrieb in Z._______. Die Weidefläche von (…) ha in Y._______, welche der Beschwerdeführer seit 1977 wie dargelegt bewirtschaftet, wurde bislang als direktzahlungsberechtigte landwirtschaftliche Nutzfläche beurteilt. A.b Am 8. Juni 2010 informierte das Amt für Landwirtschaft des Kantons Uri den Beschwerdeführer darüber, dass die in Y._______ gelegene Weidefläche von (…) ha aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91) vom 7. Dezember 1998 und den Weisungen des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) zu Art. 6 Abs. 1 lit. e LBV fortan nicht mehr als direktzahlungsberechtigte landwirtschaftliche Nutzfläche, sondern als Sömmerungsweide (Art. 26 LBV) zu qualifizieren sei und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert 30 Tagen ein. A.c Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das kantonale Amt für Landwirtschaft, die betreffenden (…) ha Weidefläche weiterhin als direktzahlungsberechtigte landwirtschaftliche Nutzfläche zu qualifizieren. A.d Mittels Verfügung vom 25. Januar 2011 stellte das kantonale Amt für Landwirtschaft fest, dass die Weideflächen in Y._______ gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. e LBV als Sömmerungsflächen zu behandeln seien, obwohl sie ausserhalb des Sömmerungsgebietes nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung, SR 912.1) liegen. In Art. 6 Abs. 1 Bst. e LBV und den Weisungen des BLW zu Art. 6 LBV werde ausgeführt, dass als Betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen gilt,
B-6715/2011 welches während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird. Mit Ausnahme saisonaler Unterbrüche (Sömmerung, Vegetationsruhe) werde eine ganzjährige Bewirtschaftung vorausgesetzt. Verfüge ein Betrieb über mehrere Produktionsstätten, so werde für jede Produktionsstätte eine ganzjährige Bewirtschaftung vorausgesetzt. Eine solche gelte bei Produktionsstätten, welche vorwiegend auf Weidenutzung (Dauerweiden) ausgerichtet seien, als erfüllt, wenn die Weiden im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich, auf jeden Fall aber höchstens in 15 km Fahrdistanz zum (Heim-)betrieb lägen und vorwiegend mit eigenen Tieren bestossen würden. Weiden (Dauerweiden), die ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs oder in mehr als 15 km Fahrdistanz vom (Heim-)Betrieb lägen, seien Sömmerungsweiden, unabhängig davon ob sie mit eigenen oder fremden Tieren bestossen würden. Aufgrund der rund 40 km betragenden Distanz zwischen dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers in Z._______ und der fraglichen Weide in Y._______ sei letztere demnach als Sömmerungsweide zu behandeln, wobei formell keine Zonenneueinteilung stattfinde. A.e Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. Februar 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Uri (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -, die Verfügung des Amts für Landwirtschaft vom 25. Januar 2011 sei aufzuheben und die Weideflächen in Y._______ seien weiterhin als direktzahlungsberechtigte landwirtschaftliche Nutzfläche zu behandeln; eventuell sei die Verfügung vom 25. Januar 2011 in Feststellung, dass die Vorinstanz nicht befugt gewesen sei, eine Feststellungsverfügung zu erlassen, aufzuheben. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die angefochtene Feststellungsverfügung verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da das Amt für Landwirtschaft auf die von ihm in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2010 erhobenen Einwände nicht eingegangen sei und zudem in der Verfügung nicht begründet habe, gestützt auf welche Bestimmungen sie zum Erlass derselben befugt gewesen sei. A.f Mit Entscheid vom 8. November 2011 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Das kantonale Amt für Landwirtschaft, so führte die Vorinstanz aus, sei zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig gewesen und das Instrument der Feststellungsverfügung erweise sich als zweckmässig. Weiter sei eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten und schliesslich sei die Qualifikation der in der Gemeinde Y._______ gelegenen (…) ha Weidefläche des Beschwerde-
B-6715/2011 führers als nicht direktzahlungsberechtigte Sömmerungsfläche nicht zu beanstanden. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -, der Beschluss des Regierungsrates vom 8. November 2011 sei aufzuheben und das kantonale Amt für Landwirtschaft sei anzuweisen, die Weidefläche von (…) ha in der Gemeinde Y._______ als landwirtschaftliche Nutzfläche seines Betriebes anzuerkennen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, das BLW habe die entsprechende Fläche in Kenntnis dieser Situation dem Ganzjahresgebiet zugeteilt. Die heutige Bewirtschaftung entspreche der für das BLW bei der Abgrenzung massgeblichen Bewirtschaftung. Dies sei weder vom kantonalen Amt für Landwirtschaft noch von der Vorinstanz gewürdigt worden, und es sei nicht begründet worden, weshalb die heutige Beurteilung durch das kantonale Amt für Landwirtschaft von der damaligen Beurteilung des BLW abweichen solle. Zudem würden die Flächen in Y._______ als Zwischenstufe seines Landwirtschaftsbetriebes genutzt. Als Produktionsstätte würden sie nicht vom Heimatbetrieb aus bewirtschaftet, sondern hätten für ihn die Bedeutung eines zweiten Betriebszentrums. Es könne insofern auch von einem zeitweiligen Wechsel des Betriebszentrums gesprochen werden. Die von der Vorinstanz aus den Weisungen des BLW zu Art. 6 Abs. 1 lit. e LBV herangezogene Distanzbegrenzung von 15 km beziehe sich klar auf vorwiegend auf Weidenutzung (Dauerweide) ausgerichtete Produktionsstätten. Er bewirtschafte in Y._______ neben der strittigen Fläche jedoch weitere (…) ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Weil die Produktionsstätte Y._______ als zweites Betriebszentrum anzusehen sei, werde mit der Heranziehung der Fahrdistanz von Y._______ zum Heim-Betrieb in Z._______ die LBV nicht richtig angewendet. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13) würden bei der Feststellung der Beitragsberechtigung ökologische Ausgleichsflächen angerechnet, die sich in einer maximalen Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befänden. Bei der Beurteilung von Weideflächen bei Produktionsstätten sei gleich vorzugehen. Der Beschwerdeführer betont weiter die erhebliche Bedeutung der fraglichen (…) ha Weidefläche für seinen Landwirtschaftsbetrieb (düngbare, beitragsberechtigte Fläche, Grundlage für Investitionen). Abschliessend verweist er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, aus welcher der Schluss zu
B-6715/2011 ziehen sei, dass die fragliche Weidefläche in Y._______ als landwirtschaftliche Nutzfläche zu gelten habe. C. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf ihre entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 8. November 2011. D. Das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) führt in seiner Eingabe vom 28. Februar 2012 aus, dass, falls ein Betrieb über mehrere Produktionsstätten verfüge, im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e LBV für jede einzelne Betriebsstätte eine ganzjährige Bewirtschaftung vorausgesetzt werde. Dauerweiden ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs oder in mehr als 15 km Fahrdistanz vom Heimatbetrieb seien Sömmerungsweiden, unabhängig davon, ob sie mit eigenen oder fremden Tieren bestossen würden. Der Standort Y._______ erfülle die Anforderung der ganzjährigen Bewirtschaftung nicht und könne damit nicht als Produktionsstätte betrachtet werden, weshalb die fraglichen Weideflächen in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Sömmerungsweiden ausgeschieden worden seien. Das BLW legt weiter dar, die Tatsache, dass die Flächen in Y._______ bei der Festsetzung der Investitionshilfen anlässlich des einige Jahre zurückliegenden Baus einer Scheune nicht berücksichtigt worden seien, zeige, dass bereits zu diesem Zeitpunkt der Standort Y._______ nicht als Produktionsstätte betrachtet worden sei. E. Mit Eingabe vom 28. Februar 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der Vorinstanz über sein Revisionsgesuch vom 12. Dezember 2011. Da die Vorinstanz mit Beschluss vom 13. März 2012 auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, wies das Bundesverwaltungsgericht das Sistierungsgesuch am 1. Mai 2012 ab. F. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 25. Juli 2012 unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Darin führt er aus, entgegen der Darstellung des BLW seien anlässlich der Festsetzung von Investitionshilfen die Flächen in Y._______ sehr wohl berücksichtigt und als Betriebsfläche seines
B-6715/2011 Landwirtschaftsbetriebes angesehen worden. Beim Zukauf von zur strittigen Fläche gehörigen Grundstücken hätte die kantonale Bewilligungsbehörde diese als innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches des Teilbetriebes Y._______ liegend beurteilt. Diese Beurteilungen widersprächen den Ausführungen des BLW, wonach der Standort Y._______ die Anforderung einer ganzjährigen Bewirtschaftung nicht erfülle und damit nicht als Produktionsstätte betrachtet werden könne. Der Beschwerdeführer verweist weiter auf die Stellungnahme des Bauernverbandes Uri vom 19. April 2012, wonach ein Ausschluss der strittigen Flächen Auswirkungen auf den Erhalt der Kulturlandschaft im Urner Berggebiet, vielleicht auf das gesamte Berggebiet haben könne und eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer und seine Familie bedeuten würde. Bei der Zuordnung der strittigen Fläche sei nicht allein die Distanz zum Talbetrieb, sondern es seien auch die Bewirtschaftung (Weide, Mähland) und die finanziellen Auswirkungen in Betracht zu ziehen. Schliesslich legt der Beschwerdeführer dar, dass aus der Tatsache, dass am Standort Y._______ bislang keine TVD-Nummer vergeben sei, nicht abgeleitet werden könne, dass dies kein zweiter Betriebsstandort sei. Massgeblich für die Beurteilung müsse die tatsächliche Bewirtschaftung sein. Überdies sei das Vorhandensein einer Tierhaltung zum Zeitpunkt der Verfügung des kantonalen Amtes für Landwirtschaft keine Voraussetzung für eine Produktionsstätte gemäss Art. 6 Abs. 2 LBV gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Uri vom 8. November 2011. Dabei handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 44 Abs. 1 der [kantonalen] Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. März 1994 [VRPV], Urner Rechtsbuch 2.2345), welcher in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt daher eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 lit. i VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LWG, SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Sache zuständig.
B-6715/2011 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Unbestritten sind somit insbesondere die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zur Art der Bewirtschaftung der fraglichen Nutzflächen, zu ihrer Grösse und zur Distanz zwischen beiden Produktionsstätten. Vorliegend steht allein in Frage, ob die Vorinstanz die in der Gemeinde Y._______ gelegenen (…) ha Weidefläche des Beschwerdeführers zu Recht neu als Sömmerungsfläche qualifiziert hat. 2.1 Nach Art. 70 Abs. 1 LWG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. Zu Direktzahlungen berechtigt, mit hier nicht interessierenden Ausnahmen, im Wesentlichen die landwirtschaftliche Nutzfläche (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft, Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13). Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht (Art. 14 Abs. 1 LBV). Für den Begriff der Sömmerungsfläche wird dabei auf Art. 24 LBV verwiesen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 LWG unterteilt das Bundesamt für Landwirtschaft die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster. Nach Art. 1 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung (LZV) wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Sömmerungs-, Berg- und Talgebiet unterteilt. Auf der Grundlage dieser Unterteilung lässt sich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche direkt einer Zone zuordnen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung dienen die Sömme-
B-6715/2011 rungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes. 2.3 Gemäss Art. 24 Abs. 2 LBV gelten die Flächen im Sömmerungsgebiet nach Art. 1 Abs. 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung als Sömmerungsflächen, auch wenn sie anders genutzt werden. Das heisst, dass selbst eine (intensivere) Bewirtschaftung von Sömmerungsflächen, die grundsätzlich die Kriterien von Art. 14 LBV erfüllt, nicht zur Anerkennung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche führt. Bei den Flächen im Sömmerungsgebiet kommt es mithin allein auf die Zoneneinteilung an. Für die landwirtschaftliche Nutzfläche ist hingegen nicht zwingend an die Zoneneinteilung anzuknüpfen. Das Verordnungsrecht, insbesondere Art. 14 LBV, kennt keinen entsprechenden Vorbehalt. Der Grund liegt darin, dass die vom Betriebszentrum entfernten Dauerweiden, die analog zu Sömmerungsgebieten bewirtschaftet werden, nicht durch höhere Beiträge gefördert werden sollen, um nicht einen Anreiz für eine Sömmerung ausserhalb des traditionellen Sömmerungsgebiets zu schaffen. Deshalb widerspricht es dem Bundesrecht nicht, bei der Beurteilung von Grundstücken, die der landwirtschaftlichen Nutzfläche zuzuordnen sind, auf die Art ihrer Bewirtschaftung abzustellen. Auch Flächen, die nicht im Sömmerungsgebiet liegen, können daher Sömmerungsflächen gemäss Art. 24 Abs. 1 LBV sein (Entscheid des Bundesgerichts 2C_394/2010 vom 4. November 2010, E. 2.4). 2.4 Zuständig für den Entscheid über die Beitragsberechtigung und für die Festsetzung der Beiträge nach der DZV sowie für den Vollzug der LBV ist der Kanton, in dem der Heimbetrieb liegt (Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 67 DZV; Art. 33 LBV; Entscheid des Bundesgerichts 2C_394/2010 vom 4. November 2010, E. 2.5). Wenn ein Kanton eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Rahmen der Beurteilung von Direktzahlungen als Sömmerungsfläche einstuft, nimmt er damit keine Änderung der Zoneneinteilung vor, für die einzig das Bundesamt für Landwirtschaft zuständig wäre; vielmehr entscheidet er gestützt auf die Art der Bewirtschaftung einzig über die Berechnungsgrundlagen der zu leistenden Direktzahlungsbeiträge (Entscheid des Bundesgerichts 2C_394/2010 vom 4. November 2010, E. 2.4; ferner vorne E. 2.5). Das hat die Vorinstanz getan. Sie hat mit ihrer Feststellungsverfügung einzig über die Berechnungsgrundlagen der zu leistenden Direktzahlungsbeiträge entschieden. Nur in diesem Zusammenhang hat sie die fraglichen Nutzungsflächen als Sömmerungsflächen eingestuft; diese gehören weiterhin der Bergzone IV an.
B-6715/2011 3. 3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 LBV gilt als landwirtschaftliche Nutzfläche nur der Boden, der dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht. Gemeint ist damit in erster Linie die faktische Abgrenzung zu den Sömmerungsflächen und ähnlichen Verhältnissen mit nicht ganzjähriger Bewirtschaftung. Gleichzeitig besteht eine gewisse Kongruenz zur Definition des landwirtschaftlichen Betriebs in Art. 6 LBV, der ebenfalls eine ganzjährige Bewirtschaftung voraussetzt (vgl. BGE 134 II 287ff, E. 3.2; Entscheid des Bundesgerichts 2C_394/2010 vom 4. November 2010, E. 3.1). Nach den Weisungen und der Praxis des Bundesamtes für Landwirtschaft gelten Produktionsstätten, die auf Weidenutzung ausgerichtet sind, oder Weideflächen nur dann als ganzjährig bewirtschaftet, wenn sie sich im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich, jedenfalls aber in höchstens 15 km Fahrdistanz vom Heimatbetrieb (Betriebszentrum) befinden und wenn sie vorwiegend mit eigenen Tieren bestossen werden. Folgerichtig zählen Weiden, die in erster Linie der Sömmerung fremder Tiere dienen und Weiden, die ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches oder in mehr als 15 km Fahrdistanz vom Betriebszentrum liegen, selbst dann zu den Sömmerungsweiden bzw. stellen Sömmerungsbetriebe dar, wenn sie sich nicht im zonendefinierten Sömmerungsgebiet befinden. 3.2 Die Anwendung der erwähnten Weisung verstösst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gegen höherrangiges Recht (Entscheid des Bundesgerichts 2C_394/2010 vom 4. November 2010, E. 3.2). 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die fraglichen (…) ha in Y._______ vom Beschwerdeführer seit 1977 als Dauerweide genutzt werden und dass er mit seinem gesamten Viehbestand jeweils nur während der Vegetationsperiode von seinem Stammbetrieb nach Y._______ zieht und die Tiere vor Ort versorgt. Angesichts der hier vorliegenden Entfernung zwischen Heimbetrieb und Sömmerungsfläche von 40 km ist nicht darüber zu befinden, wie flexibel oder strikt die Grenzziehung von 15 km/h zu handhaben ist. Die Distanz ist jedenfalls so gross, dass die Betriebsstätte in Y._______ von vornherein nicht als ganzjährig bewirtschaftet gelten kann. Die Vorinstanz hat somit ohne Bundesrecht zu verletzen eine nicht ganzjährige Bewirtschaf-
B-6715/2011 tung der Betriebsstätte des Beschwerdeführers in Y._______ bejaht, die derjenigen im Sömmerungsgebiet gleichkommt. 3.4 Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Flächen in Y._______ hätten für ihn die Bedeutung eines zweiten Betriebszentrums, weshalb auch von einem zeitweiligen Wechsel des Betriebszentrums gesprochen werde, nichts zu ändern. Wie das Bundesamt für Landwirtschaft zutreffend ausführt, gilt die Voraussetzung einer ganzjährigen Bewirtschaftung gemäss den Weisungen zu Art. 6 Abs. 1 lit. e LBV bei Betrieben, welche über mehrere Produktionsstätten verfügen, für jede einzelne derselben und ist vorliegend offenkundig nicht erfüllt. 3.5 Schliesslich vermag sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV zu berufen. Das Amt für Landwirtschaft des Kantons Uri stellte erst anlässlich der Flächenbereinigung der Viehzählung 2010 fest, dass die Flächen, die vom Beschwerdeführer in Y._______ nur geweidet werden, als Sömmerungsweiden ausgeschieden werden mussten (kant. Act. 1.1). Es bestand somit ein objektiver Anlass für eine Überprüfung der Grundlagen für Direktzahlungen, die in den Vorjahren wie üblich auf Angaben des Beschwerdeführers beruhten. Für eine Überprüfung bestand umso mehr Anlass, als sich die Flächen in einer Entfernung von 40 km vom Heimbetrieb (Betriebszentrum) befinden. Aus den früheren beitragsrechtlichen Einschätzungen der (…) ha, die möglicherweise zu unberechtigten bzw. überhöhten Direktzahlungen führten, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (Art. 64 Ab. 1 VwVG).
B-6715/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.__________; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Michael Müller
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. Juli 2012